Berufung: Keine Haftung nach § 833 BGB wegen fehlender spezifischer Tiergefahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage wegen eines Hundebefindens. Zentrale Frage ist, ob sich die spezifische, dem Tier anhaftende Gefahr verwirklicht hat und wer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das OLG beabsichtigt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen: Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Tiergefahr nicht vorliegt und der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden zukommt.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Bestätigung der Klageabweisung des Landgerichts
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich gerade die dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht hat; diese liegt in unberechenbarem, selbstständigem tierischem Verhalten.
Hat das Tier dem Willen des Halters gehorcht bzw. sich dem Halterwillen angepasst, verwirklicht sich die spezifische Tiergefahr nicht; das Tier ist dann wie ein gewöhnliches Hindernis zu bewerten.
Für die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast; ein offenes Beweisergebnis geht zu seinen Lasten.
Kommt dem Geschädigten ein überwiegendes Mitverschulden zu, tritt eine etwaige Tierhalterhaftung zurück bzw. ist deren Haftung entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hält an tatrichterlichen Tatsachen- und Beweiswürdigungen fest, solange die Berufung keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Beweiswürdigung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzeigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 14/10
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.06.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 14/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte aus § 833 S. 1 BGB keinen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden hat. Das Berufungsvorbringen der Klägerin veranlasst nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Verletzungen der Klägerin nicht auf die tierimmanente Gefahr des Hundes der Beklagten zurückzuführen sind. Die Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB setzt voraus, dass sich bei der Rechtsgutverletzung des Geschädigten gerade die dem Tier typischer Weise anhaftende Gefahr verwirklicht hat. Diese spezifische Tiergefahr hat sich dann realisiert, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 813, 814). Dies ist der Fall, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, weil es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den öffentlichen Verkehrsraum begeben hat. Ein solches "unvernünftiges" Verhalten entspricht der tierischen Natur; in ihm wirkt sich die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und deretwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 893, 894; OLG Frankfurt VersR 1982, 908; OLG Celle vom 03.12.1979 – 1 U 25/97 – Rn. 20, zitiert nach juris; OLG Nürnberg NJW 1965, 694, 695). Für die entsprechenden tatsächlichen Umstände ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW-RR 1990, 789, 791; OLG Köln vom 08.11.2002 – 1 U 22/02 – Rn. 13, zitiert nach juris; Haag in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 18 Rn. 8). Die Verwirklichung einer solchen spezifischen Tiergefahr hat das Landgericht an Hand des von der Beklagten geschilderten Unfallhergangs zutreffend verneint.
- Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Verletzungen der Klägerin nicht auf die tierimmanente Gefahr des Hundes der Beklagten zurückzuführen sind. Die Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB setzt voraus, dass sich bei der Rechtsgutverletzung des Geschädigten gerade die dem Tier typischer Weise anhaftende Gefahr verwirklicht hat. Diese spezifische Tiergefahr hat sich dann realisiert, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 813, 814). Dies ist der Fall, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, weil es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den öffentlichen Verkehrsraum begeben hat. Ein solches "unvernünftiges" Verhalten entspricht der tierischen Natur; in ihm wirkt sich die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und deretwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 893, 894; OLG Frankfurt VersR 1982, 908; OLG Celle vom 03.12.1979 – 1 U 25/97 – Rn. 20, zitiert nach juris; OLG Nürnberg NJW 1965, 694, 695). Für die entsprechenden tatsächlichen Umstände ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW-RR 1990, 789, 791; OLG Köln vom 08.11.2002 – 1 U 22/02 – Rn. 13, zitiert nach juris; Haag in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 18 Rn. 8). Die Verwirklichung einer solchen spezifischen Tiergefahr hat das Landgericht an Hand des von der Beklagten geschilderten Unfallhergangs zutreffend verneint.
Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme aus nachvollziehbaren Gründen nicht davon überzeugt gezeigt, dass sich der Unfall wie von der Klägerin geschildert zugetragen hat, und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung den von der Beklagten angegebenen Unfallhergang zu Grunde gelegt. Sofern die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint, der Unfall habe sich entsprechend ihrer Erklärungen ereignet, hat sie keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die für eine unzutreffende Beweiswürdigung seitens des Landgerichts sprechen und deshalb Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht zu Grunde gelegten Tatsachen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die in sich geschlossenen Unfallschilderungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten stellen sich jeweils für sich genommen als plausibel dar. Dabei hat das Landgericht in nachvollziehbarer Weise den Darlegungen der Klägerin im Hinblick auf den wiederholten Hinweis, sie habe den Hund der Beklagten stets im Auge behalten, erkennbare Belastungstendenzen und der Schilderung der Beklagten angesichts des erkennbaren Tendenz, ein Fehlverhalten ihres Hundes zu widerlegen, eine deutliche Entlastungsneigung beigemessen. Dass sich das Landgericht unter diesen Umständen von beiden Unfallversionen nicht überzeugt gezeigt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieses offene Beweisergebnis geht zu Lasten der für die Anspruchsvoraussetzungen der Tierhalterhaftung der Beklagten beweispflichtigen Klägerin.
Dem zu Folge ist nach Beweislastgrundsätzen entsprechend der Schilderung der Beklagten davon auszugehen, dass deren angeleinter Hund zwischen den stehen gebliebenen, in eine bestimmte Blickrichtung seitwärts gewandten Parteien angehalten hat und die Klägerin, nachdem sie als erste wieder in Geradeausrichtung losgegangen ist, entweder vor dem vor ihr stehenden Hund abrupt gestoppt oder über diesen gestolpert und dadurch zu Boden gefallen ist. Demnach hat sich der Hund nicht von sich aus willkürlich vor der Klägerin positioniert, sondern ist – gerade zur Vermeidung eines unkontrollierten Verhaltens – neben der Beklagten stehen geblieben. Voraussetzung für die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr ist aber, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhalten er wegen der "tierischen Eigenwilligkeit" nicht in vollem Umfang kontrollieren kann (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 833 Rn. 10). Hat ein Tier demgegenüber dem Willen seines Lenkers gehorcht, so hat sich gerade nicht die Unberechenbarkeit eines tierischen Verhaltens verwirklicht (vgl. OLG Saarbrücken NZV 2003, 486, 487; Eberl-Borges in; Staudinger, BGB Neubearbeitung 2008, § 833 Rn. 56). Vielmehr ist der Hund in einem solchen Fall nicht anders als jegliches andere auf dem Weg befindliche Hindernis zu bewerten und scheidet eine Tierhalterhaftung daher aus.
Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin nach der zu Grunde zu legenden Unfallschilderung der Beklagten ein derart überwiegendes Mitverschulden an ihrem Sturz trifft, dass selbst eine etwaige Tierhalterhaftung der Beklagten dahinter zurücktritt (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Klägerin war bekannt, dass sich in ihrer unmittelbaren Nähe der Hund der Beklagten befand. Dann aber durfte sie sich nicht in Bewegung setzen, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass der Hund ihr nicht den Weg versperrte. Indem sie nichts desto trotz einfach gedankenlos auf den vor ihr stehenden Hund der Beklagten zugegangen ist, hat sie grob fahrlässig die entscheidende Ursache für ihre anschließende, zum Sturz führende Reaktion bei Wahrnehmung des Hundes gesetzt.
- Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin nach der zu Grunde zu legenden Unfallschilderung der Beklagten ein derart überwiegendes Mitverschulden an ihrem Sturz trifft, dass selbst eine etwaige Tierhalterhaftung der Beklagten dahinter zurücktritt (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Klägerin war bekannt, dass sich in ihrer unmittelbaren Nähe der Hund der Beklagten befand. Dann aber durfte sie sich nicht in Bewegung setzen, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass der Hund ihr nicht den Weg versperrte. Indem sie nichts desto trotz einfach gedankenlos auf den vor ihr stehenden Hund der Beklagten zugegangen ist, hat sie grob fahrlässig die entscheidende Ursache für ihre anschließende, zum Sturz führende Reaktion bei Wahrnehmung des Hundes gesetzt.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihr gesetzten Frist.