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Oberlandesgericht Köln·2 U 70/87·13.06.1989

Schmerzensgeld wegen Augenverletzung durch zurückprallenden Wurfpfeil (Verkehrssicherung)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Betreiberin eines Kirmes-Wurfpfeilstands Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer Augenverletzung. Streitpunkt war, ob ein zurückprallender Pfeil den Kläger traf und ob der Stand verkehrssicher betrieben wurde. Das OLG bejahte nach Indizien und Gutachten den Pfeiltreffer und die Kausalität der Dauerschäden. Die Beklagte habe trotz bekannter früherer Rückprall-Unfälle keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen (Absperrung/Warnung/Umgestaltung) ergriffen und hafte; zugesprochen wurden 20.000 DM Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Schmerzensgeld (20.000 DM) und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit betreibt, muss die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen treffen, um nicht ohne weiteres erkennbare Risiken für Dritte abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).

2

Eine behördliche Genehmigung oder fehlende spezielle öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entbinden den Betreiber einer Anlage nicht von der deliktischen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB.

3

Sind dem Betreiber aufgrund früherer Vorfälle gleichartiger Art Gefahren bekannt, erhöht dies die Pflicht, durch geeignete Sicherungen oder Warnhinweise das erkannte Risiko zu beherrschen; unterlassene Maßnahmen begründen Fahrlässigkeit (§ 276 BGB).

4

Für die haftungsausfüllende Kausalität (Folgeschäden) kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden.

5

Eine Anspruchskürzung wegen verzögerter ärztlicher Behandlung (§ 254 BGB) setzt den Nachweis voraus, dass bei rechtzeitigem Arztbesuch der Schaden vermieden oder wesentlich gemindert worden wäre; die Beweislast hierfür trägt der Schädiger.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 377 Abs. 4 ZPO§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 237 Abs. 1 ZPO§ 254 Abs. 1 BGB

Tenor

In dieser Entscheidung fehlt der Tenor!

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Augenverletzung auf Schadensersatz, insbesondere Zahlung eines Schmerzensgeldes, in Anspruch.

4

Die Beklagte betreibt in einem dafür umgebauten und eingerichteten Pkw-Anhänger einen Wurfpfeilstand. Mit diesem Stand sucht sie Jahrmärkte auf. Kirmesbesucher können an dem Stand mit Wurfpfeilen nach Ballons werfen, die an der Rückwand des Wagens befestigt sind, und erhalten bei einer bestimmten Trefferquote einen Gewinn.

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Am 24.9.1985 war der Stand der Beklagten auf dem Gelände der Kirmes A in B aufgebaut. Der - damals arbeitslose - Kläger, ein Bekannter der Beklagten, suchte den Stand an diesem Tage auf. Während er an der Theke des Standes lehnte und mit der Beklagten sprach, die hinter der Theke, also im Raum zwischen der Theke und der Rückwand mit den Ballons stand, war ein vor der Theke neben dem Kläger stehendes, etwa 10 Jahre altes Mädchen mit dem Wurfpfeilspiel beschäftigt.

6

Der Kläger äußerte plötzlich einen Schmerzenslaut, da er einen Schmerz im linken Auge verspürte, das dann auch kurz blutete. Unmittelbar zuvor hatte die Beklagte an ihrem Gesicht einen Luftzug verspürt, wie er zu bemerken ist, wenn ein Pfeil dicht am Gesicht vorbeifliegt. Anschließend lag auf der Theke vor dem Kläger ein Wurfpfeil, der sich dort vorher nicht befunden hatte.

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In der Nacht zum 27.9,1986 suchte der Kläger die Augenärztin Dr. C in D auf und klagte über heftige Augenschmerzen. Anschließend wurde er zunächst ambulant und - in der Zeit vom 28.9. bis zum 17.10.1985 - stationär in der Augenabteilung des E-Krankenhauses in D behandelt.

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Der Kläger hat behauptet, bei dem Vorfall vom 24.9.1985 sei ein von dem 10 Jahre alten Mädchen geworfener Pfeil im Wurfstand von der Rückwand oder einem der dort befestigten Ballons abgeprallt, zurückgeschnellt, habe sein Auge getroffen und dadurch dessen Verletzung verursacht. Als Folge dieser Verletzung sei die Sehschärfe seines linken Auges - nach operativer Entfernung des Glaskörpers am 11.10.1985 - dauerhaft beeinträchtigt. Das Auge, mit dem er nur noch hell und dunkel unterscheiden könne, sei praktisch erblindet. Seinen Beruf als Kraftfahrer könne er nicht mehr ausüben.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe, so hat er vorgetragen, keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um ein Zurückprallen von Pfeilen und die Gefahr hierdurch bedingter Verletzungen zu vermeiden.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.         die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber DM 20.000,--, für den Zeitraum vom 24.9.1985 bis zum 31.1.1986 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.3.1986 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

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2.            festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31.1.1985 entstehen, aus dem Unfall vom 24.9.1985, welcher sich auf dem Kirmesgelände in B ereignet hat, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Sie hat bestritten, daß ein Pfeil zurückgeprallt sei und das Auge des Klägers getroffen habe. Ein Zusammenhang zwischen der Augenerkrankung des Klägers und dem Vorfall vom 24.9.1985 bestehe nicht. Ihr Schaustellergeschäft sei ‑ so hat die Beklagte vorgetragen - verkehrssicher. Es werde vom Technischen Überwachungsverein und der Gewerbeaufsicht regelmäßig überwacht.

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Das Landgericht hat mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 21.7.1986 (Ortstermin), der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. E vom 15.8. und 16.9.1986 und dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 16.1.1987 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben.

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Durch Urteil vom 27.3.1987 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger im fraglichen Zeitpunkt von einem Wurfpfeil getroffen worden sei. Weder der Kläger selbst noch die Beklagte hätten gesehen, daß das Auge des Klägers von einem Pfeil getroffen worden sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F vielmehr davon auszugehen, daß der vom Kläger behauptete Geschehensablauf technisch ausgeschlossen sei.

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Gegen dieses ihm am 3.4.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.5.1987, einem Montag, Berufung eingelegt, die er nach wiederholter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.2.1988 durch einen am 25.1.1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, der Sachverständige Prof. Dr. F habe bei seinen Berechnungen, denen zufolge ein von metallischer oder harten Fläche zurückprallender Pfeil wegen der Erdanziehung den Werfer nicht in Kopf- oder Schulterhöhe, sondern allenfalls deutlich tiefer treffen könne, nicht berücksichtigt, daß der Wurfpfeilstand auf Rädern stehe, so daß sein Fußboden etwa 0,4 m über dem Erdboden liege. Da die Rückwand des Standes mehr als 2 m hoch sei, könne ein von ihrem oberen Randbereich zurückprallender Pfeil eine vor dem Stand stehende Person auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen errechneten Fallhöhe von 0,78 m in Augenhöhe treffen.

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Daß dies möglich sei, werde auch durch folgende Vorfälle belegt, die sich unstreitig vor dem 24.9.1985 ereignet haben und von der Beklagten selbst gegenüber dem erkennenden Senat wie folgt geschildert worden sind:

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In einem Fall ist ein kleines Kind, das auf dem Arm seiner Mutter gesessen hat, durch einen Wurfpfeil in der Nähe des Auges getroffen worden. Der Pfeil ist in der Gesichtshaut des Kindes in Augennähe steckengeblieben und hing nach dem Aufprall am Gesicht des Kindes herunter. In einem zweiten Fall ist eine Frau durch einen Pfeil an der Brust verletzt worden. In einem dritten Fall ist ein älterer Herr durch einen von ihm selbst geworfenen, zurückprallenden Pfeil verletzt worden. Der Pfeil ist in die Nase des Werfers eingedrungen und dort steckengeblieben.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Wurfpfeilstand der Beklagten entspreche nicht den zu stellenden Sicherheitsanforderungen. Jedenfalls sei ihr das Fehlen jeglicher Warnung vor der Gefahr einer Verletzung durch zurückprallende Pfeile anzulasten.

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Der Kläger, beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.3. 1987 abzuändern und

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein angemessenes Scherzemsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber bereits für die immateriellen Schäden, die bei ihm, dem Kläger, in der Zeit bis zum 31.1.1986 eingetreten sind, mindestens DM 20.000,-- betragen sollte, nebst 4 % Zinsen seit dem 1.3.1986 zu zahlen, und

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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtlichen, schon entstandenen oder zukünftig noch entstehenden, materiellen Schaden aus dem Unfallereignis auf dem Kirmesgelände in Niederkassel zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

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Einen weiteren, mit der Berufungsbegründung angekündigten Antrag auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie in der Zeit nach dem 31.1.1986 entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, hat .der Kläger nicht verlesen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie führt aus, daß der Wurfstand von einer anerkannten Fachfirma hergestellt worden sei und den üblichen Anforderungen entspreche. Zudem wechsele sie, die Beklagte, regelmäßig die Ballons aus und prüfe die Spitzen der Pfeile, um ein Abprallen stumpfer Wurfpfeile von den Ballons zu vermeiden.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.7.1986 und des Senats vom 13.4.1988 und vom 12.4.1989 Bezug genommen. Der Senat hat mit dem aus dem augenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 27.1.1989 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben.

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Der Sachverständige Prof. Dr. E hat sein in erster Instanz erstattetes Gutachten im Termin vom 13.4.1988 vor dem erkennenden Senat erläutert und hierbei ausgeführt: Wenn er im Gutachten vom 16.1.1987 die Frage verneint habe, ob ein in einer Wurfbude geworfener Pfeil so zurückfliegen könne, daß er das Auge des Werfers treffen könne, so beruhe dies nicht in erster Linie auf seinen Berechnungen zur Fallhöhe. Wesentlicher seien die von ihm angestellten Versuche, Man könne sich den Rückprall eines Wurfpfeilsnicht vorstellen wie den Rückstoß einer Kugel (z.B. beim Billard). Die Pfeile seien relativ lang und müßten sich beim Auftreffen auf die Rückwand umdrehen. Wenn der Kläger von einem zurückprallenden Wurfpfeil getroffen worden sein sollte, so sei ihm, dem Sachverständigen nicht erklärlich, wie dies geschehen sein könne. Von einem Luftballon werde ein auftreffender Pfeil nicht ideal reflektiert, zumal der Ballon regelmäßig beim Auftreffen der Pfeilspitze platze. Auszuschließen sei, daß der Kläger von einem Metallsplitter getroffen worden sein könne, da ein derartiger Splitter dann im Auge stecken geblieben wäre.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Die Beklagte ist ferner zum Ersatz des dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 24.9.1985 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schadens verpflichtet. Im einzelnen gilt Folgendes:

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1.              Der Kläger ist bei dem Vorfall vom 24.9.1985 durch einen zurückprallenden Wurfpfeil am Auge getroffen und verletzt worden. Davon ist der Senat überzeugt.

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a)              Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß der Sachverständige Prof. Dr. E in seinem Gutachten vom 18.1.1987 die Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs verneint hat.

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In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, es sei möglich, daß ein Wurfpfeil auf einen Schraubenkopf auf der Rückwand des Wagens (Wurfpfeilstandes) aufpralle. Der Pfeil bleibe in diesem Fall nicht in der Rückwand stecken, sondern werde in Richtung des Werfers reflektiert. Er könne dann aber den Werfer – oder wie zu ergänzen ist, eine neben diesem stehende Person -nicht in Kopf- oder Schulterhöhe, sondern nur wesentlich tiefer treffen. Zu berücksichtigen sei nämlich, daß die reflektierende Fläche vom Werfer etwa 2 m entfernt sei. Bei einer anzunehmenden Rückprallgeschwindigkeit von ca. 5 m/sec benötige der Pfeil für den Rückweg etwa 0,4 sec.

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Nach der Formel

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                            g

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s =              2              t2,

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in der s die Fallstrecke in Matern, t die Zeit (in Sekunden) und g die Gravitationskonstante von 9,81 m/sec2 bezeichnet, errechne sich eine Fallstrecke s von 0,78 m, so daß die Kopfregion beim Rückprall an metallischer oder harter Fläche nicht getroffen werde.

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Der Senat folgt den Berechnungen des Sachverständigen. Sie stehen indes der Möglichkeit nicht entgegen, daß eine vor der Wurfpfeilbude stehende Person durch einen von der Rückwand des Standes zurückprallenden Pfeil auch in Kopfhöhe getroffen wird. Bei dem Stand handelt es sich um einen umgebauten Fahrzeuganhänger. Sein Fußboden befindet sich unstreitig ca. 0,4 m über dem Erdboden. Die Holzwand an der Rückseite des Standes, an der die Ballons angebracht sind und auf die geworfen wird, hat eine Höhe von 2,1 m, so daß ihre Oberkante 2,5 m über dem Erdboden liegt. Bei einer Fallhöhe von 0,78 m auf dem Rückweg kann daher ein im obersten Bereich der Rückwand, also in einer Höhe zwischen 2,4 m oder 2,5 m über dem Erdboden auftreffender und von einer Schraube reflektierter Pfeil eine Person, die vor der Theke des Wurfpfeilstandes steht, in einer Höhe zwischen (2,4 m - 0,78 m =) 1,62 m und (2,5 m - 0,78 m =) 1,72 m, also in Augenhöhe eines erwachsenen Mannes, treffen.

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Der Sachverständige ist der Richtigkeit dieser Berechnung bei seiner Anhörung durch den Senat nicht entgegen getreten. Er hat auf Vorhalt der entsprechenden Darlegungen der Berufung erwidert, das Ergebnis seines Gutachtens stütze sich nicht in erster Linie auf die Berechnungen zur Fallhöhe eines zurückprallenden Pfeils, sondern darauf, daß ein Rückprall nicht zu erwarten sei. Dies ist indes nicht richtig. Der Sachverständige hat vielmehr in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.1.1987 ausdrücklich die Möglichkeit einer Reflektion an einer Schraube in Betracht gezogen. Daß eine solche Reflektion nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich zudem aus der Feststellung im Gutachten, daß zahlreiche Einschläge auf der Thekenfläche davon zeugen, daß Pfeile tatsächlich von der Rückwand zurückgeprallt sind und die Theke des Wagens der Beklagten getroffen haben.

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Daß es möglich ist, daß eine vor der Theke des Standes der Beklagten stehende erwachsene Person in Augenhöhe von einem zurückprallenden Wurfpfeil getroffen werden, ergibt sich zudem daraus, daß sich unstreitig mindestens ein solcher Fall bereits vor dem hier in Rede stehenden Vorfall ereignet hat. Wie die Beklagte selbst im Termin am 13.4.1988 gegenüber dem Senat eingeräumt hat, ist in einem Fall ein älterer Herr durch einen von ihm selbst geworfenen und dann zurückprallenden Pfeil an der Nase verletzt worden. In einem weiteren Fall ist ein Kind auf dem Arm seiner Mutter im Gesicht - und damit ungefähr in Kopfhöhe der Mutter - getroffen worden.

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b)              Daß auch der Kläger durch einen zurückprallenden Wurfpfeil - und zwar am Auge - verletzt worden ist, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Einzelheiten des Vorfalls vom 14.9.1985 fest. Zwar hat die Beklagte nach ihrer Darstellung nicht gesehen, daß der Kläger von einem Pfeil getroffen worden ist. Sie hat indes bestätigt, daß sie einen Lufthauch an ihrem Gesicht verspürt hat, wie er entsteht, wenn ein Pfeil vorbeifliegt, und daß sich unmittelbar danach der Kläger mit einem Schmerzenslaut an das Auge gefaßt hat, welches sodann zu bluten begonnen hat. Wie gleichfalls unstreitig ist, hat dann auf der Theke vor dem Kläger ein Wurfpfeil gelegen, der sich dort zuvor nicht befunden hatte. Dieser unstreitige Geschehensablauf läßt sich nur so erklären, daß ein Wurfpfeil, der von der Rückwand des Standes abgeprallt ist, am Gesicht der Beklagten vorbeigeflogen ist, den Kläger am Auge verletzt hat und sodann auf die Theke vor dem Kläger gefallen ist. Hiermit steht auch der Befund des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H im Einklang. Dieser Zeuge, der Leiter der Augenabteilung des C-Krankenhauses ist, hat in seiner gegenüber dem Landgericht gemäß § 377 Abs. 4 ZPO abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 16.9.1986 ausgeführt, es könne „mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß die Verletzung des Klägers von der Spitze des Wurfpfeils hervorgerufen wurde". Der Befund, der sich dem Zeugen Prof. Dr. F bei seiner Untersuchung vom 27.9.1985 darstellte, zeigte mithin das Bild einer Augenverletzung durch einen spitzen Gegenstand. Dafür, daß die Augenverletzung, die den Schmerzensruf des Klägers ausgelöst und zu der auch von der Beklagten wahrgenommenen Blutung des Auges geführt hat, durch einen anderen spitzen Gegenstand hiervorgerufen worden sein könnte als durch den Wurfpfeil, der sich unmittelbar nach der Verletzung des Klägers auf der Theke fand und dort vorher nicht gelegen hatte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere scheidet eine Verletzung des Auges durch einen - wegen seiner geringen Größe von den Parteien nicht wahrgenommenen - Splitter aus. Denn ein solcher Splitter wäre nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. G im Auge des Klägers stecken geblieben. Er hätte daher bei den augenärztlichen Untersuchungen der Verletzung bemerkt werden müssen. Die Befundberichte weisen indes keinen Splitter als Ursache der Verletzung aus.

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2.              Die Beklagte hat für den dem Kläger aus der Verletzung seines Auges durch den Vorfall vom 14.9.1985 entstandenen Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB einzustehen, weil der Vorfall und damit die Verletzung des Klägers auf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte beruhen.

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Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle, d.h. eine Anlage, von der Gefahren ausgehen, schafft, betreibt oder unterhält, muß diejenigen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten Güter und Rechte, insbesondere also auch für den Körper und die Gesundheit anderer, notwendig sind (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl. 1986, Rdn. 312 zu § 823 mit weit. Nachw.). Die Beklagte, die als Schaustellerin mit dem Betrieb einer Wurfpfeilbude in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle geschaffen hatte, traf daher die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung ihrer Kunden und anderer Kirmesbesucher durch den Betrieb ihres Standes zu verhindern. Zwar braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die deliktische Verkehrssicherungspflicht verlangt aber jedenfalls den Schutz des Dritten - hier: der Kirmesbesucher - vor solchen Gefahren, die von dem Betrieb der Anlage - im Streitfall: der Wurfpfeilbude - ausgehen und für ihn nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH NJW 1978, 1626, 1627; BGH NJW 1980, 1159, 1160; OLG Celle, VersR 1984, 46, 47; OLG Nürnberg, NJW-RR 1986, 1224; Palandt/Thomas, BGB, 48. Aufl. 1989, Anm. 8 A a zu § 823).

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Der Senat geht mit der Beklagten davon aus, daß die Einrichtung und Gestaltung ihres Wurfpfeilstandes nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Einer besonderen Abnahme bedürfen Wurfpfeilbuden - im Gegensatz zu Schießwagen - nicht, wie sich aus der dem Landgericht erteilten Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt D vorn 5.6.1986 ergibt (vgl.: auch LG Mainz, VersR 1977, 941). Die Richtlinien über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Ministerialblatt NRW 1978, 1404 ff., 1407 ff.) enthalten keine besonderen Bau- oder Betriebsvorschriften für einen Wurfpfeilstand. Die dort für Schießgeschäfte getroffenen Regelungen tragen den andersartigen technische/physikalischen Gegebenheiten und Risiken Rechnung, die sich aus dem Betrieb einer Schießbude ergeben und lassen sich daher auf Wurfpfeilstände nicht übertragen. Dies stellt die Beklagte indes nicht von der Beachtung der Verkehrssicherungspflicht frei. Selbst im Falle einer behördlichen Genehmigung seiner Anlage haftet der Schausteller nach den Grundsätzen der Verantwortlichkeit kraft Verkehrssicherungspflicht für die von der Anlage ausgehenden Gefahren (vgl. Staudinger/Schäfer., a.a.O., Rdn. 425 zu § 823).

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Der Betrieb der Wurfpfeilbude der Beklagten begründet, wie der Streitfall zeigt, aber auch durch die zeitlich früheren unstreitigen Vorfälle der Verletzung eines älteren Herrn, einer Frau und eines Kindes auf dem Arm seiner Mutter belegt wird, die" Gefahr einer Verletzung von Personen, die sich vor der Theke des Standes aufhalten, durch zurückprallende Pfeile. Ausweislich der unstreitigen frühren Fälle besteht auch und gerade die Gefahr einer Verletzung im Bereich des Kopfes. Dabei ist wegen der Beschaffenheit der Pfeilspitze das Risiko einer schweren Verletzung gegeben, wenn das Auge von einem zurückprallenden Pfeil getroffen wird. Die Verletzungsgefahr ist umso größer, als demjenigen, der nicht mit dem Zurückprallen eines Pfeils bis in den Bereich vor der Theke rechnet, kaum eine Reaktionsmöglichkeit bleibt. Denn nach den Berechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. G legt der zurückprallende Pfeil den Weg von ca. 2 m von der Rückwand bis über die Theke hinaus in einer Zeit von 0,4 sec zurück.

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Mit der Gefahr einer Verletzung, insbesondere einer Kopfverletzung, durch einen zurückprallenden Pfeil rechnet mangels einer entsprechenden Warnung im Regelfall ein Kirmesbesucher nicht. Dies wird schon dadurch belegt, daß selbst der Sachverständige Prof. Dr. F diese Gefahr ausweislich seines Gutachtens vom 17.1.1987 nicht für gegeben erachtet hat. Der Beklagten war diese Gefahr indes schon vor dem hier in Rede stehenden Unfall aufgrund der von ihr eingeräumten frühreren Vorfälle bekannt. Sie war daher verpflichtet, der Gefahr einer Verletzung von Personen, die sich in der Nähe ihres Standes aufhalten, durch geeignete (Sicherungs-) Maßnahmen zu begegnen.

50

Wenn die Beklagte weder statt des Wurfpfeilstandes ein anderes, weniger gefährliches Schaustellergeschäft betreiben noch ihren Stand wenigstens so umgestalten wollte, daß die Ziele nicht mehr teilweise über, sondern nur noch unter Augenhöhe des Werfers lagen, so daß zurückprallende Pfeile nicht von oben auf das Publikum zufallen konnten, kam als Sicherungsmaßnahme jedenfalls die Errichtung eines Absperrgitters um den gefährdeten Bereich, verbunden mit dem Warnhinweis in Betracht, daß innerhalb der abgesperrten Zone mit zurückprallenden Pfeilen zu rechnen sei. Keine dieser Maßnahmen hat die Beklagte ergriffen.

51

Dies begründet ihr Verschulden an dem Vorfall vom 24.9. 1985. Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte wußte aufgrund der früheren Vorfälle um die Gefahr einer Verletzung durch zurückprallende Pfeile. Hierin unterscheidet sich der Streitfall von der Fallgestaltung, die dem Urteil des LG Mainz vom 10.6.1976 (VersR 1977, 941) zugrunde liegt. In jenem Urteil hat das LG Mainz einen Schadensersatzanspruch gegen einen Schausteller wegen einer durch einen zurückprallenden Wurfpfeil verursachten Augenverletzung mit der Begründung verneint, nach der unwidersprochenen Darstellung des damals beklagten Schaustellers seien derartige Unfälle bislang nicht bekannt geworden, so daß er mit der Verwirklichung einer solchen Gefahr nicht habe rechnen müssen. Deshalb treffe ihn kein Verschulden. Der Beklagten im vorliegenden Fall war das Unfallrisiko dagegen aufgrund der früheren Vorfälle an ihrem eigenen Wurfpfeilstand bekannt, so daß sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls eine der vorstehend genannten Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

52

Wegen ihrer Kenntnis der früheren Vorfälle entlastet die Beklagte auch ihr Hinweis darauf nicht, daß der Stand von einer anerkannten Fachfirma konstruiert worden sei. Jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem sie durch die von ihr geschilderten Vorfälle von der Gefahr einer Verletzung durch zurückprallende Pfeile wußte, konnte und durfte sie nicht mehr darauf vertrauen, daß schon durch die von den Hersteller gewählte Konstruktion des Standes allen Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht genügt sei.

53

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte war auch für die Schädigung des Auges des Klägers ursächlich Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich auch dann sorglos an die Theke der Wurfpfeilbude gestellt hätte, ohne auf rückprallende Wurfpfeile zu achten, wenn er von der Beklagten entsprechend gewarnt worden wäre, sind nicht ersichtlich.

54

3. Die im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 27.01.1989 dargestellten krankhaften Veränderungen des linken Auges des Klägers beruhen auf der Verletzung durch den Wurfpfeil 27 24.09.1985. Daß das Auge des Klägers am 24.09.1985 verletzt worden ist, ergibt sich schon daraus, daß es geblutet hat. Hiermit war der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht. Über die Fragen, ob - und gegebenenfalls welche - später eingetretene Schäden auf dieser Verletzung beruhen, ob also die sog. haftungsausfüllende Kausalität gegeben ist, hat das Gericht in Anwendung von § 237 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Falles nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1970, 1970, 1971; BGH NJW 1973, 1413, 1414; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. 1987, Rdn. 3 zu § 287 mit weit. Nachw.). Daß die im Gutachten von Prof. Dr. E aufgeführten krankhaften Veränderungen des linken Auges des Klägers Folge der Augenverletzung sind, die ab dem 27.09.1935 in der Augenabteilung des C-Krankenhauses behandelt worden ist, hat der Sachverständige überzeugend dargelegt. Insbesondere ist die operative Entfernung des Glaskörpers und der Augenlinse durch eine Infektion das Augeninneren notwendig geworden, die ihrerseits darauf zurückzuführen ist, daß bei der Verletzung des Auges die Wand des Augapfels vollständig oder fast vollständig durchdrungen worden ist. Der Senat ist auch davon überzeugt, daß es sich bei der ab dem 27.09.1985 behandelten Verletzung um diejenige handelt, die durch den Wurfpfeil am 24.09.1985 verursacht worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in der Zeit zwischen dem 24.09. und dem 27.09.1985 bei einer anderen Gelegenheit erneut am linken Auge verletzt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Da das Auge nach dem Vorfall vom 24.09.1935 geblutet hat, ist es an diesem Tage verletzt worden. Wenn in der Zeit bis zum 27.09.1985 eine weitere Verletzung des- Auges eingetreten wäre, hätten die behandelnden Ärzte zwei Verletzungen feststellen müssen.

55

Dies ist indes nicht geschehen.

56

4.         Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 254 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Mitverursachung des ihm entstandenen Schadens durch den Kläger selbst oder wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gemindert.

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Den Kläger trifft an dem Vorfall vom 24.09.1985 keine Schuld. Damit, daß die Gefahr einer Verletzung durch einen zurückprallenden Pfeil bestand, brauchte er nicht zu rechnen. Gewarnt hat ihn die Beklagte nicht. Sie behauptet auch nicht, daß ihm die im Rechtsstreit vorgetragenen früheren Fälle einer Verletzung durch einen zurückprallenden Pfeil schon damals bekannt gewesen wären.

58

Allerdings hätte es nahe gelegen, sogleich nach dem Vorfall vorn 24.09.1985 und nicht erst beim Auftreten heftiger Schmerzen in der Nacht zum 27.09.1985 einen Augenarzt aufzusuchen. Es kann indes nicht festgestellt werden, daß die Unfallfolgen vermieden oder wesentlich gemindert worden wären, wenn sich der Kläger sogleich in ärztlicher Behandlung begeben hätte. Der Sachverständige Prof. E hat dies in seinem Gutachten vom 27.01.1989 lediglich als möglich oder wahrscheinlich bezeichnet. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schwere der Verletzungsfolgen und der verzögerten Aufnahme der Behandlung der Verletzung ist daher nicht bewiesen. Dies wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, die die Beweislast für die ihr günstigen Voraussetzungen einer Anspruchsminderung nach § 254 BGB trägt.

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5.         Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Kläger mußte sich als Folge der Verletzung des Auges für die Zeit von 29.09. bis zum 17.10.1995, also für knapp 3 Wochen, in stationäre Behandlung begeben. Der Glaskörner des linken Auges mußte - ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.E - wegen der eingetretenen Infektion nahezu vollständig entfernt werden. Ferner ist die Entfernung der Augenlinse notwendig geworden. Wie durch die Bekundung des sachverständigen Zeugen I belegt ist, hat die Entzündung heftige Schmerzen verursacht.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. J ist nach der Entfernung des Glaskörpers und der Linse das Sehvermögen des Klägers auf seinem linken Auge erheblich herabgesetzt. Ohne Korrektur durch eine Sehhilfe kann der Kläger mit dem linken Auge nicht lesen. In der Ferne reicht das Sehvermögen des linken Auges nur zum Fingerzählen in 1 Meter Abstand aus. Mit Korrektur erreicht der Kläger auf dem linken Auge eine Sehschärfe von 0,2. Auch über diese Sehschärfe kann er indes nicht verfügen, weil die hierfür erforderliche Korrektur durch eine Linse mit einer Brechkraft zwischen 15 und 18 Dioptrien zu einem derart erheblichen Bildgrößenunterschied gegenüber dem Bild auf der Netzhaut des gesunden rechten Auges führt, daß ein beidäugiges Sehen ausgeschlossen ist. Diese Herabsetzung des Sehvermögens stellt nach den Feststellungen des Sachverständigen einen Dauerschaden dar.

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Zu Gunsten der Beklagten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dagegen zu berücksichtigen, daß ihr Verschulden nicht schwer wiegt: Der Beklagten fällt nur leichte Fahrlässigkeit zu Last. Nach ihrer glaubhaften Darstellung ist sie selbst - im Bereich zwischen der Rückwand und der Theke - wiederholt von zurückprallenden Wurfpfeilen getroffen worden, ohne daß dies zu einer ernsthaften Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens geführt hätte. Sie hat indes nicht bedacht, daß die Gefahr einer Verletzung durch zurückprallende Pfeile für Kunden oder Zuschauer, die dem Stand das Gesicht zuwenden, größer ist und daß beim Zusammentreffen unglücklicher Umstände, wie im Streifall, auch eine schwere Verletzung verursacht werden kann.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von DM 20.000,-- für angemessen. Das Zinsverlangen des Klägers ist nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

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6. Auch der Feststellungsantrag des Klägers hat Erfolg.Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung, weil sich sein materieller Schaden noch nicht abschließend beziffern läßt. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist nach dem Gesagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet, der dem Kläger aufgrund des Vorfalls vom 24.09.1985 entstanden ist und noch entsteht.

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7.              Die prozessualen Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Daß der Kläger den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden nicht weiterverfolgt hat, rechtfertigt es nicht, ihn nach § 269 Abs. 3 ZPO mit einem Teil der Kosten zu belasten. Denn bei dem zurückgenommenen Antrag handelt es sich mit Rücksicht darauf, daß die Bestimmung des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist und daher von dem Antrag zu 1) umfaßt wird, um eine geringfüge Zuvielforderung, die keine weiteren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO).

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Den Wert der Beschwer der Beklagten setzt der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO fest. Die Beschwer durch die Entscheidung zum Schmerzensgeld entspricht der Urteilssumme (DM 20.000,--). Den Wert der Beschwer durch die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden schätzt der Senat mit Rücksicht darauf, daß die Feststellung die auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche nicht erfaßt und der Kläger schon im Zeitpunkt des Unfalls vom 24.9.1985 arbeitslos war, auf DM 10.000,--.

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Berufungsstreitwert : DM 30.000,--