Vermögensverwaltung: Aufklärungspflicht bei Interessenkonflikt und Wandelanleihe-Offerte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Kündigung eines Vermögensverwaltungsvertrags Schadensersatz wegen riskanter Anlagen, insbesondere Optionsgeschäften, Nebenwertkäufen und dem Erwerb einer von der Verwalterin emittierten Wandelanleihe. Das OLG verneinte eine Haftung wegen unterlassener Risikoaufklärung zu Optionsgeschäften sowie überwiegend wegen positiver Vertragsverletzung, da spekulative internationale Anlagepolitik vertraglich vorgesehen und Einschränkungen nicht bewiesen waren. Stattgegeben wurde der Klage teilweise wegen nicht offengelegter Doppelstellung (Aufsichtsratsvorsitz des Vorstands bei Zielgesellschaften) beim Erwerb zweier Aktien sowie wegen culpa in contrahendo beim Verkauf der Wandelanleihe durch irreführende Erwartungen einer zeitnahen Börseneinführung. Zuerkannt wurden 39.004,80 DM sowie 145.500 DM Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wandelanleihe; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schadensersatz wegen Interessenkonflikt und Wandelanleihe, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermögensverwalter hat seine Beratung und Aufklärung anlegergerecht am Wissensstand, den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Kunden auszurichten und die für die Anlageentscheidung wesentlichen Risiken darzulegen.
Ist vertraglich vorgesehen, dass eine Bank/Auftragnehmerin die Risikoaufklärung zu Börsentermingeschäften übernimmt, kann sich der Vermögensverwalter im Einzelfall hierauf beschränken, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufklärung oder ein erkennbares Aufklärungsdefizit des Anlegers bestehen.
Übernimmt ein Vermögensverwalter Anlageentscheidungen, obwohl für das handelnde Organ eine Doppelstellung als Organmitglied (insbesondere Aufsichtsratsvorsitz) der Zielgesellschaft besteht, ist der Anleger über diesen strukturellen Interessenkonflikt vor Ausführung des Geschäfts aufzuklären; andernfalls haftet der Verwalter auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Eine Auskunfts- bzw. Offenlegungsklage zur Aufdeckung möglicher Eigengeschäfte ist unzulässig, wenn sie lediglich der Ausforschung dient und der Anspruchsteller naheliegende Erkenntnismöglichkeiten zu den Orderwegen selbst hat.
Bietet ein Emittent eigene Wandelanleihen unter Hervorhebung einer in Aussicht gestellten zeitnahen Börseneinführung an, muss er darüber aufklären, wenn hierfür in absehbarer Zeit keine konkreten Voraussetzungen bestehen; andernfalls haftet er aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Rückabwicklung (Kaufpreis gegen Rückübertragung).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 547/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiterggehenden Rechtsmittels das am 5. November 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts K. - 4 O 547/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu zahlen: 1. 39.004.80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. Januar 1996 und 2. weitere 145.500.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. Januar 1996 Zug um Zug gegen Rückübertragung der 3,5% E. & Partner V.verwaltungs AG 01.12.2000 Wandelanleihe - erworben gemäß Zeichnungsschein vom 14.11.1995 zum Kurs von 97%, Nennwert 150.000.- DM -. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, der Kläger in Höhe von 32.ooo.- DM, die Beklagte in Höhe von 225.000.- DM, abwenden. Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland niedergelassenen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines von ihm und seiner Ehefrau am 11.04.1995 geschlossenen und am 20.03.1996 wieder gekündigten V.verwaltungsvertrages in Anspruch. Der Ausgangswert des von der Beklagten übernommenen Depots betrug 1.222.481,52 DM. Der Wert zum Zeitpunkt der Kündigung ( Depotauszug vom 29.03.1996, GA 388 ) betrug unter Einbeziehung weiterer Zahlungen (GA. 388, 409) 1.264.270,54.- DM.
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel im Wesentlichen weiterverfolgt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er u. a. geltend, die Beklagte hafte aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht-verletzung, da eine Risikoaufklärung, insbesondere zu den von der Beklagten vorgenommenen Börsentermingeschäften, den DA.ei möglichen Risiken einer Nachschußpflicht sowie über die Gefahr eines Totalverlustes nicht erfolgt sei. Unzutreffend sei, daß jegliche Risikoaufklärung von ihm abgelehnt worden sei. Das Gegenteil ergebe sich bereits aus dem in der Klageschrift geschilderten Gespräch, daß dem Vertragsschluß vorangegangen sei. Er und seine Ehefrau hätten sich vielmehr mit dem Hinweis an die Beklagte gewandt, ihre Vermögensanlage einem Fachmann überlassen zu wollen und darauf hingewiesen, daß ihr Wertpapierdepot ebenfalls nicht von ihnen sondern von der F. Fu. P.bank verwaltet worden sei. Schon deshalb könne seine Erfahrung im Umgang mit Börsentermingeschäften nicht aus der geringen Anzahl von Optionsscheinen hergeleitet werden, die sich bei der Übernahme der Verwaltung durch die Beklagte in seinem Depot befunden hätten. Gegenteiliges folge auch nicht daraus, daß er und seine Ehefrau bei der F. Fu. P.bank eine Termingeschäftsfähigkeitserklärung unterzeichneten. Dies reiche zur Aufklärung nicht aus, wenn es sich nicht um einen wertpapiererfahrenen oder erkennbar spekulativ eingestellten Kunden handele.
Im übrigen enthalte der von der Beklagten herausgegebene Prospekt "Renditegeschäfte mit Aktien, Anleihen, Gold und Devisen" die unzutreffende Angabe, "der Stillhalter in Optionen ist in erster Linie ein konservativer Anleger, der nicht spekulieren will, sondern auf eine möglichst gute Durchschnittsverzinsung seiner Kapitalanlage bedacht ist". Tatsächlich seien aber Termingeschäfte des Stillhalters genauso risikoreich wie die des Erwerbers von Terminoptionen.
