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Oberlandesgericht Köln·19 U 163/91·06.12.1992

Berufung gegen fingierten Verkehrsunfall und § 3 Nr.8 PflVG abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den Landgericht und OLG als fingiert bewerteten. Zentrales Problem war, ob die gebündelte Indizienlage eine Manipulation des Unfalls beweist und ob § 3 Nr. 8 PflVG bei gleichzeitiger Entscheidung gegen Versicherungsnehmer und Versicherer anwendbar ist. Das OLG bestätigt die Indizienwürdigung, wendet § 3 Nr. 8 PflVG entsprechend an und weist die Berufung ab.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Feststellung eines fingierten Unfalls und Abweisung der Ansprüche als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Zusammentreffen mehrerer Indizien kann die Überzeugung begründen, dass ein Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt bzw. fingiert wurde.

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§ 3 Nr. 8 PflVG ist entsprechend anzuwenden, wenn über die Ansprüche des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer gleichzeitig entschieden wird, sodass die Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers wirkt.

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Zur Abweisung von Schadensersatzansprüchen wegen eines fingierten Unfalls genügt die richterliche Überzeugung aus der Gesamtwürdigung der Indizien; unklare Einzelangaben der Beteiligten entkräften diese Würdigung nicht ohne weiteres.

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Eine als "Nur zur Kenntnisnahme" gekennzeichnete Abrechnung, die weder bezahlt noch angemahnt wurde, begründet keinen verlässlichen Beleg für entstandene Mietwagenkosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ PFLVERSG § 3 NR. 8§ ZPO § 286§ 3 Nr. 8 PflVersG§ 3 Nr. 8 PflVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 193/90

Leitsatz

1. Das massierte Zusammentreffen bestimmter Umstände kann die Überzeugung begründen, daß ein Verkehrsunfall manipuliert wurde. 2. Die Bestimmung des § 3 Nr.8 PflVersG, wonach ein rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wird, daß einem Dritten ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht, auch zu Gunsten des Versicherungsnehmers wirkt, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, findet auch Anwendung, wenn über die Ansprüche des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer gleichzeitig entschieden wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juni 1991 verkündete Urteil der 21. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 193/90 - wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger und der Beklagte zu 1.) den Unfall vom 09.09.1989 manipuliert haben. Den Erwägungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils schließt der Senat sich zunächst an. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist darüber hinaus noch folgendes auszuführen:

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Die Unfallbeteiligten, nämlich der Kläger und der Beklagte zu 2.), sind Schwäger; ihre Ehefrauen sind Schwestern. Wenn sie auch zur Unfallzeit nicht mehr in einem Hause wohnten, so spricht doch nichts da-für, daß sie damals schon keinen Kontakt mehr mit-einander gehabt hätten. Diese vom Kläger vorgetra-gene Behauptung steht nämlich im Widerspruch zu an-derem Vortrag des Klägers und auch zur Sachdarstel-lung des Beklagten zu 2.) im Ermittlungsverfahren 40 Js 520/90 StA Köln.

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Der Kläger selbst nennt in seiner Berufungsbegrün-dung als Ursache für das Ende der Kontakte zwischen den Parteien eine Krise in der Ehe des Beklagten zu 2.). Zum Unfallzeitpunkt lebte aber der Beklagte zu 2.) mit seiner Ehefrau noch in W., E., zusammen. Nach Darstellung des Beklagten hatte er am Unfall-tag sogar bei seiner Schwester noch einen Schrank abgeholt, um diesen in der mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Wohnung aufzustellen. Von einer Ehekrise zur damaligen Zeit, die sich auf das Verhältnis der Prozeßparteien nachhaltig ausgewirkt haben könnte, ist in der Darstellung des Beklagten zu 2.) im Ermittlungsverfahren nirgendwo die Rede. In erster Instanz hat im übrigen auch der Kläger eine entsprechende Behauptung noch nicht aufge-stellt.

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Die miteinander verschwägerten Parteien waren schon früher in zumindest dubiose Verkehrsunfälle verwik-kelt. So war der Kläger am 07.05.1988 mit einem ge-mieteten Pkw in R. auf einen F. eines Nachbarn auf-gefahren, der ihn angeblich gefälligkeitshalber zu einem Mietwagen-Unternehmen gefahren hatte. In die-ser Sache wurde derselbe Kölner Sachverständige tä-tig - die Beteiligten wohnen im B. wie auch im vor-liegenden Rechtsstreit.

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Etwas später, nämlich am 14.07.1988, hatte der Beklagte einen Unfall mit einem O., der "aus ver-sicherungstechnischen Gründen" auf den Kläger ange-meldet war. Hier fuhr der Beklagte zu 2.) im Begeg-nungsverkehr in einen Bus.

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Der Kläger will nach seinen Angaben im Ermittlungs-verfahren in der Vergangenheit an "so um die fünf Verkehrsunfällen" beteiligt gewesen sein. Der Be-klagte zu 2.) weist erhebliche Vorbelastungen wegen Verkehrsdelikten auf, außerdem auch wegen Raubes und Betruges.

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Jedenfalls der Polizei gegenüber haben die Parteien ihre Verschwägerung nicht angegeben.

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Auffällig sind auch die Unfallfahrzeuge. Der B. des Klägers aus dem Baujahr 1981 hatte im Mai 1989, also wenige Monate vor dem Unfall, einen Totalscha-den. Der Kläger will den Wagen mit Teilen eines anderen Wagens, den er ebenfalls erworben hatte, wiederhergestellt haben, so daß kein Minderwert verblieben sei. Der Beklagte zu 2.) fuhr dagegen mit einem für einen Tag gemieteten Lkw, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung einen F., für den er eine Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteili-gung abgeschlossen hatte.

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Auffällig ist auch, daß der Unfall im R. sich abends etwa um 23.00 Uhr ereignete, also in einem Ort, in dem die Beteiligten nicht wohnen. Der Kläger kam angeblich von seiner Schwester, der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin U., bei der er nach seiner Darstellung "Bewerbungen geschrieben oder abgeholt" hatte. Die Schwester wußte im Er-mittlungsverfahren nicht, ob der Kläger an dem be-treffenden Tage bei ihr gewesen sei; allerdings hat sie auch angegeben, für den Kläger mehrfach Bewer-bungen geschrieben zu haben.

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Der Beklagte zu 2.) will mit dem Lkw von seiner damaligen Wohnung in W. nach R. gefahren sein, um dort bei M. etwas zu essen. In diesem Zusammenhang hat er im Ermittlungsverfahren wörtlich angegeben: "Meine Frau wollte gerne etwas von M. essen und ich esse auch gern etwas von M. . Deshalb bin ich nach R. gefahren." Unstreitig ist aber die Frau des Beklagten zu 2.) nicht mitgefahren, und es ist auch in der Darstellung des Beklagten zu 2.) nirgendwo die Rede davon, daß er seiner Frau etwa von M. et-was mitgebracht habe. Seine Darstellung mag deshalb zwar nicht widerlegt sein, scheint aber doch auch zweifelhaft.

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Zu dem Unfall kam es dann, als der Beklagte zu 2.) mit dem Lkw als Wartepflichtiger gegen den Pkw des Klägers fuhr. Das ereignete sich so, daß der Beklagte zunächst bremste, dann die Bremse losließ und so gegen das Fahrzeug des Klägers geriet. Angeblich ist der Beklagte zu 2.) irrtümlich vom Bremspedal auf das Gaspedal geraten. Diese Darstel-lung beruht offensichtlich auf dem Polizeibericht, weil der Beklagte zu 2.) selbst in mehreren Stel-lungnahmen nicht erwähnt hat, auf das Gaspedal geraten zu sein. Eine besondere Ursache für das an-gebliche Abrutschen wird nicht angegeben. Im übri-gen beschleunigt auch ein Lkw erfahrungsgemäß nicht plötzlich, wenn der Fuß von der Bremse rutscht. Be-merkenswert ist auch, daß der Beklagte zu 2.) nicht angeben konnte, ob das Fahrzeug einen Benzin- oder einen Dieselmotor hatte.

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Es ist auch davon auszugehen, daß, insbesondere aus der Sicht des Beklagten zu 2.), der aus der Neben-straße gegen das auf der Hauptstraße befindliche Fahrzeug des Klägers fuhr, zum Kollisionszeitpunkt keine Zeugen anwesend waren. Dies hat der Beklag-te zu 2) im Ermittlungsverfahrens ausdrücklich so gesagt. Erst kurz nach dem Unfall ist nach dieser Version ein Fahrzeug gekommen, und zwar ein D.-Wa-gen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausge-führt, dieser Wagen sei hinter ihm hergefahren. Das mag insoweit zutreffen, als das Fahrzeug in der gleichen Richtung wie der Kläger fuhr. Nach der Darstellung des Beklagten zu 2.) ist aber anzunehmen, daß es erst zur Unfallstelle kam, als der Zusammenstoß schon geschehen war. Die Parteien haben dann diese Zeugen weiterfahrenlassen, ohne ihre Personalien aufzunehmen. Es mag sein, daß die Polizei darauf keinen Wert legte, weil der Kläger und der Beklagte zu 2.) sich über den Unfall einig waren. Aber auch die Parteien haben die Anschriften der Zeugen nicht festgehalten, was immerhin nahege-legen hätte, wenn es sich um einen echten Unfall gehandelt hätte.

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Mögen alle diese Umstände für sich allein genommen noch erklärbar sein, so begründet ihr massiertes Zusammentreffen für den Senat doch die Überzeugung, daß es sich um einen vom Kläger und vom Beklagten zu 2.) gestellten Unfall gehandelt hat. Auch die Berufungsbegründung räumt ein, daß "ohne jeden Zweifel" der Fall einige Merkmale aufweist, wie sie bei fingierten Unfällen anzutreffen sind. Was die Berufung im übrigen gegen das Urteil des Land-gerichts vorbringt, überzeugt angesichts der oben dargestellten Umstände, an denen auch der Vortrag des Berufungsklägers nichts zu ändern vermag, nicht. Bei alledem kann die Aussage der Zeugin R. im Ermittlungsverfahren noch außer Betracht blei-ben, deren Verwertung die Berufungsbegründung bean-standet hat. Die Frage ist in der mündlichen Ver-handlung erörtert worden.

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Der Kläger kann auch nicht geltend machen, der Umstand, daß er während der Reparatur seines Fahr-zeugs einen Mietwagen genommen habe, spreche gegen ein absichtliches Herbeiführen des Unfalls.

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Der Kläger hat zum Beweis für diese Behauptung eine Abrechnung der Fa. I. vorgelegt, in der Mietwagen-kosten in Höhe von 2.342,96 DM ausgewiesen sind. Diese Abrechnung ist jedoch überschrieben mit den Worten "Nur zur Kenntnisnahme, keine Rechnung". Auf Vorhalt erklärte der Kläger im Verhandlungstermin, er habe bisher an die Fa. I. keine Zahlung gelei-stet und sei von dieser auch nicht gemahnt worden. Also ist diese "Abrechnung" kein Indiz zugunsten des Klägers.

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II.

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Die Berufung ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2.) unbegründet, obwohl dieser naturgemäß den Unfallhergang als solchen nicht bestreitet, von ei-nem "echten Unfall" ausgeht und sich nur gegen die Höhe des Anspruchs wendet.

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§ 3 Nr. 8 PflVG bestimmt, daß ein rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wird, daß einem Dritten ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht, auch zu Gunsten des Versicherungsnehmers wirkt, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht. Es fragt sich, ob diese Vorschrift auch hier - ent-sprechend - angewendet werden kann, wenn über die Ansprüche des Dritten - hier des Klägers - gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer gleich-zeitig entschieden wird.

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Der Bundesgerichtshof hat für die Revisionsinstanz die Möglichkeit angenommen, Klagen gegen den Versi-cherer und den Versicherungsnehmer bei entsprechen-der Konstellation in einem Urteil abzuweisen, und zwar mit der Begründung, daß deren Urteile mit der Verkündung rechtskräftig würden (VersR 1978, 862, 865). Ob Gerichte, gegen deren Urteile Rechtsmittel eingelegt werden können ebenso verfahren dürfen, hat er offengelassen (NJW 1982, 996, 997).

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Im vorliegenden Falle ist das Urteil des Senats nicht revisibel, und es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. In einem sochen Fall ist es angängig, bei einer einheitlichen Entscheidung § 3 Nr. 8 PflVG anzuwenden, unabhängig davon, ob man annimmt, daß nicht revisible Berufungsurteile der Oberlandesgerichte bereits mit ihrer Verkün-dung oder erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden. Denn der Ablauf der Revi-sionsfrist ist in solchen Sachen mehr oder weniger formaler Natur. Das rechtfertigt die Anwendung von § 3 Nr. 8 PflVG (so ausdrücklich auch OLG Köln, VersR 1982, 860; ebenso OLG Celle, r + s 1990, 6, Fußnote 97). Die andere Ansicht würde darauf hinauslaufen, zunächst zu den Behauptungen des Beklagten zu 2.) einen Beweisbeschluß wegen der Höhe des Anspruchs zu erlassen, diesen dann aber nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gegen die Beklagte zu 1.) nicht auszuführen und alsdann die Berufung auch gegen den Beklagten zu 2.) zurückzu-weisen. Es liegt auf der Hand, daß ein derartiges, zusätzliche Kosten verursachendes Verfahren nicht sinnvoll sein kann.

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Da die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Kläger ihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Klägers: 8.723,17 DM.