Zurückverweisung: Beweislast bei Anfechtung maschinellen Zustellungsvermerks (§213a, §703b ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügt, ihm sei der Vollstreckungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Das OLG Köln hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Bedeutung des Zustellungsvermerks nach § 213a ZPO verkannt und das rechtliche Gehör des Schuldners nicht ausreichend gewahrt hat. Bei bestrittenen Zustellungen reicht der maschinelle Vermerk allein nicht aus; der Gläubiger muss die Zustellungsurkunde oder geeignete Abschriften vorlegen.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zustellungsvermerk nach § 213a ZPO erbringt als öffentliche Urkunde grundsätzlich den Beweis dafür, dass die Zustellung an die bezeichnete Person erfolgt ist.
Ein maschinell erstellter Zustellungsvermerk bedarf gemäß § 703b Abs. 1 ZPO keiner handschriftlichen Dienstbezeichnung und kann daher formell ordnungsgemäß sein.
Bei der Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen genügt die bloße Bezugnahme auf einen Zustellungsvermerk nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner behauptet, die Zustellung sei nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt; in solchen Fällen obliegt dem Vollstreckungsgläubiger der Nachweis durch Vorlage der Zustellungsurkunde oder einer aus der Akte erteilten Abschrift.
Öffentliche Urkunden dürfen in ihrer Beweiskraft nicht über die Tatsachen hinausreichen, die die beurkundende Amtsperson aus eigener Wahrnehmung festgestellt hat; zur Feststellung des Zustellungsvorgangs können insoweit ergänzende Aktenangaben oder die Zustellungsurkunde erforderlich sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5 T 87/96
Leitsatz
1 Der auf den Vollstreckungstitel gesetzte Zustellungsvermerk des Gerichts nach § 213 a ZPO erbringt - auch wenn er im Wege der maschinellen Bearbeitung erstellt worden ist (hier nach § 703 b Abs. 1 ZPO) - für das Vollstreckungsorgan den Nachweis, daß die als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 750 ZPO) erfolgt ist. Beanstandet der Vollstreckungsschuldner indes, daß die Zustellung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, so darf dieser Einwand alleine unter Hinweis auf den Zustellungsvermerk zurückgewiesen werden. Die ordnungsgemäße Zustellung hat der Vollstreckungsgläubiger in diesem Fall durch Vorlage der Zustellungsurkunde bzw. Einer ihm aus der Akte des Erkenntnisverfahrens davon erteilten Abschrift nachzuweisen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 26. April 1996 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. April 1996 - 5 T 87/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Gründe
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I.
Dem Schuldner ist durch den Gerichtsvollzieher ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt worden, der auf einem von der Gläubigerin gegen den Schuldner im Juni 1992 erlassenen Vollstreckungsbescheid beruht. Der Schuldner hat mit einer Eingabe an das Amtsgericht Düsseldorf gerügt, ihm läge der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bezeichnete Titel nicht vor. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Schuldner darauf hingewiesen, daß für Beanstandungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß das Amtsgericht Aachen zuständig sei, das ihn erlassen habe. Daraufhin ist die Sache auf Antrag des Schuldners an das Amtsgericht Aachen abgegeben worden. Die Gläubigerin hat nach Aufforderung zur Stellungnahme eine Kopie des Vollstreckungsbescheides vorgelegt. Der Vollstreckungsbescheid ist im maschinellen Verfahren erstellt und trägt den offenbar ebenfalls maschinell aufgebrachten Vermerk, der Vollstreckungsbescheid sei dem Antragsgegner am 6. August 1992 zugestellt worden. Nach Anhörung des Schuldners dazu hat das Amtsgericht seine Erinnerung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Zustellung des Vollstreckungsbescheides sei nachgewiesen, weil die Kopie des Vollstreckungstitels einen Vermerk des Gerichtsvollziehers enthalte, wonach die Zustellung am 6. August 1992 erfolgt sei. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat gerügt, aus dem Beschluß des Amtsgerichts sei nicht zu entnehmen, daß ihm der Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Auf Aufforderung des Landgerichts hat die Gläubigerin die ihr erteilte Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides zur Akte gereicht. Diese entspricht inhaltlich der vorliegenden Kopie. Das Landgericht hat sodann - ohne erneute Anhörung des Schuldners - die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil aus dem Originaltitel eindeutig hervorgehe, daß die Zustellung am 6. August 1992 erfolgt sei. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO), sie ist auch form- und fristgerecht (§§ 569, 577 ZPO) eingelegt worden. Der Schuldner ist auch neu und selbständig beschwert (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Vorentscheidungen stimmen zwar überein. Doch ist dem Landgericht ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, unterlaufen. Die weitere Beschwerde führt deshalb zur Zurückverweisung entsprechend § 539 ZPO.
Der Schuldner wendet sich im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht ausdrücklich gegen den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern dagegen, daß der Gerichtsvollzieher ihm den von Gläubigerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt habe. Doch haben die Vorinstanzen dies offenbar zutreffend dahin verstanden, daß der Schuldner die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme rügen will, weil eine der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich die Zustellung des Vollstreckungstitels, nicht (ordnungsgemäß) erfolgt sei.
Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Einwand des Schuldners, ihm sei der Vollstreckungstitel nicht zugestellt worden, durch den auf dem Original des Vollstreckungsbescheides befindlichen Zustellungsvermerk widerlegt sei. Diese Feststellung ist verfahrensfehlerhaft, weil sie dem Anliegen des Schuldners nicht gerecht wird und deshalb dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Der auf den Vollstreckungstitel gesetzte Vermerk stammt hier entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht vom Gerichtsvollzieher, sondern vom Mahngericht. Es handelt sich um einen Zustellungsvermerk nach § 213 a ZPO über die Durchführung der Amtszustellung. Dieser erbringt nach allgemeiner Meinung als öffentliche Urkunde den Beweis, daß die Zustellung an den in dem Vermerk bezeichneten - hier den Schuldner - erfolgt ist; die Zustellungsurkunde muß der Gläubiger dem Vollstreckungsorgan nicht zusätzlich vorlegen (OLG Hamm DGVZ 1968, 81; ZPO-MünchKomm-v.Feldmann, § 750 Rn. 72; Zöller/Stöber, ZPO, 19.Aufl., § 750 Rn. 17). Das Vollstreckungsorgan darf sich auf die Richtigkeit der Urkunde nach § 213 a ZPO verlassen (Stein / Jonas / Münzberg, ZPO, 21.Aufl., § 750 Rn. 37).
Der Zustellungsvermerk auf dem vorliegenden Vollstreckungsbescheid ist auch ordnungsgemäß. Zwar muß bei einem eigenhändig angebrachten Vermerk die Angabe der Dienstbezeichnung des ausstellenden Geschäftsstellenbeamten handschriftlich vollzogen sein (Stein / Jonas / Münzberg a.a.O. und Stein / Jonas / Roth § 213 a Rn. 3; ZPO-MünchKomm-v.Feldmann, § 750 Rn. 72 und § 213 a Rn. 1). Der hier vorliegende Vermerk ist indes im Wege der maschinellen Bearbeitung erstellt worden, so daß nach § 703 b Abs. 1 ZPO einer Unterschrift nicht bedarf.
Der Rechtspfleger war mithin nicht gehindert, bei dem - ohne vorherige Anhörung des Schuldners erfolgenden (§ 834 ZPO) - Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von einer Zustellung des Vollstreckungsbescheides auszugehen.
Die Verfahrensweise des Landgerichts ist aber deshalb zu beanstanden, weil es nicht bedacht hat, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Schuldner mit der Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahme beanstandet, daß eine Zustellung des Vollstreckungstitels (seines Wissens) nicht erfolgt sei, die bloße Bezugnahme auf den Vermerk nach § 213 a ZPO nicht ausreichend sein kann. Denn dieser Vermerk erbringt als öffentliche Urkunde nur den Beweis dafür, daß der Geschäftsstellenbeamte oder Rechtspfleger des Mahngerichts die über die Zustellung erstellte Urkunde geprüft und daß er die rechtliche Schlußfolgerung gezogen hat, die Zustellung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine eigene Wahrnehmung des beurkundenden Beamten über die Vornahme der Zustellung enthält der Vermerk nicht. Die Urkunde beweist auch nicht, daß die von dem Mahngericht gezogene Schlußfolgerung über die Ordungsgemäßheit der Zustellung richtig ist. Dazu müssen die Einzelheiten des Zustellungsvorgangs festgestellt werden, insbesondere, ob und an wen das zuzustellende Schriftstück durch wen übergeben wurde, ob etwa eine Ersatzzustellung erfolgt ist und dergleichen mehr. All diese Angaben sind dem Zustellungsvermerk nach § 213 a ZPO nicht zu entnehmen. Ohne diese Angaben ist aber eine Feststellung, ob eine Zustellung erfolgt ist und ob der Vorgang ordnungsgemäß war, nicht möglich (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1991, 159; LG Aachen MDR 1991, 451; ferner Stein / Jonas / Münzberg a.a.O. § 750 Rn. 37, wonach in Zweifelsfällen ein Rückgriff auf die in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde geboten sein kann).
Die zuverlässige Feststellung einer ordnungsgemäßen Zustellung ist geboten, weil die nach § 750 ZPO spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels dem Vollstreckungsschuldner Kenntnis von dem Titel verschaffen und damit auch der Gewährung dessen rechtlichen Gehörs dienen soll. Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen es aber nicht zu, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden auf andere Tatsachen zu erstrecken als die, die die beurkundende Amtsperson selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zuverlässig festgestellt hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 225).
Daß die in Urkunden über Zustellungsvorgänge enthaltenen Erklärungen der beurkundenden Person auch, wenn sie nicht auf deren eigener Wahrnehmung beruhen, ein Indiz für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen darstellen können (vgl. BVerfG a.a.O. S. 225 f.; BGH NJW 1992, 1963; OLG Düsseldorf a.a.O.), hilft im Streitfall nicht weiter. Da der Schuldner nach seinem Vortrag von der Zustellung nichts weiß, mithin auch nichts konkret vortragen kann, und auch die Gläubigerin - wie sie dem Senat mitgeteilt hat - keine Kenntnis über den Zustellungsvorgang hat, lassen sich insoweit keinerlei Feststellungen treffen, die zumindest indiziell für eine ordnungsgemäße Zustellung sprechen können.
Läßt sich aber eine ordnungsgemäße Zustellung nicht nachweisen, so geht dies zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers, der die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsorgan darzulegen und zu beweisen hat.
Die angefochtene Entscheidung läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht der angesprochenen Problematik bewußt gewesen ist. Möglicherweise wäre seine Entscheidung sonst anders ausgefallen, jedenfalls wäre die Gläubigerin andernfalls zu weiteren Darlegungen aufzufordern gewesen. Da möglicherweise die Gläubigerin die Zustellungsurkunde - falls diese nicht inzwischen vernichtet ist - noch beibringen kann und zudem der vom Schuldner gerügte Mangel der fehlenden Zustellung des Vollstreckungstitels möglicherweise geheilt werden kann, sieht der Senat davon ab, selbst in der Sache zu entscheiden; er verweist die Sache vielmehr an das Landgericht zurück. Dem von der Gläubigerin gestellten Antrag, die Mahnakte zu Beweiszwecken beizuziehen geht der Senat aus den genannten Gründen und deshalb nicht nach, weil die Vorlage der Vollstreckungsunterlagen dem Vollstreckungsgläubiger obliegt, der sich die erforderlichen Abschriften aus den Akten des Erkenntnisverfahrens erteilen lassen kann. Darüberhinaus gibt die Zurückverweisung dem Landgericht Gelegenheit, den eigentlichen Vollstreckungsvorgang beizuziehen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ausweislich des Akteninhalts zwar unter dem vorliegenden Aktenzeichen erlassen worden, befindet sich aber nicht bei der Akte. Im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und in dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ist aber ungeachtet der konkreten Beanstandungen des Vollstreckungsschuldners zu prüfen, ob die Vollstreckungsmaßnahme jedenfalls nach Aktenlage ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da noch nicht feststeht, welche Partei endgültig obsiegt.
Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM