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Oberlandesgericht Köln·22 U 141/07·22.07.2008

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen – Hilfswiderklage unberücksichtigt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin richteten Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung. Das OLG Köln wies die Gegenvorstellung zurück, weil der Wert einer Hilfswiderklage bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleibt (§§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG). § 33 I RVG findet keinen Eingang. Zwar sind Haupt- und Hilfsanträge in der Verfahrensvorbereitung zu beachten, für Streitwert und Gebühren zählen jedoch nur beschiedene Hilfsanträge.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen, da die Hilfswiderklage beim Streitwert unberücksichtigt bleibt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts bleibt der Wert einer Hilfswiderklage grundsätzlich unberücksichtigt.

2

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach nur beschiedene Hilfsanträge für den Streitwert von Bedeutung sind, ist auf die Berechnung der Anwaltsvergütung entsprechend über § 32 Abs. 1 RVG anzuwenden.

3

§ 33 Abs. 1 RVG kommt nur zur Anwendung, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind; bloße Befassung des Gerichts oder der Prozessbevollmächtigten mit Hilfsanträgen genügt nicht.

4

Die tatsächliche Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit Haupt- und Hilfsanträgen bei Vorbereitung und Durchführung von Terminen begründet keine Berücksichtigung des Streitwerts der Hilfsanträge für Gebührenzwecke.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 1 RVG§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 33 Abs. 1 RVG

Tenor

wird die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.07.2008 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23.06.2008 zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach §§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG bleibt der Wert der Hilfswiderklage bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren unberücksichtigt. Ein Fall des § 33 I RVG liegt nicht vor (Hartmann § 33 RVG, Rn 5). Die Gegenmeinung (Gerold-Schmidt/Müller-Rabe VV 3100 zum RVG, Rn 129; ähnlich zum früheren Recht LAG Hamm MDR 89, 852; LAG Düsseldorf JurBüro 94, 359 mit abl. Anm. Mümmler) vermag nicht zu überzeugen.

3

Nicht nur die Prozessbevollmächtigten, auch das Gericht hat sich bei der Vorbereitung eines Verhandlungstermins und seiner Durchführung mit Haupt- und Hilfsanträgen gleichermaßen zu befassen. Deshalb gilt § 45 I 2 GKG, wonach nur beschiedene Hilfsanträge für den Streitwert des Verfahrens von Bedeutung sind, über § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren.