Kapitalanlagebetrug: Haftung nach § 826 BGB und §§ 32, 54 KWG; Feststellung teils abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen Zeichnung angeblicher belgischer Genossenschaftsanteile und stiller Beteiligungen in einem betrügerischen Anlagesystem. Das OLG Köln bestätigte weitgehend die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner (Rückzahlung, Deliktszinsen, Freistellung) und bejahte bei Beklagten zu 1) und 3) eine Haftung aus § 826 BGB sowie bei Beklagter zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Lediglich die Feststellung „vorsätzlich unerlaubte Handlung“ wurde gegenüber der Beklagten zu 2) für zwei Zahlungen 2018/2019 verneint, da die Zurechnung vorsätzlichen Handelns mangels Organ-/faktischer Geschäftsführung nicht tragfähig war. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos; Kosten trägt die Beklagtenseite.
Ausgang: Berufung nur teilweise erfolgreich: Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung ggü. Beklagter zu 2) für zwei Zahlungen abgewiesen, im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht gegen Verantwortliche eines Geschäftsmodells, das von vornherein auf Täuschung und Schädigung von Anlegern angelegt ist (Schwindelunternehmen/Schneeballsystem).
Trifft den Anspruchsteller wegen fehlender Kenntnis der internen Abläufe eine Informationsunterlegenheit, kann den Gegner eine sekundäre Darlegungslast zur Mittelverwendung und zu den maßgeblichen internen Umständen treffen; bleibt substantiierter Vortrag aus, kann das klägerische Vorbringen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
Der durch eine täuschungsbedingte Kapitalanlage Geschädigte erleidet einen unmittelbaren Vermögensschaden bereits mit der Zahlung der Anlagesumme, wenn die Anlage wirtschaftlich wertlos ist; spätere Entwicklungen berühren den Schadenseintritt nicht.
Wer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Haupttäters bewusst fördert oder psychisch unterstützt, haftet als Gehilfe nach §§ 826, 830 Abs. 1 und 2 BGB; berufstypisch neutrale Handlungen begründen Beihilfe nur bei Kenntnis oder erkennbar hoher Tatgeneigtheit des Haupttäters.
Für die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, ist bei juristischen Personen eine Zurechnung nach § 31 BGB analog erforderlich; fehlt es an vorsätzlichem Handeln der Organpersonen oder an hinreichenden Anhaltspunkten für eine faktische Geschäftsführung, trägt ein bloß fahrlässiger Verstoß gegen ein Schutzgesetz die Vorsatzfeststellung nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 377/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und Ziffer 6. des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:
6. Es wird festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, betreffend die Beklagte zu 2) allerdings mit Ausnahme der Verpflichtungen, die aus den Zahlungen des Klägers in Höhe von 3.862,53 € vom 01.01.2018 und in Höhe von 7.903,52 € vom 05.03.2019 resultieren. Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Zeichnung angeblicher belgischer Genossenschaftsanteile und stiller Beteiligungen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 30.04.2025 (Bl. 238 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.237,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte zu 1) seit dem 19.01.2025 und die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 17.01.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag zur Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Z. H. GmbH, B.-straße 00, 00000 E., Einlage: 1.125.000,00 € (Vertrag vom 16.02.2022). Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagten sich im Annahmeverzug bezüglich des Angebots des Klägers im Tenor zu Ziffer 1 befinden, und die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Genossenschaftsanteile des Klägers an der angeblichen Z. I. Investments U., Registernummern N01 (fortlaufend durchnummeriert) bis N02, und der Beteiligung an der Stillen Gesellschaft mit der Z. H. GmbH, B.-straße 00, 00000 E., Einlage: 1.125.000,00 € (Vertrag vom 16.02.2022), resultieren. Das Landgericht hat die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % p.a. auf die jeweils eingezahlten Beträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit verurteilt sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Freistellungsverpflichtungen der Beklagten auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen beruhen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB auf das negative Interesse hafte. Der Kläger habe substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der Z. Group sei und das Geschäftsmodell auf ihn zurückzuführen sei. Der Beklagte zu 1) habe den Anlegern wider besseres Wissen suggeriert, die Z. I. Investors U. sei eine existierende und werbende Gesellschaft und als solche aus der S. Investment U. hervorgegangen. Das ganze Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden im Sinne eines Schwindelunternehmens bzw. Schneeballsystems angelegt gewesen. Dieser Vortrag, aus dem sich die Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB ergebe, sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da der Beklagte zu 1) der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen habe.
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG auf das negative Interesse zu, da die Beklagte zu 2) ohne die erforderliche Genehmigung der BaFin gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen in Form der Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG erbracht habe. Die Beklagte zu 2) müsse sich das Verhalten ihrer Geschäftsführer, die vorsätzlich gegen § 32 Abs.1 KWG verstoßen hätten, entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.
Der Beklagte zu 3) hafte dem Kläger als Gehilfe im Rahmen des betrügerischen Systems für die vorsätzlich begangen Haupttaten des Beklagten zu 1), denn er habe in Kenntnis der Zweckentfremdung der Gelder psychische Beihilfe geleistet. Er sei nicht nur in der Zeit von 2013 bis 2017 Geschäftsführer der Beklagten zu 2), sondern im Zeitraum 15.10.2015 bis 23.05.2017 auch Geschäftsführer der Z. I. Investments GmbH - und damit Teil des vom Beklagten zu 1) initiierten Geschäftsmodells, welches systematisch auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war, gewesen. Auch in der Folgezeit habe er der Z. Group trotz seiner als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) erlangten Kenntnisse nach seinem Ausscheiden als deren Geschäftsführer nicht den Rücken gekehrt, sondern sei als Aufsichtsratsvorsitzender der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2), der Z. H. AG, in das System der Z. Group eingebunden geblieben. Die Beklagten hafteten gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner, sie befänden sich mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung in Verzug, nachdem der Kläger die Abtretung der Ansprüche mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten habe. Dieses Angebot hätten die Beklagten nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. Des Weiteren seien die Beklagten aufgrund ihrer Haftung aus den §§ 826, 249 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG verpflichtet, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Dem Kläger stünden zudem Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Überweisung des jeweiligen Anlagebetrages bis zur Rechtshängigkeit zu. Da die Ansprüche - wie dargestellt - auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhten, sei auch der auf die entsprechende Feststellung gerichtete Klageantrag zu 6. begründet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 30.04.2025 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit der am 27.05.2025 eingelegten und mit einem am 18.06.2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung, mit der sie die erstinstanzlich erstrebte vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie geltend, dass es an einem Beratungsvertrag des Klägers mit den Beklagten fehle. Zudem sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben. Mangels Vorliegens eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten scheide ein Anspruch aus § 826 BGB aus; die Anfangsinvestitionen könnten in keinem Fall als sittenwidrige Schädigung angesehen werden. Ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sei ebenfalls nicht verletzt worden. Schließlich sei auch ein Schaden nicht vorhanden; die „vom Kläger behaupteten Zahlungen wären nach gegenwärtigem Stand ohnehin nicht fällig gewesen“. Nach dem Vertragswerk sei eine Auszahlung frühestens nach dem Ende des Jahres 2025 zulässig, nämlich nach Erstellung und Feststellung des maßgeblichen Jahresabschlusses. Der Anspruch sei verfrüht geltend gemacht worden, da der Kläger die Zahlung noch von der stillen Gesellschaft erhalten könne.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
das am 30.04.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 377/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 18.06.2025 (Bl. 88 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 07.07.2025 (Bl. 100 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel hingegen weitgehend ohne Erfolg.
1.
Die Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 276.237,38 € aus § 826 BGB zusteht. Gemäß § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17).
Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.
Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers, der - anders als der Beklagte zu 1) - die internen Verhältnisse der Z.-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 826 BGB. Der Kläger hat, unter anderem unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf und „Mastermind“ innerhalb des Firmengeflechts der Z.-Gruppe ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die S. Investments U. bzw. die Z. I. lnvestors oder lnvestments U. auf ihn zurückzuführen ist. Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die Z. I. lnvestments U. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Dass der Beklagte zu 1) - wie von dem Kläger vorgetragen - persönlich für die Scheingesellschaft tätig geworden ist, wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Des Weiteren hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder tatsächlich nicht bei der Zielgesellschaft angelegt worden sind und vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden. Tatsächlich überwies die Z. O. GmbH, an die der Kläger die Anlagebeträge gezahlt hatte, entweder an frühere Anleger oder die Gelder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Z.-Konzernverbund verwendet. Darüber hinaus wurden Gelder auf ein Konto in J. zu Gunsten eines Trusts überwiesen, dessen „Beneficial Owner“ der Beklagte zu 1) war. Zudem hatte die angebliche Z. I. Investments U. ihren (angeblichen) Geschäftssitz - ebenso wie weitere Gesellschaften - unter der vormaligen Wohnanschrift des Beklagten zu 1) – insoweit gerichtsbekannt - N.-straße 00 in 0000 Y. (M.). Die Zusammenschau all dieser Auffälligkeiten rechtfertigt ohne weiteres die auf Tatsachen gestützte Annahme, dass es sich bei der Übertragung der an die P. Investments L. investierten Beträge auf die S. Investment U. sowie deren spätere Übertragung auf die Z. I. Investments U. ebenso wie bei den direkten Investitionen in die Z. I. Investments U. in den Jahren 2016 bis einschließlich 2019 jeweils um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 1) handelte, in dessen Rahmen potentiellen Anlegern - wie dem Kläger - bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, ihr Kapital in eine werbend tätige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Genossenschaft zu investieren. Weiterer Vortrag war von dem Kläger, der in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der Z. I. Investments U. keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern.
Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die Z. I. Investments U. und deren dortige Verwendung - nicht weiter vorgetragen, obwohl der Beklagte zu 1) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die von dem Kläger gezahlten Beträge geflossen sind und was mit ihnen geschehen ist. Soweit die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen haben, die S. Investment U. habe in den Jahren ab 2011, als der Kläger seine Genossenschaftsanteile erworben habe, existiert und ihre Anteile seien nicht durch die Löschung der Genossenschaft im Register erloschen, sondern im Jahr 2021 durch die Beitrittserklärungen als Einlage in die Stille Gesellschaft eingebracht worden, stellt sich dies offensichtlich als Schutzbehauptung dar. Denn dem Auszug aus dem Genossenschaftsregister der Z. I. Investments vom 23.03.2016 (Anlage zur Klageschrift 12, Bl. 69 LGA) lässt sich entnehmen, dass die Genossenschaftsanteile des Klägers bei der S. Investment U., wie dem Senat auch aus zahlreichen anderen Fällen bekannt ist, auf die vermeintliche, tatsächlich aber nicht existierende Z. I. Investments übertragen wurden. Denn das die Genossenschaftsanteile des Klägers ausweisende Register wurde nicht von der S. Investment U., sondern der Z. I. Investments U. ausgestellt, an der sich der Kläger unmittelbar mit weiteren Beträgen beteiligt hat. Auch nach der vom Beklagten zu 1) im Jahr 2022 selbst unterzeichneten Bestätigung wurde die von dem Kläger nach dem unterzeichneten Gesellschaftsvertrag mit der Z. H. GmbH geschuldete Kapitaleinlage nicht von der S. Investment U. übertragen, sondern der Betrag aus der Kapitaleinlage bei der Z. I. Investments U. entnommen. In Übrigen wäre es auch hier an den Beklagten gewesen, konkret darzulegen, wohin die von dem Kläger ab 2011 an die S. Investment U. gezahlten bzw. (angeblich) von der P. Investments L. übertragenen Beträge überwiesen wurden.
Das vom Beklagten zu 1) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in der dem Kläger vermittelten Anlagen anzunehmen ist. Dies gilt nicht nur für die ab dem Jahr 2016 vermeintlich erfolgte Überleitung der Investition in die Z. I. Investments U., sondern gleichermaßen für die bereits zuvor erfolgten Zeichnungen der Genossenschaftsanteile an der S. Investment U.. Diese war zwar zum Zeitpunkt der Anlagen - anders als die Z. I. Investments U. - im belgischen Unternehmensregister registriert. Die vorerwähnten Gesamtumstände begründen aber bereits hinreichende Indizien dafür, dass der Beklagte zu 1) schon bei der Übertragung der Einzahlungen des Klägers im Jahr 2011 und bei den folgenden Einzahlungen die Absicht hatte, diese nicht absprachegemäß weiterzuleiten. Die Umschichtung der zuvor in die S. Investment U. investierten Gelder in die Z. I. Investments U. hat im Jahr 2016 zu einem vollständigen Verlust der Einlagen des Klägers geführt. Ohne dieses Verhalten, durch das dem Kläger zudem die tatsächliche Bedeutung der Umstrukturierung verschleiert worden ist, hätte für den Kläger seinerzeit die Möglichkeit bestanden, das angelegte Kapital abzuziehen und anderweitig zu investieren. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies zu den genannten damaligen Zeitpunkten nicht gelungen wäre, hat der Senat nicht.
