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Landgericht Aachen·12 O 161/23·05.06.2023

WBVG: Unwirksame fristlose Heimvertragskündigung – Anspruch auf Wiedereinräumung des Zimmers

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bewohnerin eines Pflegeheims begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiedereinräumung des Besitzes an ihrem vertraglich überlassenen Einzelzimmer nach fristloser Kündigung des Heimvertrags. Das LG Aachen bejahte einen Verfügungsanspruch aus fortbestehendem Heimvertrag, weil ein wichtiger Grund i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG nicht glaubhaft gemacht war. Das gezeigte, teils aggressive Verhalten sei vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung als erwartbar einzustufen; das Heim müsse sich hierauf jedenfalls in der Eingewöhnungszeit durch zumutbare Schutz- und Betreuungsmaßnahmen einstellen. Der Antrag auf Feststellung der Möglichkeit einer Gerichtsvollziehereinweisung wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.

Ausgang: Einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Zimmers erlassen; Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Heimbetreiber kann einen Heimvertrag nach § 12 Abs. 1 WBVG nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen; ein ordentliches Kündigungsrecht besteht grundsätzlich nicht.

2

Ob eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung des Bewohners i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG vorliegt, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Erkrankung, Betreuungsangebot der Einrichtung und eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu bestimmen.

3

Verhaltensweisen, die bei dem bekannten Krankheitsbild des Bewohners als krankheitsüblich und für eine auf psychisch Erkrankte ausgerichtete Einrichtung erwartbar sind, begründen regelmäßig keine grobe Pflichtverletzung, die dem Heimbetreiber die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht.

4

Vor einer Beendigung des Heimvertrags wegen störenden oder gefährdenden Verhaltens hat der Heimbetreiber jedenfalls in der Eingewöhnungszeit zumutbare organisatorische und betreuerische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Wiederholungen zu vermeiden und seinen Obhutspflichten gegenüber Bewohnern und Personal nachzukommen.

5

Eine Anfechtung des Heimvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) setzt eine bestehende Offenbarungspflicht voraus; fehlt es daran, scheidet eine Anfechtung aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 Satz 2 WBVG§ 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG§ 278 BGB§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB§ 18 Abs. 1 Nr. 3 WBVG§ 890 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin den Besitz an dem im Objekt G01 gelegenen Einzelzimmer Nr. 003 wieder einzuräumen.

2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte auf Wiedereinräumung des Besitzes an einem ihr von der Verfügungsbeklagten aufgrund eines Heimvertrags überlassenen Einzelzimmer in Anspruch.

3

Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Pflegeheim in V.. Auf ihrer Homepage (A.) führt sie u.a. aus:

4

„Wir bieten insbesondere folgenden Personengruppen ein Zuhause:

5

(…)

6

Menschen jeden Alters mit psychischen Erkrankungen (…)

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Das macht uns außergewöhnlich

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Bereiche & Dienstleistungen

9

Für Menschen mit besonderen Anforderungen ist das Leben oft nicht leicht.

10

Wir verstehen, welche Strukturen psychisch veränderte Menschen brauchen, um sich wohlzufühlen.

11

Denn seit über 30 Jahren ist das unser Hauptanliegen.

12

(…)

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Wir nehmen unsere Bewohner so, wie sie sind – mit ihrem individuellen Lebensweg, eigenem Hintergrund und allen Beeinträchtigungen. Und wir möchten ihnen ein echtes Zuhause sein, in dem es an nichts fehlt.

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Dazu gehört mehr als nur schöne Räumlichkeiten. Zur guten Pflege braucht es Hingabe. Deshalb setzen wir bei uns ein ganzheitliches Pflegemodell um. Unser erfahrenes, engagiertes Team aus 68 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeitet mit den behandelnden Ärzten zusammen und bildet sich ständig weiter, um den besonderen Anforderungen unserer Bewohner gerecht zu werden. Denn Erfahrung und Know-how sind gerade in diesem Bereich unersetzbar.“

15

Die Verfügungsklägerin ist 60 Jahre alt. Sie ist seit ihrer Kindheit entwicklungsverzögert, von unterdurchschnittlicher Intelligenz und leidet unter Ängsten sowie dadurch hervorgerufenen Zwangsstörungen, die sich insbesondere darin äußeren, dass die Verfügungsklägerin wiederholt Fragen stellt. Diagnostiziert wurde bei der Verfügungsklägerin ferner eine paranoide Schizophrenie. Soweit bekannt, hat die Verfügungsklägerin bis dato allerdings nicht unter Wahnvorstellungen und Halluzinationen gelitten. Die Verfügungsklägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkmalen G und H (= benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung). Zum Betreuer der Verfügungsklägerin ist ihr Vater, Herr Werner Vendel, bestimmt. Ersatzbetreuerin ist ihre Schwester Eva Vendel. Die Aufgabenkreise der Betreuung umfassen alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge und Postkontrolle.