Die Beklagte hafte auch aus postiver Forderungsverletzung. Unter Beachtung der von ihm und seiner Ehefrau vorgegebenen Anlageleitlinien sei die Beklagte zu einer breiten Streuung ihrer Anlageaktivitäten verpflichtet gewesen. Dem habe sie nicht entsprochen. Der auf festverzinsliche Wertpapiere entfallende Depotwert sei durch Verkäufe in Höhe von 46.000,00 DM verringert worden. Vorhandene Standardaktien seien verkauft und die Erlöse u. a. in d.schen Nebenwerten angelegt worden, die zu erheblichen Verlusten geführt hätten. Die wesentlichen Aktivitäten der Beklagten hätten Börsentermingeschäfte betroffen. Bis auf wenige festverzinsliche Wertpapiere sei auf konventionelle Anlageformen insbesondere im Aktienbereich vollständig verzichtet worden. Eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die fast ausschließliche Vornahme spekulativer Geschäfte gebe es nicht. Dies gelte insbesondere für die unkonventionelle Auswahl der Art und Anzahl der erworbenen Wertpapiere, die nicht geeignet gewesen seien, einen stabilisierenden Ausgleich für die hoch spekulativen Börsentermingeschäfte zu schaffen. Dem Einverständnis, 10 % - 20 % risikoreichere Anlagen dem Depot beizumischen, könne ein Verzicht auf eine stabilisierende Risikomischung nicht entnommen werden. Da alle von der Beklagten erworbenen d.schen Aktien (Nebenrechte) zu Verlusten geführt hätten, habe es sich auch insoweit nicht um Standardwerte gehandelt.
Auch die bis zum 24.06.1996 in Rechnung gestellten Belastungen aus Börsentermingeschäften seien von der Beklagten zu vertreten, da alle derartigen Geschäfte von dieser ausgeführt worden seien.
Pflichtigwirdrig habe die Beklagte u. a. Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG, der V.schen Bauwollspinnerei AG, der N. St. AG und der M. Holding für Umwelttechnologie AG gekauft. Sämtliche Werte seien alsbald nach dem Erwerb erheblich verfallen. Die Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG sei 4 Monate nach dem Erwerb in Konkurs geraten. Das Vorstandsmitglied der Beklagten, Es, sei, wie unstreitig ist, Aufsichtsrat dieser AG gewesen. Darüberhinaus sei die Beklagte an dieser Gesellschaft ebenso wie an der V.schen Bauwollspinnerei AG und der M. Holding für Umwelttechnologie AG mit erheblichen Anteilen beteiligt gewesen. Auch der Erwerb dieser Aktien sei im Interesse der Beklagten erfolgt, deren Vorstandsmitglied, Es, sei , wie ebenfalls unstreitig ist, AussichtsratvorsitzE. der zuletzt genannten Gesellschaft gewesen.
Der Kurs der zu einem Gesamtpreis von 158.814,31 DM erworbenen Aktien der s.schen Zellstoff AG , sei unmittelbar nach dem Erwerb in sich zusammengebrochen.
Zu Verlusten habe auch der Erwerb von Aktien der Do.er Actien-Br. AG geführt, für die seit 1992 bis einschließlich 1996 keine Dividende mehr bezahlt worden sei. Auch hier sei die Beklagte Eigentümerin von Aktien gewesen, die sie zu einem günstigen Kurs an den Kläger verkauft habe.
Nach dem Erwerb der Aktien der K. & Sc. AG sowie der nordd.schen Steingutfabrik sei ein dramatischer Kursverfall eingetreten. Es sei nicht zu übersehen, daß die Kursentwicklung bei allen von der Beklagten angeschafften Werten ähnlich, negativ verlaufen sei. Dies deute auf Eigengeschäfte der Beklagten nach § 23 Abs. 2 WPHG hin.
Es werde deshalb beantragt, die Beklagten gemäß §§ 139, 273 Abs. 1 ZPO aufzugeben, ihre Beteiligungen zum Zeitpunkt des Erwerbs der genannten Aktien an den entsprechenden Unternehmungen offenzulegen.
Die alleinige Investition in ausschließlich nur wenig nachgefragte Nebenwerte sei wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen und stelle eine grobe Pflichtverletzung dar.
Bei sachgerechter Aufklärung hätte er der Vornahme von Stillhaltegeschäften auch in einem geringen Umfang nicht zugestimmt. Hierdurch sei ein Schaden von insgesamt 244.381,86 DM entstanden (vgl. hierzu im einzelnen GA 299 f.).
Aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung habe die Beklagte die Differenz zwischen An- und Verkaufspreisen der pflichtwidrig erworbenen Aktien zu ersetzen. Dies führe zu dem mit dem Antrag zu 1) gestaffelt aufgeschlüsselten weiteren Schaden (vgl. dazu GA 300 ff.). Soweit Gewinne erzielt worden seien, seien mit den pflichtwidrig vorgenommenen Geschäften verbundenen Verlusten nicht zu verrechnen. Ein derartiger Vorteilsausgleich führe zu einer unzulässigen Vermischung von pflichtwidrigem und pflichtgemäßem Verhalten.
Ihm stehe auch ein Anspruch im Zusammenhang mit den von ihm und seiner Ehefrau gezeichneten Wandelanleihen zum Nennwert von 150.000,00 DM zu, deren Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 DM durch Verrechnung mit 200 N. - Aktien zu einem Wert von 225,00 DM je Stück entrichtet worden seien. Der Verkauf sei in der Erwartung des Börsenganges der Beklagten erfolgt, dessen Voraussetzungen bei Ausgabe der Wandelanleihen nicht vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
1. das angegriffene Urteil aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
2. 370.878,03 DM nebst 7% Zinsen, wegen deren zeitlicher Staffelung auf den Berufungsantrage ( zu II., GA 267) Bezug genommen wird,
3. weitere 12.454,82 DM und
4. weitere 150.000.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. Januar 1996 Zug um Zug gegen Rückübertragung der 3,5% E. & Partner V.verwaltungs AG 01.12.2000 Wandelanleihe - erworben gemäß Zeichnungsschein vom 14.11.1995 zum Kurs von 97%, Nennwert 150.000.- DM -
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und behauptet, eine Risikobeschränkung auf 10%-20% des Depotwertes sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Derartiges ergebe sich weder aus dem V.verwaltungsvertrag vom 11.04.1995 (GA 365 f.), noch aus der Mitteilung des Klägers an die D.bank mit Schreiben vom 15.04.1995 (AH 144). Es sei auch nicht mitgeteilt worden, das ihr übertragene Wertpapierdepot bilde die Lebensgrundlage des Klägers und seiner Ehefrau. Vielmehr sei erklärt worden, es handele sich nur um einen Teil des Vermögens, dessen übriger Teil konservativ angelegt sei. Die Risikobereitschaft des Klägers und seiner Ehefrau sei auch dem Umstand zu entnehmen, daß das zuvor von der D.bank verwaltete Vermögen zu einem erheblichen Teil aus spekulativen Werten, z. B. festverzinslichen Anleihen in Fremdwährungen bestanden habe. Ebenso seien hochspekulative laufende Index-Optionsgeschäfte über 30 p. O. ... Basis ... übernommen worden, das bei einem Margin von ca. 180.000.- DM in hohem Maße spekulativ gewesen sei. Bei den Verhandlungen mit dem Zeugen Me. habe Einigkeit darüber bestanden, daß derartige Anlagen fortgesetzt werden sollten.
Sie habe auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Kläger und seine Ehefrau hätten von der D.bank das von den Spitzenverbänden der d.schen Kreditwirtschaft entwickelte Informationsblatt "wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" zur Kenntnis genommen und unterzeichnet: Darin werde u. a. darauf hingewiesen, daß die bei Börsentermingeschäften entstehenden Risiken zu einem völligen Verlust des eingesetzten Kapitals und darüber hinaus zu weiteren Einschußverpflichtungen führen können. Auf diese Weise sei auch Börsentermingeschäftsfähigkeit hergestellt worden. Die insoweit umfassende Aufklärung sei von den Beklagten auch im V.verwaltungsvertrag selbst bestätigt worden ("auch DT.-S.geschäfte nach Risikoaufklärung durch die D.bank"). Einer weiteren anlegergerechten Aufklärung über die Risiken habe es nicht bedurft. Dies folge nicht nur aus der Ausbildung und den Berufskenntnissen des Klägers und seiner Ehefrau. In der mit dem Zeugen Me. geführten Verhandlung hätten sie sich unter Hinweis auf die früher über die D.bank abgewickelten Aktien- und Index-Optionsgeschäfte als erfahrene Anleger gezeigt.
Sie habe auch ihre Verpflichtungen aus dem V.verwaltungsvertrag nicht verletzt, in dem gerade keine konservative, sonderen eine spekulative internationale Anlagepolitik vereinbart worden sei. Es werde insgesamt verkannt, daß eine Vermögensanlage auf der Erwartung künftiger Kursentwicklung beruhe und damit Prognosecharakter habe. Eine sachgerechte V.verwaltung müsse im übrigen langfristig ausgerichtet sein. Der Kläger und seine Ehefrau hätten es hier an der erforderlichen Geduld fehlen lassen, als sie den Vertrag mit Schreiben vom 20.03.1996 (AH 14) kündigten. Hätten sie in Ruhe abgewartet, hätten sie bis heute nicht unerhebliche Gewinne erzielen können. Dies folge aus einer fiktiven Berechnung des Depotwertes zum 20.04.1998 wonach sich der Wert zum Zeitpunkt der Kündigung (BE 8) auf 1.320.086,00 DM belaufen hätte.
Unzutreffend sei der Vorwurf, sie habe eigene Aktien, die sie früher zu einem überhöhten Kurs verworben habe, auf den Kläger und seine Ehefrau "abgeladen". Sämtliche Aktien seien über die D.bank an der Börse zu dem am Kauftage notierten Börsenkurs erworben worden (Z. Me., GA 348). Sie habe auch DAX - Werte gekauft. So seien Aktien der D.schen L. AG, der Si. AG, der Vo. AG, der De.Bank AG erworben worden, die sämtlich Gewinne erbracht hätten.
Nicht vorwerfbar sei der Erwerb der Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG. Der Konkurs der Gesellschaft sei nicht vorhersehbar gewesen. Durch eine Kapitalerhöhung im August 1995 und den Verkauf einer Immobilie in Höhe von 6,5 Millionen DM seien die Bankschulden auf 9,5 Millionen zurückgeführt und die Bilanzstruktur wesentlich verbessert worden. Die Zahlungsunfähigkeit sei auf die grundlose Weigerung der H.banken zurückzuführen, entgegen einer mehr als zwanzigjährigen Übung, das Saisongeschäft vorzufinanzieren. Außerdem sei der vereinbarte Kreditrahmen für Wechselfinanzierungen verringert worden (Z. Rülander, GA 349).
Der Verlust bei dem Erwerb der Aktien der V.schen Bauwollspinnerei AG sei durch deren zu frühen Verkauf verursacht worden. Innerhalb der folgenden 21 Monate sei der Kurs auf 200.- DM gestiegen und habe sich am 09.04.1998 auf 144.090,00 DM belaufen (GA 368).
Der Kursverfall der N. St. AG sei nicht vorhersehbar gewesen. Bereits Anfang 95 habe sie Aktien dieser Gesellschaft für Depots ihrer Kunden von dem Mehrheitsaktionär, der b.schen B.versicherung zu einem ihr günstig erscheinenden Kurs verworben. Der später eintretende Kursverlust sei auf eine mit Zustimmung der b.schen B.versicherung erfolgten Umwandlung von Vorzugsaktien der Gesellschaft in Stammaktien zurückzuführen, was bei dem Erwerb verschwiegen worden sei (AH 149).
Die Aktien der M. AG seien angeschafft worden, W. die Gesellschaft ihre Kapazität an PKW-Recycling-Anlagen mit hohen Investionen erheblich erweitert und modernisiert habe. Obwohl die Gesellschaft die Betriebsgenehmigung erhalten habe, habe der Betrieb der Anlage nicht aufgenommen werden dürfen, W. das Gewerbeaufsichtsamt K. weitere Auflagen gemacht habe, die finanziell vertretbar nicht hätten erfüllt werden können.
Der Verlust bei den Aktien der S.schenZellstoff AG beruhe darauf, daß der Kläger und seine Ehefrau den Erwerb nicht als längerfristige Anlage, sondern als kurzfristige Spekulation angesehen und die Aktien bereits wenige Monate später verkauft hätten. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft habe für den Zeitraum O1.01. - 30.09.1995 einen Gewinn von ca. 36 Millionen ausgewiesen. Dies sowie die mit der Aktie verbundene "Abfindungsphantasie", wonach der Mehrheitaktionär den freien Aktionären ein Abfindungsangebot mache, das allerdings zu gering ausgefallen sei, hätten einen günstigen Kursverlauf erwarten lassen. Der Kursrückgang sei sodann mit dem drastischen Verfall der Papierpreise im Jahre 1996 einhergegangen. Wegen des Abfindungsangebots habe sie ein Spruchstellenverfahren vor dem OLG Stuttgart eingeleitet, das eine wesentliche Erhöhung der den freien Aktionären zu gewährenden Abfindung erwarten lasse (GA 379).
Der Verlust bei den Aktien der Do.er Actien Br. AG beruhe auf dem kurzfristigen Verkauf. Zum Zeitpunkt des Erwerbs habe die Bilanzanalyse langfristig eine günstige Kursentwicklung erwarten lassen, ebenfalls begleitet von einer "Abfindungsphantasie", da seit längerer Zeit Aufkäufe zu beobachten gewesen seien. Inzwischen habe die Bi. Br. AG ca. 70 % DA. Aktien aufgekauft. Am 09.04.1998 habe sich der Kurs auf 83,00 DM belaufen.
Bei einer Depotverwaltung, die eine Vielzahl einzelner Anlageentscheidungen beinhalte, saldierten sich Gewinne und Verluste. Einzelne Verluste dürften nicht isoliert betrachtet werden.
Der Gesamtwert des Depot des Klägers und seiner Frau habe nach der Aufstellung der D.bank vom 29.03.1996 zum Zeitpunkt der Kündigung am 20.03.1996 über dem Eingangswert zu Beginn der V.verwaltung gelegen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch in Höhe des von ihm und seiner Ehefrau gezeichneten Betrages für die Wandelanleihen in Höhe von nominal 150.000,00 DM unter Verzicht auf diese zu. Ihm und seiner Ehefrau sei bei der Zeichnung bekannt gewesen, daß die Beklagte zum Ausgabezeitpunkt weder einen Antrag auf Zulassung ihrer Aktien zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung gestellt, noch Bemühungen in dieser Richtung unternommen habe, da sie seinerzeit die Voraussetzungen noch nicht habe erfüllen können. Der Antrag auf Zulassung zum Börsenhandel sei für einen späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht genommen worden und unabhängig davon gewesen, daß die Zulassungvoraussetzungen bis dahin geschaffen werden konnten.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. In der Sache selbst hat sie teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz der durch den Erwerb von Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG, der M. AG sowie der Wandelanleihen der Beklagten entstandenen Schäden verpflichtet.
1.
Ein Schadensersatzanspruch aus unterlassener Aufklärung und Beratung wegen der von der Beklagten vorgenommenen Optionsgeschäfte steht dem Kläger nicht zu.
Allerdings ging dem zwischen den Parteien geschlossenen V.verwaltungsvertrag der Abschluß eines Beratungsvertrages voran (so grundlegend BGHZ 123, 128 ff.), dessen konkrete Ausgestaltung zum Inhalt und Umfang der Beratungspflicht bezogen auf die Person des Kunden und auf das Anlageobjekt von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Zu den für die Person des Ratsuchenden maßgeblichen Faktoren gehört insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. DA.ei kann von Bedeutung sein, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigen Kenntnissen handelt und welche konkreten Anlageziele er verfolgt. Soweit der zur Beratung Verpflichtete keine dahingehenden Erkenntnisse hat, gehört es zu seinen Pflichten, den Informationsstand und das Anlageziel des Kunden zu erfragen. DA.ei ist die Beratung daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft einer sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Sie muß DA.ei unter Berücksichtigung dieses Zieles auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein (BGH NJW 1982, 1095 f.).
In Bezug auf das Anlageobjekt selbst hat die Beratung die Eigenschaften und Risiken darzulegen, die für die beabsichtigte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGH WM 87, 531 f.). DA.ei kann sich eine besondere Aufklärungspflicht auch daraus ergeben, daß die Anlage der anvertrauten Vermögenswerte in besonders risikobehaftete Geschäfte erfolgen soll, wie dies u. a. bei den hier in Rede stehenden Optionsgeschäften der Fall ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Funktionsweise, Chancen und Risiken solcher Geschäfte dem Anleger bekannt sind.
Auch unter Beachtung dieser Grundsätze kann mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten im vorliegenden Einzelfalle eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nicht anzulasten ist.
Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen V.verwaltungsvertrages (Ziffer 2), war die Beklagte, der für ihre Aktivitäten ein Dispositionskredit in Höhe von 10 % des Depotwertes von rund 1.200.000 DM eingeräumt war, u a. befugt, ihr zweckmäßig erscheinende Dispositionen in Optionen und (Ziffer 11.) "DT.-S.geschäfte nach Risikoaufklärung durch die D.bank" auszuführen. Dieser Vereinbarung konnten der Kläger und seine Ehefrau entnehmen, daß sie der Beklagten im Umfang des Depotwertes die Vollmacht für Anlagegeschäfte durch den An- und Verkauf von Aktien und den Erwerb von auf die Entwicklung der Aktienkurse bezogene Terminoptionen erteilten und diese Geschäfte nicht nur mit überdurchschnittlichen Renditen, sondern auch mit erheblichen, die Gewinnchancen bei weitem übersteigenden Verlusten verbunden sein konnten. Wegen der Darstellung insbesondere der Wirkungsweise der DT.-S.geschäft und der daraus folgenden Risiken ist vereinbart worden, daß dies durch die D.bank des Klägers erfolgte.
Daß diese nicht oder unzulänglich erfolgt sei, machen die Kläger nicht geltend.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten sich nicht auf eine sachgerechte Aufklärung durch die D.bank hätte beschränken dürfen, ohne deren Ausführung und Erfolg, etwa durch eine Nachfrage zu klären, bestehen im vorliegenden Einzelfalle nicht. Daß der Ehefrau des Klägers und diesem die Besonderheiten der der Beklagten übertragenen Geschäfte und deren Risiken fremd gewesen wären, mußte die Beklagte schon deshalb nicht annehmen, W. sie von diesen ein Depot übernahm, das von der zuvor ebenfalls mit einer Verwaltungsvollmacht ausgestatteten D.bank geführt und unter Einbeziehung von Optionsgeschäften verwaltet worden war.
Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute sowie des von ihnen angesichts ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Qualifikationen als Betriebswirtin und Steuerberater typischer Weise zu erwartenden Einsichtsfähigkeiten und ihres Kenntnisstandes bestand für die Beklagte angesichts des vertraglich erteilten Einverständnisses kein Anlaß zu der Annahme, daß die Ehefrau des Klägers und dieser über die mit dem Depotvertrag vereinbarten Dispositionen über ihr Vermögen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken keine hinreichende Kenntnis gehabt hätten. Im Ergebnis kann deshalb mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei der Vertragsanbahnung annehmen durfte, es bestehe kein Anlaß zu einer weitergehenden und vertieften Information.
Dahingehendes läßt sich auch nicht der Bekundung der Zeugin Schu. entnehmen, wonach sie und ihr Mann deutlich gemacht hätten, daß sie eine risikoarme Anlage gewünscht hätten und das angelegte Kapital als Altersversorgung habe dienen sollen. Der Inhalt des V.verwaltungsvertrages spiegelt ein derartiges Ziel nicht wider. Vielmehr wurde (zu Ziffer 11) eine "internationale Anlagepolitik, auch DT.-S.geschäfte " vereinbart. Daß dies nicht risikoarm war, folgte DA.ei bereits aus dem im Vertrag enthaltenen Hinweis auf das Erfordernis einer Risikoaufklärung.
Soweit die Beklagte geltend macht, in der Broschüre der Beklagten "Börsenstrategien" sei der Stillhalter in Optionen in erster Linie als konservativer Anleger gekennzeichnet (AH 6) wäre dies der Sache nach zwar unzutreffend (BGH WM 1992, 1335 f.), wenn die Broschüre sich auf diese Darstellung beschränkte. Allerdings ist dieser ebenfalls zu entnehmen, daß auch mit erheblichen Verlustrisiken gerechnet werden müsse (AH 7 uf). Hinzukommt, daß keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Inhalt der Broschüre insbesondere zur Beschreibung von Stillhaltergeschäften sei ursächlich für den Vertragsschluß gewesen, in dessen induvidualisiertem Inhalt zu Ziffer 11. gerade im Zusammenhang mit der Ausübung von Stillhaltergeschäften auf das Bedürfnis einer Risikoaufklärung hingewiesen worden ist.
Daß die Beklagte bei der Einschätzung eines etwaigen Aufklärungsbedürfnisses des Klägers und dessen Ehefrau nicht davon habe ausgehen können, daß ihre vorangehende Verwaltung des Depots des Klägers und seiner Ehefrau auch Optionsgeschäfte umfaßte, läßt sich auch deren Schreiben vom 28.04.1995 (Anlage BK 11 zum Schriftsatz vom 26.05.1998, GA 389 ff.) nicht entnehmen. Dieses Schreiben betrifft eine rechnerische Klarstellung zu einer im Depot vorgefundenen DT.-Position deren Realisierung zum 11.04.1995 erfolgte und deshalb zu einer Herabsetzung des übernommenen Depotwertes führte.
Im übrigen erfolgte die erste Optionsdisposition der Beklagten erst im Anschluß an das vorgenannte Schreiben am 02.05.1995 (AH II, BK 1).
2.
Mit dem Landgericht ist - von der Ausnahme zu (unten) 3e) abgesehen - auch davon auszugehen, daß die Beklagte dem Kläger nicht aus positiver Vertragsverletzung aus dem V.verwaltungsvertrag haftet, nach dessen Inhalt sie für leichte Fahrlässigkeit nicht einzustehen hat.
Dies wird mit der Berufung ohne Erfolg angegriffen.
Die Behauptung des Klägers, bei der Verwaltung des Depots durch die Beklagte sei eine risikoarme und konservative Anlagepolitik gewünscht worden, da das Depot der Lebensgrundlage dienen sollte und risikoreichere Anlagen deshalb nur in einem Umfang von 10% - 20% vorgenommen werden sollten, ist nicht bewiesen. Derartige einschränkende Leitlinien lassen sich dem Inhalt des Verwaltungsvertrages nicht entnehmen. Die in Ziffer 11. getroffenen und handschriftlich eingefügten "sonstigen Vereinbarungen", wonach eine "internationale Anlagenpolitik" unter Einbeziehung von "DT.-S.geschäfte " erfolgen sollte, bieten für den Wunsch nach einer konservativen Anlagepolitik keine Anhaltspunkte. Dafür, daß die Beklagte mit den von ihr durchgeführten Anlagen gegen bestimmte, vom Kläger geltend gemachte, den Vertragsrahmen einschränkende Richtlinien verstoßen hätte, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Konkrete Tatsachen hierfür sind weder der Bekundung der Zeugin Schu. in erster Instanz noch den in ihr Wissen gestellten Behauptungen zweiter Instanz zu entnehmen.
Die Beklagte war befugt, Optionsgeschäfte und insbesondere Stillhaltergeschäfte vorzunehmen. Dies folgt aus dem Inhalt des Vertrages. Daß die Beklagte in einem solchen Umfang auf diese Art der Anlage setzte, der in Ansehung der Größe des Depots die Interessen des Klägers leichtfertig, in einem leichte Fahrlässigkeit übersteigenden Maße verletzte, hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt (Seite 21 ff., GA 226 ff.).
Dem Inhalt des V.verwaltungsvertrages läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Beklagte sich bei dem Erwerb von Aktien nur auf börsennotierte Werte beschränken sollte und nicht auch sogenannte Nebenwerte in ihre Verwaltung einbeziehen durfte.
Immerhin haben die Eheleute ihrer D.bank die V.verwaltung entzogen und auf die Beklagte übertragen, W., wie es in ihrem Schreiben vom 15.04.1995 (AH 144) heißt, "die V.verwaltung der F. Fu. P.bank für uns mehr als unbefriedigend verlief". DA.ei setzte sich das Depot bei dieser Bank aus 30 Posten zusammen, die nach der erkennbaren damaligen Einschätzung der Eheleute eher einen konservativen, ihren Gewinnerwartungen nicht entsprechenden Zuschnitt hatten.
Darüberhinaus zeigt die Zusammensetzung des von der Beklagten übernommenen Depots mit einem Wert von 1.222.481,54 DM und den Aktien An- und Verkäufen (AH II, 2 ff.), die ein Volumen von rund 440.000 DM hatten, daß sich die Beklagte auch nicht in einer leichte Fahrlässigkeit übersteigenden leichtfertigen Weise über ihre Verpflichtung einer Risikostreuung hinweggesetzt hat.
Soweit der Kläger sich zur Darlegung seiner anderweitigen Auffassung mit den von der Beklagten während ihrer Verwaltungszeit getätigten 110 Geschäften auseinandersetzt, läßt er zum einen außer Acht, daß es zur Darlegung einer leichtfertigen Verletzung der Verpflichtung zur Risikostreuung gehörte, die von der Beklagten getätigten Geschäfte und die Bewertung der mit diesen verbundenen Risiken in eine Gesamtbewertung des Depots einzubeziehen, das über die dokumentierten Geschäfte der Beklagten hinaus bei Bestand geblieben ist. Daß sich zum anderen bei einer isolierten Betrachtung der Eingriffe der Beklagten in das übernommene Depot eine gewisse Häufigung von, im Verhältnis zum Altbestand, risikoreicheren Geschäften ergibt, folgt aus der mit der Übertragung des Depots auf die Beklagte verfolgten Zielsetzung einer weniger konservativen Anlageform. Dem entspricht es auch, daß, wie der Kläger vorträgt (GA 281), die Beklagte durch entsprechende Veräußerungen den Depotwert an festverzinslichen Wertpapieren um einen Betrag von 46.000 DM, also um etwas mehr als 3,5 % des Gesamtdepotwertes verringerte. Hinzukommt, daß für die Eheleute die Einbeziehung von renditegesicherten Anlagen in die Verwaltung durch die Beklagte nicht im Vordergrund stand. So teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 01.05.1995 mit, daß ein Festgeldkonto in Höhe über 80.000.- DM nicht in die Verwaltung einbezogen werden solle (AH 13).
Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Haftung der Beklagten wegen leichtfertiger Verletzung ihrer Pflicht zur Streuung des vertraglich vereinbarten Risikos aus. Der Vorwurf, die Beklagte habe keine Standardwerte angeschafft, sondern nur verkauft und neben dem Handel mit Optionen nur Nebenwerte erworben, die mit einem den Optionsgeschäften vergleichbaren Risiko verbunden gewesen seien, bezieht auch in diesem Zusammenhang die von der Beklagten übernommenen und im Depot verbliebenen, vor der Übernahme des Depot durch die Beklagte von der D.bank angeschafften Standardwerte nicht in die Betrachtung ein. DA.ei kommt es im vorliegenden Einzelfall auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen noch von einer konservativen Anlagepolitik gesprochen werden kann und ob eine solche selbst dann nicht mehr gegeben ist, wenn mehr als 30 % des Wertpapierbestandes in Standardaktien angelegt sind (OLG Düsseldorf WM 1991, 94 ff.). Der Kläger stellt auch nicht dar, in welchem Umfang Standardwerte oder Werte vergleichbarer Bonität im Depot verblieben sind, noch kann hier nach dem dargelegten Inhalt des V.verwaltungsvertrages, anders als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (a.a.O.), gerade nicht von der Vereinbarung einer ausschließlich konservativ ausgerichteten Anlagepolitik ausgegangen werden.
3.
Die Beklagte haftet - von der Ausnahme zu (unten) 3e) abgesehen - aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auch nicht wegen des Erwerbs einzelner Aktien.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Vorwurf des "Abladens" durch unmittelbares Einstellen eigener Aktien der Beklagten in das Depot der Eheleute erhebt und hierzu die Offenlegung eigener Beteiligungen der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der in Rede stehenden Aktien beantragt (GA 298), handelt es sich jedenfalls nach dem vorliegendem Sach- und Streitstand um eine unzulässige Ausforschung. Der Kläger könnte nämlich zunächst über seine eigene D.bank feststellen, ob der Erwerb der Aktien durch die D.bank auf von der Beklagten erteilte Order hin erfolgte, wie diese behauptet.
Im übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu (Urteil Seite 31 f., GA 236 .) Bezug genommen.
a) Wegen des Erwerbs von Aktien der N. St. AG kann mit dem Landgericht (Urteil Seite 34 f., GA 239 f.) im Ergebnis angenommen werden, daß ein etwa entstandener Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, W. er im Wege einer Verrechnung mit den von der Beklagten erteilten Wandelanleihen einverständlich ausgeglichen worden ist.
Nachdem die Beklagte am 13.11.1995 (AH 132) den Erwerb von Wandelanleihen angeboten hatte, zeichneten die Eheleute am 14.11.1995 (AH 133) einen Betrag von 150.000 DM mit dem Hinweis, "rechnen sie auf den Betrag den N. Aktienbestand an". Dies ist in Höhe von 45.000.- DM geschehen. Daß dieser Betrag zur Kompensation nicht ausgereicht hätte, hat der Kläger auch anläßlich seiner Kündigung vom 20.03.1996 (AH 14) in diesem Zusammenhang nicht konkret geltend gemacht, obwohl die Aktien zum Zeitpunkt der Zeichnung der Wandelanleihe im November 1995 bereits von dem Erwerbspreis von 135,82 DM auf einen Wert zwischen 50,00 DM und 60,00 DM gefallen waren (AH 154).
b) Der Erwerb von Aktien der S-sche Zellstoff AG bietet, wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat ( Urteil Seite 35 f., GA 240 f.), keine hinreichend konkrete Tatsachen, die einen Haftungstatbestand begründen könnten,
Hierzu reicht es allein nicht aus, daß die Aktien zu einem Höchstkurs erworben worden sind, zumal dieser durch die bevorstehende Auszahlung der Dividende erzeugt worden sein könnte.
Der vom Kläger zu dieser Position geltend gemachte Schaden, den er aus der Differenz zwischen den Einstandspreisen und den von ihm vorgenommenen Verkäufen nach der Kündigung errechnet und der einem durchschnittlichen Verlust von rund 27 % entspricht, erscheint im übrigen nicht so gravierend, daß ein unterbliebE. Verkauf durch die Beklagte vor der Kündigung als leichtfertig anzusehen wäre. Dies gilt nicht nur, W. es sich bei dem Erwerb von Aktien generell um mittelfristige Anlagen handelt. Hinzukommt, daß die Beklagte im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Gesellschaft durch deren Mehrheitsaktionär nachvollziehbare Gesichtspunkte für den Erwerb vorgetragen hat (GA 352 f.).
c) Auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der V.schen Baumwollspinnerei sind keine durchgreifende Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten ersichtlich.
Hier stand dem Erwerb zum Höchstkurs zunächst eine Sonderausschüttung zuzüglich einer Körperschaftssteuer-gutschrift in Höhe von insgesamt 15.548,57 DM gegenüber.
Der hier als Schaden geltend gemachte Mindererlös beruht auch auf der wirtschaftlichen Entschließung der Eheleute, die zu 164.- DM erworbenen Aktie mit der Kündigung für 77.- DM zu veräußeren, obwohl nach Auskehrung der Sonderausschüttung ein nachgebE. Kurs zu erwarten war und die Auszahlung nicht ohne weiteres wegen eines Fallens des Kurses ins Bodenlose geboten war. Immerhin hatte diese Aktie auch zuvor bereits erheblichen Kursschwankungen unterlegen (GA 88, AH 14,153). Tatsächlich erholte sie sich im weiteren Verlauf längerfristig auf einen Kurs von 144,90 DM im April 1998 (GA 350,368).
d) Der Erwerb von Aktien der Do.er Actien-Br. AG begründet ebenfalls keine Haftung der Beklagten.
Die Papiere wurden in der Erwartung einer Kurssteigerung wegen der erwarteten Übernahme durch die Bi.-Br. zu einem Kurs von 173,99 DM erworben und konnten nach der Kündigung für 162.- DM wieder veräußert werden.
e) Allerdings haftet die Beklagte wegen der den Eheleuten aus dem Erwerb der Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG in Höhe von 22.353,14 DM und der M. Holding für Umwelttechnologie AG in Höhe von 16.651,66 DM entstandenen Schaden. Der Kauf dieser Papiere beruht auf einer Verletzung der mit dem Verwaltungsvertrag von der Beklagten übernommenen Aufklärungs- und Informationspflichten.
Der allein vertretungsberechtigte Vorstand der Beklagten, E. für dessen rechtgeschäftliches Handeln die Beklagte einzustehen hat, war zum Zeitpunkt des Erwerbs zugleich Aufsichtsrat-vorsitzE. beider vorgenannten Gesellschaften.
Als zwingend notwendiges Kontrollorgan dieser Gesellschaften (§ 30 AG, §§ 95 ff. AG) gehört die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 84 AG), die laufende Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AG) und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern (§ 112 AG) zu den gesetzlichen Hauptaufgaben des Aufsichtsrats. Darüber hinaus fallen ihm auch weitergehende, einzelne Aufgaben zu, u.a. die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen im Umfang der Satzungsregelungen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AG). Die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Gewinnverwendung (§ 171 AG) sowie die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 172 AG) und die Bildung von Rücklagen (§ 58 Abs. 2 AG). Zur Erfüllung seiner Aufgabe stehen dem Aufsichtsrat Informationsrechte gegenüber dem Vorstand zu, die mit einer Berichtspflicht des Vorstandes (§ 90 AG) und einem Einsichtsrecht des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 2 AG) korrespondieren, in deren Rahmen er das Recht hat, die Bücher, Schriften und Vermögensgegenständen der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Demgemäß haftet das Aufsichtsratsmitglied in einer der Sorgfalt und Verantwortlichkeit des Vorstands entsprechenden Weise (§ 116 AG). Die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesellschafts- und haftungsrechtliche Verbundenheit des Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft verpflichtet ihn im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben der Gesellschaft gegenüber zur Wahrung deren Interessen.
Demgegenüber begründet auch die Übernahme eines Depots auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages umfassende Loyalitätspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, die es im Verhältnis zu diesem gebieten, eigene Interessen, aber auch diejenigen Dritter bei der Ausführung von Anlagegeschäften zurückzustellen (Assmann/Schütz-Schäfer, 2. Aufl., § 28 Rnr. 37). Die Zurückstellung eigener Interessen hinter die des Anlegers im Falle eines Interessenkonflikts scheidet als Lösungsmöglichkeit aber dann aus, wenn, wie hier, gleichrangige Interessen miteinander konkurrieren, die die Beklagte als Depotverwalterin einerseits und, in der Person des für sie handelnden Vorstandsmitglieds, als AusichtsratvorsitzE. der Gesellschaft, in deren Aktien investiert wird, anderseits zu beachten hat. Zwar muß nicht in jedem Einzelfalle ein Loyalitätskonflikt bestehen. Dies mag etwa dann nicht der Fall sein, wenn die mit dem Aktienerwerb verbundene Kapitalstärkung dem Anleger und der Gesellschaft gleichermaßen nützt. Anders liegt es jedoch etwa dann, wenn im Falle einer ungewissen geschäftlichen Zukunft der Gesellschaft der Erwerb von Aktien der Überwindung entstandener Liquiditätsschwierigkeiten dient. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung des Anlegers zur Veräußerung. Die zahlreichen für eine Anlageentscheidung maßgeblichen Faktoren, die für den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien im Einzelfalle entscheidend sein können, insbesondere auch deren Prognosecharakter, würden den von einem Depotverwalter vertretenen Anleger, aber auch die betroffene Aktiengesellschaft, vor besondere Schwierigkeiten stellen, darzulegen und zu beweisen, daß mit dem Erwerb und/oder der Veräußerung von Aktien entstandene wirtschaftliche Nachteile gegebenenfalls auf der Verletzung von Loyalitätspflichten beruhen.
Dem kann sich der Verwalter entweder dadurch entziehen, daß er entsprechende Geschäfte unterläßt, soweit dies mit der Pflicht zur Interessenwahrung vereinbar ist oder indem er dem Anleger und der Gesellschaft seine Doppelstellung offenbart und diesen im Ausgangspunkt die Möglichkeit eröffnet, das Geschäft, gegebenenfalls nach weiterer Informationen, zu erlauben. Diese angesichts der stets drohenden und möglichen Loyalitätskonflikte dem Kläger gegenüber bestehende Aufklärungspflicht hat die Beklagte außer Acht gelassen.
Daß angesichts der Publizitätsplicht offenkundig sei, welche Personen Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft seien, kann die Beklagte dem Anleger schon deshalb nicht entgegenhalten, W. der Anleger erst nach dem Aktienerwerb, etwa aufgrund der Abrechnung erfährt, welche Aktie gekauft worden ist.
Auf die Frage, ob derartige Pflichten etwa auch als Vermögensverwalter tätige Großbanken treffen können, deren Organe zugleich Aufsichratsmitglieder namhafter Akteingesellschaften sind, kommt es hier mangels Vergleichbarkeit der Sachlage nicht an.
Entscheidend ist hier, stellt man auf die maßgeblich handelnden natürlichen Personen ab, die personelle Identität des Verwalters und des Aufsichtsratsvorsitzenden, die gerade bei kleineren Aktiengeseschaften, wie den hier in Rede stehenden, deren Aktien nur als Nebenwerte gehandelt werden, die Wahrung der Interessensphären des Anlegers und der Gesellschaft gefährden und vermischen können. Dies gilt insbesonder dann, wenn auch die Verwalterin, wie hier die Beklagte, über den Erwerb eigener Aktien hinaus weitergehnde geschäftliche Interessen mit der Gesellschaft verfolgt.
Dem die Beklagte betreffenden Jahresabschluß zum 31.12.1995 ist zu entnehmen, daß sie mit den beiden vorgenannten Gesellschaften über die Funktion ihres Vorstands E. als AufsichtsratsvorsitzE. hinaus geschäftlich verbunden war. So hat sie - jedenfalls einen Teil - des von der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG veräußerten Grundstücks erworben (vgl. S. 1f des Erläuterungsteils zum Jaresabschluß 95). Außerdem war sie Gläubigerin eines der M. AG gewährten Darlehens, das zum 31.12.1995 annähernd 1.200.000.- DM betrug (Jahresabschluß aaO S.7).
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Eheleute bei Offenlegung der Stellung des Vorstandes der Beklagten als AufsichtsratvorsitzE. der in Rede stehenden Aktiengesellschaft von dem Erwerb deren Aktien schon deshalb abgesehen hätten, um nur schwierig kontrollierbare Loyalitätspflichtverletzung zu ihrem Nachteil zu vermeiden. Dies gilt umsomehr, wenn sie DA.ei auch erfahren hätten, daß mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG dieses als Kreditsicherungsmittel fehlte, dessen Verlust die von der Beklagten geltend gemachten Restriktionen der H.banken plausibel machen können. Hinzukommt, daß die Absicht der Gesellschaft, durch den Verkauf Liquidität zu schöpfen, nur sehr eingeschränkt verwirklicht werden konnte, W. der Kaufpreis teilweise durch die Verrechnung mit Wandelanleihen der Beklagten entrichtet worden ist (Jahresabschluß aaO, S. 13).
Ungeachtet des Vorangehenden haftet die Beklagte wegen des Erwerbs der Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG und der M. AG auch aus dem Gesichtspunkt leichtfertiger Anlageentscheidungen.
Angesichts der erkennbaren Liquiditätsprobleme der Gesellschaften hätte sie, wenn sie ausschließlich auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers abgestellt hätte, in jedem Falle von einem Erwerb der Aktien absehen müssen. Zumal sie keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine positive Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaften hätten begründeten können. Dies gilt auch für die M. AG solange auch das Gewerbeaufsichtsamt der Aufnahme des Betriebs nicht zugestimmt hatte. Im übrigen ist das Vorbringen der Beklagten, mit den von der Gewerbeaufsicht erteilten Auflagen seien wirtschaftlich nicht zu vertretende Kosten verbunden gewesen, mangels jeglicher Substantiierung nicht nachvollziehbar.
Da die Eheleute bei zutreffE. Aufklärung und unterbliebenem Erwerb der Aktien schadlos geblieben wären, hat die Beklagte ihnen den entstandenen Verlust in Höhe von 16.651,66 DM und 22.353,14 DM zu ersetzen.
4.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wandelanleihen haftet die Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß, W. die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Offerte nicht darüber aufgeklärt hat, daß für eine Börseneinführung in absehbarer Zeit keinerlei konkrete Voraussetzungen bestanden. Statt dessen hat sie den gegenteiligen Eindruck erweckt.
Die Beklagte hat den Eheleuten mit Schreiben vom 13.11.1995 (AH 132) eigene 3,5 % Wandelanleihen zum Ausgabepreis von 97 %, Laufzeit 5 Jahre angeboten. Im weiteren heißt es hierzu, "ein Drittel des Nennwertes kann jederzeit umgetauscht werden in Aktien unserer Gesellschaft zum Kurs von 50,00 DM (der vorgesehene Börseneinführungskurs ist 100,00 DM). Wegen dieses Rechts ist die Zeichnung für jeden Kunden auf DM 300.000 begrenzt... da wir eine Überzeichnung der Anleihe erwarten, bitten wir sehr höflich um möglichst kurzfristige Rücksendung ihres Zeichnungsscheins."
Schon das Drängen auf Zeichnung der Anleihe sowie die Limitierung der Zeichnung auf einen Betrag von DM 300.000 mußte dem unbefangenen Anleger den Eindruck vermitteln, daß die mit der Börseneinführung in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeit nicht etwa gänzlich offen, sondern in absehbarer Zeit realisierbar war und die Beklagte insbesondere auch in der Lage war, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Für die von der Beklagten mit der Offerte erweckte Erwartung, daß die Börseneinführung in absehbarer Zeit erfolge, spricht u. a. auch ihr Schreiben vom 17.06.1996 (AH 134) an den Kläger, in dem es u. a. heißt: "Unsere Börseneinführung hat sich verzögert, W. die Bu, B., in acht Monaten nicht in der Lage war, zulassungsfähige Aktien zu erstellen."
Entsprechendes gilt auch für den Umstand, daß die Beklagte die Offerte der Wandelanleihe, verbunden mit der lukrativen Inaussichtstellung der Börseneinführung ersichtlich auch dazu nutzen wollte, enttäuschten Anlegern eine konkrete Kompensation zur Verfügung zu stellen.
Entgegen der mit der Offerte veranlaßten Erwartung war die Beklagte erkennbar nicht in der Lage, die Voraussetzungen für eine Börseneinführung zu schaffen.
Anders als ihre Erklärung im Schreiben vom 17.06.1996, wonach die fehlende Einführung lediglich auf einer Verzögerung der Urkundenherstellung durch die Bu zurückzuführen sei, ist ihr die Einführung auch in weiteren 8 Monaten nicht gelungen. Statt dessen hat sie mit Schreiben vom 12.02.1997 (AH 146) Verlustanzeige nach § 92 AG erstattet.
Einer Vernehmung des Zeugen Me., dazu, daß die Eheleute über die fehlenden Voraussetzungen für eine Börseneinführung zutreffend aufgeklärt worden seien, bedarf es nicht.
Die Beklagte hat u. a. in das Wissen des Zeugen gestellt gestellt, dem Kläger und seiner Ehefrau sei bei der Zeichnung der Wandelanleihe bekannt gewesen, daß sie Beklagte zu diesem Zeitpunkt weder einen Antrag auf Zulassung ihrer Aktien zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung gestellt, noch konkrete Bemühungen in dieser Richtung unternommen hatte, da sie seinerzeit die Zulassungvoraussetzung des § 36 Börsengesetz noch nicht erfüllen konnte. Die Beantragung der Zulassung der Aktien zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung sei vielmehr für einen späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht genommen worden und sei unabhängig davon gewesen, daß die Zulassungvoraussetzung bis dahin beschaffen werden konnten. Diese Sach- und Rechtslage sei dem Kläger und seiner Ehefrau bei der Zeichnung der Wandelanleihe bekannt gewesen.
Dieser Beweisantritt ist nicht nur gänzlich unsubstantiiert. Vielmehr steht er auch im krassen Gegensatz zu dem mit dem vorzitierten Schreiben der Beklagten vom 17.06.1996 vermittelten Eindruck, daß lediglich eine Panne bei der Bu. die Börseneinführung vorübergehend behindert habe.
Da die Eheleute die Wandelanleihe bei sachgerechter Aufklärung nicht erworben hätten, ist die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von (97% von 150.000.- DM) 145.500.- DM verpflichtet.
Danach ist die Klage in Höhe des ausgeurteilten Betrage begründet (145.500.- DM + 16.651,66 DM + 22.353,14 DM ).
Der weitgergehende Zahlungsanspruch ist unbegründet.
5.
Dies gilt auch für den zu Ziffer 2. des Klageantrags verfolgten Zahlungsanspruch wegen entgangener Renditen (vgl. GA 17) und den Rechtshängigkeitszinsen übersteigenden Zinsanspruch.
Diese unter Hinweis auf das Urteil des Berufungsgericht (vom 20.09.1996 - 20 U 140/95) geltend gemachten Ansprüche in Höhe einer zu erwartenden Rendite von 7 % wegen Schlechterfüllung des V.verwaltungsvertrages ist hier schon deshalb nicht begründet, W. in jenem Verfahren von einer dahin geschätzten Renditeerwartung wegen einer nach dem Vertragsinhalt vereinbarten und gebotenen konservativ orientierten Anlagepolitik ausgegangen werden konnte. Weniger risikoarme Anlagen, wie im vorliegenden Falle, entziehen sich demgegenüber einer dahingehenden Schätzung.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000.- DM.
Berufungsstreitwert : 533.332,85 DM