Verkehrsunfall: Schmerzensgeldrente bei schwerster Hirnschädigung; Mitverschulden 1/4
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Kreuzungsunfall mit einem deutlich zu schnell fahrenden Motorrad weiteres Schmerzensgeld, höheren Erwerbsschaden und weitergehende Feststellung. Das OLG bejahte eine Haftung der Beklagten aus StVG/BGB, kürzte aber wegen eines Verstoßes des Klägers gegen § 1 StVO (unterlassener Abbruch des Anfahrens) um 1/4. Es erhöhte den materiellen Schadensersatz nach der neuen Quote und fasste den Feststellungsausspruch auch für nicht bezifferbare bereits entstandene Schäden weiter. Das Schmerzensgeld wurde durch Zuerkennung einer lebenslangen Schmerzensgeldrente (800 DM/Monat) neben dem Kapitalbetrag angehoben.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Haftungsquote zugunsten des Klägers auf 3/4 erhöht und Schmerzensgeld um Rente ergänzt; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind nur feststehende unfallursächliche Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu berücksichtigen; gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen die Betriebsgefahr erheblich.
Ist für den aus einer untergeordneten Straße Einfahrenden ein herannahendes Fahrzeug im Zeitpunkt des Anfahrentschlusses wegen eingeschränkter Sicht möglicherweise noch nicht erkennbar, richtet sich das Pflichtenprogramm im weiteren Verlauf nicht zwingend nach § 8 StVO, sondern nach § 1 StVO.
Wird ein bevorrechtigtes Fahrzeug kurz nach dem Anfahren sichtbar, kann es nach § 1 StVO geboten sein, den Anfahrvorgang sofort abzubrechen und anzuhalten, wenn dadurch die Gefahrenlage typischerweise am sichersten beherrscht wird.
Ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts scheidet aus, wenn aufgrund sachverständiger Feststellungen von angelegtem Gurt auszugehen ist oder der Gurtzustand für die Verletzungsfolgen ohne Bedeutung ist.
Eine Schmerzensgeldrente kommt neben einem Schmerzensgeldkapitalbetrag in Betracht, wenn ernste Dauerschäden vorliegen, unter denen der Verletzte fortdauernd zu leiden hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22 O 198/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10. September 1992 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger als Schmerzensgeldkapitalbetrag über vorprozuessual gezahlte 90.000,00 DM hinaus weitere 110.000,00 DM nebst 7 % Zinsen aus 150.000,00 DM für die Zeit vom 13.03.1990 bis zum 24.04.1990 und aus 110.000,00, DM seit dem 25.04.1990 zu zahlen, ferner als Schmerzensgeldrente seit dem 01.01.1989 lebenslänglich monatlich 800,00 DM. Die Rente ist jeweils im voraus bis zum 3. eines jeden Monats fällig; die bis zum 13.03.1990 fällig gewordenen Beträge sind von diesem Zeitpunkt ab, die danach fällig gewordenen und noch fällig werdenden Beträge sind jeweils vom Fälligkeitstag ab mit 7 % zu verzinsen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.007,09 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 20.01.1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 3/4 aller weitergehenden materiellen Schäden sowie alle weitergehenden immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 aufgrund des Unfalls vom 02.10.1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Versorgungsträger übergegangen sind; die Haftung des Beklagten zu 1. ist auf die im Versicherungsbetrag mit dem Beklagten zu 2. vereinbarte Höchstsumme begrenzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden den Beklagten auferlegt. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 3/8, die Beklagten zu 5/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Parteien: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.10.1988 geltend.
An diesem Tage kollidierten gegen 13.11 Uhr im Kreuzungsbereich der ... (L 785) mit dem Straßenzug ... der damals 18 Jahre alte Kläger mit einem PKW VW (Polo C) und der Beklagte zu 2) mit seinem bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Krad (Suzuki GSX 750 Katana). Der Unfall ereignete sich, als der Beklagte zu 2) aus Richtung ... Innenstadt kommend die ... stadtauswärts in Richtung Werther befuhr, während der Kläger von dem aus Richtung des Beklagten zu 2) gesehen rechts einmündenden Höfeweg die ... zu kreuzen versuchte, um in die Straße ... zu gelangen. In Höhe der Fahrertür prallte der Beklagte zu 2. mit dem Krad gegen den Pkw des Klägers. Beide Fahrer wurden verletzt, der Kläger sehr schwer; beide Fahrzeuge wurden zerstört.
Die ... beschreibt im weiteren Unfallbereich aus Sicht des Beklagten zu 2) gesehen einen langgezogenen Rechtsbogen, der deutlich vor der späteren Unfallstelle einsetzt und über die Unfallstelle hinausgeht. Der stadtauswärts führende Richtungsfahrstreifen war im Unfallzeitpunkt 3,7 m, der Gegenrichtungsfahrstreifen 3,8 m breit. Die Richtungsfahrbahnen wurden durch eine durchgezogene Leitlinie getrennt, die lediglich im unmittelbaren Kreuzungsbereich unterbrochen war. Rechts und links der Richtungsfahrbahnen befanden sich, jeweils durch durchgehende streifen abgetrennt, Mehrzweckstreifen, und zwar auf der für den Beklagten zu 2) rechten (nördlichen) Seite von 1,7 m Breite, auf der südlichen Seite von 1,5 m Breite. Die äußere Begrenzung der Mehrzweckstreifen bestand ebenfalls aus einer durchgehenden, jedoch in Höhe des Einmündungstrichter des Höfeweges mehrfach unterbrochenen Markierung. Außerhalb des Einmündungsbreichs war die ... vom übrigen Gelände durch Schutzplanken abgetrennt. Diese Schutzplanken wurden, und zwar gerade im Bereich von etwa 90 m vor - gesehen aus Blickrichtung des Beklagten zu 2) - der späteren Unfallstelle von Buschwerk überragt. Wie dieses Buschwerk im einzelnen gestaltet war und an welcher genauen Stelle es sich befunden hat, ist im Hinblick auf die dadurch bewirkte Sichtbehinderung streitig. Im Einmündungsbereich des ... - aus diesem kam der Kläger - und der Straße ... - in dieser wollte der Kläger hinein - sind jeweils Verkehrszeichen 205 (Halt! Vorfahrt gewähren!) aufgestellt. Die ... ist mit Verkehrszeichen 306 als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet. Die Unfallstelle befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der ... ist durch Verkehrszeichen 274 auf 70 km/h begrenzt. Die Feinasphaltfahrbahn war im Unfallzeitpunkt trocken. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Verkehrsunfallskizze (Blatt 10 der beigezogenen Strafakten 10 LS 11 Js 1117/88 StA Bielefeld) verwiesen, ferner auf die Lichtbildmappe (Blatt 12 bis 16 der genannten Akten) und die Fotoanlage zum Gutachten ... (Blatt 46 ff. der genannten Akten).
Zur Kollision kam es auf der ... etwa in Höhe des Mittelstreifens. Der PKW wurde im Bereich der Fahrertür intensiv verformt. Er wurde durch den Anprall umgeworfen und lag in der Endstellung, auf die Beifahrerseite umgestürzt, mit der Front nahezu in Gegenrichtung auf der südlichen Seite der .... Das Krad befand sich ebenfalls auf der südlichen Seite im Grenzbereich des Mehrzweckstreifens mit dem Einmündungsbereich der Straße ... Wegen der Endlagen wird auf die bereits genannte Verkehrsunfallskizze verwiesen. Die Polizei stellte eine 23,1 m lange Bremsblockierspur fest, die sie dem Krad zuordnete.
Von der Polizei hinzugezogen traf bereits um 13.45 Uhr des Unfalltages der Dipl.-Ing. ... an der Unfallstelle ein. Er hielt die vorgefundene Situation, insbesondere die Fahrzeuge fotografisch fest. Auch er konstatierte die von der Polizei eingemessene Blockierspur. Er untersuchte anschließend die Fahrzeuge auf Mängel. Sein unter dem 11.11.1988 erstattetes Gutachten ergibt, daß Anzeichen für unfallursächliche Mängel vor der Kollision nicht vorgefunden worden sind. Die Beleuchtung des Krades war eingeschaltet. Nach der Kollision war das Gurtschloß des Fahrersicherheitsgurtes beschädigt. Dipl.-Ing. ... erstattete dann ein ersten unfallanalytisches Gutachten. Er kommt darin zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu 2) sich mit einer Geschwindigkeit zwischen 111 km/h und 142 km/h der Unfallstelle genähert habe. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen 70 km/h sei der Unfall vermeidbar gewesen. Auf das Gutachten und die dazugehörenden Fotografien wird Bezug genommen.
