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Oberlandesgericht Köln·19 U 10/13·05.06.2013

Berufung zurückgewiesen: Mitverursachung durch 'blindes' Einfahren ins Straßenverkehr

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das LG Köln. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurück, da keine Rechtsverletzung oder neue entscheidungserhebliche Tatsachen ersichtlich sind. Das Gericht betont erhebliches Mitverschulden des Klägers beim Einfahren ohne Sichtprüfung. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln als aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Ein Mitverursachungsbeitrag ist nicht als »verschwindend gering« einzustufen, wenn der Beteiligte ohne ausreichende Sichtprüfung in den fließenden Verkehr eintritt, obwohl vermeidbare Maßnahmen zur Sichtverbesserung möglich waren.

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Kann die Höhe einer behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht feststehen, begründet dies nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Verschulden des anderen Unfallbeteiligten.

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Neues Vorbringen nach Hinweisbeschluss rechtfertigt nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn es entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 205/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 205/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 16.05.2013 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Das neue Vorbringen Klägers mit Schriftsatz vom 24.05.2013 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

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Zu Recht hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.05.2013 ausdrücklich Bezug genommen.

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Das neue Vorbringen des Klägers gibt ergänzend zudem noch zu folgenden Ausführungen Anlass:

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Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats im Einzelnen dargelegt, ist der Verursachungsbeitrag des Klägers, der zum streitgegenständlichen Unfall geführt hat, keineswegs „verschwindend gering im Verhältnis zum Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1“, wie der Kläger aber meint. Der Kläger hätte sich – wie vom Sachverständigen festgestellt worden ist – nur im Fahrersitz seines Traktor-Fahrzeuges ein Stück nach vorne oder nach hinten bewegen müssen, um freie Sicht auf die Fahrbahn zu erhalten. Wäre er dementsprechend vorgegangen, hätte er den mit dem Motorrad herannahenden Beklagten zu 1 unabhängig von dessen tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit, wie der Sachverständige ausgeführt hat, sehen und die den Unfall mit verursachende Einfahrt vom Grundstück C 120 in die Straße unterlassen können. Stattdessen ist der Kläger „blind“ auf die Straße C eingefahren, also ohne sich davon zu überzeugen, dass von rechts kein Fahrzeug herannaht. Dieses Fehlverhalten des Klägers ist keineswegs als „verschwindend gering“ im Verhältnis zu dem des Beklagten zu 1 einzustufen, zumal – wie ebenfalls im Hinweisbeschluss vom 16.05.2013 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen bereits dargelegt – die exakte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1 ungeklärt geblieben ist, es also nicht feststeht, dass diese „ganz erheblich“ gewesen ist, wie der Kläger aber glauben machen will.

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Vor diesem Hintergrund ist auch die Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (v. 25.09.1995, -6 U 231/92-, zitiert nach beck-online, Fundstelle: r+s 1996, 349 ff.) nicht zielführend. Denn in dem dort entschiedenen Fall stand fest, dass der Motorradfahrer die erlaubte Geschwindigkeit um 35 km/h überschritten hat (105 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h), so dass sich die dortige Annahme eines 75%igen Verursachungsbeitrages des die bevorrechtigte Straße fahrenden Kradfahrers im Verhältnis zu dem diese Straße kreuzen wollenden Pkw-Fahrers (25%) erklärt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: Euro 5.026,08