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Landgericht Bonn·2 O 377/24·18.09.2025

Schadensersatz wegen Anlagebetrugs mit angeblichen belgischen Genossenschaftsanteilen

ZivilrechtDeliktsrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Vermittlungsgesellschaft und zwei Verantwortlichen Schadensersatz wegen Investments in tatsächlich nicht existente belgische „Genossenschaftsanteile“ und der Umwandlung in eine stille Beteiligung. Das LG Bonn gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung des negativen Interesses Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Stillen-Gesellschaftsvertrag. Es bejahte eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB (Schwindel-/Schneeballsystem), der Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG (Anlageberatung ohne BaFin-Erlaubnis) sowie des Beklagten zu 3) als Gehilfen nach § 830 Abs. 2 BGB. Zudem wurden Annahmeverzug, Freistellung von Folgeschäden, Deliktszinsen nach § 849 BGB und die deliktische Herkunft der Forderungen festgestellt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz (negatives Interesse), Annahmeverzug, Freistellung und Deliktszinsen vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in leitender oder faktisch leitender Stellung ein von vornherein auf Täuschung und Schädigung von Anlegern angelegtes Anlagemodell (Schwindel-/Schneeballsystem) betreibt, haftet dem Anleger regelmäßig aus § 826 BGB auf Ersatz des negativen Interesses.

2

Trägt der Anleger Umstände vor, die das Betreiben eines Schneeballsystems naheliegend erscheinen lassen, trifft den Betreiber eine sekundäre Darlegungslast; bleibt substantiierter Gegenvortrag aus, kann das Vorbringen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gewertet werden.

3

Die gewerbsmäßige Anlageberatung zu Anteilen an ausländischen Genossenschaften kann eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellen; eine Erlaubnis nach § 34f GewO ersetzt die BaFin-Erlaubnis nicht.

4

Eine juristische Person haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG i.V.m. § 31 BGB für erlaubnislos erbrachte Anlageberatung ihrer Organe; als Rechtsfolge ist der Anleger nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht getätigt (negatives Interesse).

5

Wer ein sittenwidriges Schädigungssystem psychisch oder organisatorisch unterstützt, kann als Gehilfe gemäß § 830 Abs. 2 BGB deliktisch haften; fortwirkende Tatbeiträge genügen, auch wenn spätere Zeichnungen nach dem formalen Ausscheiden aus einer Organstellung erfolgen.

6

Bei Entziehung von Geld durch unerlaubte Handlung kann der Geschädigte Deliktszinsen nach § 849 BGB in Höhe von 4 % p.a. ab Entziehung bis zur Rechtshängigkeit verlangen, ohne einen konkreten Zinsverlust darlegen zu müssen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 34f GewO§ Kreditwesengesetz§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 756 Abs. 1 ZPO§ 850d Abs. 1 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 24 U 51/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 276.237,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte zu 1) seit dem 19.01.2025 und die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 17.01.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag zur Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der T., V.-straße N., Einlage: 1.125.000,00 € (Vertrag vom 16.02.2022).

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug bezüglich

des Angebots des Klägers im Tenor zu Ziffer 1 befinden.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Genossenschaftsanteile des Klägers an der angeblichen K., Registernummern 00000-00 (fortlaufend durchnummeriert) bis 00000-01, und der Beteiligung an der Stillen Gesellschaft mit der T., V.-straße N., Einlage: 1.125.000,00 € (Vertrag vom 16.02.2022), resultieren.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % p.a. zu zahlen:

aus 20.000,00 € für den Zeitraum vom 26.08.2013 bis zum 01.04.2020,

aus 39.232,47 € für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 01.04.2020,

aus 30.726,00 € für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 01.04.2020,

aus 3.862,53 € für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 01.04.2020,

aus 7.903,52 € für den Zeitraum vom 05.03.2019 bis zum 01.04.2020,

und aus 93.894,12 € für den Zeitraum vom 02.04.2020,

der Beklagte zu 1) bis zum 18.01.2025 und die Beklagten zu 2) und 3) bis zum 16.01.2025.

5. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 4.069,21 € brutto an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, der Beklagte zu 1) seit dem 19.01.2025 und die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 17.01.2025 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung angeblicher belgischer Genossenschaftsanteile geltend.

3

Die Beklagte zu 2), die bis zur Eintragung am 27.07.2023 im Handelsregister unter D. und davor bis zum 20.05.2020 unter B. firmierte, ist ein Unternehmen der sog. „G.“ (fortan: P.). Sie ist seit dem 26.08.2024 im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB N01 eingetragen. Vor dieser Eintragung hatte sie vom 18.01.2006 bis zum 09.08.2022 ihren Sitz in A. (Amtsgericht Bonn HRB N02) und vom 10.08.2022 bis zum 25.08.2024 in U. (Amtsgericht HRB N03). Sie ist im Bereich der Finanzanlagenvermittlung und als Versicherungsmaklerin tätig und verfügte über eine Erlaubnis der L. für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO (Register-Nr.: N04), nicht aber - wie gerichtsbekannt ist - über eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Die Beklagte zu 2) warb unter anderem für Investments in verschiedene belgische Genossenschaften und vermittelte diese über ihre Finanzberater, über die sie den Kundenkontakt in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten unterhielt.

4

Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 27.11.2012 - 02.07.2013 und ist seit dem 25.05.2020 als (Mit-)Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Zudem war der Beklagte zu 1) Gesellschafter und Geschäftsführer der M. Bei der M. handelte sich um eine Genossenschaft belgischen Rechts mit beschränkter Haftung. Diese M. war im belgischen Unternehmensregister unter der Registernummer N05 eingetragen. Am 16.09.2016 wurde die M. wegen wiederholter Nichteinreichung von Jahresabschlüssen gelöscht. Die Gesellschaft wurde mit Urteil vom 07.01.2019 nach Ablauf einer Drei-Jahres-Periode, innerhalb derer die Gläubiger hätten Ansprüche anmelden können, stillgelegt und die Liquidation beendet.

5

Der Beklagte zu 3) war vom 02.07.2013 bis zum 23.05.2017 Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Nach der Abberufung als Geschäftsführer war er in mehreren leitenden Funktionen in der „P.“ tätig. Vom 15.10.2015 bis zum 23.05.2017 war er als Geschäftsführer der X. im Handelsregister eingetragen (vgl. AG Essen HRB 23916).

6

Seit dem 08.10.2015 ist der Beklagte zu 3) Aufsichtsratsvorsitzender der S. (jetzt W.), die als „Holding“ der „P.“ fungiert und u.a. 75 % der Anteile an der Beklagten zu 2) hält und deren Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 1) ist. Vom 23.03.2022 bis zum 19.07.2024 war der Beklagte zu 3) Geschäftsführer der Y., einer weiteren Gesellschaft aus der von der S. beherrschten „P.“.

7

Der Kläger investierte seit dem Jahr 2004 in Anlagen der P. Sein gesamtes dortiges Anlagevermögen wurde später in eine nicht existente belgische Genossenschaft namens K. übertragen und um weitere Anlagebeträge aufgestockt. Im Jahr 2022 kam es zu einer Umwandlung in eine stille Beteiligung an der T.

8

Im Einzelnen:

9

Der Kläger investierte im Jahr 2004 23.000,00 € in einen Moventum-Fonds der P. (Zeichnungs-/Einzahlungsunterlagen, Anlagenkonvolut K 1). Im Jahr 2005 wurde diese Anlage in Höhe von 30.000,00 € in eine Depotanlage „Trust Invest“ bei der I. überführt (Zeichnungsschein, Anlage K 2). Aus dieser Anlage entstand bis zum Ende des Jahres 2007 durch Einzahlungen und Zinsgutschriften ein Guthaben in Höhe von 162.343,26 € (Zinsbescheinigungen, Vermögensverhaltungsbericht vom 02.02.2007, Anlagenkonvolut K 3).

10

Zu diesen Investitionszwecken zahlte der Kläger am 29.12.2008 einen weiteren Betrag von 25.000,00 € an die I. (Darstellung „Entwicklung des Beteiligungskapitals“, Anlage K 5). Zum 04.09.2009 zahlte der Kläger weitere 10.000,00 € an die I. (Darstellung „Entwicklung des Beteiligungskapitals“, Anlage K 5, und Einzahlungsbeleg, Anlage K 6).

11

Am 03.02.2010 erhielt der Kläger eine Auszahlung i.H.v. 15.000,00 € (vgl. Beteiligungsübersicht, Anlage K 5).

12

Sämtliche Beteiligungen (30.06.2008: 162.343,26 € + 29.12.2008: 25.000,00 € + 04.09.2009: 10.000,00 €) wurden im Jahre 2011 in eine belgische Genossenschaft namens M. übertragen. Hierzu hatte der Kläger eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen (Schreiben der M. vom 07.06.2011, Anlage K 7; Beteiligungserklärung, Anlage K 8).

13

Am 26.08.2013 kam es zu einer weiteren Einzahlung i.H.v. 20.000,00 € (vgl. Beteiligungsübersicht, Anlage K 5).

14

Mit Schreiben vom 20.01.2016 informierte die M. den Kläger darüber, dass sich die Firma und Beteiligungsstruktur ändere. Man sei nun die „J.“ (Schreiben der Z. vom 20.01.2016, Anlage K 9). In der Folgezeit wurde die Genossenschaft auch als K. bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger über ein Guthaben bei der Z. in einem „Kapitalportfolio III“ in Höhe von 55.172,64 € und in einem „Beteiligungsportfolio I“ in Höhe von 406.784,89 €, insgesamt demnach 461.957,53 €.

15

Der Beklagte zu 3) als der für die Beklagte zu 2) tätige Berater veranlasste den Kläger ab Februar 2016 dazu, dass er angebliche Gewinne aus seinen Beteiligungen an der K. in neue Genossenschaftsanteile umwandelt. Hierzu musste der Kläger regelmäßig Zuzahlungen leisten, um auf volle Beteiligungssummen zu kommen und außerdem Beratungsgebühren entrichten.

16

Es fanden hierzu insgesamt fünf Beratungsgespräche durch den Beklagten zu 3) statt, nämlich im Februar 2016, am 01.03.2017, am 06.03.2018, am 04.03.2019 und am 19.02.2020.

17

Dabei kam es unter folgenden Buchungsdaten zu folgenden Zahlungen (Zeichnungssummen + Beratungsgebühren):

18

01.01.2016 39.232,47 € (Anlagen K 5, 11, 12)

19

01.01.2017 30.726,00 € (Anlagen K 5, 14, 15)

20

01.01.2018 3.862,53 € (Anlagen K 5, 17, 18)

21

05.03.2019 7.903,52 € (Anlagen K 5, 20, 21)

22

Für die fünfte und letzte der vom Beklagten zu 3) empfohlenen Umbuchungen sollte der Kläger keine Zuzahlung leisten müssen, sondern den Differenzbetrag von 7.830,40 € als Auszahlung erhalten, welcher ihm auch am 01.04.2020 zufloss (Anlagen K 5, 25).

23

Laut Auszug aus dem Genossenschaftsregister vom 08.04.2020 verfügte der Kläger letztlich über 38 Genossenschaftsanteile zu einem Nennbetrag i.H.v. insgesamt 950.000,00 € (Anlage K 26).

24

Bei der Z. sollte es sich um eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht handeln. In Belgien werden Unternehmen durch eine nur einmal vergebene sogenannte RPR-Nummer identifiziert. Eine Gesellschaft unter der Firma Z. wurde in Belgien niemals gegründet und es existierte auch keine Gesellschaft unter dieser Firma. Die verwendete Registernummer war die der M. Der Beklagte zu 1) benannte und gerierte sich dabei auch als Geschäftsführer der Z.

