Berufung verworfen: Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit der Begründung, eine Kanzleimitarbeiterin habe das Fristdatum falsch notiert. Das OLG Köln lehnt die Wiedereinsetzung ab und verwirft die Berufung als unzulässig. Entscheidungsgrund ist Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten und fehlende konkrete Nachweise für laufende Kontrolle. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich und schließt Wiedereinsetzung aus, wenn der Anwalt Fristüberwachung nicht hinreichend organisiert hat.
Der Rechtsanwalt hat in Fristensachen durch geeignete Kanzleiorganisation und nachvollziehbare Kontrollen sicherzustellen, dass Fristen ordnungsgemäß notiert und beachtet werden; die Übertragung dieser Aufgabe entbindet ihn nicht von der Überwachungspflicht.
In außergewöhnlichen Belastungssituationen (etwa Kanzleiumzug) besteht für den Prozessbevollmächtigten eine erhöhte Kontrollpflicht hinsichtlich besonders wichtiger Fristen; fehlende regelmäßige Prüfungen begründen Organisationsverschulden.
Zur Glaubhaftmachung eines fristwahrenden Vermerks sind objektivierbare Nachweise (z. B. Auszug aus der Handakte) erforderlich; bloße eidesstattliche oder pauschale Angaben genügen nicht stets zur Entlastung des Anwalts.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 43 O 52/09
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten vom 09.03.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 52/09 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Rubrum
r ü n d e :
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung eines angeblichen Vorschusses für die Errichtung eines Messestands auf der Textilindustriemesse J. in L. im Jahr 2009 sowie einer vermeintlich zu Unrecht erfolgten Zahlung zur Abgeltung angeblicher Schadensersatzansprüche der Beklagen im Zusammenhang mit der Verkleinerung des Messestands. Die Beklagte macht widerklagend Vergütungsansprüche wegen der Erstellung von Grafiken sowie diverser Multimedialeistungen für den Messestand der Klägerin auf der J. 2009 geltend.
Das Landgericht Aachen hat mit am 27.11.2009 verkündetem und der Beklagten am 19.12.2009 zugestelltem Urteil der Klage in Höhe von 93.043,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2009 stattgegeben sowie im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.01.2010 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.02.2010, der Beklagten zugestellt am 26.02.2010, ist diese darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Berufungsbegründung versäumt worden ist. Die Beklagte hat daraufhin mit am 12.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.03.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil begründet.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führt die Beklagte an, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 19.02.2010 auf der Handakte vermerkt. Nichts desto trotz habe seine alleinige Kanzleimitarbeiterin, Frau D. S., im Terminkalender als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist irrtümlich den 19.03.2010 notiert. Dieser Fehler sei bis zum Eingang des gerichtlichen Hinweises unbemerkt geblieben, da Frau S. das korrekte Datum des Fristablaufs auf der Handakte mit einem „ok“-Vermerk versehen habe. Der fehlerhafte Fristeintrag im Terminkalender beruhe auf einem Augenblicksversagen der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten, das auf einer kurzfristigen Ablenkung, aber auch auf den im Tagesgeschäft und in der Arbeitsatmosphäre erheblich spürbaren Vorbereitungen für den Anfang März 2010 anstehenden Umzug in andere Kanzleiräume beruhen könne. Allerdings sei der Mitarbeiterin vor dem Umzug genügend Zeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Tätigkeiten eingeräumt worden und habe diese auch ansonsten Stresssituationen gut Stand gehalten. Überdies sei die über einen Abschluss als Diplomingenieurin verfügende Mitarbeiterin S., als diese im Jahr 1991 ihre Tätigkeit bei ihrem (der Beklagten) Prozessbevollmächtigten aufgenommen habe, ordnungsgemäß in die Eintragung von Fristen eingewiesen worden, ohne dass sich in den folgenden Jahren bei stichprobenhaften Kontrollen Fehler gezeigt hätten oder deren Tätigkeit aus diesem oder einem anderen Grund zu beanstanden gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des am 27.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen – 43 O 52/09 – die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an sie 6.956,38 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie macht geltend, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei ein Organisationsverschulden anzulasten, da es sich bei der von ihm beschäftigten Frau S. um eine fachfremde, nur gelegentlich aushilfsweise tätige Mitarbeiterin handele, die daneben ein eigenes Ingenieurbüro leite.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht rechtzeitig bis zum 19.02.2010, sondern erst drei Wochen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden.
Der Beklagten kann gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, da die Beklagte binnen eines Monats nach Wegfall des vorgebrachten Hindernisses frist- und formgerecht gemäß §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt hat. Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Frist zur Berufungsbegründung indessen schuldhaft versäumt. Dieses Verschulden steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Beklagten gleich.
Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um die rechtzeitige Fertigung fristwahrender Schriftstücke sicherzustellen. Zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden, und dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. BGH v. 09.10.2007 – XI ZB 14/07 - Rn. 6; zitiert nach juris). Vor allem besonders wichtige Fristen wie die Berufungsbegründungsfrist sind dabei auf oder in den Handakten sowie in einem zu führenden Fristenkalender zu notieren (vgl. BGH NJW 2009, 1083, 1085; NJW-RR 2007, 1430, 1431; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 233 Rn. 23 „Fristenbehandlung“).
Angesichts dessen ist bereits zweifelhaft, ob ein mangelndes Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wegen seines Vermerks zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf der Handakte glaubhaft gemacht ist. Insoweit hat dieser zwar ausgeführt und seine Mitarbeiterin S. an Eides statt versichert, dass dort (korrekter Weise) der 19.02.2010 notiert worden sei. Ob dieses Datum, an Hand dessen die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sodann die Eintragung im Terminkalender vorgenommen hat, hinreichend leserlich war oder nicht auch mit demjenigen des 19.03.2010 verwechselt werden konnte, lässt sich mangels Vorlage eines entsprechenden Auszugs aus der Handakte aber nicht unmittelbar überprüfen.
Fraglich erscheint darüber hinaus, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Mitarbeiterin S. mit der Eintragung der vorliegend in Rede stehenden Berufungsbegründungsfrist betrauen durfte. Ein Rechtsanwalt kann die Aufgabe der Fristennotierung an eine sorgfältig ausgewählte Bürokraft übertragen, wenn er diese ausreichend überprüft und dabei laufend ihre Eignung und ihr ordnungsgemäßes Arbeiten bestätigt gefunden hat (vgl. BGH NJW 2001, 1578, 1579; VersR 1965, 188). Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Mitarbeiterin im normalen Tagesgeschäft einer hinlänglichen Kontrolle unterzogen hat, lässt sich jedoch nicht hinlänglich erkennen. Dem diesbezüglichen Vortrag, es hätten hin und wieder stichprobenartige Überprüfungen stattgefunden, mangelt es an konkreten Angaben zum Umfang und zeitlichen Abstand der durchgeführten Stichproben. Einer Kontrolle der Fristennotierung bedarf es zwar nicht bei solchen Angestellten, denen während ihrer langjährigen Tätigkeit weder ein Fristversäumnis noch eine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen unterlaufen ist (vgl. BGH vom 09.10.2007 – XI ZB 14/07 – Rn. 9, zitiert nach juris). Ob diese Grundsätze vorliegend Anwendung finden, ist aber unbeschadet der langjährigen beanstandungsfreien Mitarbeit von Frau S. in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweifelhaft. So ist unklar, innerhalb welchen Zeitrahmens Frau S. neben ihrer möglicher Weise anderweitigen Berufstätigkeit die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefallenen Arbeiten ausgeführt hat. Sofern diese an Eides statt versichert hat, ihr habe dafür genügend Zeit zur Verfügung gestanden, handelt es sich um eine persönliche, mangels weiterer objektivierbarer Angaben nicht nachvollziehbare Einschätzung.
Jedenfalls aber durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Grund der besonderen Umstände im konkreten Fall von einer regelmäßigen Kontrolle der von seiner Mitarbeiterin notierten Fristen nicht absehen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schließt selbst nicht aus, dass der Fehler seiner Mitarbeiterin bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf eine verstärkte Inanspruchnahme durch zusätzlich anfallende Tätigkeiten in hektischer Arbeitsatmosphäre („Aktensortieren, Informationen an Mandanten und Geschäftspartner, Telefon, Fax etc.“) wegen des anstehenden Kanzleiumzugs zurückzuführen ist. In einer solchen Ausnahmesituation konnte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin ihre Aufgaben – wie von ihr gewohnt – sorgfältig und fehlerfrei erledigen würde, sondern musste damit rechnen, dass dieser in Anbetracht der zusätzlichen Belastung Fehler unterlaufen würden. Auch wenn sich seine Mitarbeiterin bislang Stresssituationen im regelmäßigen Kanzleibetrieb gewachsen gezeigt hatte und dieser gegebenenfalls hinreichend Zeit zur Erledigung sämtlicher Aufgaben zur Verfügung gestanden hat, durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angesichts der zusätzlichen, sonst nicht anfallenden Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum nicht darauf vertrauen, dass seine Mitarbeiterin dieser außergewöhnlichen und besonderen Belastung stand halten werde, ohne Fehler zu begehen (vgl. dazu BGH vom 23.11.2000 – I ZB 34/00 – Rn. 15, zitiert nach juris). Dann aber hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten während dieser Zeit durch regelmäßige Kontrollen vergewissern müssen, dass seine Mitarbeiterin insbesondere eine so wichtige Frist wie die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert hatte. Dass er dies in dem in Rede stehenden Zeitraum getan hat, trägt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst nicht vor.
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach alledem nicht stattzugeben war, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 EUR