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Oberlandesgericht Köln·12 U 75/92·14.10.1992

Gestellter Verkehrsunfall: Indizienbeweis und Beweislastverteilung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem angeblichen Parkplatzunfall Schadensersatz aus §§ 7 StVG, 823 BGB i.V.m. § 3 PflVersG. Streitpunkt war, ob ein Unfallereignis vorlag oder ein verabredeter/gestellter Unfall mit Einwilligung des Klägers. Das OLG gab der Berufung statt und wies die Klage ab, weil aufgrund einer Vielzahl atypischer Indizien die Überzeugung eines manipulierten Zusammenstoßes bestand. Ein lückenloser Nachweis der Absprache sei nicht erforderlich; die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Manipulation genüge.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf Schadensersatz wegen als manipuliert gewertetem Unfallereignis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte trägt die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfallereignisses als äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung.

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Ist das Unfallereignis bewiesen, hat der Anspruchsgegner zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Einwilligung nach vorheriger Absprache (gestellter Unfall) ausgeschlossen ist.

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Zum Nachweis eines verabredeten oder vorgetäuschten Unfalls ist kein lückenloser Beweis der Absprache erforderlich; ausreichend ist die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation, die sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen ergibt.

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In besonders gelagerten Fällen kann ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgegners für einen gestellten Unfall eingreifen.

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Eine tatrichterliche Überzeugung von einer Einwilligung in das Schadensereignis kann auch ohne sicheren Nachweis einer persönlichen Bekanntschaft der Beteiligten auf eine Indiziengesamtschau gestützt werden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ UNFALL§ VORGETÄUSCHT§ ERHEBLICHE WAHRSCHEINLICHKEIT§ BEWEISLAST§ STVG §§ 7§ OLGR 93, 022

Leitsatz

1. Bei einem angeblichen Verkehrsunfall trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalles. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet.

2. Es bedarf keines lückenlosen Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall stattgefunden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In besonders gelagerten Fällen greift ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgegners ein.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

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I.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Geschehen vom 07.03.1989 kein Anspruch auf Schadensersatz zu, denn die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 u. 2 PflVersG liegen mangels Unfallereignisses im Sinne der genannten Vorschriften nicht vor. Für den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalles besteht, hat der BGH verschiedene von der Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die Beweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalles und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet oder daß es sich infolge eines vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten unabwendbares Ereignis gehandelt hat. Dabei bedarf es keines lückenlosen Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall stattgefunden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ 71, 339 ff, KG in NZV 91, 73 f, OLG Karlsruhe in VersR 88, 1287 f). In besonders gelagerten Fällen greift ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgegners ein (BGH a.a.O., BGH VersR 79, 514 f).

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Im vorliegenden Fall sprechen genügend Indizien für einen absprachegemäß herbeigeführten vorsätzlichen Zusammenstoß, um eine entsprechende tatrichterliche Überzeugung zu begründen. Dabei mögen einzelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus unverdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In ihrer Gesamtheit zeichnen die verschiedenen Umstände jedoch ein derart klares Bild, daß der Senat keinen vernünftigen Zweifel an einem verabredeten Unfall hat.

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Es ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) mit dem von ihr wenige Stunden zuvor angemieteten Klein-LKW gegen 20.00 Uhr auf einen im Bereich der S./N. gelegenen Parkplatz gegen den M. des Klägers gefahren ist. An diesem unstreitigen Ereignis fällt bei der Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zunächst auf, daß es sich bei dem schädigenden Fahrzeug, wie so oft bei gestellten Unfällen, um einen kurzfristig angemieteten Wagen handelt, für den von der Beklagten zu 1) eine Vollkaskoversicherung ohne jede Selbstbeteiligung abgeschlossen worden war. Durch diese Vorgehensweise hatten die Beteiligten die Gefahr des Entstehens eigener finanzieller Nachteile aufgrund des Unfalles ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1) mußte weder für Schäden an dem von ihr selbst gefahrenen Fahrzeug aufkommen, noch bestand das Risiko, aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalles zukünftig höhere Versicherungsprämien für die Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung zahlen zu müssen. Demgegenüber stand auf seiten des Klägers ein zweieinhalb Jahre alter M. 124, also eine noch relativ wertvolle Limousine, bei deren Beschädigung man mit hohen Schadensersatzleistungen rechnen konnte. Durch die Anmietung eines Klein-LKW war auch gewährleistet, daß die Beklagte zu 1) einerseits schon durch einen nicht allzu heftigen Anstoß einen relativ großen Schaden verursachen und andererseits selbst kaum Verletzungen davontragen konnte. In dieses Arrangement fügt sich ferner der Umstand, daß das geschädigte Fahrzeug nicht in Fahrt war, sondern auf einem Parkplatz stand und der Kläger sich nicht in dem Wagen aufhielt. Auch hierdurch war für die Beklagte zu 1) die Gefahr von Verletzungen herabgesetzt und dieselbe Gefahr für den Kläger völlig ausgeschlossen worden.

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Typische Merkmale für einen gestellten Unfall sind ferner der Ort und die Zeit des Geschehens. Der Zusammenstoß fand nämlich bei Dunkelheit auf einem unbelebten Parkplatz statt. Mit Rücksicht hierauf brauchten die Beteiligten nicht mit unerwünschten Zeugen zu rechnen, die widrigenfalls im übrigen wegen der Dunkelheit kaum verwertbare Angaben hätten machen können. Tatsächlich sind von den Parteien auch keinerlei Zeugen zum Unfallhergang benannt worden. In das Bild von einem gestellten Unfall paßt weiter die von der Beklagten zu 1) angegebene Unfallursache, nämlich eine unerklärliche momentane Unaufmerksamkeit, auch wenn sich der Senat darüber im klaren ist, daß Unaufmerksamkeit mit zu den häufigsten Unfallursachen zählt. Festzuhalten bleibt immerhin, daß die Beklagte zu 1) keine andere plausible Erklärung für den Unfall hat. Kennzeichnend für einen manipulierten Unfall ist desweiteren die Tatsache, daß der beschädigte PKW des Klägers, wie dieser selbst ausdrücklich eingeräumt hat, mit billigsten Mitteln repariert worden ist, wobei noch nicht einmal eine Reparaturkostenrechnung vorgelegt werden konnte, andererseits aber der reine Fahrzeugschaden von knapp 10.000,00 DM auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Hieraus erhellt sich aus Sicht des Senates das Motiv für den vorgetäuschten Unfall. Da man die Reparatur nur oberflächlich und ohne nennenswerten Kostenaufwand durchführte, konnte nahezu der ganze Schadensersatzbetrag als Gewinn verbucht werden. Immer wieder im Zusammenhang mit gestellten Unfällen ist festzustellen, daß ein Vorschaden entdeckt wird, der nur notdürftig repariert worden ist. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Vorschaden liegt ebenfalls im Heckbereich, also an der Stelle, an der bei dem hier fraglichen Unfall der Hauptschaden aufgetreten ist. Hier hat der Sachverständige den Vorschaden bemerkt und ihn pflichtgemäß in seinem Gutachten erwähnt. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht, soweit es meint, gegen einen gestellten Unfall spreche, daß der Kläger den Vorschaden nicht verschwiegen habe. Nachdem der Sachverständige den Vorschaden bemerkt und in sein Gutachten aufgenommen hatte, konnte der Kläger nicht umhin, das Gutachten zu den Akten zu reichen, da dieses wegen der Abrechnung auf Gutachtenbasis als Nachweis zur Schadenshöhe herhalten mußte. Es kommt hinzu, daß weder ein plausibler Grund für die Anmietung des LKW angegeben werden konnte, noch einleuchtend erklärt worden ist, weshalb die beiden t. Unfallbeteiligten sich um diese Zeit zufällig im Bereich des Unfallortes aufhielten. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Parteivernehmung angegeben, der LKW sei von ihr angemietet worden, um eine Sonnenbank von der Wohnung ihres jetzigen Ehemannes in der Innenstadt von K. zu ihrer eigenen Wohnung im Außenbereich von K. nach N. zu schaffen. Tatsächlich ist aber der Transport der Sonnenbank weder am Unfallabend, noch überhaupt jemals danach durchgeführt worden. Obwohl der gemietete LKW auch nach dem Unfall noch fahrbereit war, hat die Beklagte zu 1) die Sonnenbank an diesem Abend nicht mehr abgeholt. Mag dies noch verständlich sein, so bleibt jedenfalls völlig unerklärlich, weshalb die Beklagte zu 1) das Gerät nicht am nächsten Tag vor der Rückgabe des LKW s noch zu ihrer Wohnung gebracht hat, da doch der LKW angeblich nur zu diesem Zweck angemietet worden war. Obwohl die Gelegenheit dazu bestand, hat auch die Beklagte zu 1) selbst nicht erklärt, weshalb der Transport unterblieben ist. Zweifel daran, daß der LKW wegen der beabsichtigten Beförderung der Sonnenbank gemietet wurde, bestehen auch deshalb, weil die Beklagte zu 1) keinerlei Vorbereitungen für diesen Umzug getroffen hatte. Alleine konnte sie die Sonnenbank nicht schleppen. Sie hatte aber offenbar weder mit ihrem jetzigen Ehemann gesprochen, ob er ihr helfen könne, noch mit sonstigen Dritten. Angeblich wollte sie aus einer Telefonzelle in der Nähe des Unfallortes einen Helfer anrufen, von dem sie ihren Angaben zufolge nur den Vornamen wußte, nicht aber den Nachnamen und die Anschrift. Ob dieser überhaupt erreichbar war oder Zeit für sie hatte, war ebenfalls offen. Weiter leuchtet nicht ganz ein, weshalb die Beklagte zu 1) die Sonnenbank nicht gleich nach der Übernahme des LKW abgeholt hat, sondern zuerst noch mit dem LKW in die Innenstadt gefahren ist, um dort eine Tasse Kaffee zu trinken. Schließlich ist nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 2) davon auszugehen, daß es in der Wohnung der Beklagten zu 1) keine Möglichkeit gab, eine Sonnenbank unterzubringen. Hierfür spricht im übrigen, daß die Sonnenbank tatsächlich auch später nicht in die fragliche Wohnung verbracht worden ist. Genausowenig überzeugt die Erklärung der Beklagten zu 1), weshalb sie zu dem Parkplatz an der Ecke S./N. gefahren sein will. Angeblich wollte sie von dort aus den bereits erwähnten Bekannten anrufen, der ihr helfen sollte. Verfolgt man den Weg der Beklagten zu 1) von der Anmietung des LKW in K.-E., also in Innenstadtnähe, über ihren Zwischenaufenthalt in einem Lokal in der Innenstadt, welches sich übrigens in unmittelbarer Nähe der Wohnung ihres jetzigen Ehemannes befand, aus der angeblich die Sonnenbank abgeholt werden sollte, bis hin zu dem Parkplatz in K.-N., so muß man sich fragen, was die Beklagte zu 1) tatsächlich dort wollte. Da sie vorher in der Innenstadt war, hätte sie dort ausreichend Gelegenheit gehabt, den Bekannten anzurufen. Sie befand sich zudem in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem sie angeblich die Sonnenbank aufnehmen wollte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, daß die Beklagte zu 1) in den Außenbereich von K. gefahren sein will, um dort zu telefonieren und sich anschließend wieder in die Innenstadt zurückzubegeben, wo angeblich die Sonnenbank abgeholt werden mußte. Nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage der Beklagten zu 1) ist desweiteren, daß nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 2) die nächste Telefonzelle weit mehr als 200 Meter von der Unfallstelle entfernt liegt.

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Auch der Kläger vermochte keine überzeugende Begründung dafür zu geben, aus welchem Grund er an dem fraglichen Abend von Si. aus zu dem besagten Parkplatz gefahren ist. Wie der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat erklärte, hatte er an dem Abend vor, auf dem Parkplatz der F.werke in N. nach Schichtende bei F. mit einem Bekannten zusammenzutreffen, um zu besprechen, ob dieser ihm einen F. billig besorgen könne. Es wäre sicherlich zweckmäßig gewesen, diese Angelegenheit zunächst telefonisch zur Sprache zu bringen, so wie es später tatsächlich dann auch geschehen sein soll, als von Si. aus den weiten Weg nach N. zu fahren, um sich in der Nacht zu treffen und die Sache persönlich zu erörtern. Ein Treffen war erst sinnvoll, wenn der Bekannte einen Wagen an der Hand hatte, den der Kläger in dem Fall hätte besichtigen können. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Kläger bereits vor 20.00 Uhr bei den F.werken eintraf, obwohl er nach seiner eigenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung den Landsmann erst erheblich später zu treffen beabsichtigte. Daß der Kläger den Zeitpunkt des Treffens vergessen hat, nimmt der Senat ihm nicht ab. Schließlich paßt zu dem Vorbringen des Klägers nicht, daß er nach dem Unfall nicht abgewartet hat, bis sein Bekannter am angeblichen Treffpunkt erschien.

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Aus all den genannten Umständen läßt sich nur der Schluß ziehen, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt hat. Zwar ist nicht erwiesen, daß sich der Kläger und die Beklagte zu 1) gekannt haben, aber auch ohne diesen Nachweis reichen die Indizien aus, um eine Einwilligung des Klägers in das Schadensereignis anzunehmen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert in der Berufungsinstanz: 8.987,30 DM Beschwer für den Kläger: unter 60.000,01 DM