Durch die seitens des Beklagten zu 1) verübte Täuschung wurde der Kläger irrtumsbedingt zur Zeichnung der Beteiligungen und Erbringung der streitgegenständlichen Zahlungen zwecks Erwerbs der Genossenschaftsanteile veranlasst. Bei Kenntnis des Klägers, dass der jeweiligen Zielgesellschaft die zum Erwerb der Genossenschaftsanteile geleistete Zahlung nicht weitergeleitet werden und er nicht Genosse wird, hätte er die Zahlungen ersichtlich nicht erbracht.
b) Bei der Berechnung des Haftungsumfangs ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden negativen Interesse der Anlagebetrag gehört, den der Kläger zunächst in die S. Investments U. und später in die vermeintlich existente Genossenschaft investiert hat. Dem steht nicht entgegen, dass der investierte Betrag in der Folge in eine stille Beteiligung als Gesellschafter der „Z. H. GmbH“ umgewandelt wurde, da der Kläger insoweit schon mit der Einzahlung bzw. Übertragung der Gelder zum Zwecke der Investition in die tatsächlich nicht existierende Genossenschaft bzw. in die S. Investments U. einen Schaden erlitten hat. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Umwandlung des Kapitals in eine stille Beteiligung an der Z. H. GmbH zu einem vermögenrechtlich relevanten Rechtserwerb geführt hat, den der Kläger sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsste. Die vermeintliche Umwandlung diente offenbar nur dazu, das betrügerische Geschäftsmodell aufrechtzuerhalten und den Kläger von der Rückforderung seiner Investitionen abzuhalten.
c) Im Rahmen des negativen Interesses hat der Kläger zudem Anspruch auf Rückzahlung des anlässlich der streitgegenständlichen Kapitalanlage gezahlten Beratungshonorars. Hieraus ergibt sich für den Kläger nach Abzug der Auszahlungsbeträge insgesamt ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 276.237,38 €.
d) Der Anspruch auf die ausgeurteilten Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB.
e) Soweit das Landgericht erkannt hat, dass der Zahlungsanspruch und die darauf entfallenden Zinsen nur Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag zur Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Z. H. GmbH besteht, belastet dies den Beklagten zu 1) nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Zug um Zug-Leistung in Konstellationen wie der vorliegenden ausnahmsweise deshalb entbehrlich sein kann, weil die Werthaltigkeit der gezeichneten Anteile nicht erkennbar ist.
f) Die gemäß Ziffer 2. des Tenors getroffene Feststellung, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Beteiligungen in Verzug befindet, ist aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen ebenfalls berechtigt.
g) Ferner ist die vom Landgericht unter Ziffer 3. des Tenors getroffene Feststellung gerechtfertigt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die entsprechende Verpflichtung folgt aus der oben dargelegten Haftung aus §§ 826, 249 BGB. Angesichts der Tatsache, dass die Finanzbehörden die Auffassung vertreten, dass auch Scheingewinne steuerbar sein können, ist auch mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt derartiger Schäden zu rechnen. Entsprechendes gilt auch für die stille Beteiligung des Klägers an der Z. H. GmbH in E..
h) Dem Kläger stehen gegen den Beklagten zu 1) außerdem gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu. Der Zinsanspruch, der auch auf Geldüberweisungen anwendbar ist, soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten die Sache ohne seinen Willen entwendet wird oder er - wie hier - durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. Geschuldet ist die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs bzw. des Schadensereignisses (vgl. etwa OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 4915; BeckOGK/Eichelberger, BGB, 01.10.2024, § 849 Rn. 21 m.w.Nachw.).
i) Gemäß den §§ 249 ff. BGB besteht auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.069,21 € brutto.
j) Die unter Ziffer 6. des Tenors getroffene Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, ist ebenfalls berechtigt, da der Beklagte zu 1) - wie aufgezeigt - dem Kläger aus § 826 BGB haftet.
2. Auch die Berufung des Beklagten zu 3) ist unbegründet.
a) Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 3) aus § 826 BGB bejaht. Denn dieser hat zu der von dem Beklagten zu 1) begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Nachteil des Klägers zumindest Beihilfe geleistet, §§ 826, 830 Abs. 1 und 2 BGB.
aa) Der Anwendungsbereich des § 830 BGB („Mittäter und Beteiligte“) erstreckt sich dem Wortlaut der Vorschrift nach auf unerlaubte Handlungen, erfasst sind deshalb neben den allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB auch Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (BGH, NJW 2019, 3638).
bb) Die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 830 Abs.1 und 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Beihilfe ist entsprechend der strafrechtlichen Begriffsbildung nach § 27 StGB eine vorsätzliche Unterstützung einer fremden, zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Tat. Voraussetzung dafür ist ein Hilfeleisten, das die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter in irgendeiner Weise objektiv fördert oder erleichtert. Denkbar ist dies bei physischen Handlungen (sog. „Tathilfe“) oder kognitiven Unterstützungen des Haupttäters wie beispielsweise bei einer sog. „Rathilfe“, aber auch bei einer psychischen Unterstützung des Haupttäters durch Bestärken seines Tatentschlusses (sog. „psychische Beihilfe"; BeckOGK/Seidel, BGB, 01.03.2025, § 830 Rn. 37). Die psychische Hilfeleistung kann in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (BGH, NStZ 1998, 622). Geleistet werden kann diese aber auch durch das Zollen von Anerkennung, Beifall, Billigung, Aufmunterung, Beseitigung von Hemmungen, Erhöhung des Sicherheitsgefühls oder auch nur die Versicherung der Verbundenheit mit dem Täter (BeckOGK/Seidel, a,a.O., § 830 Rn. 37). Beihilfe setzt weder eine kommunikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (BGH, NJW 1975, 49; BGH, NJW 1978, 816). Ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat (MünchKomm/Wagner, BGB, 9. Aufl. 2024, § 830 Rdnr. 26 m.w.N.). Objektiv muss die Beihilfehandlung also nicht für den Taterfolg ursächlich gewesen sein, sie muss die tatbestandsmäßige Handlung aber gefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluss zur Tatbegehung bestärkt haben (BGH, NJW 2005, 3137; BGH, BeckRS 2024, 21896 Rn. 13).
Aufgrund der Weite des Gehilfenbegriffs und dem Verzicht auf die Kausalität der Beihilfehandlung können auch alltägliche, berufstypische und professionell adäquate Verhaltensweisen zu weitreichenden und unangemessenen Haftungsrisiken führen. Der BGH wertet berufstypische Handlungen daher nur dann als haftungsbegründende Beihilfe i.S.d. § 830 Abs. 2 BGB, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat, oder wenn der Gehilfe zwar keine Kenntnis von den deliktischen Absichten des Haupttäters hat, aber das Risiko strafbaren Verhaltens, also die Tatneigung des Haupttäters hoch ist und der Gehilfe dieses Risiko erkannt hat (BGH, NJW 2014, 1098; MünchKomm/Wagner, a.a.O., § 830 Rn. 31 ff.).
cc) Nach diesen Maßstäben sind vorliegend Beihilfehandlungen des Beklagten zu 3) an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Beklagten zu 1) erfolgt.
Unzweifelhaft liegen Beihilfehandlungen des Beklagten zu 3) betreffend die Investitionen des Klägers während der Tätigkeit des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Z. O. GmbH (jetzt Z. I. Investments GmbH) vom 15.10.2015 bis 23.05.2017 und als Geschäftsführer der Z. X. GmbH (jetzt S. I. Investments GmbH, Beklagte zu 2)) vom 02.07.2013 bis 23.05.2017 vor. Der Beklagte zu 3) war in diesen Funktionen hinsichtlich der Zahlungen des Klägers vom 26.08.2013, 01.01.2016 und 01.07.2017 daran beteiligt, den Kläger über die S. I. Investments GmbH zu den Zahlungen zu bewegen und ihm eine Beteiligung an der nicht existenten Z. I. Investments U. zu vermitteln. Er war sowohl an dem Vertrieb der Anlage an den Kläger über die Z. X. GmbH sowie der Entgegennahme und zweckwidrigen Weiterleitung der von dem Kläger gezahlten Einlagen über die Z. O. GmbH beteiligt.
