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Oberlandesgericht Köln·25 WF 43/94·24.08.1994

PKH für nachehelichen Unterhalt: Übergangsgebührnisse eines Zeitsoldaten sind einzubeziehen

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im PKH-Beschwerdeverfahren stritten die Parteien um den Umfang der Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und (nachehelichen) Ehegattenunterhalt. Die Beschwerde des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, da sie sich nur gegen die Begründung richtete. Auf die Beschwerde der Klägerin änderte das OLG den PKH-Beschluss teilweise: PKH wurde für höhere Unterhaltsbeträge bewilligt, weil Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind und bei zeitnaher, eheangelegter Veränderung die ehelichen Lebensverhältnisse mitprägen. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen; Beschwerde der Klägerin teilweise erfolgreich (PKH erweitert), im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde, die sich nicht gegen die Entscheidung selbst, sondern allein gegen deren Begründung richtet, ist grundsätzlich unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.

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Übergangsgebührnisse eines Soldaten auf Zeit nach § 11 SVG gehören grundsätzlich zu den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften; eine Zweckbestimmung der Leistung schließt ihre Berücksichtigung für Unterhaltszwecke nicht aus.

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Nach Rechtskraft der Scheidung eintretende Einkommensänderungen sind bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, wenn sie alsbald eintreten und bereits während der Ehe angelegt waren und damit die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

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Bei der Bestimmung des für den Familienunterhalt maßgeblichen Einkommens kann ein Anteil der Einkünfte als Vermögensbildung außer Ansatz bleiben; dessen Höhe ist im Zweifel unter Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.

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Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nicht ohne Weiteres entgegen, wenn der Streitgegenstand den übergegangenen Forderungsteil nicht erfasst bzw. die Hilfeleistungen erheblich unterhalb des geltend gemachten Unterhalts liegen.

Relevante Normen
§ 114 Satz 1 ZPO§ 91 BSHG§ 1570 BGB§ 11 SVG§ 287 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 31 (33) F 56/93

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 17. Januar 1994 wird als unzulässig verworfen. II. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 17. Januar 1994, soweit er ihr Prozeßkostenhilfegesuch betrifft - Ziffer II der Entscheidungsformel - teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt: Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. , zu den Bedingungen einer beim Amtsgericht Leverkusen zugelassenen Rechtsanwältin ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch nur für den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie über den Betrag von monatlich DM 875,00 hinaus, zu dessen Zahlung der Beklagte sich für die Zeit ab 01. März 1993 durch notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vom 24. Juni 1994 verpflichtet hat, weiteren Ehegattenunterhalt zu zahlen, und zwar für die Monate März bis Juni 1993 in Höhe von monatlich DM 224,00, und für die Zeit ab Juli 1993 in Höhe von monatlich DM 1.125,00. Das weitergehende Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin und ihre weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin und der Beklagte waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde 1986 geschlossen und durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Fami-liengericht - Langenfeld vom , hinsichtlich der Ehescheidung seit diesem Tage rechtskräftig, ge-schieden (9 F 314/91). Der Kläger, ihr gemeinsa-mes eheliches Kind, wurde am geboren, die elter-liche Sorge für ihn wurde der Klägerin übertra-gen, bei welcher er auch lebt.

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Der Beklagte war vom 01. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1993 Zeitsoldat. Sein Nettomonatseinkom-men belief sich zuletzt auf DM 3.088,83. Seit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr erhält er für die Dauer von 3 Jahren Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich DM 2.666,64. Er ist seit dem 01.Juli 1993 als Kundendiensttechniker be-schäftigt; über die Höhe seines anrechenbaren Nettoeinkommens streiten die Parteien.

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In dem Rechtsstreit 5 F 108/91 Amtsgericht Eschwege haben die inzwischen geschiedenen Ehe-leute am 27. Mai 1991 einen Prozeßvergleich geschlossen, durch welchen der Beklagte sich unter anderem verpflichtet hat, für die Zeit ab Januar 1991 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich DM 270,00 und Trennungs - Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich DM 875,00 zu zahlen. Diese Be-träge hat der Beklagte fortlaufend gezahlt.

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Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat die Klägerin im Ehescheidungsrechtstreit nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger vom Beklagten bestimmte Auskünfte über sein Einkommen sowie zunächst noch nicht bezif-ferten erhöhten Kindesunterhalt und Ehegattenun-terhalt verlangt. Der Beklagte hat erklärt, er erkenne das Auskunftsbegehren an, er hat bestimm-te Auskünfte erteilt.

