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Oberlandesgericht Köln·23 U 1/96·12.08.1996

Pacht und Milchquote: Auskunftsanspruch des Verpächters trotz 6‑Monats-Verjährungsklausel

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Beendigung eines Landpachtvertrags verlangte der Verpächter Auskunft, um einen Anspruch auf anteilige Milchaufgabevergütung (Milchquote) geltend machen zu können. Das OLG Köln bejahte einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB aufgrund der Sonderverbindung aus dem Pachtverhältnis i.V.m. einem Anspruch auf Auskehrung der Vergütung nach § 281 BGB analog. Die vertragliche 6‑Monats-Verjährungsklausel erfasse solche, erst nach behördlicher Klärung feststellbaren Ansprüche nicht. Die Berufung hatte daher Erfolg; der Beklagte muss die begehrte Auskunft erteilen.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagter zur umfassenden Auskunft verpflichtet, Verjährungseinrede greift nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt eine Sonderverbindung voraus sowie die entschuldbare Ungewissheit des Berechtigten über Bestand oder Umfang eines Rechts bei unschwerer Auskunftserteilung durch den Verpflichteten.

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Ein ehemaliges Pachtverhältnis kann eine ausreichende Sonderverbindung begründen, wenn die begehrte Auskunft der Vorbereitung eines aus dem Pachtverhältnis abgeleiteten Anspruchs dient.

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Verfügt der Pächter über eine flächenakzessorische Milchreferenzmenge in einer Weise, die eine Rückgabe der Pachtsache in ihrer rechtlichen Qualität ausschließt, kann eine Pflicht zur Auskehrung einer hierfür erlangten Vergütung in entsprechender Anwendung von § 281 BGB bestehen, ohne dass es auf Verschulden ankommt.

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Eine vertragliche Verkürzung der Verjährung, die an die Rückgabe der Pachtsache anknüpft, ist im Zweifel auf Ansprüche beschränkt, deren Bestehen der Verpächter alsbald nach Rückgabe objektiv feststellen kann.

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Erfordert die Anspruchserkenntnis eine vorgelagerte behördliche Entscheidung bzw. Auskunft über nicht am Pachtobjekt erkennbare rechtliche Verhältnisse, wird ein solcher Anspruch regelmäßig nicht von einer kurzen, an die Rückgabe anknüpfenden Verjährungsklausel erfasst.

Relevante Normen
§ 281 BGB§ 242 BGB§ 581 a BGB§ 591 b BGB§ 195 BGB§ 225 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 2 Lw 75/95

Tenor

I.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht- Wesel -2 Lw 75/95- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, a) welche landwirtschaftlichen Flächen er am 01.11. 1991 insgesamt bewirtschaftet hat unter Angabe von Flächengröße, Gemarkung, Flur, Flurstück und Eigentümer; b) ob er in der Zeit vom 02.04. 1984 bis zum 01.11. 1991 Flächen mit Milchquote hinzugepachtet oder -erworben hat; c) ob er nach dem 02.04. 1984 Flächen ohne Milchquote hinzugepachtet hat; d) wie die vom Kläger gepachteten Flächen in den drei Jahren vor dem 01.11. 1991 genutzt worden sind unter Angabe der jährlich angebauten Früchte. II.) Die Kosten des Rechtsstreits -beider Rechtszüge- werden dem Beklagten auferlegt. III.) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung im Betrag von 4.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. IV.) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger verpachtete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag ca. 15 ha Stückland "Acker und Weide" für die Zeit vom 1.10. 81 bis 31.10. 94. In § 14 des Pachtvertrages heißt es:

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"Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter aus diesem Vertrag verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe des Pachtlandes."

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Der Beklagte war Milcherzeuger. Er hatte zuletzt eine Milchquote von 155.592 kg. Ende 1991 gab er die Milcherzeugung auf und erhielt dafür nach der EG-MAVV eine Vergütung von 233.388,-- DM. Ob der Beklagte den Kläger vorher darüber informiert hat, ist streitig. Kurz vor der Rückgabe des Pachtobjekts, die am 31.10. 94 stattfand, stellte der Kläger bei der zuständigen Landwirtschaftskammer einen Antrag auf Übertragung von Milchquoten. Der Antrag wurde am 16.03. 95 abgelehnt unter Hinweis darauf, daß wegen der Veräußerung der kompletten Milchquote im Jahr 1991 keine Quote mehr zur Verfügung stehe.

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Mit der Klage vom 10.07. 95, dem Beklagten zugestellt am 19.07. 95, hat der Kläger Auskunft darüber begehrt,

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a) welche landwirtschaftliche Fläche der Beklagte am 01.11. 1991 insgesamt bewirtschaftet habe;

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b) ob er zwischen 02.04. 1984 und 01.11. 1991 Flächen mit Milchquote hinzugepachtet oder -erworben habe;

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c) ob er im o.g. Zeitraum Flächen ohne Milchquote hinzugepachtet habe;

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d) wie die vom ihm (Kläger) gepachteten Flächen in den drei Jahren vor dem 01.11. 91 genutzt worden seien.

