Sofortige Beschwerde: Weitere Verfahrensgebühr in zwei Vollstreckungsverfahren festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger begehrt zusätzliche Verfahrens- und Terminsgebühren für seine Tätigkeit in zwei Vollstreckungsverfahren (Maßregel nach §63 StGB; Aussetzung von Reststrafen). Das OLG hebt hervor, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §15 Abs.2 RVG handelt, da unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstäbe bestehen. Die Beschwerde wird teilweise erfolgreich; zusätzliche 238 Euro werden festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verteidigers teilweise stattgegeben; weitere 238 Euro Vergütung festgesetzt, Entscheidung gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere selbständige Vollstreckungsverfahren sind nicht automatisch „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. §15 Abs.2 RVG; Gebühren können nebeneinander entstehen, wenn die Verfahren getrennt zu beurteilen sind.
Die Frage, ob mehrere Verfahren dieselbe Angelegenheit bilden, ist einzelfallabhängig; entscheidend sind innerer Zusammenhang, Prüfungsumfang und die rechtliche Grundlage der zu treffenden Entscheidungen.
Ein gemeinsamer Anhörungstermin oder die zusammenfassende Entscheidung nach §454b StPO rechtfertigt nicht zwingend die Annahme derselben Angelegenheit für Vergütungszwecke.
Soweit in den Verfahren unterschiedliche materielle Vorschriften und Voraussetzungen (z.B. Fortdauer einer Maßregel versus Aussetzung nach §57 Abs.2 StGB) zu prüfen sind, rechtfertigt dies die Annahme selbständiger Angelegenheiten und damit weitere Verfahrensgebühren.
Die Kostenentscheidung des Gerichts kann auf §56 Abs.2 RVG gestützt werden; die Entscheidung kann gebührenfrei ergehen und Kosten nicht erstattet werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Februar 2010 wird die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung
auf weitere 238 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe
I.
Der Verteidiger des Verurteilten begehrt für seine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz in den Verfahren über die Erledigung der Maßregel nach § 63 StGB und Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. August 1997 (7 Ns 5/97) sowie die Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 29. November 1993 die Festsetzung zweier Verfahrensgebühren mit Zuschlag (Nr. 4201 VV RVG) und einer Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4203 VV RVG) abzüglich der Pflichtverteidigervergütung. Der 5. Senat es Oberlandesgerichts hatte durch Beschluss vom 1. Dezember 2010 (III- 5 Ws 22-23/10) die beiden Beschwerden der Staatsanwaltschaft Kleve gegen die vom Landgericht Mönchengladbach am 20. September 2010 beschlossene Feststellung der Erledigung der Maßregel und die Aussetzung der Reststrafen in den beiden Vollstreckungsverfahren als (überwiegend) unbegründet verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse auferlegt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Mönchengladbach lediglich 232,05 Euro der in Höhe von 470,05 Euro beantragten Wahlverteidigergebühren als erstattungsfähig angesetzt; eine Verfahrensgebühr in Höhe von 420 Euro nebst Umsatzsteuer hat sie in Abzug gebracht. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem Beschwerdeverfahren handele es sich um eine Angelegenheit, weshalb auch nur eine Verfahrensgebühr anzusetzen sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Dem Verteidiger steht eine weitere Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer zu. Es handelt sich hier bei der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, für die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Denn es liegen zwei Vollstreckungsverfahren vor. Zwar können auch mehrere selbständige Verfahren „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d.§ 15 RVG sein, insbesondere wenn ein innerer Zusammenhang zwischen ihnen besteht (OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2010 – 2 Ws 780-781/10 –, juris). Allerdings ist die Beurteilung immer Frage des Einzelfalls.
Hier spricht zwar für die Einheitlichkeit, dass über die beiden zu vollstreckenden Freiheitsstrafen in Entsprechung des § 454b StPO zusammen zu entscheiden war. Für beide Beschwerden gab es auch nur einen Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht. Gleichwohl waren beide Verfahren gesondert zu beurteilen und zu bescheiden. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls hatte die Prüfung der Reststrafenaussetzung hier auf der Grundlage unterschiedlicher Vorschriften zu erfolgen. Es war nicht zwingend, dass das Oberlandesgericht bei der vorzunehmenden differenzierenden Prüfung hinsichtlich beider Beschwerden zum gleichen Ergebnis kommen werde. Zum einen war in dem Verfahren betreffend die Vollstreckung des Urteils vom 15. August 1997 auch über die Fortdauer Maßregel zu befinden. Zum anderen musste erwogen werden, ob die Reststrafe aus dem Urteil vom 29. November 1993 bereits nach der Hälfte der erkannten Strafe ausgesetzt werden konnte, was gem. § 57 Abs. 2 StGB an strengere Voraussetzungen gebunden ist als eine Strafaussetzung nach Verbüßung von Zweidrittel der Strafe. Damit handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um dieselbe Angelegenheit.
Daher waren antragsgemäß folgende Gebühren festzusetzen:
| Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung mit Zuschlag (gemäß Nr. 4201 VV RVG) | 420,00 € |
| Verfahrensgebühr wie vor | 420,00 € |
| Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4203 VV RVG) | 300,00 € |
| abzüglich Plichtverteidigergebühren (2x300 Euro, 1x 145 Euro) | -745,00 € |
| Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) | 75,05 € |
| Gesamtsumme: | 470,05 € |
| davon festgesetzt durch den angefochtenen Beschluss | -232,05 € |
| noch festzusetzen | 238,00 € |
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 RVG.