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Danach, nämlich mit Beschluß vom 23. September 1993, hat das Familiengericht den Klägern mit Wirkung vom 18. März 1993 ratenfreie Prozeßko-stenhilfe bewilligt, "jedoch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens nur für folgenden Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über seine seit dem 01.07.1993 erzielten Einkünf-te aus seiner beruflichen Tätigkeit ...". Nach Erlaß dieses Beschlusses, nämlich mit Schriftsatz vom 28. September 1993, haben die Kläger erklärt, in bestimmten Teilen habe ihr Auskunftsbegehren sich erledigt, und im übrigen einen an dem vor-genannten Beschluß orientierten Auskunftsantrag formuliert. Dieser Schriftsatz ist dem Prozeßbe-vollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 08. Oktober 1993 haben die Kläger erneut einen Auskunftsantrag sowie weiter-hin unbezifferte Klageanträge formuliert. Auch dieser Schriftsatz ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Der Beklagte hat wiederum erklärt, daß "der weitergehende Klagean-spruch der Klägerin anerkannt" werde, gemeint ist offenbar das Auskunftsbegehren. Über den darauf-hin gestellten Antrag der Kläger, den Beklagten durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen, ist noch nicht entschieden worden.

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Mit Schriftsatz vom 16. November 1993 haben die Kläger ihr Zahlungsbegehren unter teilweiser Korrektur zuvor formulierter Anträge beziffert. Dieser Schriftsatz ist dem Prozeßbevollmächtig-ten des Beklagten zur Stellungnahme im Prozeß-kostenhilfe-Prüfungsverfahren formlos zugeleitet worden.

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Von Anbeginn des Verfahrens an haben die Kläger um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten. Mit Beschluß vom 17. Januar 1994 hat das Fami-liengericht das Prozeßkostenhilfegesuch des Klä-gers zurückgewiesen, da er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkosten-vorschusses habe. Zugleich hat es der Klägerin unter Zurückweisung des weiteren Prozeßkostenhil-fegesuches Prozeßkostenhilfe bewilligt für den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab März 1993 über freiwillig gezahlte DM 875,00 mo-natlich hinaus weitere DM 224,00 und ab Juli 1993 über freiwillig gezahlte DM 875,00 hinaus weitere DM 505,00 zu zahlen.

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Gegen diesen Beschluß haben die Klägerin und der Beklagte Beschwerde eingelegt, letzterer "nur ge-gen die Unterhaltsberechnung". Die Klägerin macht geltend, Prozeßkostenhilfe dürfe nicht nur für den streitigen Spitzenbetrag, müsse vielmehr für ihre gesamte Unterhaltsforderung gewährt werden, außerdem sei ihr Unterhaltsanspruch entgegen der Auffassung des Familiengerichts für die Zeit ab Juli 1993 nicht nur nach dem Arbeitseinkommen des Beklagten, sondern auch nach den Übergangsgebühr-nissen zu berechnen.

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Im Laufe des Beschwerdeverfahrens, nämlich am 24. Juni 1994, haben die Klägerin und der Beklag-te eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinba-rung geschlossen, durch welche sich der Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin für die Zeit ab März 1993 Ehegattenunterhalt in Höhe von monat-lich DM 875,00 zu zahlen; wegen dieser Zahlungs-verpflichtung hat der Beklagte sich der soforti-gen Zwangsvollstreckung unterworfen; in der Ver-einbarung ist festgehalten, daß der Unterhaltsan-spruch der Klägerin nicht abschließend geregelt worden sei.

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II.

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Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Ein derartiges Rechtsmittel, welches sich nicht ge-gen die Sachentscheidung selbst richtet, sondern allein gegen die Begründung, ist grundsätzlich nicht statthaft.

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III.

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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und in dem sich aus der Entscheidungsformel des vorlie-genden Beschlusses ergebenen Umfang auch begrün-det. Darüber hinaus ist sie nicht begründet.

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Zur Klarstellung sei zunächst folgendes festge-halten:

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Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, daß das Familiengericht ihr Prozeßkostenhilfe bewil-ligt hat nur zur Geltendmachung der streitigen Spitzenbeträge über den Betrag von monatlich DM 875,00 hinaus, ist die Beschwerde durch die Unterhaltsvereinbarung vom 24. .Juni 1994 gegen-standslos geworden. Der Betrag von monatlich DM 875,00 ist nunmehr tituliert, und zwar mit Wirkung ab März 1993, also für gesamten streitbe-fangenen Zeitraum.

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Wie schon die Klageschrift vom 05. März 1993 zeigt, haben die Kläger von Anfang an eine Stu-fenklage erheben wollen. Die Klageschrift enthält unter Ziffer 1 einen Antrag auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung bestimmter Auskünf-te, unter Ziffern 2 und 3 noch zu beziffernde Zahlungsanträge. Vor diesem Hintergrund können Bedeutung und Tragweite des Beschlusses des Fami-liengerichts vom 23. September 1993 zweifelhaft sein. Nach herrschender Meinung muß Prozeßkosten-hilfe im Falle einer Stufenklage für die gesam-te Klage,sie darf nicht für einen Teilbereich derselben, etwa für die erste Stufe, welche ein Auskunftsbegehren betrifft, bewilligt werden (vgl. hierzu ausführlich z. B. Zöller-Schneider Rdn. 36 zu § 114 mit weiteren Nachweisen). Dem-entsprechend heißt es in der Entscheidungsformel des genannten Beschlusses auch uneingeschränkt, daß den Klägern Prozeßkostenhilfe bewilligt wer-de, jedoch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens nur für einen in bestimmter Weise eingeschränkten Antrag. In den Gründen wird lediglich dargelegt, daß und warum Prozeßkostenhilfe nicht für das weitergehende Auskunftsbegehren bewilligt werden könne; die noch unbezifferten Zahlungsanträge werden hier nicht angesprochen. Diese Ausgestal-tung des Beschlusses könnte vor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschen-den Rechtsauffassung darauf hindeuten, daß das Familiengericht durch ihn Prozeßkostenhilfe für die gesamte Stufenklage bewilligt hat, lediglich eingeschränkt in Bezug auf das Auskunftsbegehren. Andererseits aber haben ersichtlich weder die Kläger noch das Familiengericht selbst die in Rede stehende Entscheidung so verstanden. Nach dem Erlaß des Beschlusses vom 23. September 1993 haben die Kläger zwar eine neue Klageschrift eingereicht, welche einen Antrag zum Auskunftsbe-gehren und noch nicht bezifferte Zahlungsanträge enthält; durch die Zustellung dieses Schriftsat-zes ist die Stufenklage rechtshängig geworden. Mit der Bezifferung ihrer Zahlungsbegehren aber haben die Kläger ausdrücklich erneut gebeten, ihnen "für das Verfahren Prozeßkostenhilfe ... zu bewilligen". Dieser erneute Prozeßkostenhil-feantrag wäre unverständlich, hätten die Kläger den Beschluß vom 23. September 1993 als Prozeßko-stenbewilligung für die gesamte Stufenklage auf-gefaßt. Auch in ihrer Beschwerdebegründung macht die Klägerin etwas derartiges nicht geltend. Ent-sprechendes gilt für das Familiengericht: Hätte es seinen Beschluß vom 23. September 1993 als Be-willigung für die gesamte Stufenklage verstanden, wäre verständigerweise für den Erlaß des jetzt angefochtenen Beschlusses kein Raum mehr gewesen. Nach diesen Erwägungen ist davon auszugehen, daß die frühere Entscheidung Prozeßkostenhilfe nur für die erste Stufe der Stufenklage, nämlich das Auskunftsbegehren, betrifft, für die jetzt zu treffende Entscheidung über den Prozeßkosten-hilfeantrag für das Zahlungsbegehren demnach ohne Bedeutung bleibt. (In der Akte findet sich übri-gens noch ein weiterer Prozeßkostenhilfe-Bewilli-gungs-Beschluß "wegen Auskunft" vom 07. Oktober 1993, dieser ist aber, soweit ersichtlich, nicht verlautbart worden.).

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In der Sache selbst sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in dem sich aus der Entscheidungsformel des vorliegenden Be-schlusses ergebenden Umfang gemäß § 114 S. 1 ZPO erfüllt.

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Die Klägerin ist hilfsbedürftig, sie bezieht Lei-stungen nach den BSHG, nämlich Hilfe zum Lebens-unterhalt.

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In dem vorbeschriebenen Rahmen bietet die Rechts-verfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Daß die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt be-zieht, steht dem trotz des gesetzlichen Forde-rungsübergangs gemäß § 91 BSHG nicht entgegen. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites ist nach dem Abschluß der Unterhaltsvereinbarung vom 24. Juni 1994 der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur, soweit er den Betrag von monatlich DM 875,00 übersteigt. Die der Klägerin gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt liegt aber erheblich unter diesem Betrag. Inwieweit die notariell beurkundete Unterhaltsvereibarung durch die Tat-sache, daß die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, berührt werden kann, spielt im hiesigen Zusammenhang keine Rolle.

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Dem Grunde nach ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1570 BGB nicht streitig. Die Auseinandersetzung der Parteien betrifft allein die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Ehegat-tenunterhalts und in diesem Zusammenhang im we-sentlichen die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 01. Juli 1994 allein nach dem Arbeitseinkommen des Beklagten oder un-ter Einschluß der Übergangsgebührnisse zu berech-nen ist.

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Das Familiengericht vertritt die Auffassung, maß-gebend sei insoweit allein das Arbeitseinkommen des Beklagten, da die ehelichen Lebensverhält-nisse der Parteien ausschließlich durch die Einkünfte des Beklagten als Zeitsoldat geprägt worden seien, nicht durch darüber hinausgehen-de zusätzliche Einkünfte. Zudem sei, so führt es aus, zu berücksichtigen, daß es sich bei den Übergangsgebührnissen um für die Wiederein-gliederung des Zeitsoldaten in den Zivilberuf zweckbestimmte Leistungen handele, und wenn dem Beklagten unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr die Wiedereingliederung in einen Zivilberuf gelungen sei, so stelle sich dies so-wohl für ihn als für die Klägerin als Glücksfall dar, der jedoch nicht dazu führen könne, daß die Übergangsgebührnisse zusätzlich zum Erwerbsein-kommen des Beklagten zur Deckung des Unterhalts der Klägerin einzusetzen seien. Es wäre, so heißt es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, schlechthin mit Billigkeitsgrundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin, nach Scheitern und Scheidung ihrer Ehe von dem Beklagten einen wesentlich höheren Unterhalt verlangen könnte, als er ihr während der gesamten Ehezeit zugestan-den hätte; die gesetzliche Lebensstandardgarantie bezwecke vielmehr, der Klägerin den Lebensstan-dard unterhaltsrechtlich zu gewährleisten, den sie auch während der Ehe genossen habe; es sei daher richtig, den Unterhalt der Klägerin nur und ausschließlich nach den Erwerbseinkünften des Be-klagten zu bemessen.

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Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

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Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG, welche ein Soldat auf Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr für einen bestimmten Zeitraum er-hält, gehören, daß verkennt letztlich wohl auch das Familiengericht nicht, grundsätzlich ebenso wie Arbeitseinkommen zu den unterhaltspflichtigen Einkünften (vgl. BGH FamRZ 1987,930(931)). Hieran ändert eine Zweckbestimmung dieser Bezüge nichts. Diese ist es, dem aus der Bundeswehr ausgeschie-denen Zeitsoldaten die Wiedereingliederung in einen Zivilberuf zu ermöglichen oder zu erleich-tern. Das bedeutet vor allem, seinen Unterhalt für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus der Bundeswehr und dem Eintritt in einen zivilen Beruf sicherzustellen, wobei davon ausgegangen wird, daß der Übergang von dem einen Bereich in den anderen anders als im Falle des Beklagten vielfach nicht nahtlos von- statten gehen wird. Es liegt auf der Hand, daß nicht nur der Lebens-unterhalt des Zeitsoldaten selbst, sondern auch derjenige seiner Familie gesichert werden soll und muß. Mit dem Fortfall seiner Dienstbezüge verliert nicht nur der Zeitsoldat selbst seine wirtschaftliche Existenzgrundlage, gleiches gilt für seine Ehefrau und seine Kinder.

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Die Entscheidung des Familiengerichts, den Unter-haltsanspruch der Klägerin allein nach dem Ar-beitseinkommen des Beklagten zu berechnen und die Übergangsgebührnisse außer Ansatz zu lassen, be-ruht im Kern auf der Erwägung, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien vor der rechts-kräftigen Ehescheidung nur durch ein Einkommen, nämlich die Dienstbezüge des Beklagten, geprägt worden seien, so daß es nunmehr "schlechthin mit Billigkeitsgrundsätzen nicht vereinbar" wäre, die Klägerin an den zur Zeit vorhandenen zwei Ein-kunftsarten des Beklagten partizipieren zu las-sen. Dabei verkennt das Familiengericht jedoch, daß der Unterhaltsanspruch eines unterhaltsbe-rechtigten, geschiedenen Ehegatten sich zwar grundsätzlich nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ehescheidung bemißt, daß er desungeachtet aber grundsätzlich an der wirtschaftlichen Entwick-lung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten teil hat. Der Unterhaltsanspruch eines unterhaltsbe-rechtigten geschiedenen Ehegatten ist in seiner Höhe nichts statisches, fixiert auf den Zeitpunkt der Ehescheidung; die Zahlungsverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten kann sich nach der Ehesscheidung vielmehr verändern, herabmin-dern oder erhöhen, je nach der Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse. Hieraus folgt, daß Verän-derungen in den Einkommensverhältnissen des Un-terhaltsverpflichteten, die nach der Rechtskraft der Ehescheidung eintreten, bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches des unterhaltsberechtig-ten geschiedenen Ehegatten keineswegs ohne wei-teres übergangen werden dürfen. Derartige Verän-derungen sind vielmehr stets dann für den Unter-haltsanspruch des unterhaltsberechtigten geschie-denen Ehegatten von Bedeutung, wenn sie alsbald nach der Ehescheidung eintreten und schon in der Ehe angelegt waren, so daß sie die ehelichen Lebensverhältnisse schon mitgeprägt haben (vgl. BGH FamRZ 1988, 701 (703) = NJW 1988, 2034; FamRZ 1988, 817 (819) = NJW 1988, 2101; stRspr). Diese Voraussetzungen aber sind hier erfüllt. Zwischen der rechtskräftigen Ehescheidung am 04. Februar 1993 und dem Ausscheiden des Beklagten aus der Bundeswehr am 30. Juni 1993 liegen weniger als 5 Monate. Und die hier in Rede stehende Verände-rung, nämlich der Bezug der Übergangsgebührnisse, war schon während der Ehe der Parteien angelegt, nämlich durch den Dienst des Beklagten in der Bundeswehr, während dessen er die Anwartschaft auf eben diese Übergangsgebührnisse erwarb. In diesem Sinne hat die später eingetretene Verän-derung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt. Konsequenterweise hätte das Fami-liengericht danach den Unterhaltsanspruch der Klägerin von seinem Standpunkt aus nicht allein nach dem heutigen Arbeitseinkommen des Beklagten, sondern allein nach den Übergangsgebührnissen be-rechnen müssen, führt es doch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses aus, daß der nahtlose Übergang des Beklagten in einen zivilen Beruf ein Glücksfall sei, was wohl heißen soll, daß es sich um eine unerwartete, nicht vorhersehbare Entwick-lung handele. Auch das läßt sich aber letztlich nicht vertreten. Zum einen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß der Beklagte von seinem beruflichen Herkommen her Dreher sei und während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr ei-nen Meisterbrief erworben habe. Es kann ohne wei-teres davon ausgegangen werden, daß er durch die-se berufliche Qualifizierung seine Chancen, nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen zivilen Arbeitsplatz zu finden, erheblich verbessert hat. So macht die Klägerin denn auch unwidersprochen geltend, daß es dem Beklagten vor allem wegen dieser beruflichen Qualifizierung gelungen sei, sogleich zum 01. Juli 1993 wieder in das zivile Erwerbsleben einzutreten. Zum anderen muß unter-stellt werden, daß der Beklagte sich schon länge-re Zeit vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht hat, also auch insoweit schon vor der rechtskräftigen Ehe-scheidung tätig geworden ist.

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Nach alledem sind die Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Klägers - hiervon geht ausweis-lich der Ausführungen in den Gründen des ange-fochtenen Beschlusses auch das Familiengericht aus - grundsätzlich nach beiden Einkunftsarten des Beklagten zu berechnen.

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Die Übergangsgebührnisse des Beklagten sind mit monatlich DM 2.666,64 unstreitig. Sein Arbeits-einkommen in den Monaten Juli bis Dezember 1993 läßt sich der Verdienstabrechnung für Dezember 1993 entnehmen. Diese Abrechnung weist für die genannten 6 Monate ein Bruttoeinkommen von insge-samt DM 37.590,84 aus, wovon nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie der gesetzlichen Versi-cherungsbeiträge DM 24.376,94 verbleiben, das er-gibt, verteilt auf 6 Monate, ein durchschnitt-liches Nettoeinkommen von gerundet monatlich DM 4.062,00. Unter Einschluß der Übergangsgebühr-nisse hat der Beklagte danach in dem genannten Zeitraum insgesamt gerundet monatlich DM 6.728,00 zur Verfügung gehabt.

