Berufungen zurückgewiesen: Nachweis eines gestellten Unfalls durch Indizienhäufung
KI-Zusammenfassung
Die Berufungen des Klägers gegen die Widerklage werden zurückgewiesen. Streitpunkt ist, ob ein Unfall gestellt war. Das OLG bestätigt das Landgericht: eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen (gemeinsame Arbeitsstelle, fingierter Unfallort, gemietetes vollkaskoversichertes Fahrzeug, Überholen an unmöglicher Stelle) begründet eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Manipulation. Deshalb bleiben die klägerischen Forderungen ohne Erfolg.
Ausgang: Berufungen gegen die Widerklage als unbegründet abgewiesen; Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen gestellten Unfall aufgrund atypischer Indizienhäufung
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls.
Gelingt dem Kläger der Nachweis eines Unfalls, obliegt es der Gegenpartei zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Einwilligung oder vorheriger Absprache ausscheidet.
Zum Nachweis eines gestellten Unfalls genügt das Aufzeigen einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die in ihrer Gesamtschau eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine verabredete Manipulation begründen; ein lückenloser Nachweis ist nicht erforderlich.
Die Kosten unterliegender Berufungen sind nach § 97 Abs. 1 ZPO vom Berufungskläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO).
Leitsatz
Beweis eines gestellten Unfalls
ZPO § 286 Das Aufzeigen einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen reicht zum Nachweis eines gestellten Unfalls aus.
19 U 141/95 19 U 177/95 21 O 430/92 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 6. Februar 1998 Verkündet am 6. Februar 1998
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1998 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig und den Richter am Landgericht Görgen
f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Berufungen der Berufungsklägerin zu 1) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.4.1994 und des Berufungsklägers zu 2) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.6.1995 - beide 21 O 430/92 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässigen Berufungen des Klägers, die sich nur noch gegen die Widerklage wendet, und der Widerbeklagten zu 2) haben keinen Erfolg. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidungen, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind, so daß von der Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend abgesehen werden kann (§ 543
Abs. 1 ZPO). Ergänzend hierzu gilt: Für den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht, hat der BGH verschiedene von der Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die Beweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen Nachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ 71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln Urt.v. 15.10.1992 - 12 U 75/92 = Onr. 68). Daß vorliegend eine Vielzahl von Beweisanzeichen für einen verabredeten Unfall sprechen, hat das Landgericht unter zutreffender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen H. überzeugend aufgezeigt. Beide Unfallbeteiligten waren Arbeitskollegen, die auf der gleichen Dienststelle arbeiteten. Beide hatten sich "Krankschreiben" lassen und werden an der entlegenen Unfallstelle an diesem Tag wieder zusammengeführt. Der verstorbene Widerbeklagte zu 2) will im Zuge eines angeblichen Überholmanövers einen Auffahrunfall auf das Wohnmobil seines Arbeitskollegen verursacht haben an einer Stelle, an der ausweislich der vom Sachverständigen H. gefertigten Fotos ein Überholen nahezu unmöglich war, noch dazu mit einem LKW, den er kurzzeitig angemietet hatte und für den er eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hatte. Schließlich fährt er mit seinem LKW genau an der Stelle des Wohnmobils auf, die bereits von Vorschäden betroffen war. Beide Unfallbeteiligte geben nach dem Unfall ihr "Bekannt sein" nicht zu erkennen. Damit liegt eine derart ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vor, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall spricht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Dessen Ausführungen zur Höhe der mit den Widerklagen geltend gemachten Forderungen macht der Senat sich ebenfalls zu eigen. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufungen haben gem. §§ 97 Abs. 1 ZPO die Berufungskläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer und Berufungsstreitwert für beide Berufungskläger: 22.815,31 DM
Pütz Görgen Gedig
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