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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 61/14·05.03.2014

Sofortige Beschwerde verworfen: Anrechnung von Pflichtverteidigervergütung auf Kostenerstattung

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger legte Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten notwendigen Auslagen ein. Streitpunkt war, ob die Gebühren bereits jetzt ausscheidbar sind und ob ein vorher geleisteter Vorschuss anzurechnen ist. Der Senat verwirft die Beschwerde: bereits ausgezahlte Pflichtverteidigergebühren sind nach §52 RVG voll anzurechnen und haben hier den Erstattungsanspruch aufgebraucht. Ein Vorschuss steht der Anrechnung nicht entgegen; Kostenentscheidung nach §473 Abs.1 StPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung notwendiger Auslagen mangels Erstattungsanspruch verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Auf einen Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten sind bereits ausgezahlte Pflichtverteidigergebühren gemäß § 52 Abs.1 S.2, Abs.2 RVG in voller Höhe anzurechnen.

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Führt die Anrechnung der bereits gezahlten Pflichtverteidigervergütung dazu, dass der erstattungsfähige Betrag vollständig aufgebraucht wird, besteht kein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse.

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Ein als Vorschuss auf Pflichtverteidigergebühren gezahlter Betrag hindert die spätere Anrechnung nach § 52 RVG nicht.

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Die Rechtspflegerin kann die Festsetzung von Auslagen zurückstellen, wenn eine ausscheidbare Ermittlung vor Abschluss der Hauptsache ungewiss erscheint; eine ablehnende Entscheidung ist jedoch auf Anrechenbarkeit bereits gezahlter Vergütungen zu überprüfen.

Relevante Normen
§ 464b S.3 StPO§ 104 Abs. 3 S.1 ZPO§ 567 ZPO§ 21 Nr. 1 RPflG§ 11 Abs. 1 RPflG§ 52 Abs. 1 S. 2 RVG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

3

Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat gegen den von Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger verteidigten Angeklagten mit Urteil vom 05.02.2013 wegen Geiselnahme pp. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH mit Beschluss vom 12.09.2013 unter Verwerfung der weitergehenden Revision das Urteil in einem Fall sowie im Gesamtstrafenausspruch  aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Angeklagte hat daraufhin die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 23.05.2012 beantragt, aufgrund dessen er sich seit dem 23.05.2012 und nach Widerruf einer zwischenzeitlichen Haftverschonung erneut seit dem 07.10.2012 in Untersuchungshaft befunden hatte. Den mit Schriftsatz vom 04.11.2013 gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte die nunmehr zuständige 8. große Strafkammer mit Beschluss vom 15.11.2013 ab. Auf die Beschwerde des Angeklagten setzte der Senat den Haftbefehl  mit Beschluss vom 29.11.2013 außer Vollzug und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf (2 Ws 653/13). Zwischenzeitlich ist der Angeklagte durch Urteil der 8. großen Strafkammer wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung unter Einbeziehung der im Urteil vom 05.02.2013 verhängten Einzelstrafen wegen Körperverletzung in mehreren Fällen sowie wegen Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach der Kostenentscheidung  des Urteils, gegen das der Angeklagte wiederum Revision eingelegt hat, hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu tragen, letzteres mit der Maßgabe, dass von den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren,  dessen Gebühr um ein Drittel ermäßigt wurde,  ein Drittel der Staatskasse zur Last fällt.

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Auf den Antrag des Verteidigers vom 05.12.2013 setzte die Rechtspflegerin als Vorschuss auf die Pflichtverteidigervergütung einen – zwischenzeitlich angewiesenen - Betrag von 238,- € fest, der sich aus der Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach VV 4113 in Höhe von 180 € zuzüglich der Pauschale nach VV 7002 von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 38 € zusammensetzt. Mit weiterem Antrag vom 05.12.2013 beantragte der Verteidiger die  Festsetzung der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von  202,30 €, wegen deren Berechnung auf den Antrag verwiesen wird. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Rechtspflegerin nach Einholung der Stellungnahme des Bezirksrevisors die Entscheidung über den Antrag vor der Entscheidung in der Hauptsache ab mit der Begründung, bis zur abschließenden Entscheidung sei für das Beschwerdeverfahren ein ausscheidbarer Betrag für das Beschwerdeverfahren nicht möglich. Gegen diesen am 17.01.2014 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, eine Anrechnung auf zu erwartende Termingebühren nach VV 4114 komme nicht in Betracht; die Gebühren für das Beschwerdeverfahren seien ohne weiteres bereits jetzt ausscheidbar und in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt.

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Der Bezirksrevisor hat mit - dem Verteidiger mitgeteilter - Stellungnahme vom 22.01.2014 erneut darauf hingewiesen, dass in jedem Falle die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in vollem Umfang anzurechnen sei.

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II.

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Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S.1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist  nicht begründet.

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Die Rechtspflegerin hat den Antrag vom 05.12.2013 auf Festsetzung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

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Grundsätzlich bestimmt sich der Kostenerstattungsanspruch eines Angeklagten für ein erfolgreich geführtes Beschwerdeverfahren dadurch, dass die Gebühr für die Vorinstanz – hier : die Verfahrensgebühr nach VV 4112 – wegen der zusätzlichen Tätigkeit  im Beschwerdeverfahren zu erhöhen ist und die Staatskasse bei erfolgreicher Beschwerde den Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtvergütung und der Gebühr ohne Beschwerdeverfahren zu ersetzen hat, mithin die durch die Erhöhung des Gebührenrahmens entstandenen zusätzlichen Kosten aus den Gesamtgebühren anteilig auszusondern sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.1998 – 2 Ws 77/98 -). Diesen Weg der Berechnung will – so versteht es der Senat – der Verteidiger mit dem Antrag vom 05.12.2013 offenbar beschreiten.

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Ob die zusätzlichen Kosten bis zu einem neuen (rechtskräftigen) Urteil nicht ermittelbar und ausscheidbar sind, wie die Rechtspflegerin annimmt, erscheint nicht unzweifelhaft, da der Verteidiger letztlich die Erhöhung der bereits angefallenen Verfahrensgebühr nach VV 4112 erstrebt, so dass eine Anrechnung auf etwa noch hinzukommende Termingebühren für die neue Hauptverhandlung nach VV 4114 ohnehin ausscheidet.

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Der Senat muss diese Frage aber nicht abschließend entscheiden, weil sich die ablehnende Entscheidung der Rechtspflegerin aus anderem Grund als zutreffend erweist. Auf den Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse sind nämlich nach der Rechtsprechung des Senats die Pflichtverteidigergebühren gem. § 52 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG stets in vollem Umfang anzurechnen (Beschluss vom 26.08.2013 – 2 Ws 475/13 -). Rechtsanwalt …… ist  auf seinen weiteren Antrag vom 05.12.2013 als Vorschuss  auf Pflichtverteidigergebühren – hier: die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach VV 4113 – ein Betrag von 180 € angewiesen worden, der die geltend gemachte Gebühr für die zusätzliche Tätigkeit  im Beschwerdeverfahren übersteigt. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich hiernach für den Verteidiger nicht mehr und kann sich auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr ergeben. Dass die Gebühr als Vorschuss geltend gemacht wurde, macht dabei keinen Unterschied. Beide Gebührenansprüche betreffen ihrer Berechnung nach denselben Verfahrensteil,  nämlich die mit der Verfahrensgebühr nach VV 4112 insgesamt abgegoltene Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren. Dass die Pflichtverteidigergebühren hierfür bei vollständiger Geltendmachung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens geringer als der bereits erhaltene Vorschuss ausfallen könnten, ist nicht ersichtlich.

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Soweit die volle Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren zu dem Ergebnis führt, dass der gem. der Senatsentscheidung vom 29.11.2013 bestehende Kostenerstattungsanspruch vollständig entfällt, ist dies keine Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation; so kann der Kostenerstattungsanspruch je nach den Umständen des Falles auch in Teilfreispruchfällen gänzlich entfallen (vgl. dazu Senat a.a.O.). Die volle Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren findet ihre Rechtfertigung darin, dass die gesetzliche Verrechnungsbestimmung des § 52 Abs. 1 S.2 RVG lediglich ein Ergebnis vorwegnimmt, das andernfalls durch Aufrechnung eintreten würde (Senat a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.