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Wenngleich nach dem Vorgesagten für die Berech-nung der Unterhaltsansprüche des Klägers und der Klägerin grundsätzlich von den eben genann-ten Einkünften des Beklagten auszugehen ist, so bleibt doch der Gesichtspunkt der Vermögens-bildung zu beachten. Dafür, daß die geschiede-nen Eheleute während des Bestehens ihrer Ehe wesentliches Vermögen gebildet haben, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, von den sei-nerzeitigen Dienstbezügen des Beklagten wäre eine Vermögensbildung auch nur in sehr begrenztem Umfang möglich gewesen. Die Klägerin hat jedoch unbestritten vorgetragen, daß es dem gemeinsamen Lebensplan der inzwischen geschiedenen Eheleute entsprochen habe, die Übergangsgebührnisse als Grundstock für den Erwerb eines Familienheims zu verwenden, also in dieser Weise zur Vermögens-bildung heranzuziehen. Die gemeinsame Lebenspla-nung der inzwischen geschiedenen Eheleute ist durch die Ehescheidung hinfällig geworden. Die schon vom Familiengericht angesprochene Lebens-standardgarantie bedeutet aber nur, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte an den Einkünf-ten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten par-tizipiert, die ohne die Ehescheidung für den Unterhalt der Familie zur Verfügung gestanden hätten. Das jedoch ist die Summe der Einkünfte abzüglich des für eine Vermögensbildung verwand-ten Teiles. Wie hoch dieser Teil genau ist, läßt sich nicht feststellen. Einerseits seien, so die Klägerin, die Übergangsgebührnisse zum Er-werb eines Familienheims bestimmt gewesen, ande-rerseits aber spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Eheleute, wäre ihre Ehe nicht geschieden worden, zumindest einen Teil dieser Übergangsge-bührnisse auch für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt hätten, für eine Aufbesserung ihres bis dahin nicht allzu hohen Lebensstandards. Hiervon ausgehend schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO das für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stehende monatliche Einkommen des Beklagten auf etwa DM 5.000,00, den verbleibenden Rest als für eine Vermögensbildung bestimmt. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in dieser Höhe ergibt sich für den Kläger unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklag-te nur zwei Unterhaltspflichtigen gegenübersteht, nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01. Juli 1992, ein tabellenmäßiger Unterhaltsbetrag von monatlich DM 550,00. Nach dessen Abzug verblei-ben dem Beklagten monatlich DM 4.450,00. Hiervon stehen der Klägerin, die über kein eigenes Ein-kommen verfügt und sich wegen der Betreuung des Klägers auch kein solches anrechnen lassen muß, 3/7 zu, das sind gerundet monatlich DM 1.907,00. Um dem Familiengericht einen gewissen Spielraum zu lassen, erscheint es geboten, diesen Betrag im jetzigen Zusammenhang auf gerundet DM 2.000,00 monatlich zu erhöhen, wovon bereits DM 875,00 monatlich durch die notariell beurkundete Unter-haltsvereinbarung vom 24. Juni 1994 tituliert sind.Demzufolge ist der Klägerin Prozeßkosten-hilfe zu bewilligen für eine Klage auf Zahlung von weiteren 1125.- DM monatlich für die Zeit ab Juli 1993. Für die Monate März bis Juni 1993 verbleibt es bei der Entscheidung des Familien-gerichts. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß das Vorgehen der Klägerin, welche ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch unmittelbar nach dem Abschluß des Ehescheidungsrechtsstreits in einem gesonder-ten Verfahren eingeklagt hat, im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO mutwillig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26.7.1993 (25 WF 149 /93 ,FamRZ 1994,314 = NJW - RR 1993,1480). Prozeßkostenhilfe hätte ihr daher nur gewährt werden dürfen, soweit im vorliegenden Verfahren Kosten entstehen, die auch bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches im Scheidungsverbund entstanden wären. Die im Grundsatz schon vom Familiengericht ausgesproche-ne Prozeßkostenhilfebewilligung entsprechend ein-zuschränken, ist dem Senat jedoch wegen des Verbotes der reformatio in peins versagt (vgl. hierzu z.B. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 896; Zöller-Schneider, ZPO, 17.Aufl., Rz.19 zu § 127, jeweils m.w.N.). Gebühr gemäß Ziffer 1905 KV: 25.- DM.