Der Beklagte zu 3) haftet darüber hinaus für die Investitionen des Klägers in den Jahren 2018 und 2019, auch wenn er in dieser Zeit nicht mehr Geschäftsführer der genannten Gesellschaften war. Denn nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit hat der Beklagte der Z. Group und damit dem Beklagten zu 1) „nicht den Rücken gekehrt“, sondern verblieb in dem System und unterstützte dieses auf andere Weise weiter. So führte er trotz seiner Kenntnis von den betrügerischen Aktivitäten des Beklagten zu 1) bei der Veräußerung von belgischen Genossenschaftsanteilen über die Z. X. GmbH seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der Z. H. AG, der Muttergesellschaft der Z. X. GmbH, fort. Zudem hat er nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Kammer auch nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit weitere Beratungsgespräche mit dem Kläger geführt. Bereits damit hat der Beklagte zu 3) den Beklagten zu 1) bei dessen betrügerischen Handeln und damit bei der Schädigung des Klägers zumindest psychisch unterstützt. Denn hierdurch brachte er dem Beklagten zu 1) gegenüber zum Ausdruck, dass er dessen Machenschaften innerhalb der Z. Group toleriere, was von diesem nur als Billigung der Fortführung seiner Taten interpretiert und als Aufmunterung zur Begehung weiterer Taten verstanden werden konnte. Darüber hinaus übernahm der Beklagte zu 3) nach unbestrittenen Angaben des Klägers in der Zeit vom 17.01.2020 bis zum 31.08.2021 die Rolle als Geschäftsführer der Z. H. GmbH, die mit Anlegern - unter anderem dem Kläger - Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft schloss und diesen Anlegern damit den Eindruck vermittelte, sie würden ihre Beteiligungen an der - tatsächlich nicht existierenden – M. Genossenschaft nunmehr als Einlage für ihre Beteiligung an einer stillen Gesellschaft mit der Z. H. GmbH einbringen. Diese Firma diente damit ersichtlich allein dazu, die Anleger von der Rückforderung ihrer in die vermeintliche belgische Genossenschaft investierten Beträge abzuhalten, in dem sie vorgab, diese Beträge würden nunmehr anderweitig investiert, was allerdings, mangels Existenz entsprechender Genossenschaftsanteile, tatsächlich nicht der Fall war. Auch hiermit unterstützte der Beklagte zu 3) das von dem Beklagten zu 1) initiierte Geschäftsmodel, indem er dessen Aufdeckung verhinderte/erschwerte, was letztlich ebenfalls dazu führte, dass der Beklagte zu 1) in seinem Entschluss, seine Betrügereien fortzusetzen, bestärkt wurde. In das Bild einer kontinuierlich fortdauernden Beteiligung des Beklagten zu 3) an den Straftaten des Beklagten zu 1) fügt sich schließlich, dass der Beklagte zu 3) nunmehr seit dem 15.04.2025 wieder Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (der früheren Z. W. GmbH bzw. Z. X. GmbH) ist.
Zudem haftet der Beklagte zu 3) für die Investitionen des Klägers im Jahr 2011 (Übertragung der Beteiligung an der P. Investments L.), auch wenn der Beklagte zu 3) in dieser Zeit nicht in verantwortlicher Position tätig und somit an der Veranlassung und Entgegennahme der Zahlung bzw. „Übertragung der Beteiligungen“ des Klägers nicht aktiv beteiligt war. Der Beklagte zu 3) hat aber ab Juli 2013 das betrügerische Geschäftsmodell in seiner Funktion als Geschäftsführer (s.o.) aktiv aufrechterhalten und war daran beteiligt, eine Vielzahl von Geschädigten, wie auch den Kläger, zu weiteren Investitionen zu veranlassen. Um diesen Hauptzweck zu erreichen, war es teilweise auch nötig, „Gewinne“ auszuzahlen oder Veränderungen an der jeweiligen Gesellschaftsstruktur vorzunehmen. So wurde verhindert, dass die Geschädigten ihr Geld zurückforderten. Bezogen auf die Investitionen des Klägers im Jahr 2011 hat der Beklagte dadurch aktiv an der Sicherung der zuvor vereinnahmten der Gelder mitgewirkt, als er - nicht zuletzt als Geschäftsführer der damaligen Z. W. GmbH - daran beteiligt war, den Kläger zu einer angeblichen Umschichtung des gesamten „Guthabens“ in die tatsächlich nicht existente Z. I. Investments U. zu bewegen. Die Umschichtung der zuvor in die S. Investment U. investierten Gelder in die Z. I. Investments U. hat im Jahr 2016 zu einem vollständigen Verlust der Einlagen des Klägers geführt. Der Beklagte zu 3) hat auf den Handlungen des Beklagten zu 1), die den Kläger zu den Investitionen im Zeitraum 2010 bis 2013 veranlasst haben, in planvoller Weise aufgebaut und sich diese Handlungen zu Eigen gemacht. Ohne dieses Verhalten, durch das ihm die tatsächliche Bedeutung der Umstrukturierung verschleiert worden ist, hätte für den Kläger seinerzeit die Möglichkeit bestanden, das angelegte Kapital abzuziehen und anderweitig zu investieren. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies zum damaligen Zeitpunkt nicht gelungen wäre, hat der Senat nicht.
b) Der Beklagte zu 3) handelte bei seinen Unterstützungshandlungen auch mit Gehilfenvorsatz. Ein solcher liegt vor, wenn der Gehilfe zwar nicht alle Einzelheiten, aber dennoch die zentralen Merkmale der Haupttat sowie deren Förderung durch sein Verhalten kennt oder zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (BGH, NJW 2022, 705 Rn. 18 m.w.N.). Auch eine berufstypische „neutrale“ Handlung des Hilfeleistenden ist dann als strafbare Beihilfe anzusehen, wenn dieser weiß, dass das von ihm geförderte Verhalten des Haupttäters auf die Begehung einer Straftat abzielt. In diesem Fall verliert das unterstützende Tun seinen „Alltagscharakter“ und damit seine Sozialadäquanz und erscheint als Solidarisierung mit dem Täter. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass er zur Begehung einer Straftat genutzt wird, liegt regelmäßig noch keine strafbare Beihilfehandlung vor. Die Schwelle zu einer vorsätzlichen Beihilfe ist dann überschritten, wenn das von ihm erkannte Risiko eines strafbaren Verhaltens des Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (BGH, NJW 2022, 705, Rn. 18 m.w.Nachw.). Ob Vorsatz vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Tatgericht nach § 286 Abs. ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden hat.
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel, dass der Beklagte zu 3) mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. Als Geschäftsführer der Z. O. GmbH hatte er Einblick in die Konten der Gesellschaft, die die von den Anlegern eingezahlten Anlagebeträge statt an die nicht existente Z. I. lnvestments U. an andere Anleger, andere Firmen im Z.-Konzernverbund bzw. an den S. I. lnvestors Trust überwies. Auf der anderen Seite wusste der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Z. W. GmbH, die die Anleger für eine Beteiligung an der Z. I. lnvestments U. warb, wofür die Gelder hätten verwendet werden sollen. Diese Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als den, dass der Beklagte zu 3) bereits in den Jahren 2015 bis 2017 Kenntnis von dem betrügerischen Kapitalanlagensystem des Beklagten zu 1) gewonnen hatte und die Kapitalanlage in die Z. I. lnvestments U. als Geschäftsführer der damaligen Z. W. GmbH von seinen Mitarbeitern mit Schädigungsabsicht vertreiben ließ. Soweit er in den Folgejahren nicht mehr als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften tätig war, hatte er sein Wissen von diesen Umständen nicht verloren, nahm indes nicht Abstand von der Z. Group, sondern unterstützte - wie oben dargestellt - den Beklagten zu 1) in weiteren Positionen bei seinen Unternehmungen mit diesem Wissen und damit ersichtlich mit dem Wollen weiterer Betrugshandlungen weiter.