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Durch diese Auskünfte wollte der Kläger in die Lage versetzt werden, Klage auf Zahlung des der Pachtfläche entsprechenden Teils der Milchaufgabevergütung erheben zu können. Er hat die Auffassung vertreten, die anteilige Vergütung stehe ihm als Schadensersatz oder gemäß § 281 BGB zu. Dadurch, daß der Beklagte den auf das Pachtobjekt entfallenden Teil der Milchquote ohne seine -des Klägers- Zustimmung mitveräußert habe, sei es ihm unmöglich geworden, die Pachtfläche in der rechtlichen Qualität zurückzugeben, die sie durch Zuteilung der Milchquote erlangt habe. Verjährt seien diese Ansprüche nicht.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, ihm in dem oben tenorierten Umfang Auskunft zu erteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Ansicht vertreten, ein solcher Anspruch bestehe nicht, und hat im übrigen unter Hinweis auf § 14 des Pachtvertrages die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verjährungsregelung in § 14 des Pachtvertrags, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestünden, erfasse sämtliche Verpächteransprüche und hindere auch die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der wegen des Anspruchs aus § 281 BGB und der Unanwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist auf die Senatsentscheidung vom 13.02. 1996 -23 U 9/95- (=6 Lw 9/93 AG Bergisch Gladbach) verweist und meint, § 14 des Pachtvertrages beziehe sich auf Ansprüche dieser Art nicht.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt -wie in erster Instanz- vor, dem Kläger sei die beabsichtigte Teilnahme an der Verrentungsaktion vorher mitgeteilt worden (Beweis: Zeugen M. E., B. K.). Der Kläger stellt das in Abrede.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Auskunft gegen den Beklagten.

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Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien existierenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Bestand oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGHZ 95, 279, 288; ständige Rechtsprechung; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 261 Rn. 8 m.w.N.). Erforderlich ist allerdings eine Sonderverbindung der Parteien (vgl. BGH a.a.O.; NJW-RR 1989, 450); denn allein die Tatsache, daß jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet noch keine Auskunftsverpflichtung (BGH NJW 1980, 2463; Palandt-Heinrichs a.a.O.).

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Diese Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch sind erfüllt.

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Der hiernach notwendigen "Sonderverbindung", die das Auskunftsbegehren des Klägers rechtfertigt, liegt das frühere Pachtverhältnis der Parteien in Verbindung mit der Vorschrift des § 281 BGB zugrunde.

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Daß der Beklagte gemäß § 281 BGB zur Auskehrung des auf die zuletzt noch bewirtschaftete Pachtfläche entfallenden Teils der Milchaufgabevergütung an den Kläger verpflichtet ist, hat der Senat bereits im Urteil vom 13.02. 1996 -23 U 9/95- grundsätzlich entschieden. Dort heißt es:

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"Die Milchreferenzmenge war dem Beklagten (erg.: Pächter) zwar als Betreiber der Milchwirtschaft zugeteilt worden, insoweit also "personenbezogen", ruhte indessen auf den der Milchproduktion dienenden Flächen, war also zugleich "betriebsakzessorisch" (vgl. BGH AgrarR 92, 308). Daraus folgt, daß sie bei Rückgabe des Pachtlandes nach Beendigung des Pachtverhältnisses automatisch auf die Klägerin (erg.: Verpächterin) übergegangen wäre, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß sie erstmals nach Beginn des Pachtverhältnisses zugeteilt worden war (vgl. BVerwG RdL 94, 81). Die aus dieser Rechtslage sich ergebende "Wertverbesserung" der Pachtflächen kam der Klägerin als Eigentümerin zugute und durfte ihr daher nicht gegen ihren Willen entzogen werden. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte den Antrag auf Milchabgabevergütung, dessen positive bestandskräftige Bescheidung das Erlöschen des Rechts auf abgabefreie Milch-produktion zur Folge hatte, in bezug auf das Pachtland nicht ohne die Zustimmung der Klägerin stellen durfte (vgl. BGH a.a.O.; Senatsurteil vom 28.07. 1994 -23 U 2/92-). Das danach objektiv rechtswidrige Handeln des Beklagten hatte zur Folge, daß er die Pachtfläche nicht mehr in der rechtlichen Qualität zurückgeben konnte, die sie nach Abschluß des Pachtvertrags erhalten hatte. Da der Eintritt dieser teilweisen Unmöglichkeit zugleich den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die anteilige Milchabgabevergütung begründete, hat er diese in entsprechender Anwendung von § 281 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden an die Klägerin abzuführen."

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Da es nach den vorstehenden Ausführungen, an denen festgehalten wird, für den Anspruch aus § 281 BGB analog auf ein Verschulden des Beklagten (Pächters) nicht ankommt, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, ob der Kläger vorher von der Verrentungsaktion unterrichtet worden ist oder nicht. Selbst wenn er davon im Jahr 1991 erfahren und keine Einwände dagegen erhoben haben sollte, würde die Kenntnis nicht den Verlust seines Anspruchs aus § 281 BGB bewirken. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, dem vorher eingeweihte Verpächter die anteilige Milchabgabevergütung, die flächenakzessorisch ist, zu verwehren. Solange nichts anderes vereinbart ist, kann dem Einverständnis des Verpächters mit der Verrentung der Milchquote kein Verzicht auf seinen Anteil an der Vergütung entnommen werden. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten kommt es deshalb nicht an.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist Verjährung nicht eingetreten. Hierzu hat sich der Senat im o.a. Urteil wie folgt geäußert:

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"Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Insbesondere kommt nicht die in § 581 a BGB (gemeint ist § 591 b BGB) festgelegte kurze Verjährungsfrist in Betracht, weil die "Verschlechterung" der Pachtsache nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern -wie ausgeführt- hinsichtlich ihrer rechtlichen Beziehungen eingetreten ist, so daß der der kurzen Verjährung zugrundeliegende Rechtsgedanke, der Verpächter könne sich alsbald nach der Rückgabe der Pachtsache über deren Zustand vergewissern, nicht durchgreift."

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Da eine spezielle Frist für derartige Ansprüche nicht vorgesehen ist, kommt gemäß § 195 BGB allein die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren zum Zuge.

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Entscheidende Frage ist daher, ob die regelmäßige Verjährungsfrist auch für den Anspruch aus § 281 BGB kraft vertraglicher Absprache in § 14 wirksam auf 6 Monate verkürzt worden ist (§ 225 Satz 2 BGB). Das ist entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts zu verneinen. Vielmehr ergibt die Auslegung der Vertragsbestimmung des § 14, daß nur solche Ansprüche der kurzen Verjährung unterliegen sollen, deren Bestehen sich alsbald nach der Rückgabe des Pachtobjekts feststellen läßt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragspartner für die Verjährung das Zufallsprinzip einführen wollten. Wenn auf den Zeitpunkt der Rückgabe abgestellt wird, so nur deshalb, weil sie übereinstimmend der Ansicht waren, nach Wiedererlangung der Pachtfläche sei der Verpächter ohne weiteres in der Lage, eventuelle Ansprüche zu erkennen und binnen kurzem geltend zu machen. Das aber trifft für den hier erhobenen Anspruch gerade nicht zu. Ob auf dem zurückgegebenen Pachtland noch eine Referenzmenge liegt oder ob der Pächter vorher insgesamt darüber verfügt hat, läßt sich dem Pachtobjekt nicht ansehen. Der ehemalige Verpächter kann in diesen Fällen nur -wie geschehen- einen Übertragungsantrag stellen und abwarten. Darauf, wann dieser Antrag beschieden wird, hat er keinen maßgebenden Einfluß. Im vorliegenden Fall hat es von der Antragstellung (12.10. 1994) bis zur Fertigung des Vermerks der Kreisstelle, daß keine Quote vorhanden sei (16.03. 1995), mehr als 5 Monate gedauert, wobei nicht einmal bekannt ist, wann dem Kläger dieser Bescheid bekannt gemacht wurde. Es erscheint daher insgesamt nicht gerechtfertigt, auch den Anspruch auf anteilige Auskehrung der Milchaufgabevergütung der kurzen Verjährung nach § 14 des Pachtvertrags zu unterwerfen. Daß dem Kläger die Verrentung der Milchquote bekannt gewesen sein soll, ändert daran nichts. Die Parteien wollten den Verjährungsbeginn nach § 14 an ein objektives Kriterium (Zeitpunkt der Rückgabe) knüpfen und nicht auf subjektive Gegebenheiten abheben. Es bleibt daher dabei, daß der Anspruch aus § 281 BGB von der Verjährungsbestimmung des § 14 bei verständiger Auslegung nicht erfaßt wird.

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Dem Auskunftsbegehren des Klägers ist daher unter Abänderung des ersten Urteils stattzugeben.

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Was den Umfang der Auskunftspflicht angeht, entspricht der Klageantrag dem Fragenkatalog, der im Antragsformular zur Übertragung der Referenzmenge aufgeführt ist. Der Senat hat daher keine Bedenken, die Auskunftspflicht auf diese Gesichtspunkte zu erstrecken, zumal dagegen seitens des Beklagten keine Einwände erhoben worden sind.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren sowie der Wert der durch dieses Urteil für den Beklagten begründeten Beschwer beträgt 10.000,-- DM.

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Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache, namentlich im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit von § 281 BGB, grundsätzliche Bedeutung hat, und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu, soweit ersichtlich, noch nicht vorliegt.