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Oberlandesgericht Köln·19 SchH 22/24·02.12.2025

Sportschiedsgerichtsbarkeit Anti-Doping: Zuständigkeitszwischenentscheid bleibt bestehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Profiathlet beantragte nach § 1040 Abs. 3 ZPO die Aufhebung eines Zwischenentscheids des Deutschen Sportschiedsgerichts, der dessen Zuständigkeit in einem Anti-Doping-Verfahren bejahte. Er rügte u.a. mangelnde Freiwilligkeit, Defizite bei Öffentlichkeit und Kostenhilfe sowie unionsrechtliche Rechtsschutzdefizite wegen eines CAS-Rechtsmittelzugs in der Schweiz. Das OLG Köln wies den Antrag zurück: Die Schiedsvereinbarung sei wirksam; Fremdbestimmung führe nur zur Kontrolle an Art. 6 EMRK, die E.-SportSchO und der CAS-Code erfüllten. Eine Kündigung wegen Mittellosigkeit scheide mangels wichtigen Grundes aus, da VKH/Legal Aid die Durchführbarkeit sicherstellten.

Ausgang: Antrag nach § 1040 Abs. 3 ZPO auf Aufhebung des Zuständigkeitszwischenentscheids wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 1040 Abs. 3 ZPO gegen einen Zuständigkeitszwischenentscheid ist fristgebunden binnen eines Monats ab Zustellung zu stellen.

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Eine im organisierten Sport unter faktischem Karrieredruck geschlossene Schiedsvereinbarung ist nicht schon wegen Fremdbestimmung unwirksam; ihre Wirksamkeit setzt vielmehr voraus, dass die anwendbaren Verfahrensordnungen die Mindestgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisten.

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Sieht eine Schiedsvereinbarung einen Rechtsmittelzug zu einem ausländischen Schiedsgericht vor, ist das auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bezogene Statut im Kollisionsfall in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ nach dem Recht des Staates zu bestimmen, in dem der Rechtsmittelschiedsspruch ergehen würde.

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Verfahrensordnungen genügen dem Öffentlichkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn auf Antrag grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung vorgesehen ist und eine Ablehnung nur bei Vorliegen der in Art. 6 Abs. 1 EMRK anerkannten Ausnahmetatbestände zulässig ist.

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Mittellosigkeit begründet keinen wichtigen Grund zur Kündigung einer Schiedsvereinbarung, wenn ein Verfahrenskostenhilfesystem die Partei im Ergebnis von Vorschusspflichten entbindet und so die Durchführbarkeit des Schiedsverfahrens sicherstellt.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. V Abs. 1 lit. a UNܧ 1062 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt., ZPO§ 1061 Abs. 2 ZPO§ Art. 19 EUV§ Art. 267 AEUV

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Deutschen Sportschiedsgerichts vom 10.09.2024 (Az.: E.-SP-2022-00688) durch das Schiedsgericht in der Besetzung C. G. und A. H. als beisitzender Schiedsrichter und Z. X. als Vorsitzender des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 09.08.2022 geltend gemachten Verstöße unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Anmerkung der Redaktion: am 14.01.2026 erging unter gleichem Aktenzeichen ein Berichtigungsbeschluss.

Gründe

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I.

4

Der 0000 geborene Antragsteller wurde als Profi-X.Sportler (...) im Rahmen des Sportförderprogramms der L. als “(…)” mehrfach Deutscher Meister und erzielte Platzierungen bei Europa- und Weltmeisterschaften sowie bei den Olympischen Spielen 0000. Er startete mit einer Lizenz des T. (T., Satzung vom 06.04.2019, Anlage 05/N39, Bl. 514-536 d. A.; Satzung vom 17.04.2021, Anlage 05/N40, Bl. 540-563 d. A.; Verpflichtungserklärung des Antragstellers vom 11.11.2020, Anlage 05/N41, Bl. 566 d. A.) und gehörte seit dem 01.01.2021 einem Testpool der Antragsgegnerin an (dem sog. “W.”-Pool der D.). Seine Karriere beendete er im Herbst 2021 (T. 3 der Antragsschrift, Bl. 5 d. A.) und schied zum 31.10.2021 aus der L. aus (Schreiben vom 11.10.2021, Bl. 392 d. A.).

5

Der Antragsteller und der T. schlossen am 04.11./ 11.11.2020 eine Schiedsvereinbarung (Anlage A1, Bl. 70 d. A.), wonach u. a. alle Streitigkeiten wegen Verstößen gegen den T. -ADC (Anti-Doping-Code des T., Anlage 4 /N1, Bl. 146-230 d. A.), den D.-