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Oberlandesgericht Köln·2 U 58/92·12.01.1993

Wurfpfeilstand: Beweislast für objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Betreiber eines Wurfpfeilstandes Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Augenverletzung durch einen angeblich aus dem Stand zurückprallenden Pfeil. Das OLG unterstellte den behaupteten Hergang, verneinte aber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin habe weder eine fehlerhafte Standeinrichtung noch die objektive Erkennbarkeit der Gefahr zurückprallender, aus dem Stand hinausfliegender Pfeile für einen gewissenhaften Schausteller nachgewiesen. Beweiserleichterungen aus der Produzentenhaftung oder eine Beweislastumkehr nach § 282 BGB lehnte der Senat ab; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da keine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen war.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer aus § 823 Abs. 1 BGB eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herleitet, trägt die Beweislast für eine objektive Pflichtverletzung des Sicherungspflichtigen.

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Eine Verkehrssicherungspflicht ist nur verletzt, wenn der Pflichtige die maßgebliche Gefahrenlage erkannt hat oder sie bei Anwendung eines objektivierten Sorgfaltsmaßstabs hätte erkennen können; erforderlich ist die Vorhersehbarkeit der Gefahr, nicht die Vorhersehbarkeit des konkreten Geschehensablaufs.

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Für den Nachweis einer objektiven Pflichtverletzung genügt es nicht, dass ein Schadenseintritt theoretisch möglich ist; erforderlich sind konkrete Feststellungen dazu, dass ein gewissenhafter Angehöriger des maßgeblichen Verkehrskreises mit dem Gefahrverlauf rechnen musste.

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Grundsätze der Beweislastumkehr aus der Produzentenhaftung sind auf die Frage der Erkennbarkeit einer Gefahrenlage bei der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht entsprechend übertragbar, wenn es nicht um Herstellungs- und Organisationssphäre, sondern um die Vorhersehbarkeit betriebsbedingter Gefahren geht.

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§ 282 BGB führt im Deliktsrecht grundsätzlich nicht zu einer Beweislastumkehr; zudem setzt eine Beweislastumkehr eine schuldrechtliche Sonderbeziehung voraus, die durch bloßes Aufhalten und Überlegen zur Teilnahme an einem Jahrmarktspiel nicht begründet wird.

Relevante Normen
§ VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT§ WURFPFEIL§ VERSCHULDEN§ NACHWEIS§ 282 BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 532/90

Leitsatz

Nimmt ein Jahrmarktbesucher den Betreiber eines Wurfpfeilstandes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Behauptung, er sei von einem zurückprallenden Pfeil verletzt worden, auf Schadenersatz in Anspruch, so muß er beweisen, daß dem in Anspruch Genommenen eine objektive Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dazu gehört der Nachweis, daß ein gewissenhafter Schausteller mit der Möglichkeit zurückprallender Pfeile hätte rechnen müssen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Februar 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 532/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit darf auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Tatbestand

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Am 28. August 1989 wurde ausweislich des vorlie-genden ärztlichen Berichts vom 15. Januar 1990 (Bl. 10 f. d.A.) in der Universitäts-Augenkli-nik-K. bei der Klägerin eine perforierende Horn-haut-Linsenverletzung mit konsikutiver Linsenquel-lung am linken Auge diagnostiziert. Die Klägerin gab an, am selben Tag gegen 18.00 Uhr über den Jahrmarkt in K. gegangen und dort durch einen von einem Jahrmarktbesucher geworfenen Wurfpfeil, der von einer Wurfpfeilbude abgeprallt sei, am Auge getroffen worden zu sein. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H., gab diesen Sachverhalt am 29. August 1989 im Schutzbereich IV des Poli-zeipräsidenten K. anlässlich der Erstattung einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt zu Protokoll. Der Beklagte betrieb am 28. August 1989 auf dem genannten Jahrmarkt einen Wurfpfeilstand. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zah-lung von Schmerzensgeld, welches sie in Höhe von 75.000,00 DM für angemessen hält, und den Ersatz ihres auf 12.150,00 DM bezifferten materiellen Schadens; ferner verlangt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für die Folgen der erlittenen Augenverletzung.

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Die Klägerin hat behauptet, ihre Augenverletzung rühre daher, daß sie an dem genannten Tag von einem aus dem Wurfpfeilstand des Beklagten zurück-prallenden Pfeil am linken Auge getroffen worden sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich zu dem Her-gang des Unfalls und den erlittenen Folgen im Ein-zelnen vorgetragen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zah-len;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.950,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen;

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3. festzustellen, daß der Beklagte ver-pflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 28.08.1989 auf dem Schützenplatz T. in XXXX K. zu bezahlen, soweit die An-sprüche nicht auf Dritte übergehen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Insbesondere hat er behauptet, es habe während seiner 18jährigen Berufstätigkeit keinen ähnlichen oder gleichen Unfall gegeben, er habe auch nicht von einem solchen Unfall an ande-ren Wurfpfeilbuden Kenntnis gehabt.

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Das Landgericht hat zunächst zu der Frage, ob der Pfeil, der die Klägerin am Auge verletzte, aus der Wurfpfeilbude des Beklagten herausgeflogen sei, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Konrad H. und der Zeuginnen Eva M. und Andrea H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 1991 (Bl. 55 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze und Unter-lagen Bezug genommen.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Beklagten könne die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden. Es könne nicht festgestellt werden, daß eine falsche Füllung der Ballons zum Zurückprallen des Pfeils geführt habe. Im übrigen sei nicht dargetan, daß zum Zeitpunkt des Unfalls in der Branche eine Kenntnis über die Möglichkeit solcher Unfälle bestanden habe. Auch sei nicht genügend substantiiert vorgetragen worden, daß dem Beklagten selbst die Gefahr zurückfliegender Pfeile bekannt gewesen sei. Wegen der Einzelhei-ten wird auf die Entscheidungsgründe der ange-fochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen das Urteil des Landgerichts, daß dem erst-instanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 05. März 1992 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit einem am 06. April 1992 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06. Juni 1992 - am 04. Juni 1992 beim Be-rufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begrün-det worden ist.

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Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei ge-klärt, daß sie am 28. August 1989 vom einem aus dem Wurfpfeilstand des Beklagten zurückprallenden Wurfpfeil am Auge getroffen und schwer verletzt worden sei. Sie ist ferner der Ansicht, daß auch von einer Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht durch den Beklagten ausgegangen werden müsse. Sie behauptet, aufgrund zahlreicher Vor-fälle sei die Gefahr zurückprallender Wurfpfeile in Kreisen der beteiligen Schausteller im August 1989 bekannt gewesen. Auch an den Wurfpfeilstän-den des Beklagten sei es vor dem hier in Frage stehenden Vorfall bereits zu Verletzungen durch zurückprallende Wurfpfeile gekommen. Die Klägerin meint, der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, Vorkehrungen gegen derartige Unfälle zu treffen. Auf fehlendes Verschulden könne er sich nicht berufen. Insoweit sei zudem eine Anwendung der Grundsätze der Produzentenhaftung zu erwägen; ferner, eine Anwendung des § 282 BGB in Betracht, weil sie, die Klägerin, sich zum Unfallzeitpunkt mit ihrer Familie im Bereich des Wurfpfeilstandes hatten aufgehalten, die Klägerin sich zum Unfall-zeitpunkt in Bereich des Wurfpfeilstandes des Beklagten aufgehalten und mit ihrer Familie über eine Teilnahme am dortigen Spiel beratschlagt habe. Im übrigen wiederholt und vertieft die Klä-gerin ihren Vortrag zum Unfallhergang und den er-littenen Schadensfolgen.

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Sie beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.02.1992 abzuändern und der Klage nach den bisherigen Anträgen der Kläge-rin stattzugeben,

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der Klägerin zu gestatten, eine ange-ordnete Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder Genossenschaftsbank stellen zu dürfen,

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ferner

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den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Kläger, 4 % Zinsen ab Rechtshän-gigkeit auf den ihr zustehenden Schmer-zensgeldbetrag zu zahlen,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.200,-- DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und ihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, Volksbank oder öffentlich-recht-lichen Sparkasse zu stellen.

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Der Beklagte hat zunächt vorgetragen, es werde nicht bestritten, daß die Augenverletzung der Klägerin überhaupt durch einen Wurfpfeil in der Nähe seiner Wurfpfeilbude verursacht worden sei, bestritten werde aber die Darstellung des Hergangs im Einzelnen. Nunmehr bestreitet der Beklagte die Richtigkeit der gesamten Sachdarstellung der Kläge-rin, also auch ihre Behauptung, daß die Augenver-letzung durch einen Wurfpfeil aus seinem Wurfpfeil-stand verursacht worden sei. In diesem Zusammenhang setzt sich der Beklagte im Einzelnen mit den nach seiner Meinung bestehenden Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen im vorliegenden Rechts-streit und in der Ermittlungsakte auseinander. Der Beklagte bestreitet, daß es zu einer Augenverlet-zung, wie sie die Klägerin erlitten habe, über-haupt durch einen zurückprallenden Wurfpfeil kommen könne. Er bestreitet ferner, daß es an seinen Wurfpfeilständen jemals zu einem derartigen Unfall gekommen sei und daß in den Kreisen der beteiligten Schausteller im August 1989 Kenntnis von der Mög-lichkeit derartiger Unfälle bestanden habe.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die zu den Ak-ten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Wi., Ba. und Margarethe Re. und der Zeu-gen Kl., Gerd H. und Hermann Re.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sit-zungsniederschriften vom 31. August und 25. Novem-ber 1992 (Bl. 159 ff. und 150 ff. d.A.) Bezug ge-nommen.

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Die Akten 3 O 48/86 LG Bonn = 2 U 70/87 OLG Köln und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln 47 UJs 3170/89 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß dem Beklagten eine Verletzung seiner Verkehrssiche-rungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Dabei kann unterstellt werden, daß es zu dem Unfall so gekommen ist, wie die Klägerin behauptet, daß näm-lich ein von einem etwa 12jährigen Mädchen gewor-fener Pfeil im Bereich der Rückwand des Wurfpfeil-standes abgeprallt ist und daß der zurückprallende Pfeil aus dem Wurfpfeilstand hinausgeschleudert wurde und die Klägerin am Auge traf.

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Grundsätzlich zutreffend ist allerdings die Ansicht der Klägerin, daß eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung, aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB) ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1989 (2 U 70/87 = OLGZ 1990, 330 = VersR 1990, 871) ausge-führt hat, trifft einen Schausteller, der einen Wurfpfeilstand betreibt, die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung seiner Kunden und anderer Jahrmarktbesucher durch den Betrieb des Standes zu verhindern, wobei nicht allen denkbaren Gefahren vorgebeugt werden muß, aber jedenfalls der Schutz der Jahrmarktbesucher vor solchen Gefahren zu fordern ist, die von dem Betrieb des Wurfpfeil-standes aufgehen und die von den Jahrmarktbesuchern nicht vorhergesehen oder ohne weiteres erkannt wer-den können. Der Senat hält es aufgrund der im dama-ligen Streitfall gewonnenen Erkenntnise und des Er-gebnisses der im vorliegenden Streitfall in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auch durchaus für möglich, daß ein in den Wurfpfeilstand geworfe-ner Pfeil im Einzelfall derart zurückgeschleudert wird, daß er einen außerhab des Wurfpfeilstandes stehenden Menschen im Bereich des Kopfes trifft und verletzt.

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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann aber die Klägerin nicht nachweisen, daß der Pfeil, der sie am Auge traf, infolge einer fehlerhaften Einrichtung des Standes zurückprallte. Insbesondere ist nicht festzustellen, daß ein zu schwach aufge-blasener Ballon zum Zurückprall des Pfeils führte. Denn nach der Aussage der erstinstanzlich vernom-menen Zeugin M. "knallte" bei dem Pfeil, der zu-rückgefolgen kam, ein Ballon. Woran und wie dieser Pfeil abprallte, ist von den Zeugen nicht beobach-tet worden. Ein Sachverständiger könnte, da konkre-te Anknüpfungstatsachen fehlen, allenfalls theore-tische Möglichkeiten aufzeigen.

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Nach Ansicht des Senats kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß er schuldhaft erfor-derlich zu erkennende Sicherungsmaßnahmen unter-lassen hat. Es fehlt bereits an der objektiven Pflichtwidrigkeit. Dabei geht der Senat davon aus, daß an die Sicherungspflicht des Betreibers eines Wurfpfeilstandes strenge Anforderungen zu stellen sind, soweit es um die Gewährleistung der Sicherheit der Jahrmarktbesucher geht, diesen ins-besondere erkennbare Gefahren für ihre Gesundheit drohen. Ferner ist dem Senat bewußt, daß der Fahr-lässigkeitsvorwurf gegen den Beklagten wegen des im Deliktsrecht objektivierten Sorgfaltsmaßstabes nicht von dessen persönlichen Kenntnissen, sondern davon abhängt, ob ein besonnener und gewissenhafter Angehöriger des maßgeblichen Verkehrskreises im der Lage des Beklagten eine mögliche Schädigung der Jahrmarktbesucher durch zurückprallende Pfeile hätte erkennen können, wobei die allgemeine Vorher-sehbarkeit eines schädigenden Erfolges genügt, ohne daß der konkrete Ablauf in seinen Einzelheiten vor-hersehbar gewesen sein muß (OlG Köln NJW-RR 1990, 793 m. w. N.). Im Streitfall steht nicht fest, daß für den Beklagten die Gefahr, die den Jahrmarktbe-suchern durch zurückprallende Pfeile drohen konnte, erkennbar war. Eine Kenntnis des Beklagten selbst oder eine allgemeine Kenntnis in den betroffenen Schaustellerkreisen davon, daß Pfeile aus dem Bereich der Rückwand eines Wurfpfeilstandes derart zurückgeschleudert werden können, daß sie aus dem Wurfpfeilstand herausfliegen und dort stehende Men-schen gefährden können, hat der Senat nicht fest-stellen können.

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Für eine Kenntnis des Beklagten über derartige Unfälle an seinen eigenen Wurfständen oder an den Wurfständen anderer Unternehmer hat die Beweisauf-nahme nichts ergeben. Die Zeuginnen Ba. und Re. und der Zeuge Re. haben bekundet, trotz langjähriger Tätigkeit an Wurfpfeilständen jedenfalls keinen Vorfall erlebt zu haben, bei dem es zu Verletzungen durch aus dem Wurfpfeilstand herausfliegende Pfeile kam. Auch die Zeugin Wi., die ihre zunächst gemach-te Aussage nach Gegenüberstellung mit dem Zeugen H. ergänzen mußte, hat letzlich bekundet, zurück-prallende Pfeile hätten zwar in Einzelfällen die in dem Wurfpfeilstand befindlichen Personen getroffen, sie habe aber nie erlebt, daß ein Pfeil wieder aus dem Wurfpfeilstand herausgeflogen sei. Dem kann die Aussage des Zeugen H. insofern entgegenstehen, als er bekundet hat, die Zeugin Wi. habe erzählt, ein-mal sei ein kleiner Junge von einen Pfeil getroffen worden, dessen Mutter mit der Polizei gedroht habe. Es ist kaum vorstellbar, daß eine solche Drohung unter Schaustellern ausgesprochen worden sein soll. Einzelheiten haben sich aber trotz intensiver Befragung der Zeugin Wi. nicht klären lassen. Auch dem Zeugen H. sind nach seiner Aussage damals von der Zeugin keine Einzelheiten zu dem Vorfall ange-gegeben worden.

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Es kann auch nicht festgestellt werden, daß ein besonnener und gewissenhafter Schausteller, der im August 1989 einen Wurfpfeilstand betrieb, die von zurückprallenden Pfeilen ausgehenden Gefahren hät-ten in Rechnung stellen müssen.

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Wie der Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Juni 1989 ausgeführt hat, gibt es für Ein-richtung und Betrieb von Wurfpfeilständen keine öf-fentlich-rechtlichen oder technischen Vorschriften. Daran hatte sich - soweit ersichtlich - bis zum Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Unfalls (etwa 2 1/2 Monate nach Verkündung der genannten Senats-entscheidung) nichts geändert. Zwar befreit, wie der Senat in der genannten Entscheidung ebenfalls ausgesprochen hat, das Fehlen öffentlich-rechtli-cher Vorschriften oder technischer Regeln nicht von der Verantwortlichkeit des Betreibers einer gefähr-lichen Anlage, wenn er die davon ausgehenden Gefah-ren selbst erkennen und ihnen Rechnung tragen kann. Auch für solche Erkenntnismöglichkeiten lassen sich nach Ansicht des Senats indes keine Feststellungen treffen. Sämtliche als Zeugen gehörten Schausteller haben bekundet, trotz teilweise langjähfriger Er-fahrungen mit Wurfpfeilbuden von derartigen Vorfäl-len nie gehört zu haben. Auch der Zeuge Kl., bis Mai 1992 Vorsitzender des K.er Schaustellervereins, hat bekundet, Unfälle im Bereich von Wurfpfeilbuden seien im Bereich seines Vereins nicht bekannt geworden. Der nur für Schießen und Wurfpfeilspiele zuständige Fachberater habe ebenfalls von solchen Unfällen nichts erfahren. Selbst der Sachverstän-dige Diplom-Physiker und Prof. Dr. med. Sel. kam in seinem am 16. Januar 1987 in dem dem genannten Senatsurteil zugrundeliegenden erstinstanzlichen Rechtstreit erstatteten Gutachten nach umfangrei-chen Versuchen zu dem Ergebnis, die Frage, ob ein Pfeil, in eine Wurfbude geworfen, so zurückfliegen könne, daß er das Auge des Werfers verletzten könne, sei zu verneinen (Bl. 107 ff, 111 d. Beiakte 2 U 70/87 OLG Köln). Der Senat konnte dies in jenem Fall aufgrund der weiteren Feststellungen zum Un-fallhergang, des unstreitigen Vortrags der dortigen Parteien zu früheren Vorfällen und eigener Berech-nungen als unrichtig erkennen. Für die Möglichkeit, die hier in Frage stehenden Gefahren beim "norma-len" ohne Unfälle ablaufenden Spielbetrieb zu er-kennen, kann aus dem Ausgang des damaligen Verfah-rens aber nichts hergeleitet werden.

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Es ist auch nicht festzustellen, daß der Beklagte versäumt hat, zur Verfügung stehende Unterrich-tungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Das bereits mehr-fach zitierte Urteil des Senats vom 14. Juni 1989 ist erst etwa 2 1/2 Monate vor dem hier in Rede stehenden Unfall verkündet worden, die Veröffentli-chungen in OLGZ 90, 330 und VersR 1990, 871 lagen zum Unfallzeitpunkt noch nicht vor Die, soweit erkennbar, zum Unfallzeitpunkt einzig vorliegende Erkenntnismöglichkeit war die Veröffentlichung des Urteils des Landgerichts Mainz von 10. Juni 1976 in VersR 1977, 941, in der die Haftung des dort ver-klagten Schaustellers verneint wurde. Die Unkennt-nis einer in der Zeitschrift Versicherungsrecht veröffentlichten vereinzelten landgerichtlichen Entscheidung mag dem mit der Materie vertrauten Juristen zum Vorwurf gereichen. Ein Verschulden der betroffenen Schausteller kann darin nicht gesehen werden.

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Weitere konkrete Erkenntnismöglichkeiten hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführung angebotene Sachver-ständigenbeweis kann in dieser Richtung keine wei-tere Aufklärung bringen. Der Sachverständige könnte zur grundsätzlichen Möglichkeit derartiger Vorfälle Ausführungen machen. Davon geht der Senat indes oh-nehin aus.

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Ist nicht nachzuweisen, daß dem Beklagten die von zurückprellenden Pfeilen für die Jahrmarkbesucher ausgehende Gefahr bekannt war oder daß sie aufgrund der in den Fachkreisen bestehenden Erkenntnisse hätte erkannt werden können, so geht dies zu Lasten der Klägerin. Diese macht ohne Erfolg geltend, ihr müßten Beweiserleichterungen, wie sie für den Geschädigten in Rahmen der Produzentenhaften beste-hen, zugutekommen. Der Grundsatz, das der Herstel-ler eines bei seiner in Verkehrgabe fehlerhaften Produkts im Wege der Beweislastumkehr dazulegen und zu beweisen hat, daß ihm in Bezug auf die Fehler-haftigkeit des schädigenden Produkts kein Verschul-den trifft (BGHZ 51, 91, 103 ff.; 80, 186, 196 ff.; BGH NJW 1992, 1039, 1040), kann im Streitfall aus zweierlei Gründen keine (entsprechende) Anwendung finden. Zum einen betrifft die Frage, ob eine Ge-fährung der Jahrmarktbesucher erkennbar war, nicht nur das Verschulden des Beklagten, sondern die ob-jektive Pflichtverletzung an sich. Die Pflicht zur Verkehrssicherung kann nur dann verletzt sein, wenn der Pflichtige die Möglichkeit der Gefährung ande-rer erkannt hat oder erkennen konnte. Zum anderen sind die Beweisschwierigkeiten, die für die Kläge-rin im Streitfall bestehen, anderer Art als die, welche zur Umkehr der Beweislast bei der Produzen-tenhaftung Anlaß gegeben haben. Dort geht es um die schwere Durchschaubarkeit der Herstellungsvorgänge und der Organisationsphäre im Betrieb des Produzen-ten für den Verbraucher (vgl. BGH NJW 1992, 1039, 1041). Hier geht es um die Voraussehbarkeit und Er-kennbarkeit von Gefahren, die sich aus dem Betrieb eines Pfeilwurfstandes ergeben können.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, die Beweislast treffe in (entsprechender) Anwendung von § 282 BGB den Beklagten. Zum einen muß auch in Rahmen dieser Vorschrift zunächst der Gläubiger die objektive Pflichtverletzung beweisen (vgl. Pa-landt/Heinrichs, 52. Auflage, § 282 Rn. 11 m. w. N. ). Zum anderen findet die Vorschrift bei delikts-rechtlichen Ansprüchen (mit Ausnahme der Produzen-tenhaftung) keine Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs aaO. Rn. 10 m. w. N.). Eine schuldrechtliche Son-derbeziehung lag im Zeitpunkt der Schädigung zwi-schen den Parteien nicht vor. Diese ergab sich noch nicht daraus, daß sich die Klägerin mit ihrer Fami-lie vor dem Pfeilwurfstand des Beklagten aufhielt und überlegte, ob man sich an dem Pfeilwurfspiel beteiligen solle.

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Das Landgericht hat die Klage demgemäß zurecht ab-gewiesen. Die Berufung muß demgemäß mit der Kosten-folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 90.150,00 DM (Schmerzensgeld: 75.000,00 DM; Zah-lungsantrag in zweiter Instanz: 12.150,00 DM; Fest-stellungsantrag: 3.000,00 DM).