Berufung teilweise stattgegeben: Zahlung von 124.535 DM und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt; das OLG Köln hat die Berufung teilweise stattgegeben und das angefochtene Urteil neu gefasst. Die Beklagte wird zur Zahlung von 124.535 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 12. Januar 1995 verurteilt; die restliche Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 124.535 DM nebst Zinsen verurteilt, sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil in Teilen abändern und das Verfahren insgesamt neu fassen; die Berufung kann somit nur teilweise stattgegeben werden.
Bei einem Zahlungsurteil sind Verzugszinsen in der im Urteil genannten Höhe und ab dem dort bestimmten Zeitpunkt zuzusprechen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Zwangsvollstreckung kann durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Zur Abwendung der Vollstreckung ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder vergleichbarer Zahlungsbürgen zulässig.
Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig nach dem Erfolg der jeweiligen Partei verteilt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 515/94
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 515/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 124.535.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Januar 1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 12% und die Beklagte 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditsinstituts sowie einer Großbank, Raiffeisenkasse oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden. Die vom Kläger zu erbringende Sicherheit beträgt 2.500.- DM, die von der Beklagten zu erbringende Sicherheit beträgt 145.000.- DM.