Ebenfalls im Ermittlungsverfahren erstattete Dipl.-Ing. ... unter dem 14.08.1989 ein unfallanalytisches Gutachten. Zum Zeitpunkt seiner Untersuchungen war der Bewuchs am südlichen Fahrbahnrand zurückgeschnitten worden, außerdem war der Einmündungsbereich des Höfeweges inzwischen verändert. Er bezifferte die Annäherungsgeschwindigkeit des Krades auf 103 bis 131 km/h und ging - für die Mehrzahl der von ihm getroffenen Annahmen - auch von einer Vermeidbarkeit des Unfalles für den Kradfahrer bei 70 km/h aus. Der Kläger habe den Unfall durch ein Abbremsen alsbald nach dem ersten Anfahren vermeiden können.
Die genannten Sachverständigen haben in der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts Bielefeld vom 29.01.1990 ihre Gutachten erläutert. Diese Erläuterungen sind nicht protokollarisch festgehalten worden. Über den Inhalt besteht Streit. In der genannten Sitzung wurde der Beklagte zu 2) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das - abgekürzte - Urteil geht von einer Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) von mindestens 103 km/h aus und schließt ein Mitverschulden des Klägers, der nach links höchstens 110 m in die bevorrechtigten ... habe einsehen können, nicht aus. Auf das Protokoll und das Urteil des Schöffengerichts vom 29.01.1990 (Bl. 154 ff., Bl. 161 ff. der Ermittlungsakten) wird Bezug genommen.
Der am 18.06.1970 geborene Kläger befand sich im Unfallzeitpunkt kurz vor dem Abitur. Er hatte sich um eine Banklehre bei der Sparkasse ... bemüht und war zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Parteien gehen davon aus, daß er eingestellt worden wäre. Nach dem Klägervortrag beabsichtigte er, ein Studium zum Diplomkaufmann anzuschließen, um später die kaufmännische Leitung im Betrieb seines Vaters zu übernehmen.
Durch den Unfall hat der Kläger eine Schädelverletzung erlitten, die eine Einschränkung aller intellektuellen Fähigkeiten und die Lähmung aller Extremitäten zur Folge hat. Der Kläger befand sich zunächst über mehrere Wochen im Koma. Am 15.11.1988 wurde er zunächst in die Westfälische Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie in ... und von dort am 03.01.1989 in die Neurologische Klinik ... verlegt. Der Kläger legt ein Gutachten der Ärzte ... und Dr. Bitzuga vom 03.05.1990 vor, auf das Bezug genommen wird (Bl. 45 ff. d.A.). Die darin wiedergegebene Diagnose wird vom Beklagten unstreitig gestellt. Im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens im Mai 1990 war der Kläger völlig auf fremde Hilfe angewiesen. Er wußte weder seinen Namen noch konnte er sein Geburtsdatum nennen. Er erhielt ein regelmäßiges Hirnleistungs- und Funktionstraining. Sein Zustand hat sich in der Folgezeit gebessert. Noch immer ist der Kläger jedoch weitgehend gelähmt. Mit Hilfe eines Rollstuhles kann er sich begrenzt fortbewegen. Eine Gehirnleistungsschwäche verbunden mit Sprachstörungen liegt nach wie vor vor. Der Kläger ist sich inzwischen seines Zustandes weitgehend bewußt.
Der Kläger hat unter Vorlage eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 22.08.1989 (Bl. 22-44 d.A.), auf das verwiesen wird, vorgetragen, er sei an der Einmündung des ... bis auf den Mehrzweckstreifen vorgefahren und habe an der Fahrbahnbegrenzung angehalten, um sich über die Verkehrssituation zu orientieren. Er habe zunächst ein Mokick, das von links gekommen sei, passieren lassen. Er sei gestartet, weil er nach Vergewisserung keinen bevorrechtigten Verkehr gesehen habe. Erst nach erfolgtem Start sei der Beklagte zu 2) in seinen Sichtbereich eingefahren. Die Sichtweite sei entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen ... im kurveninneren rechten Fahrbahnrand des Beklagten zu 2) mit 90 m und für die Fahrbahnmittellinie mit 120 m anzusetzen. Der Beklagte zu 2) habe sich mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit, nämlich mit mindestens 130 km/h genähert. Das ergebe sich einerseits aus den Verformungen und den Endstellungen, andererseits aber auch daraus, daß der Beklagte zu 2), wie er selbst angebe, sowohl die Hinterrad- wie die Vorderradbremse betätigt habe. Es müsse deshalb von einer hohen Bremsverzögerung des Krades ausgegangen werden, so daß der Ansatz der genannten hohen Ausgangsgeschwindigkeit realistisch sei. Bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit wäre der Unfall vermieden worden. Der Kläger ist der Auffassung, ihn treffe keine Mitschuld, weil er beim Anfahrentschluß den Beklagten zu 2) noch nicht habe sehen können.
Der Kläger hat Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt, das er erstinstanzlich in einer Größenordnung von 300.000,00 DM für angemessen gehalten hat, abzüglich vorgerichtlich gezahlter 90.000,00 DM. Der Kläger hat behauptet, er sei in der Lage, seine Verletzungen als dauernde lebenslängliche Lebensbeeinträchtigung bewußt zu empfinden und den Zusammenhang zwischen einer Entschädigungszahlung der Beklagten und seinen Verletzungen zu begreifen. Darüber hinaus hat er vollen Ersatz seines Erwerbsschadens durch Ausfall der zu erwartenden Ausbildungsvergütung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden begehrt.
Er hat beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
a)
ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 7 % Zinsen seit dem 01.01.1989 zu zahlen,
b)
27.622,28 DM nebst 7 % Zinsen von 9.766,31 DM seit Klagezustellung und von 17.622,28 DM seit dem 01.01.1991 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihm alle Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.1988 auf der Kreuzung ... in ... entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf gesetzliche Versorgungsträger übergegangen sind; dabei ist die Haftung des Beklagten zu 1) auf die vertragliche Höchsthaftungssumme beschränkt.
Die Beklagten, die das Feststellungsbegehren bezüglich der Hälfte des Zukunftsschadens anerkannt hatten, haben bezüglich der darüber hinausgehenden Klageanträge beantragt, ... die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Kläger habe dem Beklagten zu 2) in dem Augenblick, als er den Anfahrentschluß gefaßt habe, bereits wahrnehmen können. Sein Sichtweite nach links habe ca. 140 m betragen. Auch wenn der Beklagte zu 2) nur 70 km/h gefahren wäre, wäre es ebenfalls zur Kollision gekommen.
Die Kammer hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Verwertung der Strafakten sowie durch Einholung schriftlicher Auskünfte der sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. .... Sie hat ferner ein unfallanalytisches schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... eingeholt, das dieser mündlich erläutert hat. Schließlich hat es über den Gesundheitszustand des Klägers und die verbliebenen intellektuellen Fähigkeiten ein schriftliches Gutachten des Neurologen ... eingeholt. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte ... und ... und die schriftlichen Gutachten ... und ... sowie auf die erstinstanzlichen Protokolle Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Anerkenntnis- und Schlußurteil verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger (über die gezahlten 90.000,00 DM hinaus) ein Schmerzensgeld von 110.000,00 DM nebst 7 % Zinsen aus 150.000,00 DM für die Zeit vom 13.03.1990 bis zum 24.04.1990 und aus 110.000,00 DM seit dem 25.04.1990 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.339,63 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 20.01.1992 als Erwerbsschaden zu zahlen. Das Landgericht hat ferner festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner 2/3 aller zukünftigen Schäden aus dem streitigen Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen und - insoweit nur bezüglich des Beklagten zu 1) - die vereinbarte Haftungshöchstsumme nicht überschritten ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Beklagte zu 2) habe den Unfall durch eine überhöhte Geschwindigkeit herbeigeführt. Eine höhere Annährungsgeschwindigkeit als 103 km/h, die die Beklagten einräumten, sei jedoch nicht bewiesen. Bei Einhaltung der zulässigen 70 km/h wäre der Unfall vermieden worden. Der Kläger habe seinerseits den Unfall durch einen Verstoß gegen § 8 StVO mitverursacht und verschuldet. Er habe angesichts des Kurvenverlaufs die Fahrbahn zu seiner Linken im Auge behalten und deren Überquerung nach Erkennbarwerden des Krades des Beklagten zu 2) sofort abbrechen müssen. Dann wäre er ca. 0,5 m hinter der Begrenzung des Mehrzweckstreifens zum Stehen gekommen, der Beklagte zu 2) hätte mit einer Ausweichbewegung vorbeifahren können. Die angesichts des beiderseitigen Verschuldens gebotene Abwägung ist im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten erfolgt. Entsprechend hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten nach dieser Quote für Zukunftsschäden festgestellt. Soweit der Kläger auch Ersatz bereits eingetretener Schäden verlangt, hält das Landgericht die Klage für unzulässig. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ermittelt das Landgericht den Erwerbsschaden des Klägers durch Ausfall der Ausbildungsvergütung mit 13.339,63 DM. Die Zinshöhe von 7 % begründet das Landgericht damit, daß nach der Lebenserfahrung die zuerkannten Beträge angelegt worden wären.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Er wendet sich gegen den Ansatz eines Mitverschuldens und hält das zuerkannte Schmerzensgeld für zu niedrig.
Den Ansatz eines Mitverschuldens greift der Kläger mit der Begründung an, das Landgericht sei von einer zu niedrigen Mindestannäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) ausgegangen. Es habe nämlich dem Sachverständigen ... folgend die Bremsverzögerung des Krades deutlich zu niedrig angesetzt und Zeugenbeweis zu einer höheren Annährungsgeschwindigkeit nicht erhoben. Die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) habe so hoch gelegen, daß er kurvenbedingt das Krad bei Anfahrentschluß und Anfahrvorgang noch nicht habe sehen können und mit einer derartig überhöhten Geschwindigkeit auch nicht habe zu rechnen brauchen.
Unter näherer Darlegung der Dauerfolgen der Verletzungen und der dadurch bewirkten Lebensbeeinträchtigung, wegen derer auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, hält der Kläger das zuerkannte Schmerzensgeld für deutlich zu niedrig. Er hat zunächst einen deutlich höheren Ausgangsbetrag (450.000,00 DM) sowie eine monatliche Rente von 200,00 DM für angemessen erachtet und später darum gebeten, der über insgesamt 200.000,00 DM hinausgehende Schmerzensgeldbetrag möge ihm als Rente zuerkannt werden. Entsprechend seiner Auffassung, eine Quotierung im Hinblick auf eine Mitverantwortung sei nicht vorzunehmen, begehrt der Kläger auch vollen Ersatz des Erwerbsschadens, soweit dieser bereits beziffert worden ist. Die Abweisung der Klage bezüglich bereits eingetretener materieller Schäden hält der Kläger für ungerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
a)
ein weiteres Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 7 % Zinsen seit dem 13.03.1990,
b)
20.009,45 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 20.01.1992
zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner alle weitergehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die für ihn aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.1988 auf der Kreuzung ... in ... resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf gesetzliche Versorgungsträger übergegangen sind, wobei die Haftung des Beklagten zu 1) auf die im Versicherungsvertrag mit dem Beklagten zu 2) vereinbarte Haftunghöchstsumme begrenzt ist.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Berufung zurückzuweisen,
2.
ihnen zu gestatten, Sicherheit gemäß den §§ 709 bis 711, 720 a Abs. 3 ZPO durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger sei der Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung zu machen. Die Annäherungsgeschwindigkeit des Krades sei vom Landgericht eher zu hoch als zu niedrig angesetzt worden. Es sei nämlich von einer Bremsverzögerung von weniger als 3 m/sec² auszugehen. Der Beklagte zu 2) sei auch nicht an der Kurveninnenseite, sondern nahezu in der Fahrbahnmitte gefahren. Deshalb sei das Krad für den Kläger bereits im Zeitpunkt des Anfahrentschlusses erkennbar gewesen. Jedenfalls sei es dem Kläger aber möglich gewesen, durch einen Abbruch des Anfahrvorganges alsbald nach dem Anfahren den Unfall zu vermeiden. Den Kläger treffe auch deshalb ein Mitverschulden, weil er nicht angegurtet gewesen sei. Jedenfalls komme dem Verschulden des Beklagten zu 2) keine höhere Bedeutung zu, als dem des Klägers, so daß die Quotierung des Landgericht nicht zu Ungunsten des Klägers unrichtig sei. Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers halten die Beklagten für weit übersetzt; schon der Ansatz des Landgerichts sei hoch. Auch der Feststellungsausspruch sei, soweit er bereits eingetretene Schäden nicht einbeziehe, nicht zu beanstanden.
Der Senat hat den Kläger veranlaßt, ergänzende Gutachten der Neurologischen Klinik ..., in der er behandelt wird, vorzulegen. Auf die Stellungnahmen und Gutachten vom 01.06.1993 (Bl. 411) und 11.08.1993 (Bl. 413) wird verwiesen. Der Senat hat den zum Pfleger bestellten Vater des Klägers, ..., gemäß § 141 ZPO gehört und die Zeugen ... und ... vernommen. Die Sachverständigen Dipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. ... haben zunächst mündliche Gutachten zum Unfallhergang erstattet. Wegen des Ergebnisses wird auf den hierüber im Einverständnis der Parteien gefertigten Berichterstattervermerk (Bl. 438 ff.) verwiesen. Der Senat hat sodann ergänzende schriftliche Gutachten der sachverständigen Dipl.-Ing. ... (Gutachten vom 31. März 1994, Blatt 475 ff.) und ... (Gutachten vom 24.10.1994, Anlagenheft) eingeholt. Auf diese Gutachten wird verwiesen. Mit Rücksicht auf die teilweise differierenden Ergebnisse hat der Senat sodann von Amts wegen ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... eingeholt und den Vater des Klägers erneut gemäß § 141 ZPO gehört. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den hierüber einverständlich gefertigten Berichterstattervermerk und das Anlagenheft dieses Sachverständigen verwiesen. Die Akten 10 Ls 11 Js 1117/88 StA Bielefeld, auf die Bezug genommen wird, haben dem Senat zu Beweiszwecken vorgelegen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen, die gerichtlichen Protokolle und das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
Die Beklagten sind dem Kläger gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflVG zum Ersatz seines materiellen und Immateriellen Schadens verpflichtet; jedoch muß sich der Kläger einen Mitverantwortungsanteil von 1/4 entgegenhalten lassen. Der vom Landgericht angesetzte Mitverantwortungsanteil von 1/3 ist angesichts des nur geringen Verschuldens des Klägers und des schweren unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 2) zu hoch. Die Veränderung der Quote führt zu einer Erhöhung des Erwerbsschadensbetrages (§ 843 BGB) auf 15.007,08 DM. Erforderlich ist auch eine dieser Quote entsprechende Neufassung des Feststellungsausspruchs, der außerdem nicht auf zukünftige Schäden zu beschränken ist.
Die Berufung hat auch insoweit teilweise Erfolg, als mit ihr eine Anhebung des Schmerzensgeldes erstrebt wird. Auch insoweit ist der gegenüber dem landgerichtlichen Ansatz geringer anzusetzende Eigenverantwortungsanteil des Klägers zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird aber auch das landgerichtlich ausgeurteilte Schmerzensgeld vom Ausgangsbetrag her der Schwere der Verletzung des Klägers und der unfallbedingt eingetretenen dauernden Behinderung nicht ausreichend gerecht. Zum bereits ausgeurteilten Schmerzensgeld muß entsprechend dem Begehren des Klägers eine Schmerzensgeldrente, die der Senat mit 800,00 DM monatlich vom Unfallzeitpunkt ab bemißt, hinzutreten.
