Aufhebung des Bewährungswiderrufs wegen geringfügiger neuer Verurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Zentral war, ob eine jüngere Verurteilung zu einer Geldstrafe den Widerruf rechtfertigt. Das Landgericht hob den Widerruf auf, weil die spätere Verurteilung eine günstige Prognose nahelegt und keinen schwerwiegenden Missbrauch der Bewährung begründet. Die Entscheidung verweist auf alternative Maßnahmen wie Auflagen oder Verlängerung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f StGB setzt voraus, dass das während der Bewährungszeit begangene Verhalten die der Bewährung zugrunde liegende günstige Erwartung nachhaltig entwertet.
Bei der Entscheidung über einen Widerruf ist die Prognose des zuletzt mit der Tat befassten Gerichts wegen erhöhter Sach- und Zeitnähe grundsätzlich zu berücksichtigen.
Die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe durch das verurteilende Gericht kann die Annahme einer noch tragbaren Bewährungsprognose stützen und einen Widerruf ausschließen.
Das Fehlen einer ausführlichen Begründung aufgrund eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO begründet nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine unzureichende Bewertung der Bewährungsprognose; über Maßnahmen wie Auflagen oder Bewährungszeitverlängerung entscheidet das Vollstreckungsgericht eigenständig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 67 AR 9/12 BEW
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 – 67 AR 9/12 BEW – wird auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18.02.2014 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts L vom ##.04.2003 (## Ls – 8 Js 440/02 – ##/##) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Tat auf der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers beruhte.
Am 05.11.2004 wurde die Vollstreckung des Strafrestes durch das Amtsgericht L erstmals gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Es widerrief jedoch die Strafaussetzung zur Bewährung am 13.11.2007, nachdem der Beschwerdeführer am 15.05.2007 durch das Amtsgericht C (## Ds – ### Js ###/## – ###/##) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war.
Am 25.04.2008 setzte das Amtsgericht L die Vollstreckung des Strafrestes erneut gemäß § 36 BtMG zur Bewährung aus und bestimmte eine Bewährungszeit von 2 Jahren. Das Amtsgericht C verlängerte zunächst die Bewährungszeit um 1 Jahr mit Beschluss vom 28.06.2010, nachdem der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht C am ##.11.2009 (## Ds – ### Js ####/## – ###/##) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Am 08.07.2011 widerrief das Amtsgericht C die Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem der Beschwerdeführer durch das Landgericht C (## Ns – ### Js ###/## – ###/##) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts C (## Ds – ### Js ###/## – ###/##) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden war. Die sofortige Beschwerde hiergegen wies das Landgericht C durch Beschluss vom 22.09.2011 (## Qs – 8 Js 440/02 – ##/##) als unbegründet zurück.
Unter dem 17.08.2012 setzte das Amtsgericht L die Vollstreckung der Reststrafe erneut zur Bewährung aus und setzte die Bewährungszeit auf 2 Jahre fest (## Ls ###/##).
Am 20.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen durch das Amtsgericht T (### Ds – ### Js ###/## – ###/##) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.
Daraufhin hat das Amtsgericht C mit Beschluss vom 10.02.2014 die Aussetzung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts L vom 28.04.2003 (## Ls – 8 Js 440/02 – ###/##) i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts L vom 17.08.2012 auf Antrag der Staatsanwaltschaft L widerrufen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Begehung der von der erneuten Verurteilung erfasste Straftat gegen die Bewährungsauflagen verstoßen habe.
Der Beschluss wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 17.02.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Gegen den Widerrufsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2014, beim Amtsgerichts C eingegangen am 19.02.2014, sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) sowie form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Zwar ist gemäß § 56f StGB die einem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn dieser während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder anderweitige Bewährungsauflagen missachtet und dadurch die der Strafaussetzung zugrunde liegende gegenteilige Erwartung nicht erfüllt.
b) Nach dieser Maßgabe rechtfertigt jedoch die Verurteilung des Amtsgerichts T vom 20.11.2013 keinen Widerruf der Strafaussetzung. Denn das Amtsgerichts hat dort - unter Berücksichtigung der hiesigen laufenden Bewährung sowie zwei weiterer laufender Bewährungen - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro für den vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen für ausreichend erachtet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für unerlässlich gehalten (§ 47 StGB). Bei der hierfür erforderlichen Prognoseentscheidung liegt es wegen der mit der größeren Sach- und Zeitnähe verbundenen besseren Erkenntnismöglichkeit grundsätzlich nahe, sich der (günstigen) Zukunftsprognose des (zuletzt) erkennenden Gerichts anzuschließen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429; Fischer StGB, 60. Auflage, § 56f Rn 8b).
c) Dass dem Urteil des Amtsgerichts T vom 20.11.2013 keine Auseinandersetzung mit den Vorverurteilungen und auch keine Angaben über eine wesentliche Änderung der Lebensführung entnommen werden können, steht dem nicht entgegen. Denn auf eine unzureichende und damit nicht überzeugende Bewertung der dortigen Aussetzungsprognose kann nicht allein deshalb geschlossen werden, wenn - wie hier - lediglich wegen der Abfassung eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO von einer näheren Begründung abgesehen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429).
d) Auch die Kammer geht davon aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe dem Gewicht der Tat und der Entwicklung des Beschwerdeführers Rechnung getragen haben und es zu dessen weiteren Beeindruckung des Widerrufs der ausgesetzten Freiheitstrafe nicht bedarf. Anhaltspunkte, die dieser Bewertung widerstreiten, sind nicht ersichtlich und werden auch in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.
e) Die Entscheidung, ob anstelle des Widerrufs weitere Auflagen oder Weisungen im Sinne des § 56f Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erteilen oder die Bewährungszeit im Sinne des § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB zu verlängern ist, wird das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit zu treffen haben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.