Berufung abgewiesen: Gesamtwürdigung belegt 'gestellten' Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Haftpflichtversicherung Ersatz für einen behaupteten Kfz-Unfall. Das OLG Köln hält die Kollision nach Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien (widersprüchliche Angaben, Vorschäden, Mietwagengebrauch, widersprüchliche Gutachten) für einen inszenierten Unfall und weist die Berufung zurück. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der dem Streit zugrundeliegende Vorfall und die zurechenbaren Schäden nicht aufgeklärt sind.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Haftungsforderung wegen angenommener Inszenierung des Unfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung eines 'gestellten' Verkehrsunfalls kann eine Gesamtbetrachtung aller beweiskräftigen Umstände führen; auch einzelne für sich nicht voll beweiskräftige Indizien können in ihrer Gesamtschau einen inszenierten Unfall nahelegen.
Einzig allein nicht stimmige oder leicht erkennbar falsche Darstellungen des Unfallhergangs durch den Kläger sprechen zugunsten der Annahme eines verabredeten Geschehens, insbesondere wenn der Kläger den Fehler auch bei begrenzten Sprachkenntnissen hätte erkennen und berichtigen können.
Widersprüche zwischen dem Gutachten eines vom Kläger benannten Sachverständigen und den tatsächlichen Vorschäden des Fahrzeugs können die Glaubwürdigkeit der Schadensbehauptung erheblich mindern und für ein Verschweigen früherer Schäden sprechen.
Häufige Vorunfälle, das Zurückhalten von Angaben zu Vorschäden sowie ungewöhnliche Umstände (z. B. Mietwagennutzung) sind relevante Indizien für eine inszenierte Kollision und können bei der Beweiswürdigung insgesamt entscheidend sein.
Eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO ist unzulässig, wenn aufgrund ungeklärter Vorfälle und nicht zurechenbarer Vorschäden nicht sicher festgestellt werden kann, welcher Teil des geltend gemachten Schadens dem streitigen Ereignis zuzuschreiben ist.
Leitsatz
Gesamtbetrachtung aller beweiskräftigen Umstände zum Beweis eines "gestellten Unfalls".
Der Senat bekräftigt seine Rechtsprechung (VersR 1993, 1373 u.a.), wonach nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein genommen noch nicht voll beweiskräftiger Umstände zutreffend entschieden werden kann, ob ein Verkehrsunfall ,gestellt" worden ist. 2. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spricht es für einen ,gestellten" Unfall, daß ein vom Kläger herangezogener Sachverständiger das Unfallfahrzeug als bisher unfallfrei bezeichnet hat, obwohl er erst 2 Monate vorher an demselben Fahrzeug nach einem Unfall, in den ebenfalls der Kläger verwickelt war, Schäden begutachtet hatte. Dies gilt um so mehr, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, daß ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden mit dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
1. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist der Senat unter Würdigung aller Umstände des Falles davon überzeugt (§ 286 ZPO), daß es sich bei der Kollision zwischen dem Peugeot-Pkw des Klägers und dem Renault-Pkw des Zeugen F. um ein verabredetes Geschehen gehandelt hat, nicht aber um einen echten Unfall, aufgrunddessen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Zeugen F. nach den §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG schadenersatzpflichtig sein könnte.
Auch wenn es zunächst mit einem anwaltlichen Versehen zu erklären sein mag, daß der Kläger vorprozessual und auch in der Klageschrift eine grob unrichtige Darstellung des Geschehensablaufs gegeben hat, so war diese doch so augenfällig (Kollision bei abbiegendem Gegenverkehr statt durch Auffahren von hinten), daß der Kläger auch bei begrenzten Deutschkenntnissen diesen Fehler hätte erkennen und berichtigen können, bevor er durch die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen wurde. Denn es ging nicht um einem Laien, zumal einem Ausländer, schwer verständliche rechtliche Erwägungen, sondern um den entscheidenden, vom Kläger selbst erlebten Sachverhalt.
Sodann hat der Kläger keine überzeugende Erklärung dafür geben können, warum er sich im Zeitpunkt des Vorfalls auf der V. Straße in der Nähe Autobahn aufhielt. Angeblich wollte er "in eine Autofirma fahren", was aber an einem Samstagnachmittag nach 18 Uhr nicht plausibel ist. Das gilt gleichermaßen für die Bekundung des Zeugen F., er sei auf dem Wege zu in einem Fertigbetonbetrieb arbeitenden Freunden gewesen. Typisch für einen verabredeten Unfall ist auch, daß der Zeuge F. sein Fahrzeug für das Wochenende gemietet hatte (vgl. Senatsurteil in VersR 1993, 1373), angeblich um Ersatzteile zu einem Freund nach K. bei M. zu bringen, der seinen - des Zeugen - eigenen Pkw reparieren sollte. Es ist wenig wahrscheinlich, daß jemand, der sein Fahrzeug auf diese Weise reparieren läßt, die Kosten für einen Mietwagen auf sich nimmt, anstatt sich für die Fahrt bei Freunden ein Fahrzeug zu leihen. Auf der anderen Seite hatte der Kläger seinen Pkw im Januar 1992, 2 Monate vor dem jetzigen Unfall, erworben, nachdem eben dieser Pkw in einen Unfall verwickelt war, an dem auch der Kläger beteiligt war. Trotzdem hat er noch in diesem Rechtsstreit behauptet, das Fahrzeug habe keinen Vorschaden gehabt. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.03.1995 vorgelegten unstreitigen Aufstellung der Unfälle des Klägers der Peugeot-Pkw nach beiden "Unfällen" von dem Sachverständigen B. begutachtet worden ist, der in seinem Gutachten für den Kläger vom 24.03.1992 den angenommenen merkantilen Minderwert damit begründet, daß "das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei vorgeführt werden kann". Diese Feststellung war aufgrund der Kenntnis des Sachverständigen von dem erst 2 Monate zurückliegenden Vorunfall ersichtlich falsch und jedenfalls irreführend, weil sie suggerierte, der Wagen sei vor der Kollision im März 1992 unfallfrei gewesen. Gutachten dieser Art sind bei zweifelhaften Unfällen nicht selten.
Es kommt hinzu, daß der Kläger unstreitig zwischen dem 28.07.1990 und dem 03.05.1992 in 5 Unfälle verwickelt war, bei denen an dreien ein Mietwagen beteiligt war. Alle diese Vorfälle hat der Kläger nur zögernd und widerstrebend nach intensiven Vorhaltungen der Beklagten eingeräumt, obwohl sie nach seiner Darstellung echte "Unfälle" waren und damit kein Anlaß bestanden hätte, zunächst einmal zu leugnen.
Schließlich hat das Landgericht zu Recht festgestellt, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen H. ein erheblicher Teil des geltend gemachten Schadens mit dem geschilderten Unfallhergang nicht zu vereinbaren sei. Das Resümee des Sachverständigen lautet, daß sich zwischen der schwarzen Kunststoffblende im unteren Teil der Heckklappe und der Heckscheibe ein gravierender Schaden fand, der aufgrund der dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Fakten dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Deshalb muß der Kläger zwingend einen diesem Unfall vorangegangenen, nicht reparierten Heckschaden verschwiegen haben, welche Ursache dieser auch immer hatte. Das ist nicht nur in dem Zusammenhang der landgerichtlichen Urteilsbegründung von Bedeutung, sondern führt mit den oben geschilderten Umständen bei einer Gesamtbetrachtung dazu, die Kollision vom 21.03.1992 als von den Beteiligten bewußt herbeigeführt anzusehen. Nur eine solche Gesamtbetrachtung für sich allein genommen noch nicht beweiskräftiger Umstände kann zu einem zutreffenden Ergebnis führen (vgl. Senat a.a.O.; Urteil vom 07.02.1992, !9 U 163/91; Urteil vom 18.06.1993, 19 U 13/93; OLG Hamm, VersR 1993, 1418; OLG Karlsruhe, VRS 78, 172).
2. Aus den zuletzt genannten Gründen ist auch die Urteilsbegründung des Landgerichts zutreffend. Auf dieser Grundlage verbietet es sich, den Schaden zugunsten des Klägers nach § 287 ZPO zu schätzen, um ihm wenigstens einen Teil der Klageforderung zuzusprechen. Weil über den Hergang eines Vorunfalls mit Heckschaden nichts gesagt wird, kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, welcher Schaden zusätzlich allein durch den hier streitigen Unfall entstanden ist. Das der Kläger sich selbst zuzuschreiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer des Klägers: 15.135,52 DM.
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