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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 115-116/93·18.03.1993

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt; Bewährungszeiten verlängert

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf mehrerer Strafaussetzungen zur Bewährung nach erneuter Straffälligkeit des Verurteilten. Das OLG Köln hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Widerrufsgesuch zurück; statt dessen wurden die Bewährungsfristen jeweils um ein Jahr verlängert. Das Gericht wertete insbesondere die Resozialisierungsbemühungen, die Entscheidung des letzten Tatgerichts und Berichte der Bewährungshelferin als ausreichend für mildere Maßnahmen.

Ausgang: Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung teilweise erfolgreich: Widerruf zurückgewiesen, Bewährungszeiten um jeweils ein Jahr verlängert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB ist nicht zwingend; es kann statt des Widerrufs nach § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Verlängerung der Bewährungszeit genügen, wenn dadurch der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird und die Resozialisierung nicht gefährdet erscheint.

2

Bei der Prüfung eines Widerrufs soll das Entscheidungsgericht die sach‑ und zeitnähere Prognose des zuletzt entscheidenden Tatgerichts berücksichtigen, insbesondere wenn dieses erneut die Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat, es sei denn, wesentliche Gesichtspunkte wurden dort unzureichend berücksichtigt.

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Das Fehlen einer ausführlichen Begründung in einem abgekürzten Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO steht der Überzeugungskraft einer dort getroffenen Strafaussetzung zur Bewährung nicht automatisch entgegen, soweit aus den Verhandlungsakten erkennbar ist, dass die Entscheidung auf Ermittlungen und der überzeugenden Einschätzung (z. B. der Bewährungshelferin) beruht.

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Berichte der Bewährungshelferin, berufliche Eingliederung und sonstige Resozialisierungsfortschritte sind bei der Abwägung zwischen Widerruf und milderen Maßnahmen maßgebliche Umstände und können die Anwendung milderer Maßnahmen rechtfertigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StGB§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB§ 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 56 f. Abs. 2 StGB§ 56 f. Abs. 2 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 103 StVK 670/91 + 103 StVK 954/92

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln (103 StVK 831/90) vom 19. September 1990 in Verbindung mit dem Beschluß derselben Strafvollstreckungskammer (103 StVK 670/91) vom 3. September 1991 sowie die durch Urteil des Amtsgerichts Köln (522 Ds 183/91) vom 27. Juni 1991 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 2. a) Die Bewährungszeit aus dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln (103 StVK 831/90) vom 18. September 1990 in Verbindung mit dem Beschluß derselben Strafvollstreckungskammer (103 StVK 670/91) vom 3. September 1991 wird um 1 Jahr auf nunmehr 6 Jahre verlängert. b) Die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln (522 Ds 183/91) vom 27. Juni 1991 in Verbindung mit dem Bewährungsbeschluß vom selben Tage wird um 1 Jahr auf 5 Jahre verlängert. c) Im übrigen verbleibt es bei den Auflagen und Weisungen aus den Bewährungsbeschlüssen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 19. September 1990 und des Amtsgerichts Köln vom 27. Juni 1991. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

3

I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Köln (703 Ds 330/89) vom 2. Oktober 1989 ist gegen den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Nötigung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verhängt worden. Im Berufungsverfahren ist durch Urteil des Landgerichts Köln (153-270/89) vom 9. Februar 1990 unter Einbeziehung einer an-derweitigen Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten erkannt worden. Die Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts Köln (103 StVK 831/90) hat mit Beschluß vom 19. September 1990 die Voll-streckung des Restes der Strafe mit Wirkung zum 13. November 1990 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewäh-rung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Mit Beschluß derselben Strafvollstrek-kungskammer (103 StVK 670/91) vom 3. September 1991 ist die Bewährungsfrist um 2 Jahre auf 5 Jahre verlängert worden, weil der Verurteilte (wie nach-stehend wiedergegeben) erneut straffällig geworden war.

7

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln (522 Ds 183/91) vom 27. Juni 1991 ist gegen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung (Tat-zeit: bis zum 26. September 1990) eine Freiheits-strafe von 5 Monaten verhängt worden, deren Voll-streckung auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wor-den ist.

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In der Folgezeit ist der am 13. November 1990 aus der Strafhaft entlassene Verurteilte am 14. Ju-ni 1992 erneut straffällig geworden. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln (702 Ds 363/92) vom 11. November 1992 (rechtskräftig seit demselben Tage) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahr-erlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Frei-heitsstrafe ist wiederum zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Amtsgericht hat die Bewährungszeit auf 5 Jahre festgesetzt und dem Verurteilten u.a. die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000,00 DM in monatlichen Raten von 100,00 DM an eine gemein-nützige Vereinigung aufgegeben.

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In Hinblick auf die erneute Verurteilung vom 11. Juni 1992 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 26. Januar 1993 die durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. September 1990 sowie durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 1991 bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen.

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Gegen diese am 2. Februar 1993 zugestellte Ent-scheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 9. Februar 1993, bei Gericht eingegangen am selben Tage.

15

II.

17

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und auch sonst zulässig.

19

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Von einem Widerruf der Aussetzung der dem Verurteilten bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (in der Sache 103 StVK 670/91: in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB) kann abgesehen werden. Eine Verlänge-rung der Bewährungszeit in der Sache 522 Ds 183/91 AG Köln = 30 VRs 1291/91 StA Köln nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ist angesichts der Beson-derheiten des vorliegenden Falles ausreichend.

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Allerdings hat der Verurteilte nach den Feststel-lungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 11. November 1992 in der Bewährungszeit (am 14. Juni 1992) eine erneute Straftat begangen. Er hat mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille und somit fahruntüchtig sowie ohne eine deutsche Fahrerlaubnis mit einem Pkw am Stra-ßenverkehr teilgenommen.

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Statt eines Widerrufs der Strafaussetzungen zur Bewährung sind aber mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ausreichend. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Umstand, daß auch das Amtsgericht Köln in dem Urteil vom 11. Novem-ber 1992 die Vollstreckung der wegen der Anlaßtat verhängten Freiheitsstrafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie in Hinblick auf die Darlegun-gen der Bewährungshelferin T. zum Werdegang und den Resozialisierungsbemühungen des Verurteilten in den laufenden Bewährungszeiten.

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Der angefochtene Beschluß mißt dem Umstand nicht genügende Bedeutung zu, daß dem Beschwerdeführer wegen der Tat, die Anlaß der Prüfung des Wider-rufs ist, im Urteil des erkennenden Amtsgerichts Köln vom 11. November 1992 erneut Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Für das Gericht, das über den Widerruf zu entscheiden hat, ist es naheliegend und im allgemeinen wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts auch geboten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose dieses Gerichts anzuschlie-ßen (vgl. BVerfG NStZ 85, 357; grundsätzlich auch anerkannt in BVerfG NStZ 87, 118; ferner LG Ber-lin MDR 88, 794; Schönke-Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rdnr. 5; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 56 f Rdnr. 3 c; auch ständige Recht-sprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 28. Au-gust 1992, 2 Ws 449/92). Dies gilt zwar nicht, wenn die erneute Strafaussetzung zur Bewährung der Über-zeugungskraft entbehrt (vgl. BVerfG NStZ 87, 118) und wesentliche Gesichtspunkte nicht oder völlig unzureichend bewertet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1992, 2 Ws 299/92). Davon kann vor-liegend aber nicht ausgegangen werden, weil - wie in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt ist - die Strafaussetzung zur Bewährung in dem Urteil vom 11. November 1992 "mit keinem Wort" begründet worden ist. Es hat sich bei der Entscheidung vom 11. November 1992 um ein abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO gehandelt, bei dem lediglich die Nennung der die Rechtsfolge betreffenden gesetz-lichen Bestimmung (hier: § 56 StGB) erforderlich war. Wie sich aus den vom Senat nunmehr beigezoge-nen Akten 702 Ds 363/92 AG Köln = 403 VRs 6731/92 StA Köln ergibt, ist in der Hauptverhandlung vom 11. November 1992 die (erneute) Strafaussetzung zur Bewährung von der Staatsanwaltschaft beantragt worden. Dies und die Entscheidung des Amtsgerichts beruhen nach dem Hauptverhandlungsprotokoll auf der Vernehmung der Bewährungshelferin T., die den Ange-klagten als einsichtsfähig bezeichnet hat, von dem keine Straftaten mehr zu erwarten seien.

27

Auch die Vorstrafen des Angeklagten und die laufen-den Bewährungszeiten sind dem Amtsgericht bei der Urteilsfindung vom 11. November 1992 bekannt gewe-sen. Daß wesentliche Gesichtspunkte nicht oder völ-lig unzureichend bewertet worden seien und deswegen die erneute Strafaussetzung zur Bewährung der Über-zeugungskraft entbehrt, kann folglich nicht festge-stellt werden.

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Auch aus den eingegangenen Berichten der Bewäh-rungshelferin T. - zuletzt vom 4. Februar 1993 - kann darauf geschlossen werden, daß gemäß § 56 f. Abs. 2 StGB von einem Widerruf abgesehen werden kann. Die Trunkenheitsfahrt ohne Führerschein vom 14. Juni 1992 stellte sich als einmaliges Versagen seit der Haftentlassung vom 13. November 1990 dar. Die Resozialisierungsbemühungen des Angeklagten in der Bewährungszeit sind insbesondere dadurch ge-kennzeichnet, daß er im Anschluß an eine mona-telange Arbeitslosigkeit im Jahre 1992 bei der Firma Autohaus B. in Köln eine Festanstellung als Kfz-Mechaniker gefunden hatte. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus Ratio-nalisierungsgründen beendet worden war, ist es dem Angeklagten gelungen, am 1. Februar 1993 bei dem Autohaus I. als Kfz-Mechaniker eingestellt zu wer-den. Wegen dieses Arbeitsverhältnisses ist der Ver-urteilte auch in der Lage, die Geldbuße aus dem Be-währungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 11. No-vember 1992 in monatlichen Raten zu je 100,00 DM zu erbringen.

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Die sich somit abzeichnende positive Entwicklung soll nicht durch einen Widerruf der früheren Straf-aussetzungen zur Bewährung unterbrochen werden. Ge-mäß § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB hält es der Senat für ausreichend die Bewährungszeiten aus den Beschlüs-sen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln (103 StVK 831/90 und 103 StVK 670/91) von zu-letzt 5 auf nunmehr 6 Jahre und aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln (522 Ds 183/91) von 4 auf 5 Jahre zu verlängern. Der Verurteilte bleibt der Aufsicht der Bewährungshelferin T. unterstellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechen-den Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.