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Oberlandesgericht Köln·15 U 12/98·10.08.1998

Gepäckverlust im Luftverkehr: Haftungsgrenze nach Warschauer Abkommen/Haager Protokoll

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Verlust eines aufgegebenen Koffers auf einem Linienflug Schadensersatz von der Luftfahrtgesellschaft und begehrte eine unbeschränkte Haftung. Das OLG bejahte eine verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 18 WA/HP, begrenzte den Ersatz jedoch auf die Haftungshöchstgrenze des Art. 22 Abs. 2 WA/HP (53,50 DM/kg nach der 4. UmrechnungsVO 1973). Eine Durchbrechung der Haftungsgrenze nach Art. 25 WA/HP verneinte das Gericht mangels hinreichender Anhaltspunkte für leichtfertiges Handeln bzw. grobes Organisationsverschulden; die Unaufklärbarkeit des Verlustgeschehens gehe zulasten des Anspruchstellers. Zinsen wurden nur nach §§ 291, 288 BGB zugesprochen; weitergehender Verzugszinsschaden und Mehrforderung blieben erfolglos.

Ausgang: Berufung führte nur zur Verurteilung bis zur Haftungshöchstgrenze (1.396,35 DM); im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Luftfrachtführer haftet nach Art. 18 WA/HP für den Verlust aufgegebenen Reisegepäcks verschuldensunabhängig, jedoch grundsätzlich nur bis zur Haftungshöchstgrenze des Art. 22 Abs. 2 WA/HP.

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Für die Umrechnung der in Art. 22 WA/HP bestimmten Haftungsbeträge ist mangels neuer gesetzlicher Regelung weiterhin die 4. Umrechnungsverordnung von 1973 maßgeblich.

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Eine unbeschränkte Haftung nach Art. 25 WA/HP setzt den Nachweis voraus, dass der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; Darlegungs- und Beweislast trägt grundsätzlich der Anspruchsteller.

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Trägt der Luftfrachtführer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu Organisationsabläufen, Sicherungsmaßnahmen und Aufklärungsbemühungen vor, geht die Unaufklärbarkeit des konkreten Verlustgeschehens zulasten des Anspruchstellers, sofern dieser keine hinreichenden Indizien für grobes Organisationsverschulden liefert.

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Ein Mitverschuldenseinwand ist für den Ersatz innerhalb der verschuldensunabhängigen, betragsmäßig begrenzten Haftung nach dem System des WA/HP ohne Bedeutung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ Art. 18 WA/HP§ Art. 22 Abs. 5 WA/HP§ 4. UmrechnungsVO§ 291 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 O 77/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04. Dezember 1997 - 29 O 77/97 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.396,35 nebst 4 % Zinsen seit dem 09. April 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

- Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß

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§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache indes hat sie nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während sie im übrigen der Zurückweisung unterliegt. Übereinstimmend und im rechtlichen Ansatz zutreffend gehen die Parteien davon aus, daß die Haftung der Beklagten für den Verlust des ihr am 15.10.1996 in M. zur Beförderung mit dem LH-Flug xxxx nach Barcelona übergebenen Gepäckstücks des Klägers sich nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens (RGBl. 1933 II 1039) in der Fassung des Haager Protokolls vom 28.09.1955 (BGBl. 1958 II 312) richtet. Nach dessen Art. 18 hat die Beklagte als Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wobei aber Art. 22 Abs. 2 a) WA/HP diese Haftung dem Umfange nach auf einen Betrag von 250 Franken für das Kilogramm beschränkt. In Anwendung der 4. UmrechnungsVO vom 04.12.1973 (BGBl. I 1815) macht das einen Entschädigungsbetrag von 53,50 DM/kg aus. Diese UmrechnungsVO ist aus den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.1987 (BGHZ 100, 340 ff. = LM Warschauer Abkommen Nr. 23 = NJW 1987, 1939 f.) im einzelnen aufgeführten Gründen als nach wie vor verbindlich zu bewerten, da der Gesetzgeber bislang keine neue Umrechnungsbestimmung erlassen hat und bei einem ersatzlosen Wegfall der Verordnung aus 1973 die dann nach Art. 22 Abs. 5 WA/HP maßgebende Anknüpfung der Haftungsgrenzen an den freien Marktwert des Goldes zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen würde (BGH a.a.O., insoweit

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in NJW 1987, 1939, 1940 nicht abgedruckt).

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Demzufolge hat die Beklagte für den Verlust des unstreitig 26,1 kg schweren Koffers des Klägers (so schon Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 6 GA) bis zu einem Betrag von maximal (26,1 kg x 53,50 DM/kg) DM 1.396,35 einzustehen.

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In diesem Umfang ist sie unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen; denn es steht zur Überzeugung des Senates fest, daß der Kläger infolge des streitgegenständlichen Ereignisses einen Schaden in jedenfalls dieser Höhe erlitten hat.

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Er war am 15.10.1996 in seiner beruflichen Eigenschaft als Patentanwalt auf dem Weg zu einem Kongreß in Barcelona, bei dem er Vorträge zu halten hatte. Daß er einen Koffer von 26,1 kg Gewicht bei sich führte und der Beklagten während der Flugreise überantwortete, steht außer Streit. Den Koffer als solchen hat er in seiner Verlustanzeige (Bl. 6 GA) beschrieben und angegeben, daß dieser im März 1995 für 700 US-$ angeschafft worden sei. Es gibt keinen erkennbaren Anlaß, den Kläger der vorsätzlichen Falschinformation zu verdächtigen, sollten diese Angaben doch gerade dazu dienen, der Suche nach dem vermißten Gepäckstück zum Erfolg zu verhelfen. Demnach aber dürfte allein dem abhanden gekommenen Koffer ohne Berücksichtigung seines Inhaltes ein Zeitwert von um die DM 1.000,00 zuzuschreiben gewesen sein, da dessen Wertverlust durch eineinhalbjährigen Gebrauch nicht sonderlich hoch zu veranschlagen ist. Es steht vernünftigerweise auch nicht zu vermuten, daß sich etwas anderes als Oberbekleidung, Wäsche, Schuhe und sonstige Reiseutensilien von nicht gerade minderwertiger Qualität in diesem Koffer befunden haben und samt diesem in Verlust geraten sind. Daß sich unter Hinzurechnung ihres Zeitwertes der Schaden des Klägers auf zumindest DM 1.396,35 beläuft, unterliegt keinen ernstzunehmenden Zweifeln. Bis zur Haftungshöchstgrenze hat die Beklagte daher dem Kläger Ersatz zu leisten. Für den von ihr erhobenen Mitverschuldenseinwand ist insoweit, als sie verschuldensunabhängig, aber eben nur betragsmäßig beschränkt haftet, offenkundig kein Raum, was nicht weiter erläutert zu werden braucht.

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Der Zinsausspruch zugunsten des Klägers beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Der darüberhinaus geltend gemachte - nach Grund und Höhe bestrittene - Verzugszinsschaden ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Dieserhalb und wegen des in der Hauptsache weitergehenden Klagebegehrens hat das landgerichtliche Erkenntnis bestätigt werden müssen.

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Eine summenmäßig unbeschränkte Einstandspflicht der Beklagten setzte gemäß Art. 25 WA/HP den Nachweis voraus, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

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Diese objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 25 WA/HP hat grundsätzlich der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, was auch der Kläger nicht verkennt. Er meint indes, die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast könne erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Beklagte substantiiert zur Behandlung des Gutes, den Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen und zur Schadensermittlung und -auf-klärung vorgetragen habe. Diesen Darlegungsanforderungen soll die Beklagte bislang nicht genügt haben, weswegen sie sich seiner Ansicht nach ein Organisationsverschulden zurechnen lassen müsse; da durch mangelnde oder fehlerhafte Organisation die eigentliche Ursache für Verluste und Beschädigungen gesetzt werde, handele der, der sich dieser Einsicht verschließe, leichtfertig.

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Diesen Einschätzungen des Klägers kann nicht durchweg beigetreten werden. Es mag sein, daß aus der von ihm in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu § 51 ADSp ergangen ist, der Grundsatz hierher übernommen werden kann, daß der Luftfrachtführer - wie dort der Spediteur - mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Informationsstand im Vergleich zum Anspruchsteller zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich, soweit möglich und zumutbar, vortragen müsse. Das aber hat die Beklagte in den Grenzen der Möglichkeit und Zumutbarkeit getan. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf ihr vorprozessuales Schreiben vom 30.01.1997 (Bl. 7 f. GA), die Ausführungen in ihrer Klageerwiderung, dort insbesondere zu Ziff. I. (Bl. 17 ff. GA), und die ausführlichen Darlegungen S. 8 ff. ihres Schriftsatzes vom 09.10.1997 (Bl. 79 ff. GA), die sie in ihren zweitinstanzlichen Schriftsätzen vom 02.06.1998 S. 11-14 (Bl. 250 ff. GA) und vom 18.06.1998 S. 2-4 (Bl. 258 ff. GA) wiederholt und vertieft hat. Dies unterscheidet den hier zu beurteilenden Sachverhalt von demjenigen, mit dem sich der 22. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichtes in seinem Urteil vom 27.06.1995 - 22 U 266/94 - befaßt hat, der so gelagert war, daß der Beklagten zum Vorwurf gemacht worden ist, sich nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren um die Beschaffung von Informationen bei dem ihr nachgeschalteten Luftfrachtführer bemüht zu haben, weswegen sie sich lediglich zu einem dem Bestreiten mit Nichtwissen gleichzusetzenden Prozeßvorbringen imstande gezeigt habe. So liegen die Dinge hier nicht, vielmehr sind die organisatorischen Abläufe, die getroffenen Sicherungsvorkehrungen sowie die unternommenen Aufklärungsanstrengungen dargestellt und erläutert worden.

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Bei wertender Betrachtung zeigt sich, daß die eigentliche Kritik des Klägers gegen das von der Beklagten praktizierte

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Kontrollsystem als solches gerichtet ist und nur vordergründig an vermeintlichen Defiziten in dessen substantiierter Beschreibung festgemacht wird. Sachvortrag zur Art und Weise der erfolgten Vornahme von Handlungen nämlich, die als Sicherungsmaßnahmen von der Beklagten gar nicht vorgesehen bzw. hier nicht durchgeführt worden sind, ist naturgemäß ausgeschlossen. Mängel, die im System selbst angelegt sind, müßten indes derart gravierend sein, daß sie den Schluß auf ein den Schaden im Bewußtsein seines wahrscheinlichen Eintritts leichtfertig herbeiführendes grobes Organisationsverschulden rechtfertigten.

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Dergleichen aber zeigt der Kläger nicht auf.

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Soweit er unter Bezugnahme auf die zum Transportrecht ergangene Rechtsprechung die Schaffung einer wirksamen Eingangs- und Ausgangskontrolle bezüglich der Güter reklamiert, ist dem entgegenzuhalten, daß eine solche durch den Fluggast selbst gewährleistet ist, der dem Luftfrachtführer sein Gepäckstück gegen eine Bescheinigung aushändigt und es am Bestimmungsort wieder in Empfang nimmt. Wenn -wie hier - das Gut auf dem Beförderungsweg durch Diebstahl, Verladung oder sonstwie abhanden gekommen ist, hat sich ein Risiko verwirklicht, dem nicht durch andere - schärfere - Eingangs- und Ausgangskontrollen begegnet werden kann. Für den Fall der Fehlverladung hat die Beklagte durch ihre Teilnahme am weltweit verbreiteten "tracing"-Verfahren Vorkehrungen getroffen, um ein Wiederauffinden fehlgeleiteter Gepäckstücke weitestgehend sicherzustellen. Zudem veranlaßt sie die im einzelnen beschriebenen Nachsuchen vor Ort. Wie letztendlich eine Entwendung auf dem Transportweg durch praktisch mögliche, wirtschaftlich vertretbare und mit den Kundenwünschen vereinbare Maßnahmen sicher zu verhindern sein soll, so daß deren Unterlassung den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens auszufüllen geeignet sein könnte, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Selbst wenn es mittels des Einsatzes von Erfassungsgeräten technisch machbar wäre, den Ort des Abhandenkommens näher einzugrenzen, als dies bei der derzeitigen Handhabung möglich ist, könnte deren Nichtgebrauch den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens speziell gegen die Beklagte nicht tragen. Eine organisatorische Maßnahme dieser Art nämlich machte nur Sinn, wenn im internationalen Luftverkehr der Weg von Reisegepäck lückenlos über die Grenzen hinweg verfolgt werden könnte, wofür indes bislang unbestritten weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Zudem bliebe das weitere Schicksal eines entwendeten Gepäckstücks auch dann ungeklärt, wenn konkretere Angaben zu dem Ort gemacht werden könnten, an dem sich dessen Spur verliert, weil es im Massenfrachtgeschäft an den jeweiligen Schnittstellen nicht immer nur wenige individualisierbare Personen gibt, die darauf Zugriff nehmen können.

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Eben diesen Besonderheiten des Massentransportbetriebes, in dem ein Abhandenkommen durch Diebstahl, Verladung u.ä. nicht schlechthin zu unterbinden ist, trägt das Warschauer Abkommen Rechnung, indem es eine verschuldensunabhängige, summenmäßig begrenzte Einstandspflicht des Luftfrachtführers normiert. Die Grundzüge dieses Haftungssystems würden konterkariert, wollte man von der Beklagten fordern, sie müsse detailliert darlegen, daß und warum - entgegen der Annahme des Klägers - sein Koffer nicht durch Diebstahl abhanden gekommen ist, um ihr alsdann, weil sie diesen Anforderungen nicht genügen kann, den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens zu machen, weswegen sie unbegrenzt soll haften müssen. Hat - wie hier geschehen - der Inanspruchgenommene im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich vorgetragen, muß es bei der Geltung des Grundsatzes verbleiben, daß die Unaufklärbarkeit des konkreten Geschehensablaufes zu Lasten des Anspruchstellers geht, sofern er keine ausreichenden Indizien dafür beizubringen vermag, daß einzig und allein ein grobes Organisationsverschulden des Luftfrachtführers als Ursache für diese Unaufklärbarkeit in Betracht kommt. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt diese Ausnahme von der Regel nicht.

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Dies gilt auch in Ansehung seines neuen tatsächlichen Vorbringens in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.08.1998, das grundsätzlich gemäß §§ 296 a, 523 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat und auch keinen Anlaß zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gibt.

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Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die die durch Art. 22 WA/HP gezogene Haftungsgrenze betragsmäß überschreiten, muß

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ihm folglich schon dem Grunde nach versagt bleiben, so daß auf Substantiierungsbedenken, denen das Vorbringen zur Höhe ausgesetzt ist, nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Anlaß zur Zulassung der Revision besteht nicht. Sie ist weder zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Obergerichte noch wegen einer Abweichung dieses Urteils mit seinen tragenden Erwägungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten. Schließlich kommt der Sache auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: DM 18.780,00

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Wert der Beschwer für beide Parteien: unter DM 60.000,00