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Oberlandesgericht Köln·19 U 191/91·02.04.1992

Berufung: Abweisung der Werklohnklage wegen fehlender Vertretervollmacht

ZivilrechtSchuldrechtVertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Vergütung aus einem angeblichen Werkvertrag, den ein Architekt gegenüber ihr erteilt haben soll. Das OLG Köln verneint eine wirksame Bevollmächtigung des Architekten und lehnt Haftung der Beklagten aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht ab. Ebenso wird ein Anspruch aus culpa in contrahendo verneint. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Werkvergütung abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben, Anschlussberufung der Klägerin erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Zustandekommen eines Werkvertrags mit dem Vertretenen bedarf es einer wirksamen Vertretungsmacht; ein Vertreter ohne entsprechende Vollmacht begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Verpflichtung des Vertretenen gegenüber dem Dritten.

2

Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene durch ihm zurechenbares Verhalten gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt; die bloße Bestellung eines Architekten genügt hierfür nicht ohne zusätzliche zurechenbare Umstände.

3

Duldungsvollmacht liegt nur vor, wenn der Vertretene Kenntnis davon hat, dass der Beauftragte seine Vollmacht überschreitet oder als Vertreter auftritt, und dies trotz Unterbindungsmöglichkeiten duldet; fehlende Kenntnis schließt die Haftung aus.

4

Eine Haftung des Vertretenen aus culpa in contrahendo kommt nur in Betracht, wenn ihm ein eigenes Verschulden bei Auswahl, Überwachung oder irreführender Vollmachtsgestaltung vorzuwerfen ist; bloßes Einschalten eines ohne Vollmacht handelnden Verhandlungsgehilfen begründet allein keine c.i.c.-Haftung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 649 BGB§ 179 BGB§ 278 BGB§ 249 BGB§ 252 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 473/90

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1992 - 21 0 473/90 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, so daß die auf den Zinsanspruch gerichtete Anschlußberufung der Klägerin keinen Erfolg haben kann.

3

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen dadurch, daß der für die Beklagte tätige Architekt S die Klägerin mit Umbauarbeiten am Haus der Beklagten im Gesamtvolumen von 30.758,92 DM beauftragt hat, ein Werkvertrag zustande gekommen ist, so daß die Beklagte nach §§ 631, 649 BGB verpflichtet ist, die geforderte Vergütung zu zahlen. Das Landgericht hat diese Frage im wesentlichen mit der Begründung bejaht, die Beklagte hafte aus Anscheinsvollmacht, weil es der Klägerin nicht zuzumuten sei, sich beim Bauherrn zu erkundigen, ob der Architekt zur Vergabe von Aufträgen befugt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

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1. Nach dem zwischen der Beklagte und dem Streitverkündeten geschlossenen Architektenvertrag war der Streitverkündete S nur bevollmächtigt, Angebote einzuholen und bei der Auftragsvergabe mitzuwirken (Ziff. 2.1.7). Eine Bevollmächtigung zur selbständigen Auftragsvergabe bestand nicht. Der Architekt war hiernach nicht berechtigt, den Auftrag vom 16.5.1990 ohne weitere Bevollmächtigung durch die Beklagte zu vergeben. Daß er eine solche Vollmacht hatte, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht beweisen können, da der Architekt die Aussage verweigert hat. Das spricht nicht Für das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Vollmacht; eher läßt sich hieraus der Schluß ziehen, daß der Zeuge seine Vollmacht überschritten hat. Wenn die Klägerin sich in der Berufung erneut auf sein Zeugnis beruft, so müßte sie näher darlegen, daß der Architekt entgegen seinem Verhalten in erster Instanz nunmehr aussagen will. Das ist nicht geschehen, so daß es seiner erneuten Ladung des Zeugen S nicht bedurfte.

5

Soweit die Klägerin aus dem Datum des Architektenvertrages (9.5.1990) und des Angebots (2.5.1990) eine entsprechende Vollmacht herleiten möchte, überzeugt dies nicht. Auch wenn der Architekt vor Abschluß des schriftlichen Architektenvertrages schon ein Angebot eingeholt hat, so handelte er nur in dem Rahmen, der ihm später schriftlich eingeräumt worden ist; auf eine unbeschränkte Vollmacht kann hieraus nicht geschlossen werden.

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Die Klägerin kann zu ihren Gunsten auch nichts daraus herleiten, daß sich in der Begründung zum Kündigungsschreiben vom 2.7.1990 kein Hinweis darauf befinde, daß der Streitverkündete nicht bevollmächtigt gewesen sei. Diese Schreiben stammt, wie zuvor schon die Auftragserteilung, aus der Feder des Streitverkündeten; dieser hatte aus Haftungsgründen wohl kaum Veranlassung, ausdrücklich darauf hinzuweisen, er sei zur Auftragsvergabe gar nicht bevollmächtigt gewesen.

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2. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht kommt ebenfalls nicht in Betracht.

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Eine den Bauherrn verpflichtende Anscheinsvollmacht des Architekten ist gegeben, wenn der Bauherr durch sein Verhalten den Rechtsschein erweckt, den Architekten für bestimmte rechtsverbindliche Handlungen bevollmächtigt zu haben. Dabei reicht die Bestellung des Architekten für sich allein nicht aus, um einen entsprechenden Rechtsschein zu erzeugen; es müssen weitere, dem Bauherrn zurechenbare Umstände vorliegen, die gegenüber dem Dritten den Anschein erwecken, er sei zu dem vorgenommenen Rechtsgeschäft bevollmächtigt. Im Zweifel muß sich der Unternehmer beim Bauherrn erkundigen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 51. Aufl., § 173 Rn 22 m.z.N.). Hier hat die Beklagte über die Bestellung des Architekten hinaus nichts unternommen, was einen entsprechenden Anschein hätte erwecken können. Die Klägerin hatte zu keiner Zeit Kontakt mit der Beklagten; ihr Angebot hat sie nicht an die Beklagte als Bauherrin, sondern allein an den Streitverkündeten adressiert, so daß nicht einmal sichergestellt war, daß die Beklagte überhaupt Kenntnis hiervon erhielt. Unter diesen Umständen kann die Einholung eines Angebots durch den Architekten und die im Anschluß daran erfolgende Auftragsvergabe durch ihn nicht den Rechtsschein erwecken, er sei zur Auftragsvergabe bevollmächtigt gewesen.

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Aus Duldungsvollmacht würde die Beklagte nur haften, wenn sie gewußt hätte, daß der Architekt gegenüber der Klägerin oder anderen Dritten als ihr Vertreter aufgetreten ist oder seine Vollmacht überschritten hat und dies nicht unterbunden hätte. Auch für diese Annahme fehlt es an Tatsachen. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, überhaupt keine Kenntnis von der Auftragsvergabe gehabt zu haben. Hierfür spricht auch das gesamte Verhalten des Architekten. Sonstige ihr zurechenbare Fälle, in denen der Architekt seine Vollmacht mit ihrer Duldung überschritten hätte, sind nicht ersichtlich; es handelte sich um einen einmaligen Vorgang.

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3. Die Klägerin vermag ihren Schadenersatzanspruch auch nicht aus "culpa in contrahendo" zu begründen. Ist das Vertretergeschäft unwirksam, so haftet der Vertreter nach § 179 BGB. Daneben kann allerdings auch der Vertretene für eigenes Verschulden nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo verantwortlich sein. Hatte der Vertretene den ohne Vertretungsmacht handelnden Vertreter wissentlich zumindest in die Verhandlungen eingeschaltet, so muß er sich dessen Fehlverhalten im Rahmen des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses aus geschäftlichem Kontakt gern. § 278 BGB zurechnen lassen. Dem Vertreter werden jedoch nur solche Verhaltensweisen des Vertreters nach § 278 BGB zugerechnet, die noch im Rahmen und im inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Funktion liegen. Dazu gehören beispielsweise Schutzpflichtverletzungen und unrichtige Auskünfte. Nicht dazu gehört jedoch das schuldhafte Auftreten des Verhandlungsgehilfen als vertretungsberechtigter Stellvertreter (so MünchKomm/Thiele, 2. Aufl., § 177 Rn 43; a.A. möglicherweise Pandt-Heinrichs, a.a.O., § 173 Rn. 18; § 179 Rn 9, jeweils m.w.N.). Denn eine Zurechnung der Vertretung ohne Vertretungsmacht als c.i.c. über § 278 BGB würde die haftungsbegrenzende Wirkung der bloßen Verhandlungsvollmacht vernachlässigen; der Dritte darf auf die lediglich vorn Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend behauptete Vertretungsmacht nicht zu Lasten des Vertretenen vertrauen (so MünchKomm/Thiele a.a.O.). Das gilt hier auch besonders deshalb, weil der Klägerin als im Baugewerbe tätiger Unternehmerin bekannt sein mußte, daß den Vertragsbeziehungen zwischen Bauherrn und Archtitekten gewöhnlich die Einheitsarchitektenverträge zugrunde gelegt werden und daß diese gerade keine Bevollmächtigung zur Auftragsvergabe in dem hier in Rede stehenden Umfang vorsehen; sie ist vielmehr ausdrücklich dem Bauherrn vorbehalten. Die Vorschrift des § 179 BGB verweist an den Vertreter, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Vertretenen bei der Auswahl oder Überwachung oder infolge mißverständlicher Bevollmächtigung vorliegt. Für letzteres sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Angesichts dessen bedarf die Frage, ob die Klägerin bei einem auf c.i.c. gegründeten Schadenersatzanspruch den aus dem Auftrag resultierenden entgangenen Gewinn beanspruchen könnte, keiner Vertiefung. Grundsätzlich geht ein etwaiger Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB nur auf das sog. negative Vertrauensinteresse, d.h. die Klägerin könnte nur ver‑langen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Verhalten des anderen Teiles gestanden hätte (vgl. BGH N.IW 1988, 2234 [2236]; Palandt, a.a.O., § 276 Rn 99); auf das Erfüllungsinteresse geht er nur, wenn das Geschäft ohne die c.i.c. mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre, wovon hier nicht ausgegangen werden kann. Ohne die c.i.c. wäre es bei dem Angebot geblieben, so daß sie die hier geltend gemachte vereinbarte Vergütung nicht verlangen könnte (vgl. hierzu Palandt, a.a.O., § 276 Rn 100). Hätte die Klägerin jedoch statt des Geschäfts mit der Klägerin ein anderes Geschäft abgeschlossen, so kann sie ersetzt verlangen, was ihr aus diesem Geschäft zugeflossen wäre (BGH a.a.O.). Beweispflichtig hierfür wäre die Klägerin, wobei ihr allerdings die Beweiserleichterungen des § 252 BGB zugute kämen (BGH a.a.O.). Die Klägerin hätte also vortragen und unter Beweis stellen müssen, daß sie bei Auftragserteilung (2.7.1990) noch zumindest ein anderes Angebot hatte, die sie deshalb ausgeschlagen hat und daß die Auftragserteilung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitmiert und Beschwer für die Klägerin: 15.919,67 DM