Haftbeschwerde: Wiederholungsgefahr nach §112a StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt den auf §112a StPO gestützten Haftbefehl; er befand sich in Sicherungshaft. Zentrale Frage ist, ob Wiederholungsgefahr vorliegt. Das OLG bestätigt dringenden Tatverdacht und beruft sich auf frühere einschlägige Verurteilungen sowie hohe Rückfallgeschwindigkeit. Eine Außervollzugsetzung genügt zur Abwendung der Gefahr nicht; die Beschwerde wird verworfen.
Ausgang: Haftbeschwerde gegen auf §112a StPO gestützten Haftbefehl als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme der Wiederholungsgefahr nach §112a Abs.1 Nr.2 StPO reicht es aus, wenn der Beschuldigte wegen einer der gleichartigen Taten bereits rechtskräftig verurteilt ist oder dringender Tatverdacht für eine solche Tat besteht; es muss nicht dasselbe Verfahren mehrere Katalogtaten betreffen.
Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr sind frühere einschlägige Verurteilungen und insbesondere die Rückfallgeschwindigkeit des Täters zu berücksichtigen; eine hohe Rückfallgeschwindigkeit kann die konkrete Besorgnis begründen, dass vor rechtskräftiger Aburteilung weitere gleichartige Straftaten begangen werden.
Maßnahmen wie die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gegen Weisungen genügen zur Abwendung der Wiederholungsgefahr nur, wenn sie die konkrete Gefahr verlässlich beseitigen; bloße günstige persönliche Umstände des Beschuldigten sind hierfür nicht ausreichend.
Bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen gewichtiger Indizien ist Untersuchungshaft zur Abwehr der Wiederholungsgefahr gerechtfertigt und rechtfertigt die Verwerfung einer Haftbeschwerde, wenn keine milderen, gleichermaßen wirksamen Maßnahmen ersichtlich sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, KLs (14 V) S 2/95
Tenor
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1996 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung - Gegenstand der Anklage 50 Js 194/95 vom 21. März 1995 - soll der Angeklagte am 19. November 1994, die einfache Körperverletzung - Gegenstand der Anklage 50 Js 285/95 vom 18. April 1995 - soll er am 26. Januar 1995 begangen haben. Das Urteil vom 5. Februar 1996 ist noch nicht rechtskräftig.
In der Hauptverhandlung erließ die Strafkammer einen auf §112 a StPO gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten, aufgrund dessen der Angeklagte zur Zeit in Sicherungshaft einsitzt. Zuvor hatte der Angeklagte sich seit dem 14. Juli 1994 aufgrund eines auf Fluchtgefahr gem. §112 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 5. Juli 1994 in Untersuchungshaft befunden. Dieser Haftbefehl ist von der Strafkammer aufgehoben worden.
Gegen den Haftbefehl vom 5. Februar 1996 richtet sich die Haftbeschwerde des Angeklagten vom gleichen Tag, der die Strafkammer mit Beschluß vom 8. Februar 1996 nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die Haftbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gegen den Angeklagten besteht dringender Tatverdacht wegen einer am 19. November 1994 begangenen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen einer am 26. Januar 1995 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Der dringende Tatverdacht ergibt sich - unabhängig davon, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hat, - nach Aktenlage aufgrund der im Ermittlungsverfahren von den Ermittlungsbehörden vernommenen Zeugen und dem übrigen Beweisergebnis. Insoweit nimmt der Senat auch, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklage vom 21. März 1995 Bezug, das das Beweisergebnis zutreffend würdigt.
