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Oberlandesgericht Köln·19 U 238/19·19.03.2020

Dieselgate: § 826 BGB beim Gebrauchtwagenkauf und § 849 BGB-Zinsen auf Kaufpreis

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt vom Motorhersteller wegen eines 2015 von privat gekauften, vom „Abgasskandal“ betroffenen VW (EA189) deliktischen Schadensersatz. Streitpunkt war u.a., ob bei Gebrauchtwagenkauf und nach Software-Update ein Schaden vorliegt und ob zusätzlich Zinsen nach § 849 BGB geschuldet sind. Das OLG bejaht die Haftung aus §§ 826, 31 BGB, hält die lineare Nutzungsanrechnung nach § 287 ZPO für zulässig und stellt Annahmeverzug fest. Es spricht zudem § 849 BGB-Zinsen (4 %) auf den Kaufpreis für den Zeitraum bis zur Fristsetzung zu und reduziert den Zahlungsanspruch wegen weiterer Nutzung im Berufungsverfahren.

Ausgang: Beiderseitige Berufungen: Kläger erhält § 849 BGB-Zinsen; Beklagte nur wegen höherer Nutzungsanrechnung teilweise erfolgreich, im Übrigen unterliegend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die deliktische Haftung des Fahrzeug-/Motorherstellers wegen sittenwidriger Schädigung durch eine unzulässige Abschalteinrichtung (§§ 826, 31 BGB) erfasst auch Erwerber, die das betroffene Fahrzeug vor Bekanntwerden des Skandals als Gebrauchtwagen von einem Dritten erwerben (Kettenveräußerung).

2

Für die Kausalität zwischen Täuschung und Kaufentschluss genügt bei manipulativen Handlungen, dass der Käufer Umstände darlegt, die nach der Lebenserfahrung für die Kaufentscheidung erheblich sein können; einer Parteivernehmung bedarf es dann regelmäßig nicht.

3

Die Durchführung eines Software-Updates lässt den bereits im Vertragsschluss liegenden Schaden (ungewollte Verpflichtung) nicht entfallen; der Anspruch bleibt auf Rückabwicklung mit Vorteilsausgleichung gerichtet.

4

Der Nutzungsvorteil ist bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs (auch im deliktischen Schadensersatz) regelmäßig linear nach § 287 ZPO anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur geschätzten Gesamtlaufleistung zu bemessen; eine konkrete Wertminderung muss nicht sachverständig ermittelt werden.

5

§ 849 BGB ist auf die deliktisch veranlasste Zahlung eines Kaufpreises anwendbar; der Zinsanspruch besteht als pauschalierter Mindestersatz ab Zahlung bis zur Rückabwicklung, ohne dass die Nutzbarkeit des erlangten Fahrzeugs den Anspruch wegen Überkompensation ausschließt, wenn diese Nutzbarkeit bereits über den Nutzungsabzug in der Hauptforderung berücksichtigt ist.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 849 BGB§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 249 BGB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 95/19

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (3 O 95/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A mit der Fahrgestellnummer B an den Kläger 7.642,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 11.12.2018 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 15.350,00 € seit dem 24.05.2015 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage der Verzinsung wird die Revision wird zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“.

3

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines Fahrzeugkaufs vom 23.05.2015 durch einen privaten Verkäufer - Herrn C - betreffend eines gebrauchten Pkw VW A zum Kaufpreis von 15.350,00 € geltend. Das Fahrzeug ist mit dem EURO 5-zertifizierten Motortyp EA189 ausgestattet.

4

Das Landgericht hat der auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gestützten Klage gegen die Beklagte als Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte in der Hauptsache zur Rückzahlung von 8.177,57 € (Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsvorteils, den es auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km berechnet und bei dem es die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefahrenen 179.720 km berücksichtigt hat) Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt sowie festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde sowie einen Teil der geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zugesprochen. Im Übrigen - hinsichtlich eines Feststellungsantrags auf Ersatz weiterer Aufwendungen und Schäden sowie auf Zahlung von 4 % Zinsen gemäß § 849 BGB und eines den zuerkannten Betrag der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung übersteigenden Betrags - hat es die Klage abgewiesen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

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Der Kläger verfolgt mit der Berufung den Antrag auf Zuerkennung von Zinsen gemäß § 849 BGB (Klageantrag zu 3.) weiter.

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Er beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (Az.: 3 O 95/19) dahin abzuändern, dass die Beklagte weiter verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 15.350,00 € seit dem 24.05.2015 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (Az.: 3 O 95/19) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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Sie wendet sich gegen ihre Verurteilung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie macht insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung dem Grunde nach nicht gegeben seien, insbesondere weil es an einem Schaden – u.a. wegen des durchgeführten Updates und weil das Fahrzeuge bereits weiterveräußert worden sei – fehle. Weiter wendet sie sich gegen die lineare Berechnung des Nutzungsvorteils, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zuerkennung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Der Kläger präzisiert den Klageantrag zu 1. in Bezug auf die von ihm aufgrund fortdauernder Fahrzeugnutzung zu leistende Nutzungsentschädigung dahin, dass die Beklagte verurteilt werde, an ihn Schadenersatz in Höhe von 7.462,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen, verteidigt im Übrigen das Urteil des Landgerichts, soweit es für ihn günstig ist und beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen aktuellen Kilometerstand in Höhe von 190.243 unstreitig gestellt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.02.2020 (Bl. 274 f GA) verwiesen.

16

II.

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Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg, weil er Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB hat. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg, weil der Kläger die Nutzung des Fahrzeugs fortgesetzt hat und sich deshalb der ihm zustehende Schadenersatzanspruch durch den Abzug weiterer Nutzungsvorteile reduziert.

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1. Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zu Recht zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 826 BGB Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW verurteilt.

19

Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

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a) Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 6.09.2019 (19 U 51/19) und in dem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (19 U 150/19) Bezug, die jeweils unter www.NRWE.de abrufbar sind und an denen der Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung und unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Rechtsgutachten weiterhin festhält.

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Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend streitgegenständlichen vom Kläger am 24.05.2015 erworbenen VW A, der mit einem Motor mit der Bezeichnung EA189 EU5 ausgestattet ist, wobei insbesondere keine abweichende Betrachtungsweise im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelte. Denn die Täuschungshandlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs und/oder Motors, wirkt sich auch auf Käufer wie den Kläger aus, die einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des sog. Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben. Soweit hiergegen – teilweise ohne nähere Begründung – eingewandt wird, diese Täuschung sei nicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer erfolgt, weil er den PKW nicht von dem Hersteller und/oder als Neufahrzeug, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler bzw. privaten Voreigentümer erworben habe (etwa LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17, abrufbar bei juris), überzeugt dies nicht. Denn auch der Gebrauchtwagenkäufer geht davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung (nach wie vor) erfüllt und dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Der Beklagten ist darüber hinaus bewusst, dass ihre Fahrzeuge nach dem Erstverkauf regelmäßig als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden, zumal sie sich gerade auf die besondere Langlebigkeit und Wertbeständigkeit der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bzw. Motoren beruft. Die Täuschungshandlung der Beklagten setzt sich in solchen Fällen fort. Es handelt sich vorliegend mithin um einen Fall einer sog. Kettenveräußerung, bei der jedenfalls dann, wenn der Erstverkäufer – wie regelmäßig im Falle von Automobilherstellern – eine Weiterveräußerung des verkauften Fahrzeugs durch den Ersterwerber und ggf. weitere Käufer ernsthaft in Betracht gezogen und dies sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile bei den nachfolgenden Erwerbern billigend in Kauf genommen hat, auch eine Täuschungshandlung des Herstellers mit Blick auf die nachfolgenden Erwerber vorliegt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05 m.w.N., abrufbar bei juris). Auf dieser Grundlage sieht der Senat keinen Anlass zwischen einem Verkauf durch einen gewerblichen und einen privaten Voreigentümer zu differenzieren.

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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist über die klägerischen Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung auch kein Beweis im Wege der Parteivernehmung zu erheben. Es bedurfte und bedarf hierzu auch keiner – erstinstanzlich im Übrigen durchgeführter - Parteianhörung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Davon ist vorliegend ungeachtet der Einwände der Beklagten auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer in mehrfacher Hinsicht bedeutsam, z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, Kfz-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte, Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was selbst von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Insofern ist bei dem vorliegend in Rede stehenden Kaufvertrag, der vor öffentlichem Bekanntwerden des sog. Abgasskandals abgeschlossen wurde, von einem Kausalzusammenhang auszugehen, ohne dass es weitergehenden Vortrags oder einer Anhörung des Klägers oder einer sonstigen Beweisaufnahme bedurfte oder bedarf.

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c) Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen, weil dadurch der im Abschluss des Kaufvertrags liegende Schaden in Form der ungewollten Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht in Wegfall gerät. Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich dieses nicht greifenden Einwands auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19) sowie die zwischenzeitlich dazu ergangene weitere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19, juris, Rdn. 16-23) Bezug.

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d) Dem Kläger steht mithin ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB gerichtet auf Ersatz des negativen Interesses zu. Er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das Fahrzeug nicht erworben hätte. Auf den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises muss er sich die von ihm gezogenen Nutzungen durch den Gebrauch des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, wobei aufgrund der Gleichartigkeit der Ansprüche eine Saldierung stattzufinden hat. Der Kläger kann daher den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen.

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Die Parteien haben – auf den klägerischen Vortrag hin, er habe das Fahrzeug nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitergenutzt – den aktuellen Kilometerstand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt haben.

26

Aufgrund dieser fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs berechnet sich der zu leistende Nutzungsvorteil hier wie folgt:

27

Kaufpreis (15.350,00 €) x Fahrleistung des Klägers (190.243 km – 74.224 km)

28

Gesamtlaufleistung (300.000 km) – Fahrleistung vor Erwerb des Klägers (74.224 km)

29

= 7.887,87 €

30

Mithin ergibt sich ein Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe von 7.642,13 € (15.530,00 € - 7.887,87 €).

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Der Einwand der Beklagten gegen diese lineare Ermittlung der Nutzungsentschädigung, bei der die tatsächliche Fahrleistung des Käufers ins Verhältnis zur durchschnittlich möglichen Gesamtfahrleistung ab dem Erwerb gesetzt wird, greift nicht durch. Daher besteht kein Anlass, den konkreten Wertverlust – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – zu ermitteln. Bei der vom Landgericht und dem Senat angewendeten Methode handelt es sich um das allgemein übliche und vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa: Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14) gebilligte Verfahren zur Schätzung des im Falle der Rückabwicklung des Kaufs eines (gebrauchten) Kraftfahrzeuges gemäß § 287 ZPO vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsvorteils, die nach – soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung auch auf deliktische Schadensersatzansprüche angewendet wird. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente in der Berufungsbegründung und der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19) fest, wobei er nicht verkennt, dass ein (relativ neuer) PKW gerade in der Anfangszeit stark an Wert verliert. Die angewandte – auf Durchschnittswerten beruhende – Schätzungsmethode lässt sich für eine Vielzahl von Fällen nutzen, so dass Abweichungen zu den konkreten Wertverlusten der Einzelfälle im Sinne der Praktikabilität hinnehmbar erscheinen. Diese Vorgehensweise beschwert die Beklagte nicht unverhältnismäßig, weil sich die in Rede stehende Schätzungsmethode regelmäßig auch zu ihren Gunsten auswirkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Fahrzeuge mit einer besonders hohen Laufleistung handelt.

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2. Schließlich hat das Landgericht in der Sache zutreffend auch das Vorliegen des Annahmeverzugs zu Lasten der Beklagten festgestellt. Der diesbezügliche Klageantrag zu 4. ist zulässig, denn das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ergibt sich aus den §§ 756, 765 ZPO. Der Klageantrag ist auch begründet, denn der Kläger hat vorgerichtlich unter Fristsetzung bis zum 10.12.2018 vergeblich die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges unter Darlegung sämtlicher zur Bemessung des Nutzungsvorteils relevanter Kriterien angeboten. Der Annahmeverzug der Beklagten ist danach bereits durch den fruchtlosen Ablauf der Fristsetzung im vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 26.11.2018 mit dem 11.12.2018 eingetreten.

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3. Der Kläger kann zudem gemäß § 849 BGB Zinsen in der Zeit vom 24.05.2015 bis zum 10.12.2018 auf den gezahlten Fahrzeugpreises verlangen.

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a) Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt.

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§ 849 BGB ist auch auf den Fall der Entziehung eines nicht in Gestalt von Bargeld verkörperten Geldbetrages anwendbar (so für den Fall der Veranlassung einer Überweisung: BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 4, juris). Ferner ist auch dann eine Entziehung anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, a. a. O. sowie: Urteil vom 24.01.2017 – KZR 47/14, juris, Rn. 54; Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16, juris, Rn. 45).

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b) Soweit in Zusammenhang mit deliktischer Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt wird, wird vorwiegend mit dem Gesichtspunkt der Kompensation/Überkompensation argumentiert; der Käufer habe einen Gegenwert in Gestalt eines nutzbaren Fahrzeuges erhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris, Rn. 77; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris, Rn. 24; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, juris, Rn. 84). Zum Gesichtspunkt der doppelten Berücksichtigung der Nutzbarkeit wird vertreten, der Nutzungsersatz erfasse nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während hierbei eine darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris, Rn. 138).

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Dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht.

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Zum einen widerspricht diese Ansicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept. Dieses sieht mit § 849 BGB für den Fall deliktischer Sachentziehung ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen pauschalierten Mindestbetrag für den Ersatz des Nutzungsentganges vor und will dem Geschädigten insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38-42, juris, Rn. 8; Vieweg in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 BGB, Rn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 849 BGB, Rn. 2). Diesem in der Befreiung von Darlegung und Prüfung einzelfallbezogener Umstände liegenden Wesen der Pauschalierung würde es widersprechen, die Gewährung des Anspruchs davon abhängig zu machen, welche anderweitigen Vorteile dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sein mögen (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, juris, Rn. 48).

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Zum anderen ist der konkrete Vorteil der Nutzbarkeit - zwar nicht des Geldbetrages, so doch des hierfür erhaltenen Kraftfahrzeuges - bereits bei der Bemessung der Hauptforderung vollständig als Abzugsposition berücksichtigt worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB dazu führen würde, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde. Dies kann auch nicht mit einer Unterscheidung von abstrakter und konkreter, bzw. tatsächlicher und allgemeiner Nutzung gerechtfertigt werden, da die lineare Teilwertabschreibung eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes darstellt, innerhalb derer besonderen Umständen des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, 157-170, juris, Rn. 26; Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, BGHZ 167, 108-118, juris, Rn. 12 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, juris, Rn. 42; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 BGB, Rn. 256), so dass jedenfalls dann, wenn man sich dieser Methode bedient, sich der Ansatz darüberhinausgehender Nutzungsvorteile grundsätzlich verbietet, sei es zur Begründung weiterer Ansprüche oder als Rechtfertigung für eine Kürzung oder Aberkennung eines Anspruchs aus § 849 BGB.

40

c) Die Beklagte hat dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestimmt. Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit der Nutzung des gezahlten Geldbetrages entzogen, was zur Begründung des Zinsanspruchs aus § 849 BGB ausreicht. Ob der Kläger bei Kenntnis der Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug erworben und dafür den in Rede stehenden Betrag oder einen Teil davon aufgewendet hätte, kann als hypothetische Überlegung für die Frage der Verzinsung nicht entscheidend sein, da es der gesetzgeberische Entscheidung für eine pauschale Abgeltung der durch die Entziehung der Sache entgangenen Nutzungen widerspräche (für Anwendung von § 849 BGB daher auch: OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, juris, Rn. 29, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19, juris, Rn. 35; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19, juris, Rn. 117; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris, Rn. 128).

41

d) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.1993 – III ZR 91/92, juris, Rn. 10) steht der Anwendung von § 849 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie einen der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der BGH ausgeführt, dass die Versagung einer gemäß § 15 StBauFG erforderlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurechenbar zum Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück führt, wenn die Zwangsversteigerung unabhängig von der Genehmigungserteilung ohnehin gedroht hat. Vorliegend könnte demgegenüber zur Zurechenbarkeit allenfalls eingewandt werden, dass die Beklagte insoweit mittelbar entzog, als sie den Kläger zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat – dass auch diese Konstellation unter § 849 BGB fällt, ist allerdings höchstrichterlich abgesichert (s. o. unter 3. a)) und wird von der Entscheidung vom 28.09.1993, Az. III ZR 91/92 nicht thematisiert.

42

4. Dem Kläger steht schließlich nach §§ 280, 249 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der zur Durchsetzung seiner Rechte notwendigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen zu. Auch insofern nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem o.g. Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (19 U 150/19) Bezug, die für den vorliegenden Fall gleichermaßen gelten.

43

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

44

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

7. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die hier in der obergerichtlichen Rechtsprechung strittige Anwendbarkeit des § 849 BGB vorliegen. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung und erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

46

8. Der Berufungsstreitwert beträgt bis 12.000,00 €, daran entfallen 8.177,57 € auf die Berufung der Beklagten und 2.200,31 € (4 % auf 15.350,00 € = 51,17 €/Monat x 43 Monate) auf die Berufung des Klägers.