c) Aus den in Bezug auf den Beklagten zu 1) dargelegten Gründen schuldet der Beklagte zu 3) daher die Rückzahlung der investierten und vom Landgericht zugesprochenen 276.237,38 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag zur Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Z. H. GmbH. Des Weiteren hat auch der Beklagte zu 3) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge zu zahlen. Ferner sind aus den bereits in Bezug auf den Beklagten zu 1) dargelegten Gründen auch die von der Kammer antragsgemäß getroffenen Feststellungen zum Annahmeverzug mit der Zug-um-Zug-Leistung, zur Verpflichtung zur Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren, und zur Haftung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gerechtfertigt. Zudem besteht gemäß den §§ 249 ff. BGB auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3) auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.069,21 € brutto.
3.
Die Berufung der Beklagten zu 2) ist im Wesentlichen ebenfalls unbegründet.
a) Zutreffend hat das Landgericht - der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BeckRS 2023, 39181 Rn. 32 ff.; BeckRS 2023, 40200 Rn. 33 ff.; NZG 2024, 486 Rn. 31 ff) folgend - eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG angenommen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.
Auch die Beklagte zu 2) schuldet daher die Rückzahlung der investierten und vom Landgericht zugesprochenen 276.237,38 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag zur Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der Z. H. GmbH. Des Weiteren hat die Beklagte zu 2) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf den eingezahlten Anlagebetrag zu zahlen. Ferner sind aus den bereits in Bezug auf den Beklagten zu 1) dargelegten Gründen auch die von der Kammer antragsgemäß getroffenen Feststellungen zum Annahmeverzug mit der Zug-um-Zug-Leistung und zur Verpflichtung zur Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren, gerechtfertigt. Zudem besteht gemäß den §§ 249 ff. BGB auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3) auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.069,21 € brutto.
b) Der Antrag auf Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2) auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, ist allerdings zu einem geringen Teil unbegründet.
aa) Soweit die Beklagten zu 1) und 3) die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) innehatten, muss sich diese das Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) (s.o.) analog § 31 BGB zurechnen lassen, so dass neben der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG auch eine Haftung aus § 826 BGB besteht. Insoweit beruhen die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2) damit ebenfalls auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen.
bb) Hinsichtlich der Investitionen des Klägers in Höhe von 3.862,53 € vom 01.01.2018 und 7.903,52 € vom 05.03.2019 hatte aber weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagten zu 3), sondern Frau GG. die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) inne, so dass eine entsprechende Zurechnung ausscheidet. Auf Basis des Klägervortrages ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 3) in den Jahren 2018 und 2019 als sog. faktische Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Dementsprechend haftet die Beklagte zu 2) insoweit lediglich für den - fahrlässigen - Verstoß gegen § 32 KWG, der indes die Feststellung einer Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht rechtfertigt.
Auf inländische juristische Personen des Privatrechts - wie die Beklagte zu 2) - ist die Vorschrift des § 31 BGB analog anzuwenden ist (vgl. MünchKomm/Leuschner, BGB, 10. Aufl. 2025, § 31 Rn. 3). Nach dem Wortlaut dieser Norm wird für den „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ gehaftet. Hierzu ist anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinn des § 30 BGB auch die sogenannten Repräsentanten subsumiert werden können. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren (BeckOGK/Offenloch, BGB, 01.02.2025, § 31 Rn. 44). Hierzu gehören insbesondere auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer (BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rn. 85).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.05.2025, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21). Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs-bzw. Managementaufgaben, sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1). Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., 2024, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3). Dass diese Voraussetzungen auf die Rolle des Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 3) zutreffen, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Insoweit bleibt unklar, welche Aufgaben der Geschäftsleitung die Beklagten zu 1) bzw. 3) konkret bei der Beklagten zu 2) ausgeübt haben, auch die Rolle der formell bestellten Organe zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anlagen wird nicht beleuchtet. Soweit der Kläger auf die beherrschende Stellung des Beklagten zu 1) innerhalb der „Z.-Gruppe“ verweist, reicht dies nicht, um die organähnliche Stellung des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) zu begründen und sagt auch über die Rolle der tatsächlich berufenen Geschäftsführerin nichts Konkretes aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
Berufungsstreitwert: bis 290.000,00 €