Unwirksamkeit eines Vollstreckungsbescheides mangels Zustellungsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Wirksamkeit eines Vollstreckungsbescheids; die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Vollstreckungsbescheid wegen fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Zustellung nach § 699 Abs. 4, § 418 ZPO unwirksam ist. Entscheidungsrelevant war, dass bei manueller Bearbeitung der handschriftliche Vermerk inkl. Dienstbezeichnung fehlte.
Ausgang: Klage der Klägerin wird abgewiesen; der Vollstreckungsbescheid wird wegen mangelhaften Zustellungsnachweises als unwirksam aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids, der im Wege manueller Bearbeitung erstellt wurde, ist nur geführt, wenn auf der Originalurkunde ein eigenhändig angebrachter Vermerk mit handschriftlichem Vollzug des Zustelldatums und der handschriftlichen Angabe der Dienstbezeichnung des ausstellenden Geschäftsstellenbeamten vorhanden ist.
Fehlt bei manueller Bearbeitung der handschriftliche Zusatz der Dienstbezeichnung, ist die Zustellung nicht hinreichend nachgewiesen und der Vollstreckungsbescheid nach § 699 Abs. 4 ZPO unwirksam.
Wurde die Vollstreckungsurkunde maschinell bearbeitet, entfällt nach § 703b Abs. 1 ZPO die Erfordernis einer Unterschrift bzw. eines handschriftlichen Zusatzes.
Eine Klage ist abzuweisen, wenn die Klägerin den Anspruchsgrund und die Höhe der Forderung nicht substantiiert gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darlegt; das Unterbleiben der Substantiierung zieht Kostenfolgen nach §§ 91, 708, 713 ZPO nach sich.
Leitsatz
Der Nachweis der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids im Wege manueller Bearbeitung ist nur geführt, wenn auf der Originalurkunde ein eigenhändig angebrachter Vermerk mit handschriftlichem Vollzug des Zustelldatums, der die Angabe der Dienstbezeichnung des ausstellenden Geschäftsstellenbeamten tragen muss (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 750 Rn. 37; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 21232a Rn. 3; MüKoZPO- Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 213a Rn. 1). Fehlt der handschriftliche Zusatz, ist die Zustellung unwirksam.(Rn.4)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.05.1992, Geschäftsnummer 92-0002444-07-N wird aufgehoben.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Danach ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit es ihr nicht mehr möglich ist, Grund und Höhe der klägerischen Forderung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu begründen.
Anderes folgt auch nicht aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.05.1992; dieser ist mangels nachgewiesener Zustellung gemäß § 699 Abs. 4 ZPO nicht wirksam. Der Vollstreckungsbescheid und der darauf angebrachte Vermerk einer Zustellung an den Beklagten am 21.05.1992 sind nicht im Wege der maschinellen Bearbeitung erstellt worden, bei der es nach § 703 b Abs. 1 ZPO einer Unterschrift nicht bedurft hätte, (OLG Köln Beschl. v. 26.6.1996 – 2 W 96/96, BeckRS 1996, 5791, beck-online), sondern im Wege manueller Bearbeitung durch aufgestempelten, mit handschriftlichen Vermerk des Zustellungsdatums auf der Originalurkunde des Vollstreckungsbescheids. Weitere Angaben sind allerdings nicht gemacht worden, jeglicher handschriftliche Zusatz unter dem Stempel fehlt. Bei einem eigenhändig angebrachten Vermerk muss aber zu dessen Wirksamkeit die Angabe der Dienstbezeichnung des ausstellenden Geschäftsstellenbeamten handschriftlich vollzogen sein (Stein /Jonas /Münzberg, ZPO, 21.Aufl., § 750 Rn. 37; und Stein /Jonas /Roth § 213 a Rn. 3; ZPO-MünchKomm-v.Feldmann, § 750 Rn. 72 und § 213 a Rn. 1). Dies ist aber nicht der Fall, weshalb der Nachweis gemäß § 418 ZPO einer ordnungsgemäßen Zustellung des Vollstreckungsbescheids vorliegend nicht möglich war.
Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der §§ 91, 708, 713 ZPO. Zur Klarstellung war auszusprechen, dass der erlassene Vollstreckungsbescheid unwirksam ist. Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung nicht zugelassen.