Berufung gegen Auskehrungsanspruch nach §281 BGB wegen Milchreferenzmenge zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Auskehrung des auf die Pachtfläche entfallenden Teils einer vom Beklagten erlangten Milchabgabevergütung. Strittig war, ob der Beklagte ohne Zustimmung der Verpächterin die Vergütung beantragen durfte und ob §281 BGB anwendbar ist. Das OLG bestätigt die Verurteilung zur Auskehrung: die Milchreferenzmenge war betrieblich akzessorisch an das Land gebunden und die rechtliche Verschlechterung rechtfertigt Ersatz unabhängig vom Verschulden. Die Verjährung nach §581a BGB greift nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Auskehrung der auf die Pachtfläche entfallenden Milchaufgabevergütung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Auskehrung nach §281 BGB besteht, wenn der Pächter durch objektiv rechtswidrige Handlungen eine rechtliche Verschlechterung der Pachtsache herbeiführt, sodass die Sache nicht in der vertraglich geschuldeten rechtlichen Qualität zurückgegeben werden kann.
Betriebsbezogene Zuteilungen (z. B. Milchreferenzmengen), die zwar dem Betriebsinhaber zugewiesen sind, aber in ihrer Wirkung an die landwirtschaftlich genutzten Flächen gebunden (betriebsakzessorisch) sind, gehen bei Rückgabe der Pachtsache auf den Eigentümer über.
Das Vorliegen einer rechtlichen statt tatsächlichen Verschlechterung der Pachtsache schließt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des §581a BGB aus, weil der Verpächter die Rechtslage nicht durch bloße Besichtigung hätte erkennen können.
Die Verpflichtung zur Auskehrung erstreckt sich auf öffentlich-rechtliche Vergütungen, die durch das Verhalten des Pächters entstanden sind; diese Verpflichtung besteht auch ohne Verschulden des Pächters, wenn die Rechtslage dadurch entzogen wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 6 Lw 9/93
Tenor
Die Berufung gegen das am 07. Juni 1995 verkündete Teil- und Grundurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bergisch-Gladbach (6 Lw 9/93) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse - in Höhe von DM 27.000,-- abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Jahre 1965 verpachtete die Klägerin dem Be-klagten eine ihr gehörende landwirtschaftliche Fläche in der Größe von 5.42.01 ha. Im Jahre 1984 wurde dem Beklagten in Bezug auf seine Betriebs-fläche von insgesamt ca. 30 ha - darin auch das Pachtland - eine Milchreferenzmenge zugeteilt. In den Jahre 1985 und 1986 gab er der Klägerin Teile des Pachtlandes zurück; dieses betrug zuletzt noch 3.81.43 ha. Am 09. März 1990 stellte er ohne Zustimmung der Klägerin den Antrag auf Milchabga-bevergütung. Durch Bescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1990 wurde ihm ein Betrag von 158.609,60 DM bewilligt. Ende November 1991 gab er die restliche Pachtflä-che an die Klägerin zurück, nachdem er den Pacht-vertrag gekündigt hatte.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten unter Berufung auf § 281 BGB die Auskehrung des auf die Pacht-fläche entfallenden Teils der Milchaufgabevergü-tung. Auf ihre am 15. Januar 1993 eingegangene Stufenklage ist der Beklagte zunächst zur Aus-kunftserteilung rechtskräftig verurteilt worden. Im Anschluß daran hat die Klägerin vor dem Amts-gericht beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an
sie DM 22.314,08 DM nebst 4 % Zinsen
seit Zustellung des den Zah-lungsantrag enthaltenden Schriftsatzes zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe das Pachtland in dem gleichen Zustand zurückerhal-ten, wie es sich bei Pachtbeginn befunden habe. Ihrer Zustimmung zur Milchaufgabe habe es nicht bedurft, weil das Milchkontingent erst im Laufe des Pachtverhältnisses zugeteilt worden sei (Alt-pachtvertrag). Jedenfalls habe er nicht schuld-haft gehandelt, weil er angesichts dessen, daß ein öffentlich-rechtliches Zustimmungserfordernis nicht bestanden habe, mit einem entsprechenden privatrechtlichen Erfordernis nicht habe rechnen können und er außerdem seitens des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes dahin beraten worden sei, daß er der Zustimmung der Klägerin nicht be-dürfe. Schließlich hat sich der Beklagte auf Ver-jährung berufen.