25

Bei einem weiteren Beratungsgespräch Anfang des Jahres 2022 informierte die Beklagte zu 2) vertreten durch einen ihrer Berater den Kläger über die Möglichkeit der Umstellung der Genossenschaftsanteile an der vermeintlichen K. auf eine stille Beteiligung an der „T.“, wobei der Kläger die Broschüre „Beteiligungsvermögen“ (Anlage K 28) sowie eine Übersicht über verschiedene Gesellschaften nebst Renditeangeboten (Anlage K 27) ausgehändigt wurde. Auf die Beratung hin schloss der Kläger am 16.02.2022 einen Vertrag über die rückwirkende Errichtung einer stillen Gesellschaft mit der T., V.-straße N., AG A. HRB N06. Darin wurde geregelt, dass die T. dem Kläger an ihrem Unternehmen eine stille Beteiligung zum 01.11.2022 einräumt und der Kläger sich verpflichtet, eine Einlage in Höhe von 1.125.000,00 € in bar zu erbringen (Anlage K 31).

26

Mit Schreiben vom 16.02.2022 (Anlage K 32, Bl. 102 d.A.) übersandte der Beklagte zu 1) dem Kläger eine Vereinbarung über die Erbringung der „Stillen Kapitaleinlage“, die der Kläger am 21.02.2022 unterzeichnete (Anlage K 33), womit seine jeweilige Kapitaleinlage - durch Umbuchung von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen an der K. - erbracht sein sollte.

27

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 22.05.2024 kündigte der Kläger seine stille Beteiligung an der T. (Anlage 36) und forderte die Auszahlung des Guthabens zum 10.06.2024. Eine Reaktion erfolgte nicht.

28

Der Kläger begehrt u.a. Schadensersatz in Form des negativen Interesses i.H.v. 276.237,38 €. Dieses berechnet er aus der Differenz seiner Zahlungen (Zeichnungssummen + Beratungsgebühren, insgesamt 299.067,78 €) und Auszahlungen (22.830,40 €) in die F.-Beteiligungen:

29

Zahlungen:

30

- 30.06.2008: 162.343,26 €

31

- 29.12.2008: 25.000,00 €

32

- 04.09.2009: 10.000,00 €

33

- 26.08.2013: 20.000,00 €

34

- 01.01.2016: 39.232,47 €

35

- 01.01.2017: 30.726,00 €

36

- 01.01.2018: 3.862,53 €

37

- 05.03.2019: 7.903,52 €

38

Gesamt: 299.067,78 €

39

Auszahlungen:

40

- 03.02.2010: 15.000,00 €

41

- 01.04.2020: 7.830,40 €

42

Gesamt: 22.830,40 €

43

Differenz: 276.237,38 €

44

Der Kläger behauptet, die Gelder seien nie in die Zielgesellschaft geflossen. Das Geschäftsmodell sei von Anfang an als Schneeballsystem angelegt gewesen. Der Beklagte zu 1) sei Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) gewesen, darüber hinaus aber auch Kopf und Mastermind des Schneeballsystems. Auch in Zeiträumen, in denen er nicht als (Mit)Geschäftsführer bestellt gewesen sei, habe er die Geschäfte der Beklagten zu 2) bestimmt und geleitet.

45

Die Beklagte zu 2) müsse sich das Handeln des Beklagten zu 1) als (faktischer) Geschäftsführer zurechnen lassen, hafte aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG.

46

Der Beklagte zu 3) habe aufgrund seiner Schlüsselpositionen im F.-System gewusst, dass die Zielgesellschaft nicht existiert habe und die Gelder zweckentfremdet worden seien. Der Beklagte zu 3) hafte jedenfalls als Gehilfe der sittenwidrigen Schädigung durch den Beklagten zu 1).

47

Der Kläger beantragt,

48

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 276.237,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag zur Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der T., V.-straße N., Einlage: 1.125.000,00 € (Vertrag vom 16.02.2022);

49

2. festzustellen, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug bezüglich des Angebots des Klägers im Klageantrag zu Ziff. 1 befinden;

50

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Genossenschaftsanteile des Klägers an der angeblichen K., Registernummern 00000-0 (fortlaufend durchnummeriert) bis 00000-01 und der Beteiligung an der Stillen Gesellschaft mit der T., V.-straße N., Einlage: 1.125.000,00 € (Vertrag vom 16.02.2022), resultieren.;

51

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % p.a.

52

aus 20.000,00 € für den Zeitraum vom 26.08.2013 bis zum 01.04.2020,

53

aus 39.232,47 € für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 01.04.2020,

54

aus 30.726,00 € für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 01.04.2020,

55

aus 3.862,53 € für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 01.04.2020,

56

aus 7.903,52 € für den Zeitraum vom 05.03.2019 bis zum 01.04.2020,

57

und aus 93.894,12 € für den Zeitraum vom 02.04.2020 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen;

58

5. die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 4.069,21 € brutto an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

59

6. festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen.

60

Die Beklagten beantragen,

61

die Klage abzuweisen.

62

Die Beklagten bestreiten die Voraussetzungen eines Schneeballsystems. Vor diesem Hintergrund scheide eine arglistige Täuschung und sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten aus.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

64

Die Kammer hat nach Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 19.02.2025 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

66

Die Klage ist zulässig und begründet.

67

A. Die Klage ist zulässig.

68

I. Das Landgericht A. ist zuständig.

69

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich bereits aus § 39 ZPO, weil die Beklagten sich rügelos eingelassen haben.

70

Die örtliche Zuständigkeit folgt aber auch aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Dabei ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort zuständigkeitsbegründend, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil v. 06.11.2007, VI ZR 34/07, Rn. 17, juris; Zöller/Schultzky, ZPO-Kommentar, 35. Auflage 2024, § 32 ZPO Rn. 3). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger, wie hier, schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 22).

71

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Kläger behauptet, die Beklagten zu 1) und 3) hätten in betrügerischer Weise dabei mitgewirkt, ihn über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder zu täuschen. Das Geschäftsmodell, welches der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer mitinitiiert habe, sei dabei von vornherein chancenlos und im Ergebnis nur darauf ausgelegt, den damit befassten Personen einen Vorteil zu verschaffen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch A., denn dort war zum Zeitpunkt der Beratungen und Einzahlungen der Sitz der Beklagten zu 2).

72

II. Der Kläger hat betreffend der von ihm gestellten Feststellungsanträge zu den Ziffern 2., 3. und 6. auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

73

1. Das Feststellungsinteresse bezüglich des auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Klageantrags zu 2. folgt grundsätzlich aus § 756 Abs. 1 ZPO.

74

2. Das Feststellungsinteresse betreffend die Haftung für weitere Schäden aus dem Klageantrag zu 3. folgt daraus, dass der Kläger derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern kann und es nicht ausgeschlossen ist, dass weitere Nachteile, etwa durch die Abwehr der Inanspruchnahme aus dem Beitritt als stiller Gesellschafter entstehen.

75

3. Hinsichtlich des Klageantrags zu 6. ist das Feststellungsinteresse gegeben. Es folgt aus den erweiterten Durchsetzungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten nach §§ 850d Abs. 1 S. 1, 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, 393 BGB (BGH, Urteil v. 21.12.2021, VI ZR 457/20 - juris).

76

B. Die Klage ist begründet.

77

I. Dem Kläger steht - wie mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemacht - gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ein umfassender Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse zu.

78

Im Einzelnen:

79

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zu.

80

Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlichen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (vgl. dazu insgesamt Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Auflage, 2025, § 826 BGB, Rn. 4). Insofern gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sog. Schneeballsystem, welches in der konkreten Ausgestaltung auch als „Ponzi-System“ bezeichnet wird), dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N., vgl. auch OLG Köln Urteil v. 20.03.2025- 24 U 126/24). Dabei haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Geschäftsführer,

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(faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, Urteile v. 17.03.2015 - VI ZR 11/14 und VI ZR 12/14; BGH, Versäumnisurteil v. 14.07.2015 - VI ZR 463/14). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein als chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, Urteil v. 17.03.2015 - VI ZR 11/14). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (BGH, Urteil v. 28.02.1989 - XI ZR 70/88). In Fällen, in denen der verkauften Anlage keine werthaltige Substanz gegenübersteht, ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M., Teilurteil v. 15.04.2020 - 23 U 67/18; BGH, Urteil v. 28.02.1989 - XI ZR 70/88).

82

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei Zugrundelegung der unstreitigen und der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Tatsachen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten zu 1) gegeben.

83

Nach dem Klägervortrag und dem als gerichtsbekannt sowie offenkundig zu Grunde zu legenden Umständen hat der Beklagte zu 1) durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der angeblichen Beteiligungen bzw. der Übertragung der vorangegangenen Beteiligungen in die Z. den Kläger veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die Z. einzuzahlen bzw. einer entsprechenden Umbuchung zuzustimmen. Bei den gegenüber den Anlegern behaupteten Gewinnen hat es sich um Scheingewinne gehandelt, die durch Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden sind. Der Beklagte zu 1) wusste, dass es die ausländische Genossenschaft nicht gab und damit die Zielgesellschaft nicht existierte. Darüber ist der Kläger getäuscht worden, um ihn zur Investition zu bewegen. Zudem war der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der „P.“. Das Geschäftsmodell in Bezug auf die Z. ist auf ihn zurück zu führen. Als Geschäftsführer der M. sowie als vermeintlicher Geschäftsführer der nicht existenten Z. hat der Beklagte zu 1) den Anlegern suggeriert, die J. sei eine existierende und werbende Gesellschaft und als solche aus der M. hervorgegangen. Dass dies nicht zutraf, war dem Beklagten zu 1) bewusst. Gleichwohl nahm er von dem Kläger fortlaufend weitere Investitionen in die J. entgegen und hielt den Schein einer redlich handelnden „P.“ aufrecht.

84

In diesem Zusammenhang hat der Kläger dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der Z. angelegt worden sind und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war, im Sinne eines Schneeballsystems. Dieser Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da der Beklagte zu 1) (ebenso wie die übrigen Beklagten) der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (zur Darlegungslast: BGH, Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rn 18 ff). Die Ausführungen des Beklagten zu 1), dass es sich bei dem System der „P.“ nicht um ein „Schneeballsystem“ im engeren Sinne handelt, sind insoweit unbehelflich. Fest steht jedenfalls zur Überzeugung der Kammer, dass der Beklagte zu 1) Gelder eingeworben hat, diese jedoch nicht in die nichtexistente, aber von dem Beklagten zu 1) zum Schein betriebene, K. geflossen sind. Dies genügt zur Begründung eines auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ausgerichteten Schwindelunternehmens.

85

In Hinblick auf die obigen Ausführungen hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Diesem Vorbringen ist der Beklagte zu1) nicht hinreichend entgegengetreten.

86

Der Beklagte zu 1) hat den Kläger so zu stellen, als hätte er die Investitionen nicht getätigt (negatives Interesse).

87

2. Dem Kläger steht auch gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Schadensersatz, jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG, zu (vgl. dazu auch OLG Köln Urteil v. 20.03.2025 - 24 U 126/24; Urteil v. 06.06.2024 - 24 U 5/24).

88

Die Kammer folgt hier der Rechtsprechung des 24. Senates des Oberlandesgerichts Köln. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers dar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil v. 16.10.2018 - VI ZR 459/17 -, NJW-RR 2019, 170 Rn. 7). Die Beklagte zu 2) bedurfte für die Beratung der Anleger hinsichtlich der Genossenschaftsanteile an der M. und der K. gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer Genehmigung der BaFin. Danach bedarf der schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

89

Zu den genehmigungsbedürftigen Finanzdienstleistungen gehört seit dem 01.11.2007 gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG auch die Anlageberatung. Nach dieser Legaldefinition ist Anlageberatung die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. So liegt der Fall auch hier.

90

Bei den Anteilen an den bestehenden bzw. vermeintlichen Genossenschaften handelte es sich um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG. Finanzinstrumente sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 11 Nr. 2 KWG Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Auf die Ausnahmevorschrift kann die Beklagte zu 2) sich jedoch nicht berufen. Dies folgt schon aus dem Verweis auf § 1 GenG, da es sich bei einer Genossenschaft belgischen Rechts ersichtlich nicht um eine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes - das nur deutschem Recht unterfallende Genossenschaften regelt - handelt. Hinzu kommt, dass nach § 13 GenG die Genossenschaft vor ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht hat. Einer ausdrücklichen Beschränkung auf inländische Genossenschaften bedurfte es deshalb in § 1 Abs. 11 Nr. 2 KWG nicht. Des Weiteren spricht für dieses Ergebnis der hinter der Ausnahme stehende Gedanke, dass der Anlegerschutz bei Genossenschaften durch die in den §§ 11a, 53 ff. GenG vorgesehenen Prüfungen gewährleistet ist (vgl. dazu Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, KWG 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 245); diese Überlegung trifft auf ausländische Genossenschaften nicht ohne Weiteres zu. Hinzu kommt schließlich, dass die Anlageberatung im vorliegenden Fall von vornherein auf eine nicht existente Genossenschaft gerichtet war, bei der auch nach belgischem Recht ein ausreichender Anlegerschutz gerade nicht gewährleistet war.

91

An der Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit der Beklagten zu 2) bestehen keine Zweifel. Die Beklagte zu 2) hat die Anlage zahlreichen Anlegern empfohlen, sie hat hierfür Gebühren verlangt. Die Beklagte zu 2) verfügte und verfügt unstreitig nicht über eine Erlaubnis der BaFin zum Erbringen von Finanzdienstleistungen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Beklagten zu 2) - nämlich die Beratung in und die Vermittlung von Anteilen an einer (nicht existenten) belgischen Genossenschaft - unter die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG fallen könnte. Dementsprechend kann auch die der Beklagten zu 2) nach § 34f GewO erteilte Erlaubnis als Finanzanlagenvermittlerin ihre Haftung nicht in Frage stellen.

92

Auch das nach § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Verschulden liegt vor. Maßgeblich sind insoweit nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst die Regelungen des KWG, nach denen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG sogar das fahrlässige Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG mit Strafe bedroht ist. Die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) haben aber vorsätzlich gegen § 32 Abs.1 KWG verstoßen, denn sie kannten die entsprechenden Gesetze.

93

Die Beklagte zu 2) muss sich den Verstoß ihrer Geschäftsführer gegen § 32 Abs. 1 KWG gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Die Rechtsfolgen der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32, 54 KWG ergeben sich wiederum aus § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) ist dem Kläger deshalb zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet.

94

3. Auch der Beklagte zu 3) haftet dem Kläger auf das negative Interesse, da der Kläger hinreichend substantiiert und unbestritten dargelegt hat, dass dieser ebenfalls an der sittenwidrigen Schädigung - jedenfalls als Gehilfe im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB - des Klägers beteiligt war, indem er das von dem Beklagten zu 1) initiierte System unterstützte.

95

Für die Beihilfehandlung gemäß § 830 Abs. 2 BGB bedarf es keiner physischen Mitwirkung des Gehilfen bei der Tat; es reicht vielmehr eine psychische Unterstützung aus, wobei diese beispielsweise Hemmungen beseitigt und das Sicherheitsgefühl des Täters erhöht haben muss (BeckOGK/Förster, 1.7.2023, BGB § 830 Rn. 20).

96

Der Beklagte zu 3) war nicht nur in der Zeit von 2013 bis 2017 Geschäftsführer der Beklagten zu 2), sondern im Zeitraum 15.10.2015 bis 23.05.2017 auch Geschäftsführer der F.

97

Der Beklagte war damit Teil des vom Beklagten zu 1) initiierten Geschäftsmodells, welches systematisch auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war (vgl. OLG Köln Urteil v. 17.10.2024, 24 U 65/24 und OLG Köln Urteil v. 27.06.2024, Az. 24 U 13/24).

98

Der Kläger hat weiter substantiiert und unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zu 3) aufgrund seiner früheren Geschäftsführerstellung und seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) wusste, dass die Beklagte zu 2) nicht über die erforderlichen Erlaubnisse zum Vertrieb von Anteilen an belgischen Genossenschaften verfügte. Darüber hinaus wusste er aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der F., dass es die K. überhaupt nicht gab und die Gelder nicht dorthin flossen, sondern zu einem großen Teil zweckentfremdet zur Zahlung an andere Anleger verwendet wurden.

99

Der Beklagte zu 3) selbst hingegen hat nicht vorgetragen, warum er trotz seiner tragenden Funktionen im System keinerlei Kenntnis von den Hintergründen gehabt haben will und warum er noch bis zum 19.07.2024 erneut Geschäftsführer einer von dem Beklagten zu 1) im Januar 2021 gegründeten „Y.“ war.

100

Dass die Beteiligungen des Klägers an der nicht existenten belgischen Genossenschaft Z. dabei zum Teil erst zu einem Zeitpunkt erfolgten - zu dem der Beklagte zu 3) nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war - ändert nichts an seiner Beteiligung nach § 830 Abs. 2 BGB an der sittenwidrigen Schädigung durch den Beklagten zu 1). Denn jedenfalls hat der Beklagte zu 3) sich in Kenntnis des von dem Beklagten zu 1) entworfenen Systems weder davon abgewandt - was seine Geschäftsführertätigkeit in der Y. zeigt - noch Maßnahmen ergriffen, um weitere Anleger vor Einlagen in eine nicht existente Genossenschaft zu bewahren. Seine Tatbeiträge im Rahmen des Aufbaus des betrügerischen Systems wirkten daher auch noch zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger fort. Alleine das formale Ausscheiden als Geschäftsführer der Gesellschaft hat keine Relevanz für seine Haftung.

101

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

102

5. Die Beklagten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner.

103

II. Die Klage hat auch mit dem Klageantrag zu 2. Erfolg. Die Beklagten zu 1) bis 3) befinden sich mit der Annahme der ihnen Zug um Zug angebotenen Leistung in Verzug. Der Kläger hat die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen spätestens mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten. Die Beklagten haben dieses Angebot nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt.

104

III. Die Beklagten sind zudem entsprechend des Klageantrages zu 3. verpflichtet, dem Kläger alle weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen zu ersetzten, die mittelbar oder unmittelbar aus der gezeichneten Beteiligung gemäß dem Klageantrag zu 1. resultieren. Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten folgt aus der oben dargelegten Haftung. Da andere Anleger bereits mit Steuernachforderungen wegen der vermeintlichen Gewinne überzogen wurden, ist die Gefahr von Nachteilen nicht nur abstrakt gegeben.

105

IV. Der Klageantrag zu 4. ist begründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1) bis 3) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Überweisung des Einlagebetrages bzw. Beratungshonorars bis zur Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung erhaltener Auszahlungen auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagten haben dem Kläger durch unerlaubte Handlungen nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache i.S.v. § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Der jeweils entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung, bzw. gemäß § 187 Abs.1 BGB analog ab dem Folgetag gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Ausgehend von den nach dem obigen Vortrag schlüssig dargelegten Daten der Ein- und Auszahlungen sind die Teilbeträge wie unter Ziffer 4. tenoriert zu verzinsen, wobei auch dem Umstand Rechnungen getragen ist, dass die Klage den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wurde.

106

V. Der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zzgl. Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

107

VI. Da die Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) - wie dargestellt - auf vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen, ist der Klageantrag zu 6. begründet.

108

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 100 ZPO.

109

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

110

Streitwert: bis 290.000,00 €

111

Antrag zu 1) 276.237,38 €

112

Antrag zu 2) ohne Ansatz

113

Antrag zu 3) 5.000,00 €

114

Antrag zu 4) ohne Ansatz

115

Antrag zu 5) ohne Ansatz

116

Antrag zu 6) 2.000,00 €

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