Steuerberaterhaftung: Keine Rechtsscheinvollmacht bei jahrelanger Beratung ohne Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für Schäden aus fehlerhafter Beratung bei einer Gesellschaftsgründung hafte. Streitpunkt war, ob zwischen den Parteien durch Handeln eines Mitarbeiters ein Steuerberatungsvertrag zustande kam bzw. ob dessen Auftreten der Beklagten nach Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. Das LG Münster wies die Klage ab, weil es an einem Vertragsschluss mangelte und eine Rechtsscheinvollmacht nicht eingriff. Die Kläger seien zudem nicht schutzwürdig gutgläubig, da über viele Jahre keinerlei Rechnungen gestellt oder Zahlungen an die Beklagte geleistet wurden.
Ausgang: Feststellungsklage auf Schadensersatzhaftung der Steuerberatungsgesellschaft mangels Vertrags-/Rechtsscheinvollmacht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatungsvertrags nach § 280 BGB setzt das Bestehen eines Steuerberatungsverhältnisses zwischen den Parteien voraus.
Ein stillschweigender Vertragsschluss über einen Mitarbeiter scheitert, wenn dieser unstreitig keine Vertretungsmacht besitzt, im Namen des Unternehmens rechtsgeschäftlich zu handeln.
Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Auftreten des Handelnden als Vertreter wissentlich geschehen lässt und der Geschäftsgegner dieses Verhalten nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung verstehen darf.
Eine Anscheinsvollmacht erfordert, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können; eine allgemeine Pflicht, Mitarbeitermissbrauch von Briefkopf/Stempel oder Postunterschlagung auszuschließen, besteht nicht.
Rechtsscheinshaftung greift nicht zugunsten eines Geschäftsgegners, der den Mangel der Vollmacht infolge Fahrlässigkeit nicht erkennt; bei ungewöhnlichen Umständen (etwa jahrelange Leistung ohne Rechnungsstellung/Zahlung an den vermeintlichen Vertragspartner) besteht eine Erkundigungspflicht beim vermeintlich Vertretenen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 200.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er wird zusammen mit der Klägerin zur Einkommenssteuer veranlagt.
Die Beklagte bietet steuerliche Beratung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an. In ihrer Filiale in Recklinghausen beschäftigte sie als Mitarbeiter den Zeugen M1.
Der Zeuge M1 beriet die Kläger seit 2006 in steuerlichen Angelegenheiten. Die Beratungen fanden auf dem Hof der Kläger statt. Daneben übernahm der Zeuge M1 Buchführungstätigkeiten für die Kläger und erstellte Schriftsätze und Steuererklärungen, die er unter Verwendung des Briefkopfes und Stempels der Beklagten an das Finanzamt V versandte. Das Finanzamt V adressierte die steuerlichen Bescheide der Kläger für die Jahre 2008 bis 2012 anschließend an die Filiale der Beklagten in Recklinghausen. Von 2006 bis heute wurden den Klägern seitens der Beklagten keine Rechnungen ausgestellt. Zahlungen durch die Kläger an die Beklagte erfolgten nicht.
Am 25.06.2014 schlossen der Kläger und der Zeuge D1 einen schriftlichen Vertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft mit dem Namen „A“. Im Jahr 2016 erfolgte eine Betriebsprüfung im Betrieb der Kläger durch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2017 wurde die „A“ als Mandat in der EDV der Beklagten registriert.
Die Kläger sind der Ansicht, zwischen ihnen und der Beklagten bestehe seit mindestens 2006 ein steuerliches Beratungsverhältnis. Sie behaupten, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge M1, sei stets im Namen der Beklagten aufgetreten. Die erfolgte Beratungsleistung hätten sie als Leistung der Beklagten aufgefasst. Die Kläger sind der Ansicht, im Rahmen der Gründung der „A“ fehlerhaft durch den Zeugen M1 beraten worden zu sein. Dieser habe pflichtwidrig erforderliche Maßnahmen unterlassen. Nach dem Ergebnis der durch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Jahr 2016 durchgeführten Betriebsprüfung sei mit steuerlichen Mehrergebnissen zu rechnen. Dies stelle einen Schaden dar, für den die Beklagte als Vertragspartnerin der Kläger dem Grunde nach hafte.
Die Kläger beantragen,
gegenüber der Beklagten festzustellen, dass diese verpflichtet ist, für sämtliche Schäden aufzukommen, die aus unterlassener oder fehlerhafter Beratung sowie verspäteter oder nicht vorgenommener Dienstverpflichtungen herrühren, die im Rahmen des seit mindestens 2006 bestehenden Beratungsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten herrühren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ein zwischen ihr und den Klägern bestehendes Beratungsverhältnis. Sie ist der Ansicht, ein solches sei zwischen ihr und den Klägern zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Die Kläger seien vielmehr durch den Zeugen M1 privat betreut worden, wie dieser es in einer Vielzahl von Fällen gemacht habe und auch weiterhin – nach seiner Entlassung bei der Beklagten - mache. Der Zeuge M1 sei nicht bevollmächtigt gewesen, mit den Klägern im Namen der Beklagten Steuerberatungsverträge abzuschließen. Auch sei zu einer entsprechenden steuerlichen Beratung der Zeuge M1 durch die Beklagte weder beauftragt noch befugt gewesen. Die Beklagte bestreitet, Kenntnis hinsichtlich der privat geführten Mandate des Zeugen M1 gehabt zu haben. Sie behauptet, die Registrierung der Mandate mit Bezug auf die Kläger sei auf einen widerrechtlichen Zugriff des Zeugen M1 auf die EDV der Beklagten zurückzuführen. Eine Leistung der Beklagten gegenüber den Klägern sei auch zu dieser Zeit nicht erfolgt.
Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Verhandlungstermin zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatungsvertrages gemäß § 280 BGB, der einzigen im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Die nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben schon nicht dargelegt, dass sie mit der Beklagten ein Steuerberatungsverhältnis begründet haben. Soweit die Kläger behaupten, der Zeuge M1, der tatsächlich Steuerberaterleistungen gegenüber den Klägern erbracht hat, habe stets im Namen der Beklagten gehandelt, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Zwar kann grundsätzlich durch die Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Namen der Beklagten und deren Annahme durch die Kläger stillschweigend ein Steuerberatungsverhältnis begründet worden sein. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass der Zeuge M1 keinerlei Vertretungsmacht hatte, für die Beklagte aufzutreten und rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Eine Vertragsbegründung über den Zeugen M1 scheitert daher bereits an der fehlenden Vollmacht für die Beklagte.
Das Verhalten des Zeugen M1 ist der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Die Annahme einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne einer Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 02, 2325, NJW-RR, 04, 1275/77). Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertreter dulde und billige das Verhalten des Vertreters (vergl. Ellenberger in Palandt, Kommentar zum BGB, 76. Aufl. 2017 § 172 Anmerkung 6 mit weiteren Nachweisen). Die Kläger haben keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Gesellschaftsorgane der Beklagten Kenntnis davon gehabt und geduldet haben könnten, dass der ehemalige Mitarbeiter M1 unzulässigerweise Steuerberatung im Namen der Beklagten erteilt. Es erscheint auch völlig lebensfremd, wenn der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft es dulden würde, dass ein nicht als Steuerberater qualifizierter Mitarbeiter im Namen der Gesellschaft Steuerberatungsleistungen über viele Jahre erbringt, die noch nicht einmal abgerechnet werden.
Auch die Voraussetzungen für eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht haben die Kläger nicht dargelegt. Nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ist eine Verletzung von Sorgfaltspflichten des vertretenen erforderlich, d.h. er muss die Möglichkeit gehabt haben, dass vollmachtlose Handeln vorauszusehen und zu verhindern (Ellenberger in Palandt am angegebenen Ort Rz. 13). Zwar vertreten die Kläger die Ansicht, die Beklagte habe das Verhalten des Zeugen M1 schon deshalb erkennen müssen, weil die steuerlichen Bescheide betreffend die Kläger von der Finanzverwaltung unmittelbar an die Beklagte gesendet worden seien. Auch habe der Zeuge M1 Zugriff auf Briefköpfe der Beklagten gehabt. Zudem hätten Betriebsprüfungen „in vielen Mandaten“ in den Räumlichkeiten der Beklagten stattgefunden. Aber auch diese Umstände stellen keine Pflichtverletzung der Geschäftsleitung auf Seiten der Beklagten dar. Kein Geschäftsherr ist verpflichtet, einen Mitarbeiter derart zu überwachen, dass er nicht Büromaterial wie Briefköpfe oder Stempel des Arbeitgebers zu privaten Zwecken entfremden kann. Hinsichtlich der Steuerbescheide ist es ebenfalls möglich und erscheint auch naheliegend, dass der Zeuge M1 die Schreiben der Finanzverwaltung unmittelbar nach Eingang bei der Beklagten an sich genommen hat. Ein Arbeitgeber ist nicht in der Lage, einen untreuen Mitarbeiter daran zu hindern, selbst oder möglicherweise unter Mitwirkung anderer Mitarbeiter Posteingänge zu unterschlagen. Warum der Beklagtenseite Betriebsprüfungen hätten auffallen müssen, die in ihrer Filiale in Recklinghausen betreffend Mandanten durchgeführt worden sein können, die vom Zeugen M1 privat betreut wurden, haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Es ist schon nicht konkret vorgetragen, betreffend welche Mandate, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang, in wessen Gegenwart und in welchen Räumen genau diese Betriebsprüfungen bei der Beklagten stattgefunden haben sollen. Mangels Substantiierung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in einem Umfang Betriebsprüfungen für privat betreute Mandate in den Räumlichkeiten der Beklagten stattgefunden haben, die sich der Geschäftsleitung hätten zwingend aufdrängen müssen.
Letztendlich kann auch dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsleitung der Beklagten Kenntnis von dem Vorgehen des Zeugen M1 hatte oder bei pflichtgemäßer Überwachung hätte haben müssen. Denn im vorliegenden Fall mangelt es zur Begründung einer Rechtsscheinvollmacht jedenfalls an einer Gutgläubigkeit der Kläger in Bezug auf das Bestehen der Vollmacht und des Vertragsverhältnisses. Der andere Teil wird nach ganz allgemeiner Meinung nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung geschützt, wenn er den Mangel der Vollmacht infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (vergl. Ellenberger in Palandt am angegebenen Ort Rz. 15 mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Nach eigenem Vortrag wollen die Kläger dreizehn Jahre lang Beratungsleistungen vom Zeugen M1 im Namen der Beklagten erhalten haben, ohne dass ihnen auch nur eine Rechnung gestellt wurde oder sie irgendwelche Zahlungen an die Beklagte geleistet haben. In einer solchen Situation drängt es sich jedem Vertragspartner auf, dass aus Sicht des vermeintlichen Vertragspartners ein Vertrag überhaupt nicht besteht und der Verhandlungspartner möglicherweise gar nicht bevollmächtigt ist. Ein Vertragspartner muss, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung seines Verhandlungspartners aufkommen, bei dem vermeintlichen Vertragspartner Erkundigungen einholen (OLG Köln, Urteil vom 03. April 1992 – 19 U 191/91 –, Rn. 7, juris). Entsprechendes haben die Kläger schon nicht dargelegt.
Soweit die Kläger im nachgelassenen Schriftsatz nunmehr behaupten, sie hätten den Zeugen M1 auf das Ausbleiben von Rechnungen angesprochen und dieser hätte ihnen gesagt, man käme schon noch früh genug an die Rechnungen, würde eine Rechtsscheinshaftung auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes an der Gutgläubigkeit der Kläger scheitern. Denn bei einem derartig ungewöhnlichen Lebenssachverhalt wären die Kläger erst recht verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Vertragsverhältnisses unmittelbar bei der Geschäftsleitung der Beklagten abzuklären (vergl. zur Erkundigungspflicht bei ungewöhnlichen Verhältnissen Ellenberger in Palandt am angegebenen Ort Rz. 15 mit weiteren Nachweisen). Fehlt ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag, ergibt sich dessen Inhalt allgemeiner Ansicht nach u.a. aus den Honorarrechnungen. Wurden abgerechnete Leistungen hierin konkret benannt, ist dies als Indiz einer entsprechenden Beauftragung zu werten (vgl. Gräfe, Lenzen, Schmeer, Steuerberaterhaftung 5. Aufl. S. 18). Umgekehrt ist die Tatsache, dass niemals irgendwelche Rechnung gestellt wurden, als Zeichen dafür anzusehen, dass ein Vertragsverhältnis mit der Verpflichtung zur entgeltlichen Erbringung von Steuerberatungsleistungen zwischen den Parteien eben nicht geschlossen wurde.
Unter diesen Umständen, da den Klägern der Schutz einer Rechtsscheinshaftung nicht zugute kommen kann, weil sie den Mangel der Vertretungsmacht des Zeugen M1 zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, kann auch dahin gestellt bleiben, ob die im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.08.2019 aufgestellte - völlig fernliegende und offensichtlich ins Blaue hinein erfolgte - Behauptung, der Zeuge M1 habe in „völligem Einvernehmen“ mit dem Geschäftsführer der Beklagten gehandelt, zutrifft oder nicht.
Aus dem von den Klägern selbst vorgetragenen Lebenssachverhalt lässt sich aus Sicht der Kammer vielmehr der sichere Schluss ziehen, dass Zahlung von den Klägern unmittelbar an den Zeugen M1 geflossen sind in Form eines so genannten Schwarzgeldgeschäftes. Die Kläger wussten also, dass Sie kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten hatten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.