Das Amtsgericht hat durch Teil- und Grundurteil den Beklagten zur Zahlung von DM 21.153,81 DM nebst 4% Zinsen seit dem 09. Februar 1995 und ferner dem Grunde nach verurteilt, an die Klä-gerin eine weitere Zahlung zu leisten, die sich dann ergibt, wenn die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die er am 28. Februar 1990 bewirtschafte-te, eine Größe von weniger als 28.59.93 ha hatte.
Das Amtsgericht hat den Anspruch auf der von der Klä-gerin geltend gemachten gesetzlichen Grundlage für be-gründet und sämtliche Einwände des Beklagten für nicht durchgreifend erachtet.
Mit der Berufung hiergegen verfolgt der Beklagte sein bisheriges Prozeßziel weiter. Er wiederholt und ver-tieft in der Berufungsinstanz seinen Vortrag und trägt ergänzend vor, auch seitens der Landwirtschaftskammer sei ihm damals gesagt worden, daß die Milchaufgabe nicht der Zustimmung des Verpächters bedürfe.
Er beantragt,
unter Abänderung des Teil- und Grund-
urteils des Amtsgerichs die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und ergänzt ihr bisheriges Vorbrin-gen und tritt dem Vortrag des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf das Urteil des Landgerichts und die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache selbst erfolglos. Zutreffend hat das Amtsgericht ent-schieden, daß der Beklagte gemäß § 281 BGB zur Auskeh-rung des auf die zuletzt noch bewirtschaftete Pachtflä-che entfallenden Teils der Milchaufgabevergütung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Milchreferenzmenge war dem Beklagen zwar als Be-treiber der Milchwirtschaft zugeteilt worden, insoweit also "personenbezogen", ruhte indessen auf den der Milchproduktion dienenden Flächen, war also zugleich "betriebsakzessorisch" (vgl. BGH AgrarR 92, 308). Daraus folgt, daß sie bei Rückgabe des Pachtlandes nach Beendigung des Pachtverhältnisses automatisch auf die Klägerin übergegangen wäre, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß sie erstmals nach Beginn des Pachtver-hältnisses zugeteilt worden war (vgl. BVerwG Rdl 94, 81). Die aus dieser Rechtslage sich ergebende "Wert-verbesserung" der Pachtflächen kam der Klägerin als Eigentümerin zugute und durfte ihr daher nicht gegen ihren Willen entzogen werden. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte den Antrag auf die Milchabgabevergütung, dessen positive bestandskräftige Bescheidung das Erlö-schen des Rechts auf abgabefreie Milchproduktion zur Folge hatte, in Bezug auf das Pachtland nicht ohne die Zustimmung der Klägerin stellten durfte (vgl. BGH a.a.O.; Senatsurteil vom 28. Juli 1994 in 23 U 2/92). Das danach objektiv rechtswidrige Handeln des Beklagten hatte zur Folge, daß er die Pachtfläche nicht mehr in der rechtlichen Qualität zurückgeben konnte, die sie nach Abschluß des Pachtvertrages erhalten hatte. Da der Eintritt dieser teilweisen Unmöglichkeit zugleich den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die anteilige Milchabgabevergütung begründete, hat er diese in ent-sprechender Anwendung von § 281 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden an die Klägerin abzuführen.
Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Insbesondere kommt nicht die in § 581 a BGB festgelegte kurze Verjährungsfrist in Betracht, weil die "Verschlechterung" der Pachtsache nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern - wie ausge-führt - hinsichtlich ihrer rechtlichen Beziehun-gen eingetreten ist, sodaß der der kurzen Ver-jährung zugrundeliegende Rechtsgedanke, der Ver-pächter könne sich alsbald nach der Rückgabe der Pachtsache über deren Zustand vergewissern, nicht greift.
Die Entscheidung über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren sowie der Wert der durch dieses Urteil für den Beklag-ten begründeten Beschwer beträgt DM 21.153,81.
Gemäß § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von § 281 BGB, grundsätzliche Bedeutung hat.