Beschluss: Letzte Frist zur Beseitigung von Eintragungshindernissen bei Kapitalerhöhung (GmbH)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Aachen weist den Notar auf noch fehlende Unterlagen zur Anmeldung einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung hin. Fehlend sind u.a. die Versicherung der Geschäftsführer nach §57 Abs.2 GmbHG und eine korrekte Liste der Übernehmer nach §57 Abs.3 Nr.2 sowie der Nachweis der Einzahlung von 1/4 des Aufstockungsbetrags. Es wird eine letzte Frist von einem Monat gesetzt; bei Ausbleiben droht die Zurückweisung des Eintragungsantrags. Zudem stellt das Gericht klar, dass sein vorangehendes Schreiben keine selbstständige Zwischenverfügung i.S.d. §382 Abs.4 FamFG darstellt.
Ausgang: Setzung einer letzten einmonatigen Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen; bei Nichtbefolgung Androhung der Zurückweisung des Eintragungsantrags
Abstrakte Rechtssätze
Die Anmeldung einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung zur Eintragung darf erst erfolgen, wenn zumindest ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt ist (§§ 56a, 7 Abs. 2 GmbHG).
Bei der Anmeldung zur Eintragung ist die nach § 57 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebene Versicherung durch sämtliche Geschäftsführer beizufügen.
Die Liste der Übernehmer nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG muss den Aufstockungsbetrag als solchen ausweisen; nicht der Nennbetrag des Geschäftsanteils nach Aufstockung.
Gerichtliche Hinweise und Fristsetzungen zur Beseitigung von Eintragungshindernissen stellen nicht ohne Weiteres förmliche Zwischenverfügungen dar; ihre Anfechtbarkeit kann daher beschränkt sein, eine gesonderte Beschwerde ist gegebenenfalls erforderlich.
Tenor
Sehr geehrter Herr Notar I,
unter Bezugnahme auf die Schreiben des Gerichts vom 20.06.2012 und 02.07.2012 wird letztmalig auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Es darf auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine Anmeldung erst erfolgen, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt wurde (§§ 56a, 7 Abs. 2 GmbHG). Hierzu ist in der Anmeldung der Kapitalerhöhung auch durch sämtliche Geschäftsführer die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG abzugeben. Diese liegt bisher nicht vor.
2. Ferner ist in der Liste der Übernehmer nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG nur der Aufstockungsbetrag (als solcher gekennzeichnet) und nicht – wie in der bisher eingereichten Liste vom 06.06.2012 - der Nennbetrag des gesamten Geschäftsanteils nach Aufstockung auszuweisen. Eine neue Liste der Übernehmer wurde bisher ebenfalls nicht eingereicht.
Hinsichtlich der Einzelheiten der einzureichenden Unterlagen wird auf die vorgenannten Schreiben des Gerichts Bezug genommen.
Es wird eine letzte Frist zur Beseitigung der Eintragungshindernisse binnen 1 Monats ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Danach beabsichtigt das Gericht, den Eintragungsantrag zurückzuweisen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Gerichts vom 02.07.2012 nicht selbstständig anfechtbar ist, da es keine förmliche Zwischenverfügung i.S.d. § 382 Abs. 4 FamFG darstellt, sondern nur einen rechtlichen Hinweis enthält. Sofern ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden soll, müsste daher ausdrücklich erneut Beschwerde eingelegt werden. Die in dem Schreiben der Gesellschaft vom 31.07.2012 enthaltene Beschwerde genügt insoweit nicht, da sie bereits vor Erlass dieser Zwischenverfügung eingelegt wurde.
Hinsichtlich der Form der Rechtsmitteleinlegung wird vorsorglich auf die Entscheidung des OLG Köln vom 17.02.2011, 2 Wx 15/11, verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses in deutscher Sprache einzulegen.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Aachen einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift jedes anderen inländischen Amtsgerichts eingelegt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist jedoch der Eingang bei dem Amtsgericht Aachen maßgeblich.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.“