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Oberlandesgericht Köln·2 U 13/23·07.11.2023

InsO-Anfechtung: Vertragsaufhebung bei Übertragung eines Ferienhauses in Frankreich

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin focht einen notariellen Vertrag an, der die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem in Frankreich gelegenen Ferienhaus auf die geschiedene Ehefrau und den Sohn des Schuldners vorsah. Streitpunkt waren Unentgeltlichkeit (§ 134 InsO), Gläubigerbenachteiligung sowie die Frage, ob französisches Recht (Art. 16 EuInsVO) die Anfechtung sperrt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und gab der (angepassten) Klage statt: Die Beklagten müssen den Vertrag aufheben, gegenüber der Ehefrau Zug um Zug gegen 25.488,61 €. Maßgeblich sei deutsches Insolvenzrecht; der Art.-16-EuInsVO-Einwand sei teils verspätet und zudem unsubstantiiert, die Leistung (Sohn: Schenkung; Ehefrau: gemischte Schenkung) benachteilige objektiv Gläubiger.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Vertragsaufhebung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Insolvenzanfechtung unterliegt nach Art. 7 Abs. 2 lit. m EuInsVO grundsätzlich dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus).

2

Eine Berufungspartei, die sich auf Art. 16 EuInsVO beruft, hat substantiiert darzulegen und ggf. zu belegen, dass die lex causae anwendbar ist und die Rechtshandlung nach dieser Rechtsordnung in keiner Weise angreifbar ist; ein non liquet geht zu ihren Lasten.

3

Eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner einen Vermögenswert ohne angemessene Gegenleistung überträgt; die Unentgeltlichkeit kann auch bei einer gemischten Schenkung vorliegen, soweit Leistung und Gegenleistung objektiv in einem deutlichen Missverhältnis stehen.

4

Für die objektive Gläubigerbenachteiligung spricht im eröffneten Insolvenzverfahren ein Anscheinsbeweis; der Anfechtungsgegner muss zur Erschütterung nachweisen, dass angemeldete Forderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Tabelle festgestellt werden können.

5

Bei im Ausland belegenen Grundstücken richtet sich die Rückabwicklung einer angefochtenen Übertragung nach dem Sachenrecht des Belegenheitsstaats; fehlt dort ein Abstraktionsprinzip, kann die Rückgewähr regelmäßig die Aufhebung des schuldrechtlichen Übertragungsvertrages durch entsprechende Willenserklärungen erfordern.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 134 InsO§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO§ Code de Commerce Art. L-631 und L-632§ EuInsVO Art. 7 Abs. 2 lit. m§ EuInsVO Art. 16

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 05.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 161/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, den notariellen Vertrag zwischen Y. H. Z. und den Beklagten vom 2. Dezember 2016 (UR-Nr. N03/2016 des Notars Dr. P.) aufzuheben, wobei dies hinsichtlich der Beklagten zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung von € 25.488,61 an diese zu erfolgen hat.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Beklagte zu 1) zu 75 % und der Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

2

         (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 540 Abs. 1 ZPO)

3

I.

4

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Y. H. Z. (im Folgenden: Schuldner). Die Beklagte zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners, der Beklagte zu 2) der gemeinsame Sohn.

5

Der Schuldner und die Beklagte zu 1) sind zu gleichen Teilen Miteigentümer eines Ferienhauses in der Bretagne, F-N01 A., N02 O.-straße. Sie hatten die Immobilie im Jahre 2005 zu einem Kaufpreis von 440.000,00 € erworben.

6

Am 02.12.2016 schlossen der Schuldner und die Beklagte zu 1) einen notariellen Vertrag betreffend diese Immobilie - UR-Nr. N03/2016 des Notars Dr. P. (Anlage K 2). In dem Vertrag wurde u.a. Folgendes geregelt:

7

„§1 Sachstand

8

(1)

9

Die Eheleute sind zu gleichen Teilen Eigentümer einer Immobilie in Frankreich, N02 O.-straße, N01 A./Frankreich (Bretagne). Diese Immobilie ist belastet mit einer Darlehensschuld in Höhe von 50.977,22 EUR zugunsten der Banque N. X..

10

(2)

11

Der Ehemann wird seinen Miteigentumsanteil an der in Absatz (1) bezeichneten Immobilie ohne weitere Gegenleistung auf seine Ehefrau und ihren gemeinschaftlichen Sohn, S. B. I. Z., … im Verhältnis 75% des zu übertragenden Anteils an seine Ehefrau und 25% des zu übertragenden Anteils an seinen Sohn S. übertragen, sofern seine Ehefrau aus eigenen Mitteln die vorgenannten Verbindlichkeiten gegenüber der vorgenannten Bank ablöst.

12

§ 2 Verpflichtung

13

(1)

14

Der Ehemann, …, verpflichtet sich hiermit unwiderruflich gegenüber seiner dies annehmenden Ehefrau, …, und gegenüber seinem nachgenannten Sohn S., seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie in Frankreich, N02 O.-straße, N01 A./Frankreich (Bretagne), ohne weitere Gegenleistung auf seine vorgenannte Ehefrau und seinen Sohn S. B. I. Z., …, in dem in § 1 (2) genannten Beteiligtenverhältnis, zu übertragen, sofern die Ehefrau die auf dem Objekt lastende Schuld in Höhe von 50.977,22 EUR gegenüber der Banque N. X. abgelöst hat.

15

(2)

16

Die Ehefrau, …, verpflichtet sich hiermit unwiderruflich gegenüber dem Ehemann, spätestens binnen einen Jahres nach Eintreten der Volljährigkeit des jeweiligen nachgenannten Kindes einen Anteil von jeweils 12,5 % des Gesamtobjektes zu übertragen an die beiden verbleibenden Kinder

17

a)                       K.-R. Z., …

18

b)                      Q. V. L. Z., …

19

§ 3 Vollmacht

20

(1)

21

Der Ehemann, …, erteilt hiermit unwiderruflich seiner dies annehmenden Ehefrau, …, Vollmacht, seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie in Frankreich, …, ohne weitere Gegenleistung an seine Ehefrau und auf den vorgenannten volljährigen Sohn … zu übertragen, und zwar in dem in § 1 (2) genannten Beteiligungsverhältnis. … “

22

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Vertrages vom 02.12.2016 Bezug genommen.

23

Mit Schreiben vom 21.09.2017 erklärte der Schuldner die Anfechtung des Notarvertrages vom 02.12.2016 sowie den Widerruf der Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 1).

24

In einem Rechtsstreit vor dem Familiengericht Aachen zwischen den Eheleuten beschloss das Familiengericht am 05.11.2019, dass der Notarvertrag wirksam und der Schuldner verpflichtet sei, seinen Anteil entsprechend zu übertragen. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 1) das Darlehen aus eigenen Mitteln abgelöst habe (Anlage K4).

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Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts - Aachen vom 01.12.2020 ("Aktenzeichen") ist auf den Antrag des Bruders des Schuldners, Herrn G. Z., vom 18.11.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.

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Die Klägerin hat behauptet, die streitgegenständliche Immobilie habe einen Wert von mindestens 630.000,00 €. Dies ergäbe sich bereits aus einer Vereinbarung der Eheleute mit dem Bruder des Schuldners aus dem Jahre 2017 (Letter of Intent - Anlage K3).

27

Sie hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteils sei gemäß § 134 InsO wirksam angefochten worden. Es handle sich um eine Schenkung. Aus dem Vertrag selbst ergebe sich, dass der Übertragung keine Gegenleistung gegenüberstehe. Die Beklagte zu 1) sei selbst Darlehensnehmerin des abzulösenden Darlehens, weshalb sie lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt habe, um die Vollstreckung abzuwenden. Dies stelle keine Gegenleistung, sondern lediglich eine Bedingung dar. Weitere vorvertragliche Regelungen oder Nebenabreden seien unbeachtlich, da sie nicht notariell beurkundet worden und daher unwirksam seien. Verbindlichkeiten gegenüber den Beklagten und weiteren Kindern hätten nicht bestanden. Diese Gegenleistungen seien konstruiert worden, um die Schenkungssteuer zu reduzieren. Beurkundungen dieser Gegenleistungen seien nicht erfolgt, weil die Notarin gefordert habe, dass die Verbindlichkeiten nachzuweisen seien. Der Schuldner habe das Bestehen von Verbindlichkeiten mit Ausnahme einer Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten zu 2) bestritten. Dieser habe der Familie im Frühjahr 2014 eigenes Geld in Höhe von 43.000,00 € zur Begleichung überfälliger Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt, ohne dass über eine Rückzahlung eine Vereinbarung getroffen worden sei.

28

Die Klägerin hat beantragt,

29

1.

30

festzustellen, dass der Schuldner Y. H. Z. nicht verpflichtet ist, seinen Hälfteanteil an dem Grundbesitz „N02 O.-straße, F-N01 A." zu 75% auf die Beklagte zu 1) und zu 25% an den Beklagten zu 2) zu übertragen;

31

2.

32

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 75% des vormaligen Hälfteanteil des Y. H. Z. an dem Grundbesitz „N02 O.-straße, F-N01 A." an diesen aufzulassen und erforderlichenfalls die hierzu notwendige Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen;

33

3.

34

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, 25% des vormaligen Hälfteanteil des Y. H. Z. an dem Grundbesitz „N02 O.-straße, F-N01 A." an diesen aufzulassen und erforderlichenfalls die hierzu notwendige Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen.

35

Die Beklagten haben beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie haben behauptet, das Grundstück in Frankreich habe allenfalls einen Wert von 500.000,00 €, weshalb der zu übertragende Wert bei 250.000,00 € liege. Dabei sei aber nicht berücksichtigt, dass an dem Objekt ein erheblicher Investitionsstau bestünde; die Bäder seien alt, die Fenster nur einfach verglast, die Elektroheizung sei nicht zeitgemäß.

38

Sie haben vorgetragen, es handle sich bei der Übertragung nicht um eine Schenkung. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) das Darlehen bei der Bank in Höhe von 50.977,22 € habe ablösen müssen. Aus ihrer Erinnerung handle es sich um eine Verbindlichkeit des Schuldners; allein dieser sei Darlehensnehmer gewesen, weshalb er die Schuld im Innenverhältnis alleine trage. Dies stelle eine Gegenleistung dar. Darüber hinaus müsse die Vorgeschichte des Vertrages berücksichtigt werden. Der Schuldner habe erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern gehabt. Die Kinder hätten ihrerseits erhebliche Beträge von ihrem Großvater erhalten, die dem Schuldner in unterschiedlicher Höhe darlehensweise zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe mit der Übertragung seiner Hausanteile diese Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 151.000,00 € ablösen wollen. Insofern hieße es in dem Vertrag, dass keine „weitere“ Gegenleistung geschuldet sei. Aus der vorvertraglichen Korrespondenz mit der Notarin in Frankreich ergebe sich, dass die Übertragung zur Begleichung von Schulden gegenüber der Beklagten und seiner weiteren Kinder erfolgen sollte (Anlage HWD1). Es hätten Schulden bei der Beklagten zu 1) in Höhe von 49.000,00 €, bei dem Beklagten zu 2) in Höhe von 43.000,00 € sowie bei den weiteren Kindern K. in Höhe von 9.000,00 € und Q. in Höhe von 50.000,00 € bestanden. Insofern sei der Schuldner in der Erklärung selbst lediglich von einer Schenkung in Höhe von 99.000,00 € ausgegangen. Wegen rechtlicher Schwierigkeiten sei der Vertrag dann in Deutschland beurkundet worden. Dabei habe er aber inhaltsgleich geschlossen werden sollen. Es handle sich um eine gemischte Schenkung. Eine Übertragung habe allenfalls Zug-um Zug gegen Zahlung der Gegenleistung zu erfolgen.

39

Durch Urteil vom 05.01.2023 hat das Landgericht dem Feststellungsantrag zu 1. und dem Antrag zu 3. gegenüber dem Beklagten zu 2) in vollem Umfang stattgegeben, dem Antrag zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1) allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 25.488,61 €. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO jeweils zur Rückgewähr des übertragenen Miteigentumsanteils entsprechend der ausgeurteilten Anteile verpflichtet seien. Die Übertragungen der Miteigentumsanteile seien mit Ausnahme der Freistellung von der Verbindlichkeit in Höhe von 50.977,22 € durch die Beklagte zu 1) unentgeltlich erfolgt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils vom 05.01.2023 Bezug genommen.

40

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie sind der Auffassung, es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, insbesondere könne der Anscheinsbeweis, dass in einem eröffneten Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse nicht für die Befriedigung aller Gläubiger ausreiche, von ihnen entkräftet werden. Dazu legen die Beklagten erstmals dar, dass das Insolvenzverfahren treuwidrig, nämlich im kollusiven Zusammenwirken des Schuldners und seines Bruders, erwirkt worden sei, der Bruder des Schuldners nur vermeintlich Gläubiger sei und im Übrigen die Klägerin gegen diesen Bruder ein (Insolvenzanfechtungs-) Verfahren führe, dessen Summe die Befriedigung aller Gläubiger abdecken würde. Zudem bestreiten die Beklagten erstmals die überwiegend seitens des Bruders des Schuldners zur Masse angemeldeten Forderungen, die diesen Forderungen zugrunde liegenden Darlehen seien fingiert. Im Übrigen seien diese Forderungen von der Insolvenzverwalterin bestritten worden.

41

Die Beklagten sind der Auffassung, in Bezug auf die Beklagte zu 1) handele es sich nicht um eine gemischte Schenkung, vielmehr seien auch die weiteren Umstände, namentlich die Vor- und Nachgeschichte zu berücksichtigen gewesen. Man habe die Immobilie in Frankreich vollständig auf die Beklagte zu 1) und ihre Kinder übertragen wollen, da der Schuldner Schulden bei allen Familienmitgliedern in Höhe von 151.000,- € gehabt habe; entsprechend hätten die Kinder auch ihre Darlehensrückforderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Beklagten behaupten, die Immobilie sei nur maximal 500.000,- Euro wert, es bestehe zudem ein Investitionsstau von mindestens 200.000,- Euro.

42

Schließlich sind die Beklagten der Meinung, das Insolvenzverfahren werde rechtsmissbräuchlich betrieben, dies könne exemplarisch am Verlauf der Gläubigerversammlung betreffend den Vergleichsvorschlag der 12. Zivilkammer erkannt werden.

43

Im Übrigen vertreten die Beklagten die Auffassung, dass die Klageanträge bereits deshalb fehlerhaft seien, weil sie sich nicht (auch) gegen die weiteren Kinder K. und Q. richten, die nach dem notariellen Vertrag einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils gegenüber ihrer Mutter, der Beklagten zu 1), hätten.

44

Ferner sind die Beklagten der Ansicht, dass vorliegend das französische Insolvenzrecht zur Anwendung komme. Nach Artikel 7 Abs. 2 lit. m. EuInsVO regele der Staat der Verfahrensöffnung das Recht, jedoch finde gemäß Art. 16 EuInsVO dies keine Anwendung, wenn der Anfechtungsgegner nachweise, dass für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedsstaates maßgeblich und diese Handlung in keiner Weise nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates angreifbar sei. Für die Rechtshandlung – nämlich den Übertragungsakt – sei unstreitig das französische Recht anwendbar. Diese Rechtshandlung könne jedoch nach französischem Recht nicht (mehr) angegriffen werden. Nach den aus Sicht der Beklagten einschlägigen Regelungen des französischen Code de Commerce (Art. L-631 und L-632) sei eine Anfechtung nur für Rechtshandlungen vorgesehen, die 18 Monate (sog. Verdachtszeitraum) plus weitere sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung erfolgten. Da die Übertragung der Immobilie nicht in diesem Zeitraum liege, sei sie nach französischem Recht nicht angreifbar, was zugunsten der Beklagten sodann zur Anwendung komme.

45

Die Beklagten beantragen,

46

das am 05.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, 12 O 161/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.

47

Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Auf Hinweis des Senats vom 03.07.2023, wonach bislang nicht dazu vorgetragen sei, dass auf die Übertragung des Grundbesitzes auch französisches Recht zur Anwendung kommen könnte, hat sie unter Zurückweisung der Berufung folgende Anträge angekündigt:

48

1. festzustellen, dass der Insolvenzschuldner Y. H. Z. nicht verpflichtet ist, seinen Hälfteanteil an dem Grundbesitz „N02 O.-straße – F-N01 A.“ zu 75% auf die Beklagte zu 1) und zu 25% auf den Beklagten zu 2) zu übertragen,

49

2. festzustellen, dass ein aus dem notariellen Vertrag zwischen Y. F. Z. und den Beklagten vom 2. Dezember 2016 nach französischem Recht etwaig resultierender Eigentumsübergang unwirksam ist und eine bereits erfolgte oder künftig noch erfolgende Veröffentlichung des Eigentumsübergangs hinsichtlich des hälftigen Anteils des Y. H. Z. an dem Grundbesitzes N02 O.-straße – F-N01 A.“ zu 75% auf die Beklagte zu 1.) und / oder zu 25% auf den Beklagten zu 2) im französischen Grundbuch rückgängig zu machen ist, wobei dies hinsichtlich der Beklagten zu 1.) Zug-um-Zug gegen Zahlung von € 25.488,61 an diese zu erfolgen hat,

50

3. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung dieser € 25.488,61 einem französischen Notar Vollmacht zu erteilen zur Erledigung aller Formalitäten für die Löschung einer aufgrund des notariellen Vertrages zwischen den Parteien vom 2. Dezember 2016 erfolgten oder noch erfolgenden Veröffentlichung eines Eigentumsübergangs von 75% des vormaligen Hälfte Anteils des Y. H. Z. an dem Grundbesitz „N02 O.-straße – F-N01 A.“ bei der zuständigen französischen Grundbuchbehörde,

51

4. den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, einem französischen Notar Vollmacht zu erteilen zur Erledigung aller Formalitäten für die Löschung einer aufgrund des notariellen Vertrages zwischen den Parteien vom 2. Dezember 2016 erfolgten oder noch erfolgenden Veröffentlichung eines Eigentumsübergangs von 25% des vormaligen Hälfte Anteils des Y. H. Z. an dem Grundbesitz „N02 O.-straße – F-N01 A.“ bei der zuständigen französischen Grundbuchbehörde.

52

Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin nunmehr,

53

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 05.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 161/23 – abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

54

Die Beklagten werden verurteilt, den notariellen Vertrag zwischen Y. H. Z. und den Beklagten vom 2. Dezember 2016 2016 (UR-Nr. N03/2016 des Notars Dr. P.) aufzuheben, wobei dies hinsichtlich der Beklagten zu 1.) Zug-um-Zug gegen Zahlung von € 25.488,61 an diese zu erfolgen hat.

55

Die Klägerin verteidigt das Urteil des ersten Rechtszuges, insbesondere die Auslegung des notariellen Vertrags ohne Berücksichtigung sonstiger Umstände. So sei am 18.02.2017 ein „letter of intent“ auch von der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden, wonach die Immobilie einen Wert von mindestens 630.000,- Euro habe.

56

Den Vortrag der Beklagten zur fehlenden Gläubigerbenachteiligung sowie dem rechtsmissbräuchlichen Insolvenzverfahren, insbesondere die hierzu im Einzelnen vorgetragenen tatsächlichen Schilderungen der Beklagten, rügt die Klägerin als verspätet. Gleichwohl legt sie in Erläuterung ihrer Insolvenztabelle dar, dass und in welcher Höhe titulierte Forderungen des Bruders zur Tabelle angemeldet seien, die anfangs bestritten seien, weil nicht absehbar war, welcher Erlös aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Familienimmobilie in Aachen erzielt werden könnten; ferner seien titulierte Forderungen weiterer Gläubiger angemeldet; betreffend die Forderung eines Gläubigers sei ein Verfahren vor dem LG Aachen anhängig, jedoch wegen des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Insgesamt seien über 2,9 Mio. Euro angemeldet, bislang 160.000 Euro festgestellt. Demgegenüber stelle der Anteil aus der Immobilie in Frankreich den einzigen Vermögenswert dar.

57

Die Bereicherungsklage der Klägerin gegen den Bruder des Schuldners sei zwischenzeitlich durch das Oberlandesgericht Köln rechtskräftig abgewiesen worden. Anfechtungsklagen und/ oder –anträge gegen die beiden Kinder seien nach Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, da eine Übertragung an diese zwischenzeitlich nicht erfolgt sei.

58

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Umstellung der Anträge sei im Berufungsverfahren möglich, da es sich nicht um eine Klageänderung, sondern eine Berichtigung ohne Änderung des Klagegrundes gemäß § 264 Nr. 1 ZPO handele. Französisches Insolvenzrecht sei nicht anwendbar, weil die Beklagten hierzu nicht rechtzeitig hinreichend vorgetragen hätten, der entsprechende Vortrag der Beklagten als verspätet, da erstmals im Berufungsverfahren erfolgt, zurückzuweisen. Schließlich sei Art. 16 EuInsVO nicht anwendbar, da das entscheidende Verfügungsgeschäft, vorliegend der notarielle Übertragungsvertrag, allein deutschem Recht unterworfen sei. Zumindest aber kämen die von den Beklagten zitierten Vorschriften Art. L-631 und L-632 des französischen Code de Commerce nicht zur Anwendung, da diese nicht für natürliche Personen gelten würden.

59

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2023 tragen die Beklagten unter Beweisantritt zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners als Kaufmann vor. Sie sind der Auffassung, dass daher die Regelungen des französischen Code de Commerce zur Anwendung kämen.

60

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

61

II.

62

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie, trotz der Benennung allein der Beklagten persönlich in dem in der Berufungsschrift vom 06.02.2023 aufgeführten Rubrum, gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners gerichtet, was sich eindeutig aus der dem Berufungsschriftsatz beigefügten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils ergibt.

63

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die (geänderte) Klage der Klägerin ist zulässig und begründet, die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

64

1. Die Klage ist, in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023 gestellten Antrags, zulässig.

65

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2007 – V ZR 210/06 –, juris, Rn. 12f. m.w.N.) ist eine Anpassung der Anträge seitens der im ersten Rechtszug erfolgreichen Klagepartei grundsätzlich im Wege der Anschlussberufung möglich. Einer Anschlussberufung bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Berufungsbeklagte mit dem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 – VII ZR 73/04 –, juris, Rn. 9 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar kann die Klägerin sich in Bezug auf die Anpassung ihrer Anträge nicht auf eine später eingetretene Veränderung berufen (§ 264 Nr. 3 ZPO), jedoch liegt ein Fall des § 264 Nr. 1 ZPO vor, da die Klägerin lediglich die Formulierung ihres Antrags unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats in rechtlicher Hinsicht angepasst hat, ohne eine Änderung des Klagegrundes (Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO) oder ihres Klageziels (Rückabwicklung der Eigentumsübertragung) anzustreben. Die Berufung der Beklagten richtet sich in diesem Fall ohne Weiteres gegen den angepassten Klageantrag.

66

Die Anpassung der Anträge und deren Zusammenfassung in einem einzigen Antrag erfolgt vor dem Hintergrund, dass entgegen der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung (Verpflichtung zur Auflassung und ggf. Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch) die Rückabwicklung der Eigentumsübertragung vorliegend nicht nach deutschem Recht zu erfolgen hat. Mangels vorrangigem EU-Recht oder Staatsverträgen ist Art. 43 Abs. 1 EGBGB maßgeblich. Danach kommt es auf den in Frankreich gelegenen Lageort des Grundstücks an (lex rei sitae). Die Gesamtverweisung auf das französische Recht (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB) wird vom französischem Recht, das ebenfalls auf den Lageort abstellt (vgl. Staudinger/Mansel, Anh. II zu Art. 43-46 EGBGB, Länderübersicht (Frankreich), Rn. 83), angenommen. In Frankreich gibt es kein Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Der Eigentumserwerb erfolgt mithin durch den Kauf- oder sonstigen schuldrechtlichen Übertragungsvertrag. Die obligatorische Eintragung im französischem Grundstückregister, die nach den übereinstimmenden Bekundungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023 bisher nicht erfolgt ist, hätte demnach keine konstitutive Wirkung. Entsprechend bedarf es nicht der ursprünglich beantragten Beteiligung an einer Auflassung und Bewilligung der Eintragung, sondern allein einer Aufhebung der durch den notariellen Vertrag vom 02.12.2016 (UR-Nr. N03/2016 des Notars Dr. P. in Aachen) erfolgten Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners, die ihrerseits durch eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten, gerichtet auf diese Aufhebung, zu erfolgen hat. Eine solche Vertragsaufhebung eines verpflichtenden Vertrages ist erforderlich, wenn es für die Insolvenzmasse auch im Verhältnis zu Dritten, hier den weiteren Kindern der Beklagten zu 1), und gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf die Unwirksamkeit des Vertrages ankommt (vgl. hierzu: Uhlenbruck/ Borries/ Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 143 Rn. 186).

67

Der Klageantrag, der auf die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten zur Aufhebung der Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist hinreichend bestimmt und im Übrigen auch gegen die „richtigen“ Beklagten gerichtet. Entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung, dass auch die beiden weiteren Kinder der Beklagten zu 1) in die Klage hätten miteinbezogen werden müssen, bedarf es einer solchen Klageausdehnung gerade nicht, weil die (weitere) Übertragung eines Teils des Miteigentumsanteils des Schuldners von der Beklagten zu 1) an ihre Kinder bislang eben nicht erfolgt ist. Ist die in Rede stehende Übertragung anfechtbar, wie unter Ziffer 2 dargestellt werden wird, haben im Übrigen auch die Kinder keinen Anspruch gegenüber ihrer Mutter, so dass die Kinder weder hier einbezogen noch die Beklagte zu 1) ihnen gegenüber von ihrer Verpflichtung freigestellt werden muss.

68

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO einen Anspruch auf die begehrte Mitwirkung – in Form der Abgabe einer Willenserklärung – an der Aufhebung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners, da die Übertragung gemäß § 134 InsO anfechtbar und damit rückabzuwickeln ist.

69

a) Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung kommt vorliegend deutsches Insolvenzrecht zur Anwendung. Dies folgt aus Art. 7 Abs. 2 S. 2 lit. m) EuInsVO, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners von einem deutschen Gericht eröffnet worden ist. Dem steht Art. 11 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Art. 11 InsO betrifft nur die Abwicklung eines solchen Vertrages in der Insolvenz, nicht aber die Insolvenzanfechtung (Ferdinand Schmidt/Brinkmann, InsO, 20. Aufl. 2023, Art. 11 EuInsVO Rn. 9 m.w.N.).

70

Eine Einschränkung der Anwendung deutschen Rechts (lex fori concursus) ergibt sich auch nicht aus Art. 16 EuInsVO.

71

Die Berücksichtigung des entsprechenden – neuen – Vortrags der Beklagten, namentlich des erstmals in der Berufungsbegründung vom 05.04.2023 erhobenen Einwands, dass im Hinblick auf den Lageort des Grundstücks französisches Recht zur Anwendung komme und es im französischen Recht keinen dem § 134 InsO entsprechenden Tatbestand gebe, ist bereits nicht zulässig im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, was anhand der Vorgaben der §§ 530, 531 ZPO zu prüfen ist.

72

Demnach hätten die Beklagten bereits mit ihrer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ZPO vortragen müssen, auf Grund welcher Tatsachen dieses neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, was nicht erfolgt ist. Soweit sie erstmals – und somit verspätet – im Schriftsatz vom 12.09.2023 ausführen, das Landgericht hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, und damit wohl geltend machen wollen, dass die Nichtgeltendmachung in der ersten Instanz nicht auf ihrer eigenen Nachlässigkeit beruhe, sondern in die Sphäre des Gerichts falle, hilft ihnen dies nicht weiter, da es nicht Aufgabe des Gerichts im Sinne einer allgemeinen Beratungs- oder gar Fürsorgepflicht ist, die Parteien auf materielle Gestaltungsrechte oder Einreden hinzuweisen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 – V ZR 56/98 –, juris; auch Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 139 Rn. 17 m.w.N.).

73

Diese Frage kann letztlich jedoch dahinstehen, da Art. 16 EuInsVO vorliegend keine Anwendung finden würde. Denn nach der Regelung des Art. 16 a) EuInsVO ist für den angefochtenen (schuldrechtlichen) Übertragungsvertrag vom 02.12.2016 das deutsche, und nicht das französische Recht maßgeblich. Dies folgt aus Art. 3 Rom I-VO, wonach die Rechtswahl der Parteien, ob ausdrücklich oder stillschweigend, bindend ist. Voraussetzung einer stillschweigenden Rechtswahl ist, dass diese sich eindeutig aus den Bestimmungen und Umständen des Vertrages ergibt (Thorn, in: Grüneberg, BGB 82. Auflage, Rom I 3 Rn. 6f.). Entsprechend lässt sich vorliegend aufgrund der Umstände des Falles, wonach die Vertragspartner Deutsche sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und von ihrem ursprünglichen Ansinnen, einen Vertrag in Frankreich beurkunden lassen zu wollen, ausdrücklich Abstand genommen, vielmehr bewusst einen deutschen Notar aufgesucht haben, allein eine konkludente Wahl des deutschen Rechts in Bezug auf den Übertragungsvertrag erkennen. Zu diesem Ergebnis gelangt man jedoch auch bei einer Anknüpfung über Art. 4 Rom I-VO. Nach dessen Abs. 1 c) Rom I-VO ist zwar grundsätzlich für Verträge betreffend ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen das Recht des Lageortes des Grundstücks maßgeblich; jedoch ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO auf die Gesamtumstände, soweit diese einen engeren Bezug zu dem Recht eines anderen Staates aufweisen, abzustellen. Diese sprechen, wie zuvor dargelegt, für die Anwendung des deutschen Rechts. Auch diese Frage kann jedoch dahinstehen.

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Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass entsprechend Art. 4 Abs. 1 c) Rom I-VO auf den (schuldrechtlichen) Übertragungsvertrag französisches Recht zur Anwendung käme, käme Art. 16 b) EuInsVO nicht zur Anwendung. Denn dies würde voraussetzen, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile nach deutschem Recht anfechtbar wäre, nach französischem Recht indes nicht. Ist die Handlung nach der lex causae eines anderen Mitgliedsstaates, hier dem französischem Recht, in keiner Weise angreifbar, so soll nach dem Wortlaut der Vorschrift Art. 7 Abs. 2 S. 2 lit. m) EuInsVO keine Anwendung finden. Die Nichtanwendbarkeit der lex fori concursus bedeutet, dass die benachteiligende Handlung durch den Insolvenzverwalter im Ergebnis nicht angegriffen werden kann, vielmehr richtet sich die Angreifbarkeit nach der lex causae, wenn sie die angefochtene Rechtshandlung als unangreifbar ansieht (MüKo-InsO/Reinhart, 4. Aufl. 21, Art. 16 EuInsVO Rn. 19).

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Während die Verwalterin, hier die Klägerin, die die Anfechtung geltend machen will, deren Voraussetzungen nach der lex fori concursus darlegen und ggf. beweisen muss, ist es Sache der Beklagten, den Nachweis, dass eine andere Rechtsordnung als die lex fori concursus die lex causae stellt und dass die angegriffene Rechtshandlung nach diesem Recht nicht anfechtbar ist, zu führen (zur Vorgängervorschrift EG-VO 1346/2000: EuGH, Urteil vom 15.N02.2015 – C-310/14, NZI 2015, 954-957, Rn. 31 nach juris; EuGH, Urteil vom 08.06.2017 – C-54/16, NZI 2017, 633-637, Rn. 34 ff. nach juris). Dabei genügt nicht die schlichte Behauptung, dass die Rechtshandlung nach der lex causae anfechtungsfest wäre. Ebenso reicht es nicht aus, wenn der Anfechtungsgegner zeigt, dass die vom Anfechtenden geltend gemachten Anfechtungsgründe nach der lex causae nicht durchgreifen. Es muss vielmehr substantiiert vorgetragen werden – z.B. durch die Vorlage von Sachverständigengutachten –, dass es auch keine anderen Institute in der lex causae gibt, die das Geschäft invalidieren. Ein non liquet nach der lex causae geht zu Lasten des Anfechtungsgegners (Ferdinand Schmidt/Brinkmann, InsO, 20.Aufl. 2023, Art. 16 EuInsVO Rn. 24).

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Auch auf Grundlage dieser Überlegungen dringen die Beklagten mit ihrem Einwand, dass im Hinblick auf den Lageort des Grundstücks französisches Recht zur Anwendung komme und es im französischen Recht keinen dem § 134 InsO entsprechenden Tatbestand gebe, nicht durch. Dieser Einwand, wie er in der Berufungsbegründung vom 05.04.2023 vorgetragen wurde, genügt als solcher nicht den dargestellten Anforderungen eines substantiierten Vortrags, was durch die weiteren Darstellungen im Schriftsatz vom 12.09.2023 nicht behoben werden kann. Zwar geht auch der Senat in Übereinstimmung mit den Beklagten davon aus, dass nach den genannten Vorschriften der Art. L-631 und L-632 des französischen Code de Commerce eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtshandlung vor der Insolvenzeröffnung nur solche Handlungen betrifft, die zeitlich nach dem gerichtlich festzustellenden Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit erfolgt sind und dieser Zeitraum seitens des Gerichts (nur) bis zu 18 Monate vor die Insolvenzeröffnung vorverlegt werden kann (vgl. Dammann, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2021, Länderberichte Frankreich, Rn. 179f.). Dies würde vorliegend angesichts des zeitlichen Ablaufs von beinahe vier Jahren zwischen der Beurkundung der angefochtenen Übertragung und der Insolvenzeröffnung zu einer Verneinung der Anfechtbarkeit nach französischem Recht führen. Jedoch ist seitens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die genannten Regelungen auf den vorliegenden Fall in subjektiver Hinsicht überhaupt anwendbar sind. Der Schuldner, zu dessen beruflicher Tätigkeit insbesondere in den Jahren ab 2016 zunächst nicht ausgeführt wurde, ist vorliegend eine aus privaten Gründen erstrebte Verpflichtung betreffend ein im Privateigentum stehendes Grundstück eingegangen. Ob in diesem Fall das handelsrechtliche Insolvenzrecht, das grundsätzlich als Regelfall gilt und auch für Privatschulden von Kaufleuten, Handwerkern oder Freiberuflern zur Anwendung kommt (vgl. a.a.O., Rn. 72), anwendbar ist, kann nach dem beklagtenseitigen Vortrag nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Sollte hingegen das verbraucherschutzrechtliche Verfahren der surendettement des particuliers (vgl. a.a.O., Rn. 8, 71) vorliegend anwendbar sein, fehlt es auch insofern an Vortrag zu dessen konkreter Ausgestaltung, insbesondere in Bezug auf mögliche Anfechtungstatbestände und deren Fristen.

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Soweit mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.11.2023 erstmals zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners vorgetragen wurde, bietet dieser verspätete neue Tatsachenvortrag keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

78

b) In Anwendung des deutschen Insolvenzrechts hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Anfechtbarkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu je 50 % bejaht. Im Einzelnen gilt folgendes:

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Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.

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aa) Die Vierjahresfrist ist gewahrt. Die Frist begann, ausgehend von dem am 18.11.2020 gestellten Insolvenzantrag am 19.11.2016, so dass der am 02.12.2016 geschlossene Notarvertrag in den relevanten Zeitraum fiel.

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bb) Es liegt auch eine unentgeltliche Leistung des Schuldners vor. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners zu je 50 % auf die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) um eine Leistung handelt, die unentgeltlich erfolgte.

82

Der Begriff der Leistung wird weit ausgelegt. Er umfasst neben Schenkungen im Sinne von § 516 BGB alle sonstigen vermögensmindernden Rechtshandlungen des Schuldners, einschließlich aller Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte (vgl. HK-InsO/ Thole, 11. Aufl., § 134 Rn. 3). Dabei ist von einer unentgeltlichen Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis auszugehen, wenn der Schuldner als "Verfügender" oder ein Dritter für die Leistung keine angemessene Gegenleistung erhält. Im Allgemeinen wird eine unentgeltliche Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis angenommen, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Schuldner ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (a.a.O., Rn. 7).

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Dies vorausgeschickt handelt es sich bei der Übertragung an den Beklagten zu 2) um eine unentgeltliche Leistung, nämlich eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Auch die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, dass es nicht allein auf die Auslegung der notariellen Urkunde vom 02.12.2016 (UR-Nr. N03/2016 des Notars Dr. P.) ankomme, sondern auch die Vorgeschichte, namentlich die zwischenzeitlich angedachte Beauftragung eines französischen Notars, in dessen Vorgesprächen stets von der Abgeltung bestehender Darlehensrückzahlungsverpflichtungen die Rede gewesen sei sowie der Umstand, dass der Beklagte zu 2) dem Insolvenzschuldner – unstreitig – ein Darlehen in Höhe von 43.000,- Euro gewährt hatte, Berücksichtigung finden müsse, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der notariellen Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit innewohnt. Raum für die Auslegung dieser Urkunde gemäß §§ 133, 157 BGB besteht nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, § 157 Rn. 3 m.w.N.). Nach der Ermittlung des Wortlauts sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände einzubeziehen, wobei sich – je nach Hintergrund und Bildung des Erklärenden – ein Festhalten am buchstäblichen Sinne der Erklärung verbieten kann (vgl. a.a.O. § 133 Rn. 14f. m.w.N.). Danach bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten gerade keiner Auslegung der Urkunde, da diese angesichts ihrer vermuteten Vollständigkeit und Richtigkeit sowie des eindeutigen Wortlauts in der Urkunde („ohne Gegenleistung“) bereits keine planwidrige Lücke enthält. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass eine Auslegung nicht im Sinne der Beklagten ausfallen würde: der Umstand, dass während der Vorgespräche bei der französischen Notarin wiederholt über die Frage der Gegenleistung gesprochen worden sein soll, dies jedoch sodann keine Berücksichtigung fand, spricht für eine bewusste Entscheidung gerade gegen eine solche Gegenleistung.

84

Im Ergebnis ebenso ist den Ausführungen des Landgerichts im Hinblick auf die Beklagte zu 1) zuzustimmen, wonach es sich um eine sog. gemischte Schenkung handelt. Die Beklagte zu 1) wurde nicht zu einer ausgleichenden Gegenleistung verpflichtet, vielmehr stand die Übertragung nur unter der Bedingung, dass die Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000,- Euro von der Beklagten zu 1) abgelöst werden. Da die Verbindlichkeiten nur zur Hälfte vom Schuldner zu tragen gewesen wären, hat die Beklagte zu 1) für die Ablösung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit in Höhe von 25.488,61 Euro den weiteren Miteigentumsanteil von 37,5 % erhalten, der jedoch – auch nach dem von ihr selbst vorgetragenen Wert der Immobilie – ein Vielfaches wert ist. Nach den Angaben der Beklagten habe die Immobilie zwar allenfalls einen Wert von 500.000,- Euro, abzgl. des behaupteten immensen Investitionsstaus. Selbst wenn dieser sich jedoch – wie behauptet – auf 200.000,- Euro beliefe, verbliebe ein Wert der Immobilie von insgesamt 300.000,- Euro, so dass der übertragene 37,5 %-Anteil mit 112.500,- Euro zu Buche schlagen würde, was der „Gegenleistung“ der Beklagten zu 1) in Höhe von 25.488,61 Euro nicht ansatzweise entspricht.

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cc) Entgegen der Auffassung in der Berufungsbegründung liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 – IX ZR 5/19 –, juris) spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in einem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Dabei sind auch die Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat, weil nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass jener Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann. Greift der Anscheinsbeweis ein, muss der Anfechtungsgegner nachweisen, dass die angemeldeten Forderungen nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind und eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs feststeht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhender Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters eine erhebliche Zeit verstrichen ist, keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen ist und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist.

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Diesen Anforderungen an die Erschütterung des Anscheins werden die Beklagten – unabhängig davon, dass ihr diesbezüglicher Vortrag erstmals in der Berufungsinstanz und ohne Erläuterungen der Gründe gemäß §§ 530, 531 ZPO erfolgt, mithin gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, nicht gerecht. Allein die dargestellte Verstrickung des Bruders des Schuldners, dessen diverse Darlehenshingaben sowie die Umstände der Übernahme der Immobilie in Aachen, lassen nicht den Schluss zu, dass die titulierten Forderungen des Bruders – sowie eines weiteren Gläubigers – diesen nicht zustehen. Dabei gleichen die teils dramatischen Schilderungen aus Sicht der Beklagten zu 1) zu den aufgeworfenen Fragen, ob die Forderungen des Bruders fingiert oder erschlichen sind, zudem die Immobilie in Aachen von diesem unter Wert ersteigert worden ist, ebenso wie die Umstände der (weiteren) Schenkungen des Schuldners an seinen Bruder, einer pauschalen Erzählung, ohne den konkreten Bezug zu einzelnen angemeldeten Forderungen aufzuweisen. Eine weitere Aufklärung kann jedoch wegen der dargestellten Verspätung dieses Vortrags dahinstehen.

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dd) Schließlich ist auch der Vortrag, dass Insolvenzverfahren sei treuwidrig betrieben worden, als Novum gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, im Übrigen ebenso pauschal und letztlich in sich widersprüchlich vorgetragen. So spricht die Beklagte zu 1) einerseits von einem Zusammenwirken der Brüder, damit der Bruder des Schuldners sich die streitgegenständliche Immobilie in Frankreich günstig aneignen könne, und andererseits davon, dass Ziel des notariellen Übertragungsvertrags vom 02.12.2016 gewesen sei, die Immobilie in Frankreich ihr und ihren Kindern zuzueignen.

88

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

89

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die allein die Kostenentscheidung betrifft, folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung.

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Berufungsstreitwert: bis 300.000,- € (§ 3 ZPO)