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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 780-781/10·29.11.2010

Gebührenanspruch bei Aussetzung mehrerer Reststrafen als eine Angelegenheit (§15 Abs.2 RVG)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVergütungsrecht (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger rügte die Kostenfestsetzung für zwei parallel vollstreckte Reststrafen, deren Aussetzung zur Bewährung beantragt wurde. Zentrale Frage war, ob hierfür die Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale mehrfach anfallen. Das OLG Köln verneint dies: Bei einheitlichem Auftrag, gemeinsamen Schriftsätzen und zusammengeführter Prüfung (vgl. §454b Abs.3 StPO) bildeten die Verfahren eine Angelegenheit im Sinne des §15 Abs.2 RVG. Die Beschwerde wurde verworfen; das Beschwerdeverfahren ist kosten- und gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Gebührenfestsetzung als unbegründet verworfen; Verfahren kosten- und gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß §57 StGB kann gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit i.S.d. §15 Abs.2 Satz1 RVG darstellen, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt.

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Mehrere gerichtliche Verfahren gelten dann als einheitliche Angelegenheit, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die anwaltliche Tätigkeit in einem gemeinsamen Rahmen erfolgt und ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahren besteht.

3

Für die gebührenrechtliche Einordnung nach §15 Abs.2 RVG ist maßgeblich der Umfang des erteilten Auftrags (Auftragsgegenstand) und der Rahmen bzw. Lebensvorgang, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt.

4

Werden parallel zu vollstreckende Freiheitsstrafen nach Möglichkeit zusammen geprüft und entschieden (vgl. §454b Abs.3 StPO), rechtfertigt dies regelmäßig nur eine einmalige Gebührenfestsetzung, weil keine zusätzliche Einarbeitung erforderlich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 57 StGB§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG§ 56 Abs. 2 RVG§ 454b Abs. 3 StPO§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 3 RVG

Leitsatz

Das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß § 57 StGB stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG).

Gründe

2

Der Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. hat im Beschluss vom 3.11.2010, durch den die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht A. vom 9.7.2010 als unbegründet zurückgewiesen worden ist, Folgendes ausgeführt.

3

"Die Erinnerung des Verteidigers vom 22.07.2010 gegen die unter dem 09.07.2010 erfolgte Kostenfestsetzung ist zwar zulässig, in der Sache selbst aber unbegründet.

4

Dem Verteidiger des Verurteilten stehen die Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) lediglich einmal zu. Auch wenn der Verurteilte hinsichtlich zweier verschiedener parallel vollstreckter Gesamtfreiheitsstrafen beantragt hat, die Strafreste zur Bewährung auszusetzen, ändert dies nichts daran, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, § 15 Abs. 2 RVG, für die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Denn auch mehrere selbständige gerichtliche Verfahren können Teile derselben Angelegenheit sein. Zwar ist bei verschiedenen gerichtlichen Verfahren in der Regel anzunehmen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht, allerdings kann nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheit in der Weise ausgegangen werden, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen (vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 12.06.2008, Az.: 4 L 694/07). Vielmehr ist jeder Einzelfall zu prüfen. So ist bei zwei verschiedenen gerichtlichen Verfahren eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu bejahen, wenn es sich im gebührenrechtlichen Sinne um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. Maßgeblich für die gebührenrechtliche Einordnung ist dementsprechend der Rahmen, innerhalb dessen die anwaltliche Tätigkeit erfolgt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag(sgegenstand) entscheidend ist. Gegenstand ist wiederum das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige Tätigkeit bezieht (vgl. Gerold/Schmidt, 18. Aufl. 2008, RVG, Rn. 6.). Dementsprechend wird dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG angenommen, wenn ein Auftrag erteilt wurde, ein Rahmen vorliegt und zudem ein innerer Zusammenhang besteht (ebenda; Landgericht Aachen, Beschluss vom 11.11.2008 – 33K StVK 943-944/07 – und Beschluss vom 23.06.2010 – 33b StVK 453/10).

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Vorliegend sind sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Dem Verteidiger des Verurteilten wurde, obwohl es sich um zwei Strafvollstreckungsverfahren handelt, nur ein Auftrag mit dem Inhalt erteilt, den Verurteilten hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung zu beraten und zu verteidigen. Darüber hinaus ist das Tätigwerden des Verteidigers in einem einheitlichen Rahmen erfolgt. Denn sämtliche Einwendungen gegen die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen sind von dem Verteidiger mit einheitlichen Schriftsätzen und in einem einheitlichen Anhörungstermin vorgetragen worden. Ebenso besteht zwischen beiden Vollstreckungsverfahren ein innerer Zusammenhang. Denn über die gegen den Verurteilten parallel zu vollstreckenden Freiheitsstrafen wird gemäß § 454b Abs. 3 StPO nach Möglichkeit zusammen entschieden. Dementsprechend werden beide Strafreste regelmäßig gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt, was wiederum bewirkt, dass letztlich auch seitens der Strafvollstreckungskammer – unabhängig von der Anzahl der vergebenen Aktenzeichen – faktisch nur ein Überprüfungsverfahren durchgeführt wird, in dem nur einmalig die Voraussetzungen für die Bewährungsaussetzung überprüft werden. Dieses einheitliche Überprüfungsverfahren hat jedoch auch zur Folge, dass der Verteidiger des Verurteilten keine zusätzliche Einarbeitung und Bearbeitungszeit investieren muss, um seinen Mandanten gleichzeitig in beiden Strafvollstreckungsverfahren verteidigen zu können. Allein letztere Erwägungen zeigen aber, dass es sich faktisch nicht nur um einen einheitlichen, sondern sogar um denselben Verfahrensgegenstand handelt.

6

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts M. vom 22.09.2006, die Gegenstand des Verfahrens xy war, bereits seit dem 16.07.2009 voll verbüßt war, während der Verteidiger erst durch die Pflichtverteidigerbestellung im Beschluss vom 14.12.2009 mit der Sache befasst wurde. Allein der Umstand, dass dieses Verfahren erst in der abschließenden Entscheidung vom 04.06.2010 und nicht schon vor der Pflichtverteidigerbestellung für erledigt erklärt wurde, ändert an der bereits eingetretenen Erledigung nichts.

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Nach alledem handelt es sich bei den zwei Strafvollstreckungsverfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, sodass die vorgenommene Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren nicht zu beanstanden ist."

8

Gegen diesen Beschluss hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6.11.2010 Rechtsmittel eingelegt, das als Beschwerde nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg ist.

9

Der Senat, auf den die Einzelrichterin die Sache übertragen hat, schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, jedes einzelne Strafvollstreckungsverfahren stelle eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Einleitung zu VV 4200 RVG Rdn. 4; Schneider in Hansen/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, S. 1280; Volpert in Burhoff, RVG, 2. Auflage, Vorbemerkung 4.2 Rdn. 20 und Burhoff ebenda, ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff ] Rdn. 26) mag dies für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus verschiedenen Entscheidungen zutreffen, nicht jedoch für die Aussetzung verschiedener Reststrafen gemäß § 57 StPO, die von einer einheitlich zu treffenden Prognoseentscheidung abhängt.

10

Im Übrigen befremdet es, dass der Verteidiger nach dem ausdrücklichen Hinweis der Strafvollstreckungskammer, dass die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 22.9.2006 zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits vollständig verbüßt war, mit der Beschwerde erneut eine Vergütung für eine Angelegenheit verlangt, in der er nicht tätig geworden ist.