Haftbeschwerde: Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 83 BRAGO
KI-Zusammenfassung
Der frühere Angeklagte stellte Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung für seine erfolgreich eingelegte Haftbeschwerde. Das OLG Köln gab der Erinnerung teilweise statt und setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen höher fest. Entscheidend war, dass die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren durch eine erhöhte Gebühr nach § 83 Abs.1 BRAGO mitabgegolten wird. Die Erstattung bemisst sich als Differenz zwischen erhöhter und ohne Beschwerde maßgeblicher Gebühr.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; aus der Staatskasse sind höhere notwendige Auslagen zu erstatten (festgesetzt auf 107,64 DM).
Abstrakte Rechtssätze
In Strafsachen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch die nach § 83 BRAGO entstandene Gebühr mitabgegolten; eine gesonderte Einzelgebühr nach § 91 Nr. 1 BRAGO bestimmt den Kostenerstattungsanspruch nicht.
Erfordert die zusätzliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der für das Ausgangsverfahren nach § 83 BRAGO zu bemessenden Gebühr, so richtet sich die erhöhte Gebühr nach dem Rahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO und nicht nach § 83 Abs. 2 BRAGO, auch wenn die Beschwerde erst nach einem weiteren Verhandlungstag eingelegt wird.
Die Staatskasse hat bei erfolgreicher Beschwerde den Unterschiedsbetrag zwischen der erhöhten Gesamtvergütung und der Gebühr ohne Beschwerdeverfahren zu ersetzen; die durch die Erhöhung entstandenen zusätzlichen Kosten sind anteilig auszusondern.
Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags sind von der Staatskasse bereits gezahlte Gebühren nach § 97 BRAGO anzurechnen; der auf das Beschwerdeverfahren entfallende Anteil bemisst sich prozentual an der maßgeblichen (erhöhten) Gebühr.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 86 KLs 1/96
Leitsatz
In Strafsachen ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren - hier: erfolgreich eingelegte Haftbeschwerde - gemäß § 87 BRAGO durch die nach § 83 BRAGO entstandene Gebühr mitabgegolten. Soweit wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren die (Mittel-)Gebühr aus § 83 BRAGO zu erhöhen ist, bestimmt sich die erhöhte Gebühr aus dem Rahmen des § 83 Abs. 1 und nicht des § 83 Abs. 2 BRAGO auch dann, wenn die Beschwerde erst nach einem weiteren Verhandlungstag eingelegt worden ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert: Nach dem rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 1996 (2 Ws 390/96) werden die dem früheren Angeklagten gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 107,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. August 1996 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten haben zu 43 % die Staatskasse und zu 57 % der frühere Angeklagte selbst zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 246,79 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 1996 (dem 7. Verhandlungstag) wurde der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche frühere Angeklagte wegen Steuerhehlerei in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zugleich wurde Haftfortdauer angeordnet.
Mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 5. Juli 1996 legte der frühere Angeklagte Haftbeschwerde ein. Auf diese Beschwerde hin hob der Senat durch Beschluß vom 2. August 1996 (2 Ws 390/96) den Haftbefehl und den Haftfortdauerbeschluß auf. Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit Antrag der Rechtsanwälte S., K. und H. (unter Beifügung einer Prozeßvollmacht und einer Abtretungsvereinbarung an diese Rechtsanwälte) beantragte der frühere Angeklagte für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung einer "Gebühr gemäß § 83 I BRAGO" in Höhe von 240,00 DM zuzüglich 15 % Mwst., insgesamt 276,00 DM, gegen die Staatskasse.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen vom 4. September 1997 hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 2. Oktober 1997 die für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen lediglich auf 29,21 DM festgesetzt. Dem lag eine Berechnung zugrunde, wonach aus einer Wahlverteidiger-Mittelgebühr von 440,00 DM für den Fortsetzungstermin vom 2. Juli 1996 ein Anteil von 185,00 DM (und damit von 42 %) zu Lasten der Staatskasse für die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren ausscheidbar sei und hiervon gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 42 % der auf den Fortsetzungstermin entfallenden Pflichtverteidigervergütung von 380,00 DM, nämlich 159,60 DM, in Abzug zu bringen seien. Demgemäß sind 25,40 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 3,81 DM festgesetzt worden.
Gegen den am 9. Oktober 1997 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß ist unter dem 13. Oktober 1997 die am 14. Oktober 1997 eingegangene Erinnerung eingelegt worden. Mit Verfügung vom 15. Januar 1998 und mit Beschluß vom 21. Januar 1998 haben der Rechtspfleger und die Strafkammer der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß vom 2. Oktober 1997 ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet. Die für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 390/96 OLG Köln zu erstattenden notwendigen Auslagen sind auf 107,64 DM (nebst 4 % Zinsen ab Antragseingang) festzusetzen.
Zutreffend ist - was auch der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht -, daß das Beschwerdeverfahren in Strafsachen keine besondere Angelegenheit darstellt und daß gemäß § 87 BRAGO die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch eine nach § 83 entstandene Gebühr mitabgegolten ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 87 BRAGO Rdnr. 7; Madert in Gerold-Schmidt u.a., BRAGO, 13. Aufl., § 83 Rdnr. 9 und § 87 Rdnr. 3). Demgemäß bestimmt sich der Kostenerstattungsanspruch des früheren Angeklagten für das Haftbeschwerdeverfahren nicht nach einer Gebühr für eine einzelne Tätigkeit nach § 91 Nr. 1 BRAGO, sondern dadurch, daß die Gebühr für die Vorinstanz (hier: aus § 83 BRAGO) wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zu erhöhen ist und die Staatskasse bei einer erfolgreichen Beschwerde den Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtvergütung und der Gebühr ohne Beschwerdeverfahren zu ersetzen hat (LG Krefeld MDR 74, 252 m.Anm. Schmidt = JurBüro 74, 604 m.Anm. Mümmler), mithin die durch die Erhöhung des Gebührenrahmens entstandenen zusätzlichen Kosten aus den Gesamtgebühren anteilig auszusondern sind (Fraunholz in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., §§ 83, 84 Rdnr. 16).
Folglich ist dem mit der Erinnerung in Bezug genommenen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. September 1997 insoweit beizupflichten, daß sich durch das Beschwerdeverfahren die ansonsten gerechtfertigte Mittelgebühr erhöht. Unrichtig ist aber die sich hieran anschließende Berechnung des geltend gemachten Betrages von 240,00 DM, in der eine erhöhte Mittelgebühr (für einen Fortsetzungstermin in Höhe von 620,00 DM) voll angesetzt und hiervon lediglich wegen des Bestehens einer Pflichtverteidigung die für die Hauptverhandlung gemäß § 97 BRAGO erhaltene Pflichtverteidigergebühr (von 380,00 DM) abgezogen wird. Zutreffend bemerkt hierzu der Bezirksrevisor in der Stellungnahme vom 12. Januar 1998 zu der Erinnerung, daß bei einer solchen Berechnungsweise die Landeskasse die in dem (Fortsetzungs-) Termin entstandenen "Wahlverteidigergebühren" in voller Höhe und nicht nur den auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Gebührenanteil zu tragen hätte; dem ist zu folgen, denn ohne die Besonderheit des § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO wäre nach der Berechnungsweise des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren keinerlei Abzug von der vollen Wahlverteidigergebühr für die Hauptverhandlung vorzunehmen.
Im Grundsatz ist daher der in dem angefochtenen Beschluß übernommenen Berechnungsweise des Bezirksrevisors vom 4. September 1997 zu folgen, jedoch mit anderen Ausgangsbeträgen: Zugrunde zu legen ist nicht eine Mittelgebühr von 440,00 DM gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO für den Fortsetzungstermin, sondern eine - zudem erhöhte - Gebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
Sofern - wie hier - ein Verfahren im ersten Rechtszug stattgefunden hat, ist es die Gebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO (so auch Madert a.a.O. § 83 Rdnr. 9), durch die nach § 87 BRAGO die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts auch über die Hauptverhandlung hinaus, also einschließlich derjenigen im Beschwerdeverfahren, abgegolten wird. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, bei der Bestimmung der maßgeblichen Gebühr nach § 83 BRAGO an den Fortsetzungstermin vom 2. Juli 1996 und damit an § 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO anzuknüpfen. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Verurteilung eines Angeklagten, an die sich eine Haftbeschwerde anschließt, an einem ersten Verhandlungstag oder in einem Fortsetzungstermin erfolgt ist (wie es auch kostenmäßig ohne Bedeutung bleiben muß, ob ansonsten eine Haftbeschwerde während einer noch laufenden Hauptverhandlung vor oder nach dem ersten oder nach einem weiteren Verhandlungstag eingelegt wird). Damit muß die Tätigkeit des Verteidigers für die Haftbeschwerde - die im übrigen vorliegend auch nicht im Fortsetzungstermin vom 2. Juli 1996, sondern erst 3 Tage nach dem erstinstanzlichen Abschluß des Verfahrens eingelegt worden ist - aus derjenigen (Pausch-) Gebühr mitabgegolten werden, die bei einer Hauptverhandlung im ersten Rechtszug in jedem Falle anfällt, also nach § 83 Abs. 1 BRAGO. Bei den (reduzierten) Gebühren nach § 83 Abs. 2 BRAGO handelt es sich nämlich nur um Zusatzgebühren speziell für die Tätigkeit für jeden weiteren Verhandlungstag.
Ausgangspunkt der Berechnung des zu erstattenden Betrages ist somit nicht eine Mittelgebühr gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO von 440,00 DM, sondern eine Mittelgebühr gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO von 820,00 DM. Diese ist wegen der zusätzlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren angemessen zu erhöhen (LG Krefeld a.a.O.; Fraunholz a.a.O. §§ 83, 84 Rdnr. 16). Denn wenn auch das Beschwerdeverfahren keinen eigenen Rechtszug bildet, sondern die hierin entwickelte Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mitabgegolten wird, so rechtfertigt doch diese Tätigkeit sehr wohl eine Erhöhung dieser Gebühren bei der Bemessung für die Ausgangsinstanz nach § 12 BRAGO (Madert a.a.O. vor § 83 Rdnr. 13; § 87 Rdnr. 3; Hartmann, § 87 BRAGO Rdnr. 8); die Haftbeschwerde bestimmt den Umfang der Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zusätzlich mit (Madert a.a.O. § 12 Rdnr. 12 c). Der Senat hält vorliegend - auch in Ansehung der Begründung der Haftbeschwerde vom 5. Juli 1996 - eine Erhöhung der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO über die Mittelgebühr hinaus auf 1.000,00 DM für angemessen.
Demzufolge ergibt sich als die Gebührendifferenz, die für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ausscheidbar ist, ein Betrag von 180,00 DM. Dieser Betrag unterscheidet sich von dem dem angeführten Beschluß zunächst zugrunde gelegten Betrag von 185,00 DM zwar nur geringfügig. Die entscheidende Abweichung, derentwegen die Kostenfestsetzung vom 2. Oktober 1997 teilweise abzuändern ist, ergibt sich nunmehr aber aus der weiteren Berechnung des nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzurechnenden Betrages, da der für die Beschwerdetätigkeit ausscheidbare Betrag von 180,00 DM nur 18 % der nach § 83 Abs. 1 BRAGO maßgeblichen (erhöhten) Gebühr von 1.000,00 DM darstellt und sich somit entgegen der dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Berechnung des Bezirksrevisors die Prozentzahlen (dort: 42 %) entsprechend verschieben:
Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfällt der (seitens der Staatskasse zu erstattende) Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem früheren Angeklagten insoweit, als die Staatskasse Gebühren nach § 97 BRAGO gezahlt hat. Dies betrifft (nunmehr anders als in der Ausgangsberechnung des Bezirksrevisors vom 4. September 1997), weil der Senat die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2 und nicht nur die des § 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO für maßgeblich hält, nicht die Pflichtverteidigervergütung für einen Fortsetzungstermin in Höhe von 380,00 DM, sondern die Gebühr nach §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 480,00 DM. Hiervon entfällt entsprechend den obigen Ausführungen ein Anteil von 18 % auf die Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren. Betragsmäßig sind dies 86,40 DM. Dieser Betrag ist von der einem Wahlanwalt zustehenden Gebühr in Abzug zu bringen.
Festzusetzen sind somit statt 180,00 DM (wie bei einem Wahlverteidiger) nur 93,60 DM. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (trotz der Mehrwertsteuererhöhung zum 1. April 1998 nur in Höhe von 15 %, weil der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung im Verhältnis zwischen dem früheren Angeklagten und dem Verteidiger in dem Beschwerdeverfahren des Jahres 1996 ist). 15 % Mehrwertsteuer sind 14,04 DM. Somit ergibt sich ein festzusetzender Gesamtbetrag von 107,64 DM.
Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 473 Abs. 1 und Abs. 4, 464 d StPO.
Der Beschwerdewert ist festzusetzen, weil sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 6702 KV nach § 11 Abs. 2 GKG bzw. nach der Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG richtet. Er besteht aus der Differenz zwischen dem erstinstanzlich angemeldeten und dem in dem angefochtenen Beschluß festgesetzen Betrag.