Messebauvertrag: Rückzahlung Vorauszahlung und Entschädigung wegen Täuschung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückzahlung einer im Jahr 2008 geleisteten Vorauszahlung sowie Erstattung einer Entschädigungszahlung nach Streit über einen Messeauftritt. Das Gericht bejahte einen Bereicherungsanspruch, weil nach Zahlung des vollen Festpreises der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung entfiel. Zudem sprach es die Rückzahlung der 40.000 € zu, da die Zahlung durch die unwahre Behauptung veranlasst wurde, ein Subunternehmer verlange 90.000 € Entschädigung. Gegenforderungen der Beklagten aus Grafiken und Multimedia wurden im Wege der Aufrechnung berücksichtigt; die Widerklage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage weitgehend stattgegeben (93.043,62 €); weitergehende Klage und Widerklage abgewiesen, Gegenforderungen durch Aufrechnung berücksichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine als Vorauszahlung auf eine künftige Vergütung erbrachte Leistung durch eine spätere Vollzahlung ohne Anrechnung überholt, entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung; sie ist nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB herauszugeben.
Eine zur Abgeltung behaupteter Schadensersatzansprüche erbrachte Zahlung ist als Schaden ersatzfähig und kann zurückgefordert werden, wenn sie durch eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung über das Bestehen eines Drittschadensersatzanspruchs veranlasst wurde.
Forderungen aus unerlaubter Handlung sind nach § 393 BGB gegen Aufrechnung geschützt; ihre gerichtliche Geltendmachung ist regelmäßig nicht als unzulässige Rechtsausübung allein deshalb zu qualifizieren, weil Gegenforderungen des Schuldners bestehen.
Eine AGB-Klausel, die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung pauschalierte Ansprüche festlegt, ohne den Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs angemessen zu berücksichtigen und einseitig zulasten des Auftraggebers wirkt, ist nach § 307, § 310 Abs. 1 BGB i.V.m. § 308 Nr. 7 BGB unwirksam.
Die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb im Rahmen eines Anspruchs nach § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer; ohne konkrete Darlegung besteht kein Anspruch.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93.043,62 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basis¬zinssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.
Die Klägerin wird mit der weiter gehenden Klage, die Beklagte wird mit der Wider¬klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben
die Klägerin 6 % und die Beklagte 94 %
zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig voll¬streckbar. Die Klägerin darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des für die Beklag¬te vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Seit 2001 überträgt die Klägerin der Beklagten die Planung, Organisation und Abwicklung ihrer Auftritte auf Messen und anderen Veranstaltungen. Für die vom 21.04.2009 bis 24.04.2009 in L stattfindende Textilindustriemesse J bat sie die Beklagte um Gestaltungsvorschläge. Am 07.11.2008 erteilte die Beklagte ihr für die bis zu diesem Tag entstandenen Gesamtentwurfskosten Rechnung über 8.500,00 € (hier und im Folgenden alle Beträge ohne Mehrwertsteuer), die von der Klägerin bezahlt wurde. Das Leistungsverzeichnis der Beklagten zum Standkonzept vom 11.11.2008 lautete auf eine Angebotssumme von 293.913,60 €. Die Beklagte übersandte der Klägerin auch das Angebot ihres Subunternehmers N vom 26.11.2008 in Abschrift; sie hatte daran aber Änderungen vorgenommen, so dass sich ein Angebotswert von 300.000,00 € statt - wie im Original 200.000,00 € ergab. Mit Schreiben vom 07.12.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin Rechnung über "Beratungskosten sowie Projektentwicklung für diverse Veranstaltungen und Messen im Jahre 2008 ..." in Höhe von 60.000,00 €. Nachdem die Klägerin gezahlt hatte, erstellte die Beklagte am 17.12.2008 ein neues Leistungsverzeichnis, das nunmehr bei unveränderten Leistungen mit einer Angebotssumme von 233.913,60 € abschloss.
Der frühere Geschäftsführer der Klägerin, Herr E, schied im Dezember 2008 aus. Der neue Geschäftsführer teilte mit Schreiben vom 18.02.2009 der Beklagten mit, eine Auftragserteilung komme nicht mehr in Frage. Die Beklagte wurde aufgefordert, den "ohne Rechtsgrund geleisteten Vorschuss" von 60.000,00 € zurückzuzahlen. Mit E-mail vom 22.02.2009 berief sich der Geschäftsführer der Beklagten darauf, der Auftrag sei im November 2008 mündlich erteilt worden, und kündigte an, den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Fall der Kündigung bestimmten Ersatzanspruch geltend zu machen. Auf Nachfrage der bei der Klägerin beschäftigten Zeugin L1 hatte die Beklagte mit E-mail vom 16.02.2009 die "Kosten für Absage J" mit 30.000,00 € seitens der Beklagten und 90.000,00 € seitens des Messebauers beziffert; in Wirklichkeit haben Subunternehmer der Beklagten eine Entschädigung weder gefordert noch erhalten. Die Parteien kamen zu einer Einigung. Die Klägerin zahlte an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € und beauftragte sie mit dem Bau eines wesentlich kleineren Messestandes zum Festpreis von 115.000,00 €. Mit E-mail vom 12.03.2009 und vom 25.03.2009 wies die Klägerin darauf hin, dass die im Jahr 2008 geleistete Anzahlung von 60.000,00 € angerechnet werden sollte. Als die Klägerin diesen Betrag von ihren Zahlungen einbehielt, stellte die Beklagte die Arbeiten ein, bis die Klägerin die umgehende Zahlung des vollen Preises von 115.000,00 € zusagte. Die Klägerin verlangte mit E-mail vom 27.03.2009, die Uneinigkeit bezüglich der Vorauszahlung von 60.000,00 € sei schnellstmöglich zu klären. Die Beklagte hat den Betrag von 115.000,00 € erhalten.
Die Klägerin hat alle mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Messestandes auf der J 2009 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie behauptet, auf Grund der ihr vorgelegten Abschrift des Schreibens der N vom 26.11.2008 habe sie geglaubt, deren Angebot laute auf 300.000,00 €. In Kenntnis der geringeren bei N anfallenden Kosten hätte sie alle nachfolgenden Erklärungen gegenüber der Beklagten nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben. Sie habe nur auf Grund der von der Beklagten behaupteten Schadensersatzforderung der N eine Entschädigung für infolge der Teilkündigung entgangenen Gewinn gezahlt.
Mit der am 15.05.2009 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, auf Basis ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten die Parteien am 05.12.2008 einen Vertrag über den Messeauftritt der Klägerin mit einem Gesamtauftragswert von 300.000,00 € einschließlich Beleuchtung, Ton und sämtlicher Sonderleistungen, je- doch ohne Grafiken, geschlossen. Die Parteien hätten vereinbart, die im Vorfeld von ihr - der Beklagten erbrachten Aufwendungen und Tätigkeiten mit 60.000,00 € auf Grund der Rechnung vom 07.12.2008 zu vergüten.
Sie hat Widerklage erhoben und beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.956,38 € zuzüglich acht Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen.
Sie verlangt die Bezahlung
ihrer Rechnung vom 06.05.2009 über 3.618,79 €
für bestellte Grafiken, ferner
ihrer Rechnung vom 06.05.2009 über 3.337,59 €
für zusätzliche Multimedia-Leistungen.
Unstreitig hat die Klägerin ein Multimedia-Angebot der Beklagten vom 07.04.2009 über 2.492,40 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit E-mail vom 08.04.2009 angenommen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer habe Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K und L1. Wegen der Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist im Wesentlichen begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.
I.
Als die Beklagte von der Klägerin 115.000,00 € für die Leistungen aus ihrem Angebot vom 25.03.2009 (Anlage SNP 10) forderte und erhielt, war sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB verpflichtet, den auf die Rechnung vom 7.12.2008 gezahlten Betrag von 71.400,00 € (= 60.000,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) der Klägerin zu erstatten. Dabei handelte es sich um eine Vorauszahlung auf die Vergütung der Beklagten aus dem nach ihrem Vorbringen am 05.12.2008 zustande gekommenen, nach dem Klägervorbringen noch abzuschließenden Vertrag über die Verwirklichung des von der Beklagten entwickelten Standkonzepts. Zwischen den Parteien war der wahre Zweck der Zahlung wie auch die davon abweichenden Angaben in der Rechnung vom 07.12.2008 ausdrücklich abgesprochen. Die Kammer folgt hierin den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen L1 und K. Danach sollte die Rechnung dazu dienen, Zahlungen auf eine künftige Vergütungsforderung der Beklagten in das Wirtschaftsjahr 2008 zu verlagern; unter diesem Gesichtspunkt wurde der Rechnungstext von der Beklagten formuliert und von der Klägerin akzeptiert. Auf die zugrunde liegende Absprache bezog sich die Klägerin in den E-mails vom 04.02.2009 (Anlage SNP 5), vom 12.03.2009 (Anlage SNP 9) und 26.03.2009 (Anlage SNP 10) wie bereits in dem Schreiben vom 18.02.2009 (Anlage SNP 06). Damit stellte sie unzweideutig klar, dass die Vorauszahlung auf die nunmehr mit 115.000,00 € vereinbarte Auftragssumme angerechnet werden und die Beklagte für ihre vorher erbrachten Leistungen keine (weitere) Vergütung erhalten sollte. Dem widersprach die Beklagte erstmals, als die Klägerin den im Dezember 2008 überwiesenen Betrag auf die im April 2009 fälligen Zahlungen in Anrechnung brachte. Zu diesem Zeitpunkt war es für die Klägerin wegen der unmittelbar bevorstehenden Eröffnung der Messe J unmöglich, die Auftragsleistungen an einen anderen Unternehmer zu vergeben. Bei diesem Geschehensablauf hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Geschäftsführer der Beklagten die wiederholten Hinweise der Klägerin auf die geleistete Vorauszahlung erkannt, sich mit der von ihr gewünschten Verrechnung einverstanden erklärt und auf eine - über den Schadensersatz von 40.000,00 € hinaus gehende Vergütung für vor der Einigung erbrachte Teilleistungen verzichtet hat. Als die Klägerin auf Verlangen der Beklagten die volle Auftragssumme von 115.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an sie zahlte, um sie zur Wiederaufnahme ihrer Arbeiten zu bewegen, entfiel der rechtliche Grund dafür, dass die Beklagte die Vorauszahlung behalten durfte. Dies brachte die Klägerin mit ihrer Email vom 27.03.2009 zum Ausdruck. Ob vor der im März 2009 erzielten Einigung ein Messebauvertrag nicht zustande gekommen oder ob ein bestehender Vertrag durch die von der Beklagten zutreffend als Vergleich gewerteten Einigung abgeändert worden war, ist für die Rückzahlungspflicht der Beklagten ohne Belang.
II.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der 40.000,00 €, die sie zur Abgeltung sämtlicher Schadensersatzansprüche der Beklagten an sie gezahlt hat. Zu dieser Leistung wurde die Klägerin veranlasst durch die unrichtige Behauptung des Geschäftsführers der Beklagten, N fordere für die Absage des Messeprojekts eine Entschädigung in Höhe von 90.000,00 €. Damit hat sich der Geschäftsführer der Beklagten des Betrugs zum Nachteil der Klägerin schuldig gemacht (§ 263 StGB). Wie die Zeugin L1 anschaulich, lebensnah und mit zahlreichen Einzelheiten geschildert hat, verlangte der Geschäftsführer der Beklagten, als die Klägerin im Februar 2009 von dem Geschäft Abstand nehmen wollte, 120.000,00 € Schadensersatz. Als die Zeugin L1 um schriftliche Auskunft bat, wie sich dieser Betrag zusammensetze, gliederte in seiner Email vom 16.02.2009 (Anlage SNP 07) der Geschäftsführer der Beklagten die "Kosten für Absage" in den eigenen Schaden der Beklagten und den Schadensersatzanspruch des Messebauers; den ersten bezifferte er mit 30.000,00 €, den zweiten mit 90.000,00 €. In einem anschließenden Telefongespräch bekräftigte er die Ernsthaftigkeit der nach seiner Darstellung von der N erhobenen Forderung mit dem Hinweis auf die Größe und Bedeutung der N und auf die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Zeugin L1 bereitete mit diesen Erörterungen die Entscheidung des Geschäftsführers der Klägerin vor. Da die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin an der Messe J überhaupt nicht teilnehmen würde, ihren eigenen Schaden mit 30.000,00 € beziffert hatte, floss in die Entschädigung von 40.000,00 €, den die Klägerin trotz der Erteilung des kleineren Auftrags an die Beklagte zahlte, der Schaden der N mit mindestens 10.000,00 € ein. Dazu wäre der Geschäftsführer der Klägerin nicht bereit gewesen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten auf die Frage der Zeugin Kellner wahrheitsgemäß angegeben hätte, dass N wie zwischen den Parteien unstreitig ist keine Forderung erhoben hatte und an der gezahlten Entschädigung auch nicht beteiligt werden sollte.
Die Erstattungsanspruch der Klägerin verstößt auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung, das insbesondere eingreift, wenn eine geforderte Leistung alsbald zurückzugewähren ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 242 Rn. 52). Dies folgt aus § 393 BGB, wonach Forderungen aus unerlaubter Handlung gegen Aufrechnung geschützt sind; dann kann die Geltendmachung solcher Forderungen nicht im Hinblick auf Gegenforderungen des Schuldners missbräuchlich sein. Ohnehin kann die Beklagte aus Ziffer XIV.3. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Entschädigungsanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des nach ihrer Darstellung am 05.12.2008 abgeschlossenen Vertrags herleiten, weil die ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers bestimmte Pauschalierung des Abzugs für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb wegen Verstoßes gegen § 307, § 310 Abs. 1 in Verbindung mit der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 308 Nr. 7 BGB unwirksam ist (vgl. BGH in NJW 1997, S. 259, 260; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 308 Rn. 41). Für einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB fehlen die notwendigen konkreten Darlegungen der Beklagten über ersparte eigene Aufwendungen und anderweitigen Erwerb (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 649 Rn. 11).
III.
Die Klägerin schuldete der Beklagten für Mulimedia-Leistungen eine Vergütung von 3.337,59 € (Rechnung vom 06.05.2009 = Anlage B 7) und für gelieferte Grafiken 3.618,79 € (Rechnung vom 06.05.2009 = Anlage B 6). Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat. Ihre Behauptung, die Multimedia-Leistungen seien erforderlich geworden, weil die Beklagte die Beschallung falsch geplant oder dimensioniert habe, ist ohne weitere Einzelheiten nicht nachvollziehbar, im übrigen von der Beklagten bestritten und unbewiesen. Dasselbe gilt für das Klägervorbringen, die Rechnung für zusätzliche Grafiken entspreche nicht dem abgegebenen Angebot.
IV.
Der zugesprochene Betrag errechnet sich demnach wie folgt:
Herausverlangte Vorauszahlung 60.000,00 €
Diese Forderung ist gemäß
§ 389 BGB auf Grund der von
der Klägerin in ihrem Schrift-
satz vom 17.08.2009 hilfsweise
erklärten Aufrechnung unter
Bezug auf die mit der Wider- klage geltend gemachten Gegen-
forderungen der Beklagten aus ihren Rechnungen vom 06.05.2009
erloschen in Höhe von 3.618,79 €
und 3.337,59 €.
Übertrag 53.043,62 €
Übertrag: 53.043,62 €
Zu erstattende Entschädigungs-
zahlung 40.000,00 €
93.043,62 €
Die Zinsforderung ist gerechtfertigt aus § 280, § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die Forderungen der Beklagten, die den Gegenstand der Widerklage bilden, ihrerseits gemäß § 389 BGB erloschen sind.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 106.956,38 € (= 100.000,00 € Wert der Klage zuzüglich 6.956,38 € Wert der Widerklage)
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