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Oberlandesgericht Köln·2 Wx 15/11·16.02.2011

Beschwerde in Registersachen: Elektronische Einlegung ohne Landesverordnung unzulässig

VerfahrensrechtRegistersachenRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte reichte eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Aachen elektronisch ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Einlegung in Registersachen per elektronischem Dokument nur zulässig ist, wenn das Land dies kraft Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 FamFG erlaubt. Technische Empfangsmöglichkeiten oder die Verbindung mit einer nachholenden Anmeldung ersetzen die erforderliche Verordnung nicht.

Ausgang: Beschwerde in Registersachen als unzulässig verworfen, weil elektronische Einlegung ohne Landesverordnung nicht wirksam war

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einlegung einer Beschwerde in Registersachen durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments setzt eine ausdrückliche Zulassung durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 FamFG voraus.

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Die bloße technische Möglichkeit der Entgegennahme elektronischer Erklärungen durch das Registergericht begründet ohne Ermächtigungsgrundlage nach § 14 Abs. 4 FamFG keine wirksame Einlegung eines Rechtsmittels.

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Eine vom Richteramt oder einer Geschäftsstellenbeamtin geschaffene besondere Empfangsmöglichkeit kann ausnahmsweise die Schriftform bzw. den Zugang einer elektronisch übermittelten Eingabe wirksam begründen; dies setzt allerdings ein konkretes, vom Gericht geschaffendes Verhalten voraus.

4

Die Formvorschriften für die Einlegung der Beschwerde nach § 64 Abs. 2 FamFG sind nicht dadurch umgehbar, dass die elektronische Eingabe mit einer 'nachholenden Anmeldung' oder sonstigen elektronisch zulässigen Anmeldedokumenten verknüpft wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 64 Abs. 2 Satz 1§ 14 Abs. 2 FamFG§ 14 Abs. 2 FamFG§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG§ 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 14 Abs. 4 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 73 AR 348/10

Leitsatz

Eine Beschwerde in Registersachen kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das Amtsgericht nur eingelegt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 FamFG zugelassen ist. In Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gemäß Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.12.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19.11.2010 - 73 AR 348/10 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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1.

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Am 09.04.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten dem Amtsgericht – Registergericht – elektronisch eine Urkunde UR-Nr. 1980/2009 E übermittelt, durch welche Frau H. F. als director der Beteiligten. zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete, dass die Beteiligte eine Zweigniederlassung in B. unter der Firma "I. int. LTD." errichtet habe; die Unterschrift der Frau H. F. war am 28.12.2009 durch den Notar G. in B. beglaubigt worden.

4

Nach einem Schriftwechsel mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat die Richterin des Registergerichts mit dem wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss vom 17.11.2010 den "Eintragungsantrag vom 28.12.2009" zurückgewiesen.

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In seinem dem Amtsgericht wiederum elektronisch übermittelten Schriftsatz vom 23.12.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten erklärt:

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"Ich nehme Bezug auf den gerichtlichen Beschluss vom 19.11.2010, hier am 23.11.2010 zugestellt und lege B e s c h w e r d e ein und beantrage die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister."

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Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.01.2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten ist mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 24.01.2011 auf die für eine Verfristung der Beschwerde sprechenden Umstände hingewiesen worden; binnen der auf den 16.02.2011 gesetzten Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen.

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2.

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Das Rechtsmittel ist trotz der vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gewählten Formulierung ("…lege ich…") als im Namen der antragstellenden Gesellschaft eingelegt anzusehen.

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Die Beschwerde ist, worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 24.01.2011 hingewiesen worden ist, unzulässig und daher zu verwerfen.

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Denn die Beschwerde ist nicht binnen der Beschwerdefrist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) wirksam eingelegt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist hier der 23.11.2010 maßgeblich, nämlich – da das vom Amtsgericht versandte Empfangsbekenntnis nicht zur Akte gelangt ist – der Tag, an dem nach den Angaben in der Beschwerdeschrift die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 19.11.2010 erfolgt ist. Mithin lief die Beschwerdefrist am 23.12.2010 ab. Binnen dieser Frist ist die Beschwerde nicht wirksam eingelegt worden, auch wenn eine elektronische Übermittlung an das Registergericht noch an diesem Tag stattgefunden haben mag.

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Die Übermittlung einer Erklärung als elektronisches Dokument nach § 14 Abs. 2 FamFG steht unter der Voraussetzung, dass durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 4 FamFG die Einreichung elektronischer Dokumente ermöglicht ist; nur wenn und soweit das Land durch Rechtsverordnung diese Art der Einreichung für zulässig erklärt hat, kommt die Einlegung einer Beschwerde durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 2009, 357 zur Frage der Anwendung des § 130 a ZPO auf die Berufungsbegründung), auch wenn die Registergerichte bereits jetzt über die technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme elektronischer Erklärungen verfügen (Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 8 HGB Rn. 198). Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen für die Einreichung von Rechtsmittelschriften in Registersachen noch keinen Gebrauch gemacht. Die Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (ERegisterVO) vom 19.12.2006 (GVBl. vom 27.12.2006, S. 606 ff.) beruht – soweit das Handelsregister betroffen ist - auf den Ermächtigungen des § 8a Abs. 2 HGB sowie des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG und regelt in §§ 8 ff. ERegisterVO die elektronische Einreichung von Anmeldung und Dokumenten im Sinne des § 12 Abs. 2 HGB. Diese Vorschrift bezieht sich, wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 12 HGB und aus § 12 Abs. 1 HGB ergibt, auf das Anmeldeverfahren und die Einreichung von Dokumenten im Anmeldeverfahren; andere Verfahren, wie das Beschwerdeverfahren, sind nicht erfasst und werden grundsätzlich – nämlich mangels entsprechender Zulassung durch Verordnung auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 FamFG - nicht elektronisch geführt (Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, a.a.O., § 12 HGB Rn. 53). Für andere Erklärungen als die Anmeldung und die in § 12 Abs. 2 HGB genannten Dokumente werden die auf der ERegisterVO beruhenden Empfangseinrichtungen der Registergerichte nicht vorgehalten. Eine Einreichung der Beschwerde als elektronisches Dokument (Bilddatei) war daher nicht zulässig, weshalb ihr Zugang nicht mit ihrer Aufzeichnung durch das Empfangsgerät (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130 a Abs. 3 ZPO) bewirkt und die Beschwerde mithin nicht wirksam binnen der Beschwerdefrist erhoben worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Schriftsatz vom 23.12.2010 mit "nachholende Anmeldung gemäß § 378 FamFG und Beschwerde" überschrieben war und Dokumente beigefügt waren, die gemäß § 12 Abs. 2 HGB elektronisch einzureichen waren. Denn die Verbindung mit einer "nachholenden Anmeldung" befreite die Einlegung der Beschwerde selbst nicht von den Formanforderungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG; durch eine solche Verknüpfung kann die für die Einlegung der Beschwerde geltende Formvorschrift nicht umgangen werden.

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2008 – X ZB 8/08 – (NJW 2008, 2649) geboten. In jenem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schriftform gewahrt ist, wenn eine Berufungsbegründung in Form einer Bilddatei, die durch Einscannen des unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt worden ist, als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelt wird. Jener Entscheidung lag aber die besondere Fallgestaltung zugrunde, dass sich die Geschäftsstellenbeamtin des Gerichts bereit erklärt hatte, den Schriftsatz über ihre persönliche dienstliche E-Mail-Adresse entgegen zu nehmen, auszudrucken und mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, zwar sei das Gericht, solange dies nicht durch Rechtsverordnung im Sinne des § 130 a ZPO zugelassen sei, nicht verpflichtet, elektronische Dokumente entgegen zu nehmen; durch das Verhalten der Geschäftsstellenbeamtin habe das Gericht aber eine besondere Möglichkeit geschaffen, die – elektronisch übermittelte – Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzureichen. Eine solche besondere Zugangsmöglichkeit für die Einreichung des Rechtsmittels ist im vorliegenden Fall vom Amtsgericht indes nicht geschaffen worden; der auf der Grundlage der ERegisterVO beruhende Übermittlungsweg dient, wie ausgeführt, nicht der Einreichung von Rechtsmittelschriften beim Registergericht; auch enthielt die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss keinen – irreführenden – Hinweis in dieser Richtung, sondern beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf eine Wiedergabe der in § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG geregelten Formerfordernisse, nämlich die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.

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Ohne Einfluss auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung ist der Umstand, dass das Amtsgericht hier über die Frage entschieden hat, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Denn die Entscheidung des Ausgangsgerichts nach § 68 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass die Beschwerde zulässig ist, und ist ungeachtet dessen geboten (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2010, § 68 Rn. 9); die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels obliegt ausschließlich dem Beschwerdegericht.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Hiervon unberührt bleibt ihre Haftung für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach den Bestimmungen der Kostenordnung.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,- € (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO)