Erledigung einer Disziplinarmaßnahme in der Auslieferungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Leiter der JVA beantragte die Genehmigung einer zweiwöchigen Ausschlussmaßnahme gegen einen Auslieferungsgefangenen nach § 119 StPO in Verbindung mit der UVollzO. Strittig war die Anordnungskompetenz und die Anwendung der StPO auf Auslieferungshaft. Das OLG stellte die Maßnahme als erledigt fest, da sie bereits vollständig vollzogen und nicht mehr rückgängig zu machen war. Eine nachträgliche Genehmigung war damit überholt.
Ausgang: Anordnung der Disziplinarmaßnahme als erledigt festgestellt; Genehmigungsantrag überholt
Abstrakte Rechtssätze
§ 119 Abs. 3 StPO ermöglicht die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene in Anlehnung an die landesrechtlichen UntersuchungshaftvollzO.
Für die Auslieferungshaft gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend (§ 27 IRG).
Die Eilzuständigkeit des Anstaltsleiters (vgl. § 119 Abs. 6 S. 2 StPO) erstreckt sich nicht auf die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen; für derartige Maßnahmen kann nach den UVollzO die richterliche Anordnungskompetenz gegeben sein.
Ist eine Disziplinarmaßnahme bereits vollständig vollzogen und nicht mehr rückgängig zu machen, ist ein nachträglicher Genehmigungsantrag überholt; das Gericht hat dies als Erledigung festzustellen und kann die Maßnahme nicht nachträglich genehmigen.
Leitsatz
§ 119 Abs. 3 StPO die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene in Anlehnung an die Bestimmungen der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Untersuchungshaftvollzugsordnung. Nach § 27 IRG gelten für die Auslieferungshaft die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
Tenor
Die gegen den litauischen Staatsangehörigen E am 3. Juni 2003 durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt S verhängte Disziplinarmaßnahme ist erledigt.
Gründe
Gegen den Verfolgten E , der sich seit dem 29.04.2003 aufgrund der Beschlüsse des Senats vom 18. März 2003 und 11. Juli 2003 in Auslieferungshaft in der JVA S befindet, ist durch den Leiter der JVA am 3. Juni 2003 als Disziplinarmaßnahme ein zweiwöchiger Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen angeordnet worden. Anlass hierzu gab ein körperliches Gerangel mit einem Mitgefangenen, bei dem es sich nach der Einlassung des Verfolgten zwar nicht um eine Auseinandersetzung gehandelt haben soll, bei dem aber beide Gefangenen verletzt wurden und die Ruhe im Hafthaus erheblich gestört wurde. Der Leiter der JVA S beantragt die Genehmigung der Maßnahme gemäß §119 StPO in Verbindung mit Nrn. 2 und 67 UVollzO.
Anstelle der beantragten Genehmigung ist die Maßnahme für erledigt zu erklären.
Nach der Rechtsprechung des Senats ( 6.5.1994 - 2 Ws 189/94; 8.03.1996 - 2 Ws 94/96 -) ermöglicht § 119 Abs. 3 StPO die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene in Anlehnung an die Bestimmungen der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Untersuchungshaftvollzugsordnung. Nach § 27 IRG gelten für die Auslieferungshaft die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
Allerdings ist zur Verhängung der hier angeordneten Disziplinarmaßnahme nach Nr. 68 Abs. 1 Ziff. 6 UVollzO die Anordnungskompetenz des Richters gegeben; die Eilzuständigkeit des Anstaltsleiters nach § 119 Abs. 6 S. 2 StPO umfasst nicht Disziplinarmaßnahmen ( vgl. KK-Boujong, StPO 5. Aufl., § 119 Rn.94 ; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., Rn. 48). Auch Ziff. 5 UVollzO sieht in dringender Fällen nur vor, dass der Anstaltsleiter oder der Aufsichtsbeamte vorläufige Maßnahmen trifft. Bei der hier angeordneten Disziplinarmaßnahme handelte es sich nicht um eine vorläufige Maßnahme, ist sie doch aus pädagogischen Gründen sofort und damit auch längst vollständig vollzogen worden.
Da die Anordnung also erledigt ist, die Maßnahme nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist der Antrag auf Genehmigung überholt (vgl. Meyer-Goßner § 119 StPO Rn. 48, vor § 296 Rn. 17 " prozessuale Überholung"). Auch wenn die verhängte Maßnahme als angemessene und verhältnismäßige Reaktion auf einen schuldhaften Verstoß gegen die Anstaltsordnung erscheint, kann diese nicht genehmigt sondern nur noch die Erledigung festgestellt werden.
Köln, 18. Juli 2003