16

Die Verfügungsklägerin lebte im Zeitraum zwischen September 2000 und dem 24. April 2023 – also fast 23 Jahre – ununterbrochen in einem Wohnheim für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit geistiger und psychiatrischer Einschränkung in U., das die I. betrieben hatte. Während dieser Zeit arbeitete sie viele Jahre an fünf Tagen, zuletzt noch an vier Tagen in der Woche, in den Werkstätten der Lebenshilfe in G. in der Nähe. Als die I. kurzfristig ihren Betrieb aufgab, benötigte die Verfügungsklägerin eine neue Unterkunft. Auf Empfehlung der I. wandten sich die Angehörigen der Verfügungsklägerin sodann an die hiesige Verfügungsbeklagte.

17

Am 19. April 2023 schlossen der Vater der Verfügungsklägerin im Namen seiner Tochter und die Verfügungsbeklagte einen Heimvertrag, der die Aufnahme der Verfügungsklägerin ins Wohnheim der Verfügungsbeklagten und in diesem Rahmen u.a. die Überlassung eines Einzelzimmers vorsah.

18

§ 18 des Heimvertrags lautet auszugsweise:

19

„(1) Das Heim kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)

20

3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. (…).“

21

§ 19 des Heimvertrags lautet auszugsweise

22

„(…)

23

(4) Wird der dem Bewohner überlassene Wohnraum bei Vertragsende nicht vom Bewohner, Angehörigen, Betreuer oder Erben geräumt, ist das Heim berechtigt, den Wohnraum sofort zu räumen, zu renovieren und neu zu vermieten. Die persönlichen Gegenstände des Bewohners muss das Heim allerdings auf eigene Kosten einlagern. (…)“

24

Die I. stellte der Verfügungsbeklagten Unterlagen betreffend die Verfügungsklägerin zur Verfügung; ob es sich dabei um die umfassende sogenannte „Pflegedokumentation“ handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

25

Am 25. April 2023 zog die Verfügungsklägerin in das von der Verfügungsbeklagten betriebene Wohnheim um. Ihr Beschäftigungsverhältnis in den Werkstätten der Lebenshilfe in G. musste sie wegen des Umzugs aufgeben.

26

Wenige Tage nach ihrem Einzug riss die Verfügungsklägerin in ihrem Zimmer Gardinen von deren Aufhängung, wobei einige Gardinenrollen aus Plastik aus der Führungsschiene brachen. Ferner klickte sie die Tür ihres Kleiderschranks an den Scharnieren heraus. Außerdem zerbrach sie einen Kunststoffaufsteller auf ihrem Schreibtisch. Schließlich ohrfeigte sie einen Pfleger. Ob die Vorfälle am 26. oder am 27. April 2023 stattfanden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Verfügungsbeklagte veranlasste am 27. April 2023 aufgrund der Vorfälle jedenfalls eine Einweisung der Verfügungsklägerin eine Einweisung in die J..

27

Am 9. Mai 2023 wurde die Verfügungsklägerin nach ihrer Entlassung wieder in die Einrichtung der Verfügungsbeklagten gebracht. Mit E-Mail vom selben Tag, 14:03 Uhr, übermittelte die Verfügungsbeklagte der Ersatzbetreuerin der Verfügungsklägerin die Kündigung des Heimvertrages mit sofortiger Wirkung per E-Mail. Zur Begründung führt die Verfügungsbeklagte aus:

28

„(…) heute Mittag ist Ihre Schwester Frau Martina Vendel aus der J. in unsere Einrichtung zurückgekehrt. Unmittelbar nach der Ankunft in ihrem Zimmer hat sie erneut eine Schranktüre aus dem Schrank gerissen und auf dem Flur nach Bewohnern geschlagen.

29

[…]

30

Vor diesem Hintergrund wurde eine sofortige Rückverlegung in die Y. vorgenommen und Einvernehmen darüber getroffen, dass eine Rückkehr in unser Haus auszuschließen ist. “

31

Die Ersatzbetreuerin forderte die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 12. Mai 2023 auf, zu erklären, dass sie die Kündigung vom 09.05.2023 zurücknehme und die Verfügungsklägerin unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Y. wieder in ihr Einzelzimmer zurückkehren könne. Eine Rücknahme der Kündigung durch die Verfügungsbeklagte erfolgte nicht.

32

In einem per beA übermittelten Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 24. Mai 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erklärt, er erkläre die Anfechtung des Heimvertrags sowie für den Fall, dass der Heimvertrag fortstehe, erneut die fristlose bzw. hilfsweise fristgerechte Kündigung des Heimvertrags.

33

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet. Die seitens der Verfügungsbeklagte ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei unwirksam. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem ihr vertraglich überlassenen Einzelzimmer Nr. 003 zu. Die Sache sei auch eilbedürftig, da zu befürchten sei, dass die Verfügungsbeklagte im Wege der Selbstjustiz Fakten schaffen wolle bzw. werde.

34

Die Kündigung genüge bereits nicht den Formerfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 WBVG, da sie nicht ausreichend begründet sei. Die Verfügungsbeklagte trage bereits keinen konkreten und individualisierbaren Lebenssachverhalt vor, sondern lasse nur Raum für Mutmaßungen.

35

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Kündigung unwirksam. Der Heimvertrag könne nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liege nicht vor. Es fehle insbesondere eine grobe Pflichtverletzung der Verfügungsklägerin. Neben dem objektiven Tatbestand müssen demnach Momente gegeben sein, denen ein besonderes Gewicht beizumessen ist, wobei einzelfallbezogen zu argumentieren sei, da Verallgemeinerungen ausschieden. Bei einer verhaltensbedingt ausgesprochenen Kündigung sei neben dem hinreichenden Gewicht einer Pflichtverletzung zusätzlich eine erhebliche Gefahr für Mitbewohner oder Mitarbeiter des Betreibers erforderlich Eine derartige tatsächlich bestehende konkrete erhebliche Gefahr sei seitens der Verfügungsbeklagten nicht substantiiert behauptet worden. Die Verfügungsbeklagte habe sich im Rahmen des Heimvertrages im Übrigen zu einer Betreuung der psychisch kranken Verfügungsklägerin verpflichtet und lege auch Wert auf die Feststellung, Menschen mit psychischen Erkrankungen betreuen und ihnen ein Zuhause bieten zu können. Bei dieser Sachlage seien an das Erfordernis einer konkreten erheblichen Gefahr ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen – zumal die Verfügungsbeklagte u.a. auch über eine Demenz-Station verfüge, bei deren Betrieb das Krankheitsbild der Bewohner entsprechende Gefährdungen auch anderer Bewohner mit sich bringe. Bei psychisch bedingten Verhaltensauffälligkeiten müsse die Verfügungsbeklagte zunächst darlegen, was konkret sie unternommen habe, um deeskalierend auf die Verfügungsklägerin einzuwirken. Die Verfügungsbeklagte träfen insoweit auch Schutzpflichten gegenüber der Verfügungsklägerin selbst; sie müsse dafür sorgen, dass ihre (Fach-)Angestellten entsprechendes Verhalten bewältigen, deeskalierend wirken und die damit verbundenen Probleme lösen könnten. Dies gelte umso mehr, als dass die Verfügungsklägerin durch die Gabe von Bedarfsmedikation völlig problemlos beruhigt werden könne, was der Ersatzbetreuerin durch den diensthabenden Arzt in der J., Herrn Aydin, ausdrücklich bestätigt worden sei. Mit einer Erkrankung wie bei der Verfügungsklägerin läuft der Alltag natürlich nicht immer reibungslos. Genau deshalb sei das Wohnheim der Verfügungsbeklagten als besonders geeignet ausgesucht worden. Die Verfügungsbeklagte habe sich in Kenntnis des Krankheitsbildes der Verfügungsklägerin vertraglich dazu bereit erklärt, diese zu betreuen und zu pflegen.

36

Durch den Umzug, der nach 23 Jahren Aufenthalt im gleichen Wohnheim sowohl mit einer räumlichen Veränderung der Verfügungsklägerin als auch aufgrund der räumlichen Entfernung mit einer Aufgabe ihrer Tätigkeit in den Werkstätten der Lebenshilfe in G. verbunden gewesen sei, sei die Verfügungsklägerin nach ihrer Ankunft nachvollziehbarer Weise in eine starke persönliche Anspannung geraten, die sich durch eine deutliche Angst- und Zwangssymptomatik geäußert habe.

