Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen Hilfsaufrechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügte den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hatte und deshalb keine zweitinstanzliche Entscheidung über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Gegenforderung erging. Eine Addition der Werte nach § 45 Abs. 3 GKG kommt nur bei Entscheidung über die Hilfsaufrechnung in Betracht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 45 Abs. 3 GKG führt zu einer Addition von Streitwerten nur insoweit, als über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen eine Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ergeht.
Die spezielle Regel des § 45 Abs. 3 GKG geht der allgemeinen Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG vor, sodass eine Addition nicht allein aus der Beschwerde heraus erfolgt, wenn keine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung getroffen wird.
Bei Rücknahme der Berufung und fehlender zweitinstanzlicher Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung ist der Gerichtswert ohne Addition der Hilfsforderung zu bemessen.
Für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist grundsätzlich der nach § 23 RVG maßgebliche Gerichtswert heranzuziehen; die bloße Tätigkeit des Rechtsanwalts in Bezug auf Hilfsanträge rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine abweichende Erhöhung der Gebührenbemessungsgrundlage.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 S 150/12
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 27.11.2012 – 8 S 150/12 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die erforderliche Beschwer von über 200,- € erreicht (Gebührendifferenz 84 € x 2,8 Berufungsgebühren).
Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend keine Wertaddition von Klageforderung und der zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderung des Beklagten vorgenommen, da der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat und daher keine zweitinstanzliche Entscheidung über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung ergangen ist.
Zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur kann auf die Darstellung im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Die in einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.09.1978 – VII ZR 52/78) und die vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.01.1999 – 25 U 40/98) vertretene Auffassung, nach der in entsprechender Anwendung des § 14 GKG a.F. = 47 GKG n.F. eine Addition vorzunehmen ist, wenn der Beklagte mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil auch im Hinblick auf die Zurückweisung der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung angreift, überzeugt aus systematischen Gründen nicht. Der Wortlaut des § 45 Abs. 3 GKG, nach der eine Addition nur stattfindet soweit über die Hilfsaufrechnung eine Entscheidung ergeht - die hier im Fall der Berufungsrücknahme gerade fehlt - ist eindeutig (so auch OLG Köln, 18 U 234/93 – Beschluss vom 08.08.1994, juris Rz. 8). Sie geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen (Auffang-)Grundsatz des § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG vor, nach dem die Beschwer maßgeblich für den Fall sein soll, dass das Rechtmittelverfahren ohne Stellung von Anträgen endet (so auch OLG Brandenburg, 13 U 135/05, Beschluss vom 07.02.2006, jursi, Rz. 2; mit ausführlicher Begründung: OLG München, 25 U 5725/88, Beschluss vom 18.09.1989, juris Rz. 7 ff.). Ein anderes Verständnis widerspräche dem Grundsatz, dass die Streitwertfestsetzung für die Instanzen gesondert zu erfolgen hat (so auch BGH, I ZR 102/84, Urteil vom 10.07.86, juris, das gerade auf 19 Abs. 3 GKG a.F. = § 45 Abs. 3 GKG n.F. verweist; siehe auch OLG München, a.a.O., Rz. 16) und führte zu dem vom Landgericht in den Entscheidungsründen auf Seite 3, 2. Absatz aufgeführten unlogischen Konsequenzen.
Dass in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Addition der Werte gem. § 45 Abs. 3 GKG erfolgt, wird – soweit ersichtlich – für die Gerichtsgebühren auch nicht mehr kontrovers diskutiert. Ob die Rechtsanwaltsgebühren davon abweichend festzusetzen sind, weil der Rechtsanwalt sich mit den Hilfsanträgen bzw. -ansprüchen befasst hat, wird ebenfalls ganz überwiegend im Hinblick darauf verneint, dass § 23 RVG ausnahmslos den Wert der Gerichtgebühren für die Anwaltsgebühren für maßgeblich hält und die systembedingte Mischkalkulation bei der Bemessung der Anwaltsgebühren, die nicht immer ein Äquivalenz zum Arbeitsaufwand bietet, durchbrochen würde (OLG Thüringen, Beschluss vom 01.07.08, 5 U 552/07; OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2007, 19 U 48/06; OLG Köln, Beschluss vom 23.07.08 – 22 U 141/07). Dem schließt sich der Senat an.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 68 Abs. 3 GKG.