Es besteht auch, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. §112 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 StPO. Die gefährliche Körperverletzung nach §223 a StGB ist eine der in §112 a StPO genannten Anlaßtaten. Der Erlaß eines auf §112 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 StPO gestützten Haftbefehls setzt auch - entgegen der Ansicht des Verteidigers in der Beschwerdeschrift - nicht voraus, daß das Verfahren, in dem die Haftfrage geprüft wird, selbst eine Mehrheit solcher Taten zum Gegenstand hat. Für die Annahme einer wiederholten Tatbegehung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Strafsenate des OLG Hamm vielmehr ausreichend, wenn eine der wiederholt begangenen Straftaten in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt oder insoweit gegen den Beschuldigten oder Angeklagten dringender Tatverdacht besteht und das weitere Verfahren, in dem die Haftfrage geprüft wird, nur noch eine der wiederholt begangenen Straftaten betrifft (vgl. u.a. OLG Hamm MDR 1981, 956; Beschluß des 3. Strafsenats vom 12. April 1994 - 3 Ws 200/94; siehe auch OLG Stuttgart NStZ 1988, 326; OLG Hamburg NJW 1980, 2367 [Ls.]; KK-Boujong, StPO, 3. Aufl. 1994, §112 a Rn. 12). Der Senat vermag sich der dazu von Kleinknecht/Meyer-Goßner (StPO, 42. Aufl., 1995, §112 a Rn. 8 mit weiteren Nachweisen) vertretenen anderen Ansicht, wonach eine in einem anderen Verfahren rechtskräftig abgeurteilte Straftat für die Annahme der Voraussetzungen des §112 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 StPO nicht ausreichen soll, nicht anzuschließen. Aus den Motiven des Gesetzgebers für die Einführung des Haftgrundes der "Wiederholungsgefahr" (vgl. die BT-Drucksache 6/3248, Anl. 1 S. 3 f.; sowie die amtliche Begründung, Abschnitt B zur Art. 1, S. 3) ist nämlich zu entnehmen, daß mit der Einführung des Haftgrundes der "Wiederholungsgefahr" der Gesetzgeber der Entwicklung entgegentreten wollte, daß gefährliche Kriminelle immer wieder auf freien Fuß gesetzt werden, obwohl sie bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten sind und die Gefahr besteht, daß sie bis zur Aburteilung neue Straftaten gleicher oder ähnlicher Art begehen werden. Dieser Ziel würde jedoch zum überwiegenden Teil verfehlt, wenn bei einem entsprechend vorbestraften Wiederholungstäter, der sich abermals einer der Katalogtaten dringend verdächtig gemacht hat, vor der Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr erst die Begehung einer weiteren Katalogtat "abgewartet" werden müßte (so auch schon OLG Hamm MDR 1981, 956).
Danach kann vorliegend von einer wiederholten Begehung ausgegangen werden. Der Angeklagte ist - neben anderen Vorverurteilungen - am 26. April 1989 vom Amtsgericht Dortmund u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.
Es ist auch aufgrund nachfolgend aufgeführter Umstände konkret zu besorgen, daß der Angeklagte vor seiner rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art, nämlich gefährliche Körperverletzungen, begehen wird. Der Angeklagte ist u.a. außerdem noch am 25. November 1987 durch das Amtsgericht Lünen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, die bis zum 18. November 1988 vollstreckt worden ist. Bereits am 30. November 1988 beging er dann die Tat, die zu der Verurteilung vom 26. April 1989 führte. Die damals vom Amtsgericht Dortmund verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wurde dann bis zum 6. März 1990 vollstreckt. Danach sind dann gegen den Angeklagten durch andere Verurteilungen noch verschiedenen Strafen verhängt worden, deren (Straf-)Vollstreckung endgültig am 2. November 1994 erledigt war. Bereits am 19. November 1994 soll der Angeklagte dann die gefährliche Körperverletzung, die Gegenstand der Anklage 50 Js 194/95 vom 21. März 1995 war, und u.a. dem Urteil der Strafkammer vom 5. Februar 1996 zugrunde liegt, begangen haben. Diese für die Vergangenheit festzustellende hohe Rückfallgeschwindigkeit läßt besorgen, daß der Angeklagte vor einer rechtskräftigen Verurteilung weitere gefährliche Körperverletzungen begehen wird. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Angeklagte über die oben erwähnten Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung hinaus wegen (vergleichbarer) anderer Katalogtaten, so z.B. 1983 wegen schweren und 1990 wegen Raubes, sowie 1981, 1987 und 1992 wegen Diebstahls in einem besonders: schweren Fall verurteilt worden ist (vgl. zur Zulässigkeit des Abstellens und zu den Voraussetzungen einer "gleichartigen" Serie Kleinknecht, a.a.O., §112 a Rn. 13 m.w.N.).
Nach allem ist damit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinn des §112 a Abs. 1 Ziffer 2 StPO gegeben. Andere Maßnahme zur Abwendung dieser Gefahr sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht die vom Verteidiger angeregte Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Weisungen - auch unter Berücksichtigung der vom Verteidiger vorgetragenen günstigen persönlichen Umstände - nicht aus. Vielmehr ist die Vollstreckung des Haftbefehls erforderlich.
Nach allem war die Haftbeschwerde mit der Kostenfolge aus §473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.