37

Der Vorfall vom 27. April 2023 sei in dem Gespräch zwischen der Pflegedienstleitung der Verfügungsbeklagten und den Angehörigen der Verfügungsklägerin vom 28. April 2023 ausführlich aufgearbeitet worden. Die Angehörigen der Verfügungsklägerin hätten der Verfügungsbeklagten über deren Pflegedienstleitung auch noch einmal mitgeteilt, wie mit der Verfügungsklägerin in Zwangslagen umzugehen sei. Bei der Verfügungsklägerin sei es wichtig, Ängste und Zwänge zu beschwichtigen bzw. herunterzuspielen. Wenn die Verfügungsklägerin beispielsweise frage: „Was passiert, wenn ich Dich schlage? Schlägst Du dann zurück?“ müsse die Situation deeskaliert und heruntergespielt werden („Niemand schlägt dich.“). Es könne nur spekuliert werden, dass dies der Pfleger, den die Verfügungsklägerin geohrfeigt habe, so nicht gehandhabt habe und stattdessen etwa: „Das wirst du dann sehen!“ o.ä. gesagt habe. Eine solche Reaktion verstärke wiederum die Zwänge der Verfügungsklägerin.

38

Die Verfügungsbeklagte habe auf die vorgerichtliche Aufforderung der Rücknahme der Kündigung nicht reagiert, so dass zu befürchten sei, dass sie ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen Fakten schaffen werde.

39

Die Verfügungsklägerin beantragt,

40

1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – verpflichtet, der Verfügungsklägerin den Besitz an dem im Objekt G01 gelegenen Einzelzimmer Nr. 003 wieder einzuräumen.

41

2. festzustellen, dass die Verfügungsklägerin berechtigt ist berechtigt, sich durch einen Gerichtsvollzieher in den Besitz des in Ziff. 1 genannten Einzelzimmers einweisen zu lassen.

42

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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              den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

44

Die Verfügungsbeklagte meint, die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Überdies lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Heimvertrags vor.

45

Hierzu behauptet die Verfügungsbeklagte, die Verfügungsklägerin sei immer wieder übergriffig sowohl gegenüber Pflegern der Antragsgegnerin als auch gegenüber anderen Heimbewohner geworden. Sie sei – neben den bereits beschriebenen Vorfällen – häufig durch sogenannte Gewaltfantasien aufgefallen. Beispielsweise habe sie wiederholt gefragt: „Wenn ich das und das mache, schlägst du mich dann, bringst du mich um?“. Hierbei habe sie gefährliche Handlungen angedroht, beispielsweise Strominstallationen aus der Wand reißen zu wollen. Die Verfügungsklägerin habe zudem versucht, im Aufenthaltsraum der Antragsgegnerin eine schwere Pinnwand von der Wand zu reißen. Dies – und das Fallen der Pinnwand auf andere Heimbewohner – habe nur durch rechtzeitiges Einschreiten des Personales verhindert werden können.

46

Die Verfügungsklägerin sei auch vor ihrem Einzug in die Heimeinrichtung der Antragsgegnerin in ihrer ehemaligen Heimeinrichtung der I. wiederholt aggressiv und gewalttätig gegenüber Mitbewohnern geworden. Hierüber sei die Verfügungsbeklagte bei Vertragsabschluss nicht unterrichtet worden.

47

Überdies habe die Verfügungsklägerin während ihres bis dato nur kurzen Aufenthalts bei der Verfügungsbeklagten die Einrichtung verlassen und sei einige hundert Meter entfernt orientierungslos auf dem Marktplatz aufgefunden worden. Es bestehe die Gefahr, dass die Verfügungsklägerin die offene Heimeinrichtung der Verfügungsbeklagte verlasse, sich im Umfeld in der Heimeinrichtung verlaufe und nicht mehr zurückfinde. Im Umfeld befänden sich umfangreiche Waldgebiete, sodass eine Eigengefährdung bestehe.

48

Die Verfügungsklägerin müsse in einer behüteten/geschützten/geschlossenen Unterbringung betreut werden, wie sie die Verfügungsbeklagte nicht bieten könne. Entsprechende adäquate Pflegeeinrichtungen verfügten über einen deutlich höheren Personalschlüssel, als dies bei der Einrichtungsform der Verfügungsbeklagten der Fall sei. Zudem seien deren baulichen Voraussetzungen andere, um Eigengefährdungen der Bewohner zu vermeiden.

Entscheidungsgründe

50

I. Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg.

51

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verfügungsanspruch – auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem im Wohnheim der Verfügungsbeklagten, Q.-straße,52385 V. („Haus 1“), gelegenen Einzelzimmer Nr. 003 – zusteht und dass ein Verfügungsgrund besteht.

52

1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Einzelzimmer ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag vom 19. April 2023. Es ist davon auszugehen, dass dieser Vertrag fortbesteht und weder durch die am 9. Mai 2023 erklärte außerordentliche Kündigung noch durch die mit Schreiben vom 24. Mai 2023 erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden ist und auch nicht infolge einer Anfechtung von Anfang an nichtig war.

53

a) Die am 9. Mai 2023 ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam, sodass es auf die formellen Einwände der Verfügungsklägerin nicht ankommt.

54

aa) § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG lässt eine Kündigung seitens des Heimbetreibers nur „aus wichtigem Grund“ zu. Er ist – sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – also lediglich zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht ihm hingegen nicht zu (Dickmann, in: Dickmann, WBVG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1, Drasdo, in: BeckOGK, WBVG, 1.4.2023, § 12 Rn. 2). § 18 Abs. 1 des Heimvertrags entspricht § 12 Abs. 1 WBVG und trifft damit eine identische Regelung. ) Ein wichtiger Grund liegt nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG sowie § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heimvertrags insbesondere vor, seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimbetreiber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.

55

bb) Dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen – oder auch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines sonstigen wichtigen Grundes im Sinne der genannten Vorschriften – vorlägen, hat die insoweit darlegungspflichtige Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht, und zwar weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihren Schriftsätzen vom 24. und vom 31. Mai 2023.

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(1) Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, die Verfügungsklägerin habe Gegenstände und Möbelstücke wie Schranktüren beschädigt bzw. durch „Ausklicken“ und „Herunterreißen“ – Schranktüren, Lampe, Vorhänge – ihrer Funktion beraubt. Weiterhin habe sie durch das Personal der Verfügungsbeklagten davon abgehalten werden müssen, eine schwere Pinnwand von der Wand zu reißen, die auf andere Heimbewohner hätte fallen können. Sie habe einen Pfleger geohrfeigt und nach anderen Heimbewohnern geschlagen sowie Gewaltphantasien geäußert. Die Verfügungsklägerin sei zudem ferner bereits in ihrer vorherigen Wohneinrichtung gewalttätig gewesen. Diese Neigung der Verfügungsklägerin zu Gewalt sei ihr – der Verfügungsbeklagten –vor oder bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt worden.

57

(2) Eine derart grobe Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten durch die Verfügungsklägerin, angesichts derer es der Verfügungsbeklagten nicht mehr zuzumuten wäre, den Vertrag mit der Verfügungsklägerin fortzusetzen, liegt hierin jedoch nicht.

58

(a) (aa) Der „Pflichtenkanon“ des Heimbewohners nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heimvertrags muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Dabei ist insbesondere ist zu berücksichtigten, aus welchem Grund sich der Bewohner in der Einrichtung befindet und welche konkrete Art von Betreuung die Pflegeeinrichtung anbietet. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen weichen die Verhaltenspflichten von den Pflichten ab, die nicht erkrankten Bewohnern obliegen. Das gilt schon deshalb, weil derart erkrankte Personen aufgrund ihrer Krankheit in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sind bzw. sein können und krankheitsbedingt unter Umständen nicht in der Lage sind, soziale Umgangsformen, Normen und (rechtliche) Regelungen in gleichem Maße zu verstehen und nach ihnen zu handeln wie Personen, die nicht derart erkrankt sind. Ein Heimbetreiber, der sich (gerade oder auch) an Menschen mit psychischen Erkrankungen richtet, muss sich diesen Umstand – und seine Auswirkungen auf den Betreuungsbedarf und das Zusammenleben und –wirken von Bewohnern und Personal – bewusst machen. Er muss sich gewahr sein, dass er von seinen Bewohnern kein Verhalten erwarten kann, wie es in Einrichtungen erwartet werden kann, die keine derart erkrankten Personen aufnehmen, sondern ein entsprechend krankheitsspezifisches Verhalten. Hieran muss er seine Betreuungsleistungen und auch etwaige Schutzvorkehrungen für andere Heimbewohner und sein Personal ausrichten. Das bedeutet zwar nicht, dass einem Heimbetreiber – insbesondere einer offenen Einrichtung – jedwedes Verhalten seiner Bewohner konsequenzlos hinzunehmen hätte, nur weil bei ihnen eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde. Der Heimbetreiber hat aber hinzunehmen, was er mit Blick auf die jeweilige Erkrankung des einzelnen Betroffenen erwarten konnte und in der Folge sein Betreuungsangebot dementsprechend einzurichten, wenn er sich zur Aufnahme des Patienten bereiterklärt. Solange sich das Verhalten des Bewohners in diesem Rahmen bewegt, kann das Verhalten daher grundsätzlich schon keine grobe Pflichtverletzung darstellen (zumal eine grobe Pflichtverletzung, die ein Festhalten am Vertrag für den Heimbetreiber unzumutbar erscheinen ließe).

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Steht ein Pflichtverstoß danach gleichwohl im Raum, ist insbesondere anhand seiner Auswirkungen zu bestimmen, ob ein grober Pflichtverstoß, der die Vertragsfortführung unzumutbar erscheinen lässt, vorliegt. Zu berücksichtigen ist etwa, ob das Verhalten schwere oder irreparable Schäden verursacht hat und ob und ggf. mit welchem zumutbaren Aufwand sich eine Wiederholung des Verhaltens zukünftig vermeiden lässt.

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Die „Unbeherrschbarkeit“ des Verhaltens eines Bewohners kann – jenseits eines Pflichtverstoßes – auch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinne § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG bzw. hier des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heimvertrags darstellen, wobei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, ob ein derartiges Verhalten für den Heimbetreiber bei Vertragsschluss erkennbar war.

61

(bb) Diese Maßgaben zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin in einer Weise ihren (Verhaltens-)Pflichtenkanon verstoßen hätte, die es der Verfügungsbeklagten unzumutbar machte, an dem geschlossenen Heimvertrag festzuhalten.

62

Dass die Verfügungsklägerin einen Kunststoffaufsteller zerbrochen, Vorhänge heruntergerissen und Schranktüren „herausgeklickt“ hat, stellt für sich genommen schon keine grobe Pflichtverletzung dar, aufgrund derer es der Verfügungsbeklagten unzumutbar sein könnte, an dem Heimvertrag festzuhalten. Abgesehen davon, dass diese Vorfälle sich wohl nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung vom 9. Mai 2023 ereignet haben, sondern Tage bzw. Wochen zuvor – nämlich vor der ersten „Einweisung“ der Verfügungsklägerin in die Y. – ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass dabei ein größerer Schaden entstanden wäre. Derartige Vorgänge dürften sich zukünftig auch ohne besondere Aufwand dadurch vermeiden lassen, dass Vorhänge und Schranktüren zunächst nicht wieder aufgebaut bzw. eingehangen werden und zerbrechliche Gegenstände aus dem Zimmer der Klägerin zeitweilig entfernt werden.

63

Auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerin einen Pfleger geohrfeigt hat, stellt keinen hinreichend groben Pflichtverstoß dar. Ein solcher Pflichtverstoß wird auch nicht erkennbar aus dem Vortrag der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin habe wiederholt Gewaltphantasien geäußert, nach anderen Heimbewohnern geschlagen und eine schwere Pinnwand herunterreißen wollen. Dieser Vortrag der Verfügungsbeklagten – insbesondere aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 2023 – kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass sich an dieser Einordnung etwas ändern würde.

64

Für das Gericht stellt sich das beschriebene Verhalten der Verfügungsklägerin als ein krankheitsübliches Verhalten dar, dass die Verfügungsbeklagte – die sich ausweislich ihrer Homepage gerade auch an Menschen mit psychischen Erkrankungen richtet – als solches erwarten konnte und auf das sie sich einrichten musste. Dass die Verfügungsklägerin unter eine Schizophrenie der paranoiden Form, einer hebephrenen Psychose mit ausgeprägter Zwangssymptomatik und einem „Zerstörungswahn“ litt, ergibt sich bereits aus dem Dokument, dass die Verfügungsbeklagte laut eigener Aussage in ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2023 von der I. erhalten hat, die die Verfügungsklägerin zuvor betreut hat (Bl. 126 GA). Dieses Krankheitsbild lässt – schon nach laienhaftem Verständnis – die beschriebenen Handlungen der Verfügungsklägerin als krankheitsüblich und damit als erwartbar erscheinen.

65

Hinzu tritt, dass sich die Vorfälle nur wenige Tage bzw. Wochen nach dem Einzug der Verfügungsklägerin in die Einrichtung der Verfügungsbeklagten ereignet haben, innerhalb derer die Verfügungsklägerin zudem zeitweilig in der Y. unterbracht war. Dass ein Ortswechsel nach einem fast dreiundzwanzigjährigen Aufenthalt in einer Wohneinrichtung gerade eine psychisch erkrankten Person vor besondere Herausforderungen stellt, sie emotional belastet und zu gesteigerter Unruhe führt, liegt auf der Hand und war dementsprechend auch für die Verfügungsbeklagte erwartbar. Dass sich ein entsprechendes Verhalten der Verfügungsklägerin nach einer gewissen Eingewöhnungszeit überhaupt fortsetzen wird, steht für das Gericht hingegen nicht fest.

66

Das Gericht verkennt bei seiner Würdigung nicht, dass der Umgang mit einem Verhalten, wie es die Verfügungsklägerin gezeigt hat, auch für die Verfügungsbeklagte, insbesondere für deren Personal, mit besonderen Herausforderungen verbunden ist. Sowohl das Personal als auch andere Heimbewohner müssen Drohungen und insbesondere körperliche Übergriffe selbstredend nicht hinnehmen. Das Gericht geht aber davon aus, dass es in Anbetracht der Umstände zunächst der Verfügungsbeklagten obliegt, zumutbare Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich derartige Vorfälle künftig nicht wiederholen. Das könnte etwa durch entsprechende Schulung des Personals bzgl. der Bedürfnisse der Verfügungsklägerin und ggf. zeitweilig erhöhten Personaleinsatz geschehen, konkret etwa dadurch, dass das Pflegepersonal sich nur zu zweit in das Zimmer der Verfügungsklägerin begibt und Pflegepersonal die Verfügungsklägerin auch dann begleitet, wenn sie sich etwa in allgemeine Aufenthaltsräume begibt. Ggf. hat die Verfügungsbeklagte bei den Betreuern der Verfügungsklägerin auch auf eine Umstellung bzw. Anpassung der Medikation der Verfügungsklägerin hinzuwirken. Ob entsprechende Maßnahmen dauerhaft von der Verfügungsbeklagten verlangt werden können, oder ob sich, sofern solche Maßnahme misslingen, nicht mit der Zeit doch in einen wichtigen Grund i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heimvertrags erwachsen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann von der Verfügungsbeklagten erwartet werden, dass sie solche besonderen (Schutz-)Maßnahmen in der Eingewöhnungszeit der Verfügungsklägerin, das heißt in den ersten Wochen und Monaten nach dem Einzug, leistet. Nur dadurch wird sie ihren Obhut- und Schutzpflichten gegenüber ihrem Personal, den anderen Bewohnern und insbesondere auch der Verfügungsklägerin gerecht, erfüllt also ihre eigenen vertraglichen Pflichten.

67

(b) Es liegt auch kein grober Pflichtverstoß der Betreuer der Verfügungsklägerin vor, der der Verfügungsklägerin ggf. über § 278 BGB zuzurechnen wäre. Insbesondere haben die Betreuer nicht gegen Offenbarungspflichten verstoßen, wie die Verfügungsbeklagte meint. Nach den obigen Ausführungen wurde die Verfügungsbeklagte durch die I. über das bei der Verfügungsklägerin vorliegende Krankheitsbild informiert. Das Verhalten, das die Verfügungsklägerin gezeigt hat, entspricht dem, was bei einer Person mit derartigen Erkrankungen schon nach laienhaftem Verständnis – und erst recht aus Sicht einer Einrichtung, die sich gerade auch an psychisch erkrankte Menschen richtet – krankheitsüblich und damit zu erwarten war. Offenbarungspflichten seitens der Angehörigen, insbesondere der Betreuer, bestanden daher schon nicht.

68

(c) Dass die Kündigung aus einem anderem wichtigen Grund – jenseits eines groben Pflichtenverstoßes – zulässig wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, vgl. zunächst die obigen Ausführungen. Dass die Verfügungsklägerin die Einrichtung offensichtlich einmal verlassen hat und orientierungslos auf dem Marktplatz aufgefunden worden ist, stellt ebenfalls keinen solchen wichtigen Grund dar, der die Verfügungsbeklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigte. Nach unwidersprochenem Vortrag der Verfügungsklägerin hat sich die Verfügungsklägerin in ihrer vorherigen Wohneinrichtung ebenfalls alleine außerhalb der Einrichtung bewegt, ohne sich dabei gefährdet bzw. geschädigt zu haben. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte nicht in zumutbarer Weise gerade während der Eingewöhnungszeit ein besonderes Augenmerk auf die Verfügungsklägerin richten und dadurch verhindern könnte, dass sie sich unbemerkt entfernt. Zwar hat die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen, es handle sich bei ihrer Einrichtung nicht um eine geschlossene Einrichtung. Gleichwohl spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, dass die Verfügungsbeklagte jedenfalls über eine Art Pfortendienst verfügt, der jedenfalls registriert, wer die Einrichtung betritt und wer sie verlässt, und der eine entsprechende Mitteilung veranlassen könnte, wenn die Verfügungsklägerin die Einrichtung verlässt. Dass die Verfügungsklägerin besonders fluchtgeneigt wäre, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

69

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrags – insbesondere des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB – liegen mangels Offenbarungspflicht der Betreuer der Verfügungsklägerin ebenfalls nicht vor.

70

c) Auch die am 24. Mai 2023 erklärte außerordentliche Kündigung ist nach den obigen Ausführungen jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die Verfügungsbeklagte hat nicht vorgetragen, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt weitere Vorfälle ereignet hätten (zumal sich die Verfügungsklägerin nach dem 9. Mai 2023 auch nicht mehr in der Einrichtung befunden hat).

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d) Eine ordentliche Kündigung des Heimvertrags kommt nach  12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG bzw. hier des § 18 Abs. 1 Nr. 3 nicht in Betracht.

72

2. Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte hat durch die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen bzw. die Anfechtung, sowie die von ihr initiierte Verlegung der Verfügungsklägerin aus der Einrichtung hinaus in die Y. und durch ihren schriftlichen und mündlichen Vortrag deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen und die Verfügungsklägerin, die sich derzeit in der Y. befindet, wieder bei sich aufzunehmen. Die Regelung des § 19 Abs. 4 des Heimvertrages gibt der Verfügungsklägerin nachvollziehbar Anlass zu der Annahme, die Verfügungsbeklagte werde das ihr zugewiesene Zimmer aufgrund der – aus Sicht der Verfügungsbeklagten erfolgten – Vertragsbeendigung rasch an einen anderen bzw. neuen Heimbewohner vergeben. Auf die Frage, ob die Klausel wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Verfügungsbeklagte verwendet die fragliche Klausel jedenfalls und erweckt dadurch den Anschein, dass sie auch gewillt ist, sie anzuwenden.

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3. Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt. Es liegen insbesondere keine Verletzung rechtlichen Gehörs und kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren zum Nachteil der Verfügungsbeklagten vor, was Anlass dazu geben könnte, erneut mündlich zu verhandeln. Zwar hat der Schriftsatz der Verfügungsbeklagten dem Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023 in der Tat nicht vorgelegen, wobei nicht ergründet werden konnte, warum der elektronisch übermittelte Schriftsatz noch nicht der Akte hinzugefügt worden war. Die Verfügungsbeklagte hat aber nicht nur in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre schriftsätzlichen Ausführungen vorzutragen und auf die Angaben der Gegenseite zu reagieren. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch die später eingegangen Schriftsätze berücksichtigt und insbesondere die Ausführungen der Verfügungsbeklagten als zutreffend unterstellt (auch wenn es im Ergebnis zum Erfolg des Verfügungsantrags gelangt ist). Da der Vortrag der Verfügungsbeklagten als zutreffend unterstellt werden konnte, war es auch nicht erforderlich, die zum Beweis dieses Vortrags präsent gestellten Zeugen zu vernehmen.

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4. Die Verfügungsbeklagte war daher wie tenoriert zu verurteilen. Die Androhung eines Zwangsgeldes kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten kein Unterlassen bzw. keine Duldung, sondern die Wiedereinräumung des Besitzes an dem ursprünglich überlassenen Zimmers. Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2) fehlt es für die begehrte Feststellung jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Streitwert: 5.354,55 EUR.

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M.
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Verkündet am 06.06.2023Hirtz, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle