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Oberlandesgericht Köln·22 U 266/94·26.06.1995

Haftung des ersten Luftfrachtführers (Art. 30 WA) und Darlegungslast

ZivilrechtTransportrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Abhandenkommens von Fracht; das OLG Köln bestätigt den Anspruch gegen die Beklagte als ersten Luftfrachtführer nach Art. 30 i.V.m. Art. 18, 25 WA. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast zum Schadenshergang nicht erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf unbeschränkten Ersatz hat. Der Zinsanspruch wurde jedoch nur in Höhe von 5 % zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Beklagten hinsichtlich der Zinshöhe teilweise stattgegeben; Zahlung von 13.760 DM nebst 5 % Zinsen seit 21.12.1993 bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der erste Luftfrachtführer haftet nach Art. 30 III WA gesamtschuldnerisch, wenn die Voraussetzungen der Art. 18 und 25 WA beim nachfolgenden Luftfrachtführer erfüllt sind.

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Art. 25 WA schließt die Haftungsbeschränkungen des Art. 22 WA aus, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder leichtfertiges (bewusst grob fahrlässiges) Verhalten des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht wurde.

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Kann der Anspruchsteller Einzelheiten des Schadenshergangs nicht kennen, trifft den dem Beweisbelasteten nicht zuordenbaren Vertragspartner eine sekundäre Darlegungslast und Prozeßförderungspflicht, wonach dieser den Hergang substantiiert darzulegen hat.

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Unterbleibt das erforderliche substantiierten Vorbringen der dem Darlegungsbereich näherstehenden Partei, ist das unsubstantiiert gebliebene Bestreiten als substantiiert anzusehen und die Nachteile der Nichterweislichkeit trägt die Partei.

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Die Anwendung nationaler prozessualer Mitwirkungspflichten (Darlegungs‑/Prozeßförderungspflicht) steht dem Haftungssystem des Warschauer Abkommens nicht entgegen und ergänzt die praktische Beweisaufklärung ohne Aufhebung der materiellen Beweisregeln der WA.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 67 VVG§ Art. 25 WA§ Art. 30 I WA§ Art. 28 Abs. 2 WA§ Art. 17 ff. WA§ 97, 92 II, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 0 86/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Köln hinsichtlich des Zinsanspruches teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.760,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1993 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Zinsen Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

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Das Urteil des Landgerichts in der Hauptsache entspricht der Sach- und Rechtslage, das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltendgemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art 18, 25, 30 III WA, § 67 VVG zu.

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Nach Art 30 III WA haftet die Beklagte nicht nur, wenn die Voraussetzungen der Art 18, 25 WA während der von ihr durchgeführten Luftbeförderung eingetreten sind, sondern als vertraglicher und erster Luftfrachtführer auch, wenn diese Voraussetzungen beim nachfolgenden Luftfrachtführer, hier der C., erfüllt sind, und zwar gesamtschuldnerisch mit dieser. Ob daher der Schaden während der Luftbeförderung durch die Beklagte eingetreten ist, ob diese insbesondere insoweit ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, der Schaden sei nicht in ihrem Bereich, sondern bei der C. eingetreten, steht nämlich der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach Art 30 III WA gegen die Beklagte zu, da die Voraussetzungen der Haftung der C. nach Art 18, 25 WA gegeben sind.

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Die Voraussetzungen der Haftung der C. nach Art 18 WA, nach dessen Inhalt der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn Güter während der Luftbeförderung zerstört oder beschädigt werden oder in Verlust geraten, und damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Haftung nach Art 30 III WA insoweit hat die Beklagte nicht bestritten, auf einen Haftungsausschluß nach Art 20, 21 WA hat sie sich nicht berufen.

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Die Beklagte haftet nicht nur in den Höchstgrenzen des Art 22 WA, sondern vielmehr nach Art 25 WA unbeschränkt.

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Nach Art 25 WA gelten die in Art 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute herbeigeführt worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dabei ist leichtfertiges Verhalten ein bewußt grob fahrlässiges Verhalten, das eine auf der Hand liegende Sorgfaltspflicht außer acht läßt. Das weiter erforderliche Bewußtsein ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Handeln aufdrängende Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen ( st. Rspr. ; vgl. BGH VersR 1979,. 641, 643).

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Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich der Anspruchsteller in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Weder die hinreichende Darlegung dieser Umstände noch die entsprechende Beweisführung ist der Klägerin zwar im vorliegenden Fall gelungen, weil ihr die Einzelheiten der Schadensverursachung, die sich während der Beförderung und damit nicht in ihrer Sphäre ereignet haben, nicht bekannt sind. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, daß auch die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei nach dem auch das Prozeßrecht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben eine Prozeßförderungspflicht im Sinne einer Einlassungsobliegenheit treffen kann. Wenn nämlich der beweisbelasteten Partei die von ihr vorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie gänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten sind, und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht beschaffen kann, muß der Gegner substantiiert den Geschehensablauf darlegen, soweit ihm die Aufklärung möglich und zumutbar ist (BGH VersR 1986, 1019; OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Hamburg VersR 1989, 1169; MK-Peters ZPO § 138 Rz 21, 22; Zöller-Stephan § 138 Rn 10). Insbesondere im Transportrecht ist anerkannt, daß der Frachtführer oder Spediteur zur Vermeidung prozessualer Nachteile gehalten ist, nicht nur zu seiner Organisation im Rahmen der Vermeidung von Schäden, sondern auch zum Ablauf des Schadenshergangs im Einzelfall vorzutragen (OLG München a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; OLG München TranspR 94, 199; OLG Nürnberg TranspR 1993, 91 ; OLG Stuttgart TranspR 94, 244; OLG Frankfurt VersR 83, 1055; Koller, VersR 1990, 553, 555, 556). Kommt der Frachtführer dieser Verpflichtung nicht nach, ist das deshalb unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Auftraggebers als substantiiert anzusehen, die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vorbringens trägt gleichfalls der Frachtführer.

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Dabei ist die Darlegungslast des Luftfrachtführers im Rahmen der unbeschränkten Haftung nach Art 25 WA allerdings dann eingeschränkt, wenn offensichtlich bereits nach der Art des eingetretenen Schadens oder aufgrund sonstiger Umstände ein grob fahrlässiges oder leichtfertiges Verhalten bei der Schadensverursachung ausgeschlossen erscheint und daher weitere Feststellungen und weiteres Vorbringen unzumutbar, weil sinnlos, erscheinen (vgl. OLG München TranspR 90, 280, 286). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann Ursache des Abhandenkommens der Frachtstücke ersichtlich ein Diebstahl sein, der ein vorsätzliches Verhalten eines der Mitarbeiter der C. oder jedenfalls Sorglosigkeit im Umgang mit den anvertrauten Gütern ohne weiteres als möglich erscheinen läßt.

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Der ihr danach obliegenden Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zum Hergang des Schadensfalls und etwaigen bei der C. insoweit getroffenen Feststellungen hat die Beklagte nichts vorgetragen, sie beruft sich vielmehr darauf, daß sich der Schaden außerhalb ihres Wahrnehmungsbereichs abgespielt habe und sie deshalb hierzu nichts vortragen könne. Zumutbar war der Beklagten ein Vorbringen hierzu aber bereits deshalb, weil sie als Auftraggeber und Vertragspartner der C. dieser näher steht und insbesondere von dieser Aufklärung über den Hergang des Schadens und etwa getroffene Sicherheitsvorkehrungen verlangen kann, während der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, mit der Art 30 I WA ein Vertragsverhältnis zur C. lediglich fingiert, dies nicht möglich ist. Die aus der Prozeßförderungspflicht folgende Vortragslast der nicht beweisbelasteten Partei erstreckt sich nicht nur auf ihr eigenes Wissen oder das ihrer gesetzlichen Vertreter, sondern auf sämtliche Personen, derer sie sich zur Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient. Ebenso wie die Partei die Vorgänge, die sich in diesem Bereich ereignet haben, nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, sondern im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sich die entsprechenden Informationen beschaffen muß, muß sie sich über derartige Umstände auch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast informieren, soweit ihr dies möglich ist (OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Frankfurt NJW 1974, 1473; Baumbach-Lauterbach-Hartmann § 138 Anm. 5 B; Stein-Jonas-Leipold § 138 Rn. 34). Daß die Beklagte dies getan hätte, ist nicht ersichtlich, ihr Vorbringen kommt vielmehr einem Bestreiten mit Nichtwissen gleich. Ob die Beklagte dafür einzustehen hätte, wenn sie trotz hinreichender nachdrücklicher Bemühungen von der C. keine ausreichenden Auskünfte erlangen könnte, kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, daß sie sich mit dem erforderlichen Nachdruck - etwa unter Androhung von Regreßansprüchen - bei der C. nach deren Feststellungen und deren organisatorischen Vorkehrungen zur Schadensverhinderung erkundigt hätte (vgl. hierzu: OLG München TranspR 1990, 280, 286). Hierzu hat die Beklagte im Berufungsverfahren vielmehr nur pauschal und unsubstantiiert behauptet, die C. habe sich trotz mehrfacher Anfragen zum Schaden nicht geäußert. Wann, in welcher Weise und mit welchem Nachdruck diese Anfragen erfolgt sein sollen, ist nicht ersichtlich.

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Die Anwendung der genannten prozessualen Grundsätze über die Darlegungslast der Beklagten als nicht beweisbelasteter Partei verstößt auch nicht gegen das Haftungssystem des Warschauer Abkommens. Nach Art 28 II WA richtet sich das Verfahren nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts (vgl auch BGH VersR 79, 641 = BGHZ 74, 163 ). Die hierzu gehörenden Grundsätze über die Prozeßförderungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei greifen nicht in die Beweislastverteilung der Art 17 ff., insbes. des Art 25 WA ein. Kommt nämlich der Luftfrachtführer seiner dargestellten - sekundären - Darlegungslast nach, verbleibt das Risiko mangelnder Darlegung und Beweisführung beim Anspruchsteller. Demgegenüber liefe die Haftung des Luftfrachtführers aus Art 25 WA ins Leere, wenn ihn die genannten prozessualen Mitwirkungspflichten nicht träfen, da der Anspruchsteller selbst in aller Regel keinerlei Kenntnis vom Schadenshergang haben kann.

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Auch Art 30 WA steht der Anwendung der dem deutschen Verfahrensrecht zuzuordnenden Grundsätze nicht entgegen. Art 30 WA bezweckt gerade die vereinfachte Inanspruchnahme des ersten , dem Anspruchsteller als sein Vertragspartner näherstehenden Frachtführers durch den Absender, ohne dessen Haftung gegenüber der des Luftfrachtführers, der den fraglichen Lufttransport ausgeführt hat, einzuschränken. Allein die Fiktion des Vertragseintritts des nachfolgenden Frachtführers, die dessen Haftung nach Art 30 III WA zugrundeliegt, ändert nichts an der prozessualen Informations- und Aufklärungspflicht des in Anspruch genommenen ersten Luftfrachtführers aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum nachfolgenden Luftfrachtführer und seiner hieraus folgenden größeren "Beweisnähe".

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3. Der Höhe nach ist der Schaden in zweiter Instanz unbestritten. Erstattungsfähig sind auch die Kosten des Havarie-Kommissars. Dessen Einschaltung war bereits deshalb notwendig, weil die Feststellungen der Beklagten zum Schaden und zu dessen Umfang bei weitem nicht ausreichend waren.

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II. Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 5 % berechtigt. Die Beklagte hat in zweiter Instanz den Zinsanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, sie sei in der Lage, im maßgeblichen Zeitraum 8,8 % Zinsen auf ihrem Regreßkonto zu erwirtschaften, keinen Beweis angetreten. Die vorgelegte Bescheinigung der Sanwa-Bank vom 22.09.1992 ist für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht aussagekräftig.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 II, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat ist weder von der Rechtsprechung des BGH abgewichen noch von der anderer Oberlandesgerichte. Die Anwendung der genannten Grundsätze über die Prozeßförderungspflicht entspricht vielmehr der geltenden Rechtsprechung. Besonderheiten insoweit im Hinblick auf das Warschauer Abkommen bestehen nicht.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 12.315,50 DM