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BGH·VIII ZR 196/14·09.12.2014

Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Kaufvertrags

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Käufer wandte sich gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Rückzahlungssumme nach Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs; streitig war die Berechnung der Nutzungsentschädigung. Der BGH bestätigt die-lineare Berechnung: Kaufpreis geteilt durch die voraussichtliche Restlaufleistung bei Übergabe ergibt den Euro-/km-Satz. Eine auf die Restlaufleistung bei Rückabwicklung gestützte Methode führt zu unsinnigen Ergebnissen. Das Revisionsverfahren wurde später durch Rücknahme erledigt.

Ausgang: Revisionsverfahren durch Revisionsrücknahme erledigt; zuvor beabsichtigte Zurückweisung der Revision wegen Erfolglosigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist die Nutzungsentschädigung nach der linearen Methode zu ermitteln: Maßgeblich ist der vereinbarte Brutto-Kaufpreis geteilt durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.

2

Als Restlaufleistung ist die bei Übergabe zu erwartende Gesamtrestlaufleistung zugrunde zu legen; die Zumessung allein nach der zum Zeitpunkt der Rückabwicklung verbleibenden Laufleistung führt zu verzerrten, nicht sachgerechten Ergebnissen.

3

Eine Berechnung, die die bei Rückabwicklung verbleibende Restlaufleistung verwendet und dadurch den Euro-/km-Satz mit abnehmender Restlaufleistung erhöht, ist unvollständig und nicht anzuwenden.

4

Abweichungen von der linearen Berechnungsmethode bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung; der vereinbarte Kaufpreis bildet die grundsätzliche Bemessungsgrundlage der Nutzungsentschädigung.

Zitiert von (114)

111 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 346 Abs 1 BGB§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 3. Juli 2014, Az: I-3 U 39/12, Urteil

vorgehend LG Duisburg, 3. September 2012, Az: 4 O 286/11, Urteil

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der "verbleibende Zeitwert" des Fahrzeugs eine Kappungsgrenze darstellt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2 im Einzelnen ergibt, nicht entscheidungserheblich ist.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.323 € zuerkannt hat, enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (rund) 30.874 €, so dass nach Abzug dieses Betrages vom Kaufpreis (53.740 €) noch ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 22.866 € verbleibt, also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochen worden ist.

3

Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 53.740 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 unter III 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3563 f.). Als Restlaufleistung waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs (250.000 km) die bis zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) gefahrenen (rund) 15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Entschädigung von 0,2287 € je km, somit für gefahrene 135.000 km, wie bereits ausgeführt, ein Betrag von 30.874 €. Die abweichende Berechnung des Landgerichts, die das Berufungsgericht erst über die Grenze des "verbleibenden Zeitwerts" korrigiert hat, beruht darauf, dass dabei rechtsfehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs (100.000 km), zugrunde gelegt worden war. Wie die Revisionserwiderung richtig darlegt, führt eine solche - verfehlte - Berechnungsweise zu dem "unsinnigen" Ergebnis, dass die vom Käufer für jeden von ihm gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung umso höher ist, je geringer die Restlaufleistung im Zeitpunkt der Rückgabe ist.

4

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer

Dr. Bünger Kosziol

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Dr. MilgerDr. FetzerKosziol
Dr. HesselDr. Bünger