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Oberlandesgericht Köln·1 U 22/02·07.11.2002

Tierhalterhaftung (§ 833 BGB): Schafherde löst Pferdpanik nur bei spezifischer Tiergefahr aus

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus § 833 Abs. 1 BGB Ersatz, weil ihr Pferd sich nach einem Vorbeiziehen einer Schafherde am Zaunpfahl verletzt habe. Streitentscheidend war, ob das Verhalten der Herde den Schaden kausal unter Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr verursachte und wer dies zu beweisen hat. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Herde unkontrolliert und panikauslösend agierte. Bei bloß kontrolliertem Vorbeiziehen bzw. örtlich bedingten Bewegungsänderungen verwirkliche sich keine typische Tiergefahr.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Nachweises einer spezifischen Tiergefahr zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 Abs. 1 BGB trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die schadensursächliche Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr.

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Ein Schadensereignis ist nur dann der typischen Tiergefahr zuzurechnen, wenn es auf einem unberechenbaren, der tierischen Natur eigentümlichen Verhalten beruht und nicht lediglich auf kontrollierter Fortbewegung unter natürlichen örtlichen Bedingungen.

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Bei einer Schafherde begründet das bloße geordnete Vorbeiziehen ohne ungewöhnlich hektische, laute oder unkontrollierte Bewegung regelmäßig keinen Kausalzusammenhang zur Panikreaktion eines Pferdes im Sinne des § 833 Abs. 1 BGB.

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Ein Anscheinsbeweis kann die Ursächlichkeit tierischen Verhaltens stützen, ersetzt aber nicht das Erfordernis, dass sich gerade eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat.

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Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz greifen im Berufungsverfahren nur durch, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen aufgezeigt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 833 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 353/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.03.2002 - 9 O 353/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

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I.

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Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 295 ff GA) Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren mit der Begründung weiter, das Landgericht habe die einschlägigen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, und greift die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 322 ff GA) verweisen.

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Hilfsweise macht sie sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, wonach sich die Geschwindigkeit der Schafe allenfalls innerhalb der Herde wegen des Einbiegens vom engeren Feldweg auf die breitere Landstraße geändert haben mag.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil.

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II.

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Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Die seiner rechtlichen Würdigung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht weder aufgrund Verkennung der Beweislast noch infolge fehlerhafter Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen.

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Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 833 I S. 1 BGB dafür, dass ihr Pferd F. durch die Schafherde zu Schaden gekommen ist, obliegt unzweifelhaft der Klägerin. Soweit sie hierzu behauptet, die Herde sei außer Kontrolle geraten und infolge eines unkontrollierten Ausbrechens auf ihren Hof und damit u. a. auf das im dazugehörigen Paddock befindliche Pferd F. zugelaufen und ausgeströmt, ist damit die Kausalität zwischen dem Verhalten der Herde und der Verletzung des Pferdes schlüssig dargelegt, allerdings hat die Klägerin den Nachweis dafür, dass die Herde sich tatsächlich in der behaupteten Art und Weise verhalten hat, aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen nicht zu führen vermocht.

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Auf die umstrittene Frage zur Verteilung der Beweislast im Rahmen des § 833 I S. 1 BGB, - ob der Geschädigte lediglich den Beweis für die Verletzung durch ein Tier erbringen muss und der Tierhalter den Einwand, dass der Schaden nicht auf eine spezifische Tiergefahr zurückzuführen sei, zu beweisen hat oder ob der Geschädigte nachweisen muss, dass der eingetretene Schaden auf der tierischen Natur, d. h. auf der typischen Tiergefahr beruht – kommt es daher nicht an. Bei bloßem Vorbeiziehen einer Schafherde kann von einer Verursachung des eingetretenen Schadens dergestalt, dass das Pferd der Klägerin an einem Zaunpfahl aufgespießt hat, nicht ausgegangen werden. Ein Kausalzusammenhang unter Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Schafherde sich ungewöhnlich hektisch, laut und unkontrolliert schnell bewegt hat, so dass das Pferd hierdurch in Panik geraten konnte.

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Abgesehen davon folgt der Senat dem Landgericht in seiner Auffassung zur Verteilung der Beweislast dahin, dass der Geschädigte nicht nur die Verursachung des Schadens durch ein Tier, sondern darüber hinaus nachweisen muss, dass der eingetretene Schaden auf der spezifischen Tiergefahr beruht (ebenso BGG NJW-RR 1990, 789, 791, m. w. N.; Soergel-Zeuner, BGB 12. Aufl., 1998, § 833 Rz. 5, 49).

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Hierfür spricht, dass es sich bei der Tierhalterhaftung nicht um eine reine Verursachungshaftung, sondern eine Gefährdungshaftung handelt, die darauf beruht, dass der Tierhalter eine spezifische Gefahrenquelle geschaffen hat, und dem Geschädigten im übrigen die Grundsätze des prima-facie-Beweises zugute kommen können (so Soergel-Zeuner zu Recht a.a.O.).

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Soweit die Klägerin sich hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht hat, wonach sich die Bewegungsgeschwindigkeit innerhalb der Herde wegen der Verbreiterung der den Schafen zur Verfügung stehenden Fläche nach dem Einbiegen auf die Landstraße erhöht haben könne, vermag dies ein anderes Prozessergebnis nicht zu begründen. Zwar mag insofern der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Schafe und der panikartigen Reaktion des Pferdes, dessen Fluchtinstinkt durch eine sich aufgrund der Abschüssigkeit des Feldweges und der Ausbreitungsmöglichkeit der Herde nach Erreichen der Landstraße als wellenartige Fließbewegung wahrnehmbare Bewegung der Herde ausgelöst worden sein wird, sprechen. Allerdings hat sich bei dieser Sachlage hinsichtlich der Schafe nicht eine spezifische Tiergefahr, an deren Vorliegen der Haftungstatbestand der § 833 BGB anknüpft, verwirklicht. In der bloßen Existenz der Schafherde und deren Fortbewegung unter den durch die Örtlichkeit vorgegebenen, natürlichen, im Rahmen einer kontrollierten Führung verbleibenden Schwankungen kommt nicht gerade die eigentümliche Gefahrenträchtigkeit der tierischen Natur zum Ausdruck, vor der die Haftungsnorm des § 833 BGB schützen will.

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Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen den Landgerichts sind auch nicht im Hinblick auf die Würdigung der erhobenen Beweise ersichtlich. Schlüssige Gegenargumente, welche die Bewertung des Beweisergebnisses in Frage zu stellen geeignet sind, werden mit der Berufung nicht angeführt.

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Der Umstand, dass die Schafherde vor dem Schadenstag bereits mehrfach geordnet nahe des Hofes der Klägerin vorbeigeführt worden und das Pferd F. hierdurch in keiner Weise beunruhigt worden sei, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass die Herde am Schadenstag infolge Ausbrechens und Ausströmens außer Kontrolle geraten ist, weil auch andere Ursachen für die Panik des Pferdes denkbar sind, wie auch die Beklagtenvertreter bereits in erster Instanz ausgeführt haben (etwa besondere Befindlichkeit des Pferdes an diesem Tag, Schmerzen etc.).

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Inwiefern der Umstand, dass die Beklagten in erster Instanz entsprechend ihrer Sachdarstellung in der vorprozessualen Schadensmeldung gegenüber dem Haftpflichtversicherer vorgetragen haben, bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagten sich bei von der Schadensmeldung abweichendem gerichtlichem (vermeintlich wahrheitsgemäßen) Sachvortrag eines versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht hätten bzw. sich eines versuchten Prozessbetruges hätten bezichtigen müssen. Die Aufklärung, ob die bereits gegenüber dem Haftpflichtversicherer gegebene Sachdarstellung falsch war oder nicht, ist im übrigen gerade Gegenstand dieses Prozesses.

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Soweit die Klägerin die Einlassungen der Beklagten zu 2) bei ihren Anhörungen als alles andere als widerspruchsfrei, lebensnah und glaubhaft zu entlarven sucht, ist ihr dies ebenfalls nicht gelungen. Die Angabe der Beklagten zu 2), dass sie die Schafherde an dem besagten Tag zu einer Grasfläche hinter dem Ort treiben wollte, was ein Vorbeiziehen der Herde am Hofe der Klägerin voraussetzte, ist nicht durch eine gegenteilige diesbezügliche Bekundung der Zeugin M. als falsch widerlegt worden. Zwar hat die Zeugin zunächst bekundet, dass die Herde einen Feldweg gegangen sei, an dessen Ende man rechts habe abbiegen müssen (Bl. 126 GA), in ihrer Vernehmung vom 12.01.2002 hat sie indes bekundet, dass ursprünglich die Absicht bestand, nach links abzubiegen, war sich nur nicht ganz sicher (Bl. 190 GA). Von einem Widerlegen der Angaben der Beklagten zu 2) kann daher nicht ausgegangen werden, zumal die Zeugin seinerzeit erst wenige Tage als Praktikantin bei dem Beklagten zu 1) tätig war, und der Umstand, wohin die Herde getrieben würde, für sie offensichtlich nicht von großer Bedeutung war. Im übrigen hat die Beklagten zu 2) auch in ihrer Anhörung vor dem Senat nachvollziehbare Angaben dazu gemacht, warum sie – so die Behauptung der Beklagten – die Herde durch den Ort, und damit am Anwesen der Klägerin vorbei, habe führen wollen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte zu 2) auch nicht lediglich theoretische Ausführungen dazu gemacht, wie sich ein verantwortlicher Schäfer bei der Leitung einer Herde allgemein verhält, sondern unmissverständlich ihr eigenes Verhalten geschildert (Bl. 186, 84 GA).

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Konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung der Glaubwürdigkeit durch das Landgericht sind auch nicht im Hinblick auf die Zeugin I., nunmehr M., erkennbar. Die Zeugin M. war nur kurze Zeit bei dem Beklagten zu 1) als Praktikantin tätig weil sie sich bald gegen den Beruf einer Schäferin entschieden hat. Auch wenn sie den Beklagten zu 1) in ihrer Vernehmung, nach dem damaligen Verhältnis befragt, als "Chef" bezeichnet hat, folgt darauf kein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil eine Verbindung zu dem Beklagten zu 1) zur Zeit ihrer Zeugenaussagen nicht mehr bestand. Es ist nicht ersichtlich, warum sie wahrheitswidrig hätte aussagen sollen.

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Dass der Umstand, dass die Zeugin 2 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann, ihr die Glaubwürdigkeit deshalb nicht schlechthin abgesprochen werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung, zumal nicht bekannt ist, wegen welchen Vorwurfs die Untersuchungshaft angeordnet worden war.

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Dass die Zeugin M. sich vor dem Termin zur Beweisaufnahme vom 12.01.2002 mit der Beklagten zu 2) abgesprochen habe, ist eine Behauptung ist eine Behauptung der Klägerin ins Blaue, die durch nichts gestützt wird. Im übrigen spricht gegen eine vorherige Absprache, dass die beiden Aussagen in Nuancen voneinander abweichen. Während die Beklagte zu 2) angegeben hatte, sie sei bereits mit der Herde ca. 14 bis 20 m auf die Landstraße eingebogen gewesen, als das Pferd im Zaun hängen geblieben sei, meinte die Zeugin, die hinter der Herde herging, mitbekommen zu haben, dass sich die Herde zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Feldweg befunden habe.

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Was das angebliche Telefonat angeht, bei welchem die Zeugin M. gegenüber dem Zeugen R. angegeben haben soll, dass sie zur Sache nicht aus eigener Kenntnis sagen könne, weil sie wegen ihres damaligen Standortes gar nichts mitbekommen habe, hat die Zeugin bereits bekundet, dass sie sich an ein solches Telefonat nicht erinnern könne, es jedenfalls nicht zutreffend sein könne, dass sie gesagt haben solle, sie habe nicht gesehen. Die Zeugin hat dies auch plausibel damit begründet, dass sie ja sonst nicht losgelaufen sei, um dem Pferd zu helfen (Bl. 270 GA). Letzteres, dass die Zeugin gekommen sei, um ihre Hilfe anzubieten, hat auch der Zeuge R. bestätigt.

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Die Würdigung der Kammer, welche nach umfänglicher Beweisaufnahme mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt hat, dass sie keine Anhaltspunkte dafür sieht, warum der einen Seite mehr Glauben zu schenken sei, als der anderen, ist nach alledem – vor allem nicht mit den von der Klägerin vorgebrachten Einwänden – nicht zu beanstanden.

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Der Schriftsatz der Klägerseite vom 28.10.2002 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n. F. nicht vorlagen.