I.
Sowohl der Kläger wie der Beklagte zu 2) haben den Unfall durch schuldhafte, unfallursächliche, die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge erhöhende Verkehrsverstöße herbeigeführt. Aus diesem Umstand, nämlich der schuldhaften Verursachung, ergibt sich gleichzeitig, daß der Unfall für beide Fahrer nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Bei der dann nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiegt der den Beklagten zuzurechnende Anteil den Anteil des Klägers deutlich.
1.
Der Beklagte zu 2) hat die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten (Verstoß gegen die §§ 39 Abs. 2, 41 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Verkehrszeichen 274 StVO); er hat aber auch seine Geschwindigkeit nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 StVO den Straßen- und Sichtverhältnissen angepaßt. Durch diese Verkehrsverstöße hat er den Unfall schuldhaft verursacht.
a)
Der Beklagte zu 2) hat sich zur Überzeugung des Senats der Unfallstelle mit einer Mindestgeschwindigkeit von 105 km/h genähert. Eine niedrigere Annäherungsgeschwindigkeit ist auszuschließen. Eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit ist nicht bewiesen; jedoch ist eine über 115 km/h hinausgehende Annäherungsgeschwindigkeit wieder auszuschließen, ein Umstand, der für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers von Bedeutung ist.
Zum Hergang des Unfalls liegen jetzt insgesamt sechs unfallanalytische Gutachten vor. Es handelt sich zunächst um die zum Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten Schwarze (Gutachten vom 11.11.1988 Bl. 28 EA) und ... (Gutachten vom 14.08.1989 Bl. 88 ff. EA). Der Sachverständige ... hat eine Annäherungsgeschwindigkeit von 111 bis 142 km/h, ... eine Annäherungsgeschwindigkeit von 103 bis 131 km/h ermittelt; etwaige Korrekturen in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht sind nicht protokolliert. Der Kläger hat ein Privatgutachten des Sachverständigen ... vom 22.08.1989 vorgelegt (Bl. 23 ff. GA), der zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 119 bis 151 km/h gelangt. Im vorliegenden Verfahren hat zunächst das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen ... vom 30.11.1991 (Bl. 142 ff. d.A.) eingeholt, in dem dieser die Annäherungsgeschwindigkeit mit 100 bis 120 km/h (rechnerisch 102 bis 118 km/h) angibt. Im Termin vom 20.08.1992 hat er ergänzend für den Fall, daß auch die Vorderradbremse noch wirksam geworden sein sollte, eine Mindestannäherungsgeschwindigkeit von 107 km/h und eine höchste Annäherungsgeschwindigkeit von 120 km/h angegeben. Im Berufungsverfahren hat der Senat zunächst den Sachverständigen ... gehört, der zu einer Annäherungsgeschwindigkeit von 110 bis 140 km/h gelangt ist, während der Sachverständige ... bei seiner Anhörung im gleichen Termin seine frühere Auffassung wiederholt hat. Die Sachverständigen ... und ... haben in ihren ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 31. März 1994 und 24.10.1994, auf die Bezug genommen wird, ihre Darlegungen weiter vertieft.
Ein Prüfung dieser fünf dem Gutachten ... vorangehenden Gutachten ergibt, daß zwar über die Auslaufverzögerung der Fahrzeuge und den Reaktionszeitpunkt des Beklagten zu 2) weitgehend Einigkeit unter den Sachverständigen besteht. Die genannten fünf Sachverständigen - ... allerdings nur eingeschränkt - haben die Kollisionsgeschwindigkeit - eine wichtige Teilgröße für die Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit - rechnerisch durch Anwendung des Impulssatzes und des Energieerhaltungssatzes zu ermitteln gesucht und sind so teilweise zu relativ hohen Werten gekommen. Der Sachverständige ... hat jedoch bereits in seinem ersten Gutachten (s. Bl. 167 d.A.) gegen die rechnerische Ermittlung Einwendungen erhoben. Diese leitet er daraus her, daß die Massenverhältnisse nicht sicher feststehen und daß die Annahme einer hohen Kollisionsgeschwindigkeit, wie sie die übrigen Sachverständigen teilweise vorgenommen haben, mit Crash-Versuchen der Industrie nicht in Übereinstimmung zu bringen sei.
Ein weiteres Unsicherheitsmoment für die Ermittlung der Annäherungsgeschwindigkeit ist die von den Sachverständigen nicht einheitlich beurteilte Bremsverzögerung des Krades vor und nach der Spurzeichnung. Die Mehrzahl der genannten Sachverständigen geht davon aus, daß nur mit der Hinterradbremse gebremst worden ist, und ordnet die von der Polizei festgestellte Spur dementsprechend allein dem Hinterrad zu. Für den Fall einer Beteiligung des Vorderrades an der Bremsverzögerung halten sie zwar wegen der unterschiedlich eingeschätzten Dauer der Wirksamkeit der Vorderradbremsung eine Erhöhung für erforderlich, schätzen diese aber unterschiedlich ein ( ... im Mittel maximal 3,5 m/sec² Verzögerung für die gesamte Bremsdauer, ... Bl. 14 des Gutachtens vom 24.10.1994 5 bis 6 m/sec.², eine höhere Verzögerung sei nicht auszuschließen). Die Mindestwerte der vorprozessual eingeschalteten Gutachter reichen von 4 m/sec² ( ...) über 5,8 m/sec.² (Zeit-Weg-Diagramm des Sachverständigen ...) zu 6,5 m/sec.² ( ...). Ähnlich differieren die Höchstwerte, bei dem der Sachverständige ... mit 9 m/sec.² den höchsten Ansatz vornimmt.
Diese erheblichen Bandbreiten haben den Senat veranlaßt, von Amts wegen ein Obergutachten des Sachverständigen ... Dipl.-Ing. ... einzuholen. Dieser Sachverständige verfügt über eine Versuchsanlage und damit über den übrigen Sachverständigen überlegene Möglichkeiten zur Feststellung des Unfallablaufs. ... hat sowohl in zwei Versuchen die eigentliche Kollision nachgestellt und die Kollisionsgeschwindigkeit so empirisch durch Messungen ermittelt. Er hat aber auch Bremsversuche mit insgesamt vier Krädern gemacht und dabei Spurzeichnungen erzeugt, die denen, die die Polizei und der Sachverständige ... alsbald nach dem Unfall fotografisch festgehalten haben, entsprechen. Für seine Versuche hat ... ein Motorrad etwa gleicher Schwere wie die unfallbeteiligte Suzuki und einen Dummy etwa im Gewicht des Beklagten zu 2) eingesetzt. Der eingesetzte Versuchs-PKW entspricht vom Typ und Gewicht dem Fahrzeug des Klägers (Polo C). Dem Sachverständigen ... standen wichtige Parameter zur Vorbereitung des Versuchs zur Verfügung. So ist die Eindringtiefe des Motorrades in den PKW vom Sachverständigen ... nicht nur fotografiert, sondern auch gemessen worden. Außerdem sind Brems- und Rutschspuren von der Polizei und ... unfallnah gemessen und fotografiert worden. Zwar ist es dem Sachverständigen ... nicht gelungen, die Unfallkonstellation bei den Versuchen genau zu treffen; er hat die Eindringtiefe nur annähernd erreicht; es ist nicht zu einem Umstürzen des Versuchs-PKW gekommen, dieser hat allerdings fast senkrecht auf der rechten Seite gestanden, so daß es eher zufällig ist, daß er nicht nach rechts gekippt ist, sondern wieder nach links zurückgefallen ist. Die Ergebnisse der beiden Crash-Versuche des Sachverständigen liegen aber den Werten des realen Unfalls so nahe, daß der Sachverständige ... nur eine geringe rechnerische Korrektur vornehmen mußte, um mit großer Sicherheit die Kollisionsgeschwindigkeit zu ermitteln. Der Sachverständigen ... kommt überzeugend zu dem Ergebnis, daß die Kollisionsgeschwindigkeit des Krades zwischen 80 und 85 km/h gelegen hat.
Die von dem Sachverständigen ... angestellten Bremsversuche mit schweren Krädern haben zu dem Ergebnis geführt, daß sich ein Spurenbild entsprechend den nach dem Unfall gefertigten Fotos nur dann ergibt, wenn die Vorderradbremse noch wirksam geworden ist. Das linke Spurende kann nicht vom Hinterrad stammen. Eine vergleichbare Spurzeichnung wurde von den eingesetzten Krädern bei einem Verzögerungsniveau von 8 bis 10 m/sec.² erreicht. Das bezeichnet der Sachverständige ..., der in seinem Büro Untersuchungen zum Bremsverhalten von Kradfahrern und Krädern angestellt hat, als einleuchtendes und vernünftiges Verzögerungsniveau.
Nach Abklärung dieser beiden unter den Sachverständigen nicht einheitlich beurteilten Parameter hat der Sachverständige ... die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) einleuchtend und überzeugend mit 105 bis 115 km/h ermittelt. Der Sachverständige ... kommt damit dem Ergebnis des Sachverständigen ... nahe, der zwar ohne Versuche, jedoch aufgrund seiner Erfahrung als Sachverständiger die hohen von den übrigen Sachverständigen angesetzten Annäherungswerte für unrealistisch und mit den Unfallfolgen für unvereinbar gehalten hat.
Ein höheres Annäherungsniveau kann auch nicht aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt werden. Insoweit hat der Zeuge ..., der als Fahrlehrer über eine gewisse Sachkunde in der Einschätzung von Geschwindigkeiten verfügen dürfte, die Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) in einer Entfernung von - so ... Angaben - 150 m von der späteren Unfallstelle auf mindestens 150 km/h geschätzt. Die Zeugen ... und haben bekundet, der Beklagte zu 2) haben den PKW der Zeugin ... etwa einen Kilometer vor der späteren Unfallstelle überholt, er sei offenbar aus Freude am Fahren in Schlangenlinien gefahren und habe nach dem Überholen das Fahrzeug beschleunigt. Der Zeuge ... konnte über die Geschwindigkeit des Krades keine Angaben machen. Der Zeuge ..., der vom Beklagten zu 2) ebenfalls kurz vor der Unfallstelle überholt worden ist, hat die Geschwindigkeit des Krades auf 100 bis 110 km/h geschätzt (Bl. 24 EA). Der Senat geht entsprechend dem Klägervortrag davon aus, daß der Beklagte zu 1) in einer Entfernung von rund einem Kilometer vor dem Unfall in erkennbarer Freude am Fahren und an der Geschwindigkeit in Schlangenlinien fahrend seine ganze Fahrbahnbreite in Anspruch genommen hat; einer erneuten Vernehmung der Zeugin ... bedurfte es daher nicht. Aus dieser Fahrweise läßt sich aber nicht entnehmen, daß der Beklagte zu 2) im Unfallbereich schneller als von dem Sachverständigen ... ermittelt gefahren ist. Der Senat folgt insbesondere nicht der Schätzung des Zeugen Denn abgesehen davon, daß auch einem verkehrserfahrenen Zeugen erhebliche Fehler bei der Einschätzung eines vorbeifahrenden Krades unterlaufen können (liegt es hier nicht fern, daß der Beklagte zu 2) in Annäherung an die Kurve seine Geschwindigkeit zurückgenommen hat. Die Aussage ... spricht allerdings dafür, ohne insoweit allein eine sichere Überzeugung des Senats begründen zu können, daß die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers im oberen Bereich der von dem Sachverständigen ... genannten Spanne gelegen hat.
b)
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war auch unfallursächlich. Der Sachverständige ... hat dargelegt, daß der Beklagte zu 2) bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h sein Krad noch vor der Unfallstelle hätte anhalten können, selbst bei 83 km/h wäre ihm dieses noch möglich gewesen. Außerdem hätte auch der Kläger den Kreuzungsbereich so weit geräumt gehabt, daß der Beklagte zu 2) mit einer nur geringen Angleichsbremsung hinter dem PKW hätte vorbeifahren können. Darin, daß der Beklagte zu 2) bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können, sind sich im übrigen die Sachverständigen einig.
c)
Daß der Kläger mit einer Mindestausgangsgeschwindigkeit von 105 km/h statt zulässiger 70 km/h seine Pflichten auch schuldhaft verletzt hat, bedarf keiner weiteren Darlegung.
d)
Ein noch weitergehendes Verkehrsverschulden des Beklagten zu 2) durch verspätete oder falsche Reaktion (§ 1 Abs. 2 StVO) ist dagegen nicht bewiesen. Die Sachverständigen gehen übereinstimmend aufgrund der Bremsspur und der ermittelten Annäherungsgeschwindigkeit von einer sofortigen Bremsreaktion des Beklagten zu 2) nach Erkennbarwerden des Anfahrvorgangs aus. Daß der Beklagte zu 2) in der letzten Phase vor der Kollision noch eine Ausweichbewegung nach links, also von der Gefahr weg, versucht hat, entspricht nur natürlichem Verkehrsverhalten.
2.
Der Kläger hat aber den Unfall mit seinen Folgen durch verkehrswidriges Verhalten schuldhaft mitverursacht, ihn trifft ein - wenn auch nur gering anzusetzendes - Mitverschulden.
a)
Allerdings steht entgegen der Meinung der Beklagten nicht fest, daß der Kläger die Vorfahrt des Beklagten zu 2) verletzt hat. Dieser Feststellung steht hier entgegen, daß der Kläger möglicherweise im Augenblick des Anfahrens den sich von links nähernden Beklagten zu 2) wegen der durch die Kurve und das Buschwerk eingeschränkten Sicht noch nicht hat sehen können. War es aber so, ist er berechtigt, in die Vorfahrtstraße eingefahren mit der Folge, daß der Beklagte zu 2) ihm gegenüber nicht vorfahrtsberechtigt war; ihre wechselseitigen Verkehrspflichten richteten sich dann nicht nach § 8 StVO, sondern nach § 1 StVO (BGH, VersR 94, 492 = r + s 94, 131; vgl. auch Dannert, NZV 95, 132).
aa)
Dem Kläger war es trotz der schlechten Sicht nach links - sie betrug, wie noch auszuführen ist nur 90 bis 105 m - nicht verwehrt, die Vorfahrtstraße zu überqueren. Entgegenstehende verkehrsregelnde Anordnungen fehlten. Zudem war die Gefahrensituation durch die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h auf der Vorfahrtstraße entschärft. Das Gebot, nicht ohne Einweiser in eine Vorfahrtstraße einzufahren, gilt nur für besondere gefährliche Ausnahmesituationen (BGH, a.a.O.).
bb)
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger in dem Augenblick, in dem er sich zum Anfahren entschloß, den Beklagten zu 2) mit seinem Krad noch nicht sehen konnte. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, daß er, wie es hier geboten war, zunächst zum Zwecke besserer Einsicht nach links so weit wie möglich vorgefahren ist und dann aus einer Warteposition unmittelbar vor bzw. im Bereich der Trennlinie zwischen dem Mehrzweckstreifen und der eigentlichen Fahrbahn angefahren ist. Wegen der sich für diese Position ergebenden Sichtlinie wird auf die entsprechende Eintragung im Zeitwegdiagramm des Sachverständigen ... (C 1 des Anlagenheftes Schimmelpfennig) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Bewuchses ergibt sich, daß für den Kläger die vom Beklagten zu 2) benutzte - für diesen rechte - Fahrbahnhälfte zwischen 90 m (rechter Fahrbahnrand) und 105 m (Fahrbahnmitte) einzusehen war. Diese Sichtweite entspricht derjenigen, die der Sachverständige ... kurz nach dem Unfall unter Berücksichtigung des damaligen Zustandes des Buschwerks ermittelt hat; der Senat hat diese zugrundegelegt und nicht die vom Sachverständigen ... später ermittelte höhere Sichtweite, weil zum Zeitpunkt seiner Ortsbesichtigung das Buschwerk bereits zurückgeschnitten war.
Die Sachverständigen ... und ... stimmen im Ergebnis darin überein, daß der Kläger selbst dann, wenn er sich aus dieser Position weit vorn zum Anfahren entschloß, den Beklagten zu 2) mit seinem Krad im Augenblick des Anfahrentschlusses möglicherweise noch nicht hat sehen können. Anders war es allenfalls dann, wenn der Beklagte zu 2) sich im unteren Bereich der festgestellten Geschwindigkeit von 105 bis 115 km/h bewegte und zudem nahe der Mittellinie fuhr; letzteres steht aber ebenfalls nicht fest. War der Beklagte zu 2) mit seinem Krad aber für den Kläger im Augenblick des Anfahrentschlusses noch nicht sichtbar, ist er berechtigt in die Vorfahrtsstraße eingefahren mit der Folge, daß der Beklagte zu 2) ihm gegenüber nicht vorfahrtsberechtigt war; allein die Möglichkeit, daß sich hinter der Kurve außerhalb seines Blickfeldes ein Kfz nähern konnte, begründete keine Wartepflicht (BGH, a.a.O.).
b)
Der Kläger hat aber die sich aus § 1 StVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt.
aa)
Wie sich der aus einer untergeordneten Straße kommende Kraftfahrer, der berechtigt angefahren ist, zu verhalten hat, wenn für ihn ein auf der Vorfahrtsstraße herannahendes Kfz sichtbar wird, richtet sich nach § 1 StVO und hängt von der jeweiligen Verkehrssituation ab. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung, sondern auf die objektive Gefahrenlage an (BGH, a.a.O.). Der Einfahrende muß dem Umstand Rechnung tragen, daß das Einfahren besondere Gefahren mit sich bringt, die ihn zu besonderer Sorgfalt verpflichten und ihn dazu nötigen, zur Vermeidung des Unfall das ihm Mögliche zu tun. Er muß in Rechnung stellen, daß nunmehr wechselseitig Unklarheit über das Fahrverhalten des anderen besteht und daß es nunmehr wichtig ist, Klarheit zu schaffen (BGH, a.a.O.). Jedenfalls in einer Frühphase des Anfahrens wird diese Klarheit am ehesten dadurch geschaffen, daß der Anfahrende wieder anhält; das entspricht am ehesten der Erwartung des sich auf der Vorfahrtsstraße nähernden Verkehrsteilnehmers, der in einer derartigen Situation auch eher dem Fluchttrieb folgend dazu neigen wird, nach links (weg von der Gefahr) auszuweichen. Zwar kann es die Verkehrslage im Einzelfall auch gebieten, den begonnenen Kreuzungsvorgang so schnell wie möglich zu beenden, um die Fahrbahn wieder freizumachen; diese Reaktion kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Einfahrende darauf vertrauen kann, daß er die Fahrbahn für den sich auf der Vorfahrtsstraße nähernden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig freimachen kann (BGH, a.a.O.).
bb)
Hier hätte zwar auch ein Weiterfahren mit größtmöglicher Beschleunigung den Kläger möglicherweise noch aus der Fahrlinie des Kradfahrers gebracht. Allein verkehrsgerecht und damit geboten war es hier aber, den gerade begonnenen Anfahrvorgang wieder abzubrechen und wieder anzuhalten.
Insoweit hat der Sachverständige ... ausgeführt, es sei zwar theoretisch eine Beschleunigung mit 2,5 m/sec² möglich gewesen; die stärkere Beschleunigung "bringe aber auf den ersten Metern nicht viel" und sei in einer derartigen Situation auch nicht die automatische Reaktion eines Fahrers, weil sie wegen der Gefahr, daß auch der Kradfahrer nach links ausweiche, die riskantere Reaktion sei; die typische und automatische Reaktion sei das sofortige Abbremsen zum Stillstand. Allein sie war hier auch geboten, weil der Kradfahrer für den Kläger schon sehr bald nach dem Anfahren sichtbar wurde. Insoweit steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß der Kradfahrer spätestens für ihn sichtbar wurde, als er den Anfahrentschluß gerade umgesetzt hatte und sein Pkw sich gerade in Bewegung gesetzt hatte. Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß er von der Trennlinie zwischen Mehrzweckstreifen und eigentlicher Fahrbahn aus angefahren ist und der Beklagte zu 2) weit rechts gefahren ist, also besonders spät für ihn sichtbar geworden ist (Harz S. 17 ff seines Gutachtens vom 24.10.1994, Villis Bl. 480 d.A., Schimmelpfennig Bl. 523 ff d.A.). Angesichts des im Zeitpunkt des Erkennbarwerdens des Krades erst erreichten geringen Geschwindigkeit hätte ein sofortiges Abbremsen den Pkw auf sehr kurze Entfernung wieder zum Stillstand gebracht ( ... Bl. 480 d.A., Harz S. 17 seines Gutachtens, ... Bl. 529 d.A.). Der Sachverständige ... hat überzeugend ausgeführt, der Kläger habe bei sofortiger Reaktion auf das Erkennbarwerden des Kradfahrers mit seinem Pkw so zum Stillstand kommen können, daß die Vorderkante seines Pkw nur 0,5 m über die Trennlinie hinaus in die eigentliche Fahrbahn geragt habe. Er hat dem Kläger dabei eine verlängerte Reaktionszeit von 1,5 sec. zugebilligt.
cc)
Der Kläger hat den gebotenen Abbruch des Kreuzungsvorgangs schuldhaft unterlassen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er beim Anfahren den für ihn linken Fahrbahnbereich im Auge behalten und auf das Sichtbarwerden des Krades hin den Anfahrvorgang sofort wieder abgebrochen.
Für den Kläger war es, wie die vorgelegten Fotos ergeben, deutlich erkennbar, daß die Sicht nach links wegen der Kurve stark eingeschränkt war. Nur von dort drohte Gefahr, im übrigen war die Verkehrslage klar und übersichtlich. Nach rechts betrug die Sichtweite mindestens 200 m, der Verkehr von rechts war noch weit genug entfernt. Der ihm gegenüber in der Einmündung stehende Pkw wollte nach rechts einbiegen und stellte also für ihn, den Kläger, ebenfalls keine Gefahr dar. Unter diesen Umständen war es nicht nur geboten, sondern auch möglich, noch während des Anrollens den linken Fahrbahnbereich im Auge zu behalten, um ggflls. auf ein auftauchendes Kfz sofort reagieren zu können. Dabei mußte der Kläger auch mit der Möglichkeit rechnen, daß die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten wurde und daß sich auch ein Kfz mit einer Geschwindigkeit, wie sie hier in Betracht kommt - mit bis zu 115 km/h statt zulässiger 70 km/h - nähern konnte; denn derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen sind außerorts auf gut ausgebauter Fahrbahn und bei gutem Wetter - diese Voraussetzungen lagen hier vor - nicht selten, sie gehören vielmehr zu den alltäglichen häufigen Verkehrsverstößen.
Allerdings haben die Sachverständigen ... und ... zu Recht darauf hingewiesen, daß die Geschwindigkeit eines sich nähernden Krades schwerer einzusetzen ist als die eines sich nähernden Pkw. Wie bereits ausgeführt, muß der eine Vorfahrtstraße Kreuzende aber dem Umstand Rechnung tragen, daß sein Fahrvorgang besondere Gefahren mit sich bringt, die ihn zu besonderer Sorgfalt verpflichten und ihn dazu nötigen, zur Vermeidung des Unfalls das ihm Mögliche zu tun. Kann er die Geschwindigkeit eines sich nähernden Krades nicht richtig einschätzen, muß er sich deshalb defensiv verhalten; er darf nicht auf Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vertrauen, sondern muß mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen, solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugen kann, und ggflls. vorsorglich anhalten.
Hätte der Kläger sich so wie gebotene verhalten, hätte er das Auftauchen des Krades sofort wahrgenommen und darauf sofort durch Bremsen reagiert. Selbst wenn man ihm, weil er sich umentschließen mußte und vom Anfahrvorgang in den Bremsvorgang überwechseln mußte, eine längere Reaktionszeit - von 1,5 sec. - zubilligt, hätte er seinen Pkw nur geringfügig - nur 0,5 m - in die eigentliche Fahrbahn hineinragend zum Stillstand gebracht. Tatsächlich hat er, nachdem er sich zum Anfahren entschlossen hatte, offenbar nicht mehr nach links geschaut. Er ist dann nämlich, wie der Sachverständige näher ausgeführt hat, mit relativ geringer Beschleunigung angefahren und bis zur Kollision in diese Weise weitergefahren.
dd)
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, daß der Unfall mit seinen Folgen dann vermieden worden wäre. Das Ausweichen nach links weg von der Gefahr ist in einer derartigen Situation die normale Reaktion. So hat der Beklagte zu 2) hier, wie sich aus der Bremsspur des Krades ergibt und wie der Sachverständige ... näher dargelegt hat, auch tatsächlich reagiert, der Unfall wäre deshalb selbst dann noch vermieden worden, wenn man dem Kläger eine noch längere Reaktionszeit zubilligt und sein Pkw statt 0,5 m erst 1 m innerhalb der eigentlichen Fahrbahn der ... zum Stehen gekommen wäre.
3.
Die Beklagten haben dem Kläger zu Unrecht den Vorwurf gemacht, durch Unterlassen des Angurtens zusätzlich zur besonderen Schwere des Unfalls beigetragen zu haben. Der Sachverständige ... hat den Gurtzustand alsbald nach dem Unfall untersucht und fotografisch festgehalten. Der Sachverständige Harz (Bl. 448) hält den dokumentierten Gurtzustand typisch für einen vor dem Unfall angelegten Gurt. Er hat sich dahin geäußert, daß sich klar feststellen lasse, daß der Kläger angeschnallt gewesen sei. Der Sachverständige ... hat erklärt, es sei für die Unfallfolgen unerheblich, ob der Kläger angegurtet gewesen sei oder nicht. Die Beklagten sind danach auf diesen Gesichtspunkt nicht mehr zurückgekommen.
4.
Bei der angesichts der Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist auf seiten der Beklagten die durch eine erheblich übersetzte unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung - bewiesene 105 km/h - erhöhte Betriebsgefahr des Krades zu berücksichtigen. Insbesondere diese deutlich überhöhte Geschwindigkeit hat das Unfallrisiko erhöht und den Unfall wahrscheinlich gemacht. Der Senat bewertet das Verschulden des Beklagten zu 2) als gravierend, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, daß er eine gut ausgebaute außerörtliche Straße bei gutem Wetter befuhr. Dem dargelegten erheblichen Verschulden des Beklagten zu 2) und der dadurch gesteigerten Betriebsgefahr seines Krades steht auf seiten des Klägers die ebenfalls nicht unerhebliche Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gegenüber, das aus einer ersichtlich weniger befahrenen Seitenstraße, eine gutausgebaute dem überörtlichen Verkehr dienende Straße kreuzt. Die Gefährlichkeit eines Fahrzeuges in diesem Verkehrsvorgang ist hier noch durch den dem Kläger anzulastenden Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gesteigert gewesen. Das Verschulden des Klägers setzt der Senat aber nur niedrig an. Ihm ist lediglich vorzuwerfen, in einer objektiv recht schwierigen Situation, die aber ein geboten sorgfältiger Fahrer (§ 276 BGB) noch gemeistert hätte, nicht sachgerecht reagiert zu haben. Wegen dieser durch ein leichtes Verschulden noch gesteigerten Gefährlichkeit des Fahrvorganges des Klägers kann der ihm zuzurechnende Verursachungs- und Verschuldensanteil nicht voll zurücktreten. Bei Abwägung der beiderseitigen Anteile ist nach Auffassung des Senats eine Quotierung im Verhältnis 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten sachgerecht.
II.
Die geänderte Quotierung führt zu folgenden Abänderungen des angefochtenen Urteils:
1.
Der der Höhe nach in zweiter Instanz nicht mehr streitige Erwerbsschaden (§ 843 BGB), der dem Kläger durch Ausfall der Ausbildungsvergütung entstanden ist, ist ihm nicht nur zu 2/3, sondern zu 3/4 zu ersetzen. Es ergibt sich dann auf der Grundlage des vom Landgericht ermittelten Ausgangsbetrages von 20.009,45 DM ein zu ersetzender Betrag von 15.007,09 DM.
2.
Die Beklagten sind auch verpflichtet, dem Kläger als Gesamtschuldner 3/4 seines weitergehenden Schadens zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen und - bezüglich des Beklagten zu 1) - die im Versicherungsvertrag vereinbarte Höchstsumme nicht überschritten wird. Die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung des Feststellungsausspruchs auf künftige Schäden ist nicht vorzunehmen. Dem Kläger ist ein Feststellungsinteresse auch hinsichtlich solcher Schäden, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht beziffert werden konnten, nicht abzusprechen. Insbesondere weitere materielle Schäden, z.B. vermehrte Bedürfnisse aller Art, liegen hier nicht fern.
III.
Das von den Beklagten gem. §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG geschuldete Schmerzensgeld ist vom Landgericht zu niedrig angesetzt worden. Bei der Festsetzung ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Senat den Mitverantwortungsanteil des Klägers geringer ansetzt als das Landgericht. Darüber hinaus ist der Ansatz des Landgerichts auch im Ausgangspunkt zu niedrig. Er trägt der Schwere der Verletzungen, dem Gewicht der Lebensbeeinträchtigung des Klägers, dem Verschulden des Beklagten zu 2) und den wirtschaftlichen Verhältnissen des haftpflichtversicherten Beklagten zu 2) nicht genügend Rechnung.
1.
Durch den Unfall hat der Kläger eine schwerwiegende Schädelverletzung erlitten, die eine Einschränkung aller intellektuellen Fähigkeiten und die Lähmung aller Extremitäten zur Folge hat. Hinzugetreten sind eine schwere Brustverletzung mit vielfachen Rippenfrakturen, ein Hämatopneumothorax rechts, eine Contusio cordis mit Pericarderguß und Sehhenfädenabrisse im Bereich des hinteren Metralsegels. Wegen der Unfalldiagnose wird auf den Bericht der neurologischen Klinik ... vom 03.05.1990 Bl. 45 ff d.A.), der bezüglich seines Diagnoseteils unstreitig ist, verwiesen.
Unfallnah waren die Beeinträchtigungen äußerst schwer. Der Kläger war über mehrere Wochen nicht ansprechbar. Er mußte künstlich beatmet und ernährt werden. Mehrfach mußten Wunddrainagen angelegt werden. Am 15.11.1988 konnte der Kläger aus der neurochirurgischen Klinik in ... in die Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie in zur weiteren Behandlung verlegt werden. Auch zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht ansprechbar. Die Behandlung wurde durch eine allergische Reaktion auf Penicillin erschwert. Am 03.01.1989 ist der Kläger in die neurologische Klinik ... aufgenommen worden, wo er über Jahre verblieb. Erst dort war er wieder in zunächst geringem Umfang ansprechbar. Die Diagnose dieser Klinik lautet auf schwere spastische Tetraparese mit Kontrakturen in Ellbogen-, Hüft- und Kniegelenken bei ausgeprägter Myositis ossificans sowie Vorliegen eines schweren hirnorganischen Psychosyndroms und einer Penecellinallergie. Auch in ... konnte sich der Kläger kaum bewegen, war inkontinent und mußte zunächst auch künstlich ernährt werden. Die Besserung setzte erst allmählich ein. Ab Juli 1989 begann er vermehrt zu sprechen, war jedoch auch weiterhin weitgehend desorientiert. Wegen des im Mai 1990 vorgefundenen Befundes wird auf das Gutachten der Ärzte ... und ... vom 03.05.1990 (Bl. 45 ff d.A.) Bezug genommen. Danach war der Kläger zu diesem Zeitpunkt in nahezu allen Wahrnehmungs- und Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt. Er konnte lediglich den rechten Arm im Ellenbogengelenk und das linke Bein im Kniegelenk leicht beugen. Er war pflegerisch vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Seinen Namen konnte er nennen, wußte jedoch weder Alter noch Geburtsdatum; eine dauernde klinische Behandlung war indiziert. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Zustandes des Klägers liegt das vom Landgericht eingeholte Gutachten des ärztlichen Direktors der neurologischen Klinik ... vom 20.05.1992 vor. Danach ist zwar nach 1989/90 eine Besserung im Zustand des Klägers eingetreten. Ab September 1989 war er wieder urinkontinent, so daß ein Katheder entfernt werden konnte. Er konnte auf krankengymnastische Behandlung reagieren. Im Januar 1990 erfolgte in ... die Implantation ein Baclofenpumpe in den Rückenmarkskanal, die nach Rückkehr nach ... eine allmähliche Besserung bewirkte. Jedoch ist inzwischen ein kaum noch besserungsfähiger Dauerzustand eingetreten.
2.
Dieser Dauerzustand ist dadurch charakterisiert, daß der Kläger weitgehend gelähmt ist. Er kann lediglich die rechte Hand teilweise gebrauchen. Mit deren Hilfe ist er in einem Elektrorollstuhl teilweise beweglich. Die schwere Hirnverletzung hat zu einer dauernden Verminderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit geführt. Nach dem genannten Gutachten das ... vom 20.05.1992 entspricht die Situation des Klägers hinsichtlich der intellektuellen Leistungen etwa den Leistungen Mathematik der vierten Klasse Grundschule. Die in der Berufungsinstanz vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen des Dr. Gobiet der neurologischen Klinik in ... vom 01.06.1993 (Bl. 411 d.A.) und 11.08.1993 (Bl. 413 d.A.) ergeben, daß eine deutliche weitere Besserung im körperlichen Zustand nicht eingetreten ist. Mit Hilfe des Elektrorollstuhls und entsprechenden Umbauten kann sich der Kläger weitgehend selbständig in der Klinik bewegen, benötigt aber in den Dingen des täglichen Lebens, wie Anziehen, Waschen, Stuhl- und Uringang sowie beim Essen volle Hilfe von Außen. Die Hilfe muß auch in den Nachtstunden gewährleistet sein, da dem Kläger aufgrund der weiterbestehenden Lähmungen, Koordinationsstörungen und Veränderungen im Bereich der Gelenke keine komplexeren motorischen Abläufe möglich sind.
Der Kläger ist zunehmend in der Lage, seinen Zustand bewußt zu empfinden. Insbesondere auf psychopathologischem Gebiet vor allem im Bereich der Affekte und des Gefühlslebens hat sich eine Besserung eingestellt, die neben ihren positiven Auswirkungen auch die negative Folge hat, daß der Kläger durch das Bewußtwerden seines Zustandes zunehmend psychisch belastet ist. Bei dem geschilderten Zustand handelt es sich um einen Dauerzustand, so daß dem Kläger auch keine Hoffnung auf deutliche Besserung gemacht werden kann.
2.
Die gegenwärtigen Lebensumstände des Klägers sind von seinem Vater in den Terminen vom 22.09.1993 (BE-Vermerk Bl. 449 d.A.) und 29.06.1995 (BE-Vermerk Bl. 525 d.A.) glaubhaft geschildert worden. Danach hält sich der Kläger in der Klinik auf, kommt aber zum Wochenende nach Hause. Er ist weitgehend in der Bewegung behindert, kann aber seinen Rollstuhl bedienen. Zur Zeit helfen ihm noch Rehabilitationsfortschritte, deren Ende aber abzusehen ist.
3.
Der Unfall hat die begründete Erwartung, daß das Leben des Klägers weitgehend gelingen und er zu einer angesehenen persönlichen und gesellschaftlichen Stellung finden werde, zerstört. Im Unfallzeitpunkt stand er vor dem Abitur. Das vorgelegte Schulzeugnis der Jahrgangsstufe 12, 2. Halbjahr weist recht gute Noten aus (Bl. 49 d.A.). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Kläger nach dem Abitur eine Banklehre begonnen hätte. Seine Schulleistungen lassen die Annahme, daß er ein betriebswirtschaftliches Studium angeschlossen hätte und schließlich in den väterlichen Betrieb eingetreten wäre, nicht als fernliegend erscheinen. Gemessen an diesen durchaus begründeten Erwartungen sind die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Klägers extrem negativ. Er ist völlig auf fremde Hilfe angewiesen. Seine intellektuellen Fähigkeiten haben stark gelitten. Er steht vor der schwierigen Aufgabe, seine Schwerstbehinderung psychisch zu verarbeiten. Trotz Hilfe der Familie droht eine gewisse Vereinsamung. Der Vater hat einleuchtend darauf hingewiesen, daß die Besuche alter Freunde und die Kontakte zu ihnen abnehmen und daß der Kläger zunehmend auf Klinik und Familie reduziert ist.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß das objektive Ausmaß der Beeinträchtigungen, das für die Schmerzensgeldbemessung in erster Linie bedeutsam ist (vgl. Müller VersR 93, 909 ff. zur Entwicklung der Rechtsprechung), die Einbuße der Persönlichkeit und der Verlust personaler Qualität und Würde (vgl. BGH VersR 1993, 585 für den Fall schwerster Hirnschädigungen bei eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit) im vorliegenden Fall ein besonders schweres Ausmaß erreicht haben, auch wenn der Kläger noch am häuslichen Leben teilnehmen kann. Unter Berücksichtigung auch der Genugtuungsfunktion, die auch angesichts der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten zu 2) weiterhin zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1995, 351) und unter Berücksichtigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung erscheint dem Senat ein zwar spürbar unterhalb, jedoch immerhin in der Nähe der Obergrenze der bisher zuerkannten Schmerzensgelder liegen des Schmerzensgeld geboten. Berücksichtigt man die mit 1/4 anzusetzende Mitverantwortung und den weiteren Umstand, daß die gerichtlich zuerkannten Schmerzensgelder insbesondere in Fällen schwerster Verletzungen deutlich gestiegen sind, ist ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 375.000,00 DM angemessen. Dabei sei klarstellend betont, daß dabei die Mitverantwortung berücksichtigt ist und daß durch diese Festsetzung der immaterielle Schaden, so wie er sich gegenwärtig nach den ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Klinik darstellt abgegolten ist.
Der Kläger hat beantragt, alle über die landgerichtliche Verurteilung zu 200.000,00 DM (davon sind 90.000,00 DM vorgerichtlich gezahlt) hinausgehenden Beträge in Rentenform zuzusprechen. Die Rechtsprechung fordert für eine Verurteilung zu einer Schmerzensgeldrente neben einem Schmerzensgeldkapitalbetrag ernster Dauerschäden, unter denen der Verletzte immer wieder zu leiden hat (BGH NJW 1994, 1592 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier unzweifelhaft gegeben und bedürfen keiner weiteren Darlegung.
Ausgehend von einem bereits landgerichtlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 200.000,00 DM stehen noch rund 175.000,00 DM für eine Zahlung in Rentenform zur Verfügung. Ein derartiger Kapitalbetrag entspricht unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers einer monatlichen Rente von - abgerundet - 800,00 DM ab Unfallzeitpunkt. Dieser Betrag ist zugesprochen worden.
Die Zinsentscheidung des Landgerichts, insbesondere die Zuerkennung von 7 % Zinsen für den Verzugszeitraum, ist von den Parteien weder hinsichtlich des Zinslaufs noch der Zinshöhe angegriffen worden. Der Senat hat dem Kläger auch auf die für die Zeit nach dem 13.03.1990 (Verzugsbeginn) fällig gewordenen Rentenbeträge 7 % Zinsen zuerkannt. Er ist nämlich davon überzeugt, daß auch die Rente regelmäßig hoch verzinslich angelegt worden wäre. Der Vater des Klägers als dessen Pfleger hat im Termin glaubhaft dargelegt, daß es ihm darauf ankommt, den Kläger insbesondere dann gesichert zu sehen, wenn er, der Vater, die wirtschaftliche Absicherung seines behinderten Sohnes nicht mehr sicherstellen kann. Er erhofft sich eine Sicherstellung u.a. durch die beantragte Schmerzensgeldrente, die jedoch zur Überzeugung des Senats, jedenfalls vorerst nicht angegriffen worden wäre. Bei regelmäßiger Anlage wäre aber im Durchschnitt der zurückliegenden Jahre eine Verzinsung von 7 % realistisch gewesen.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 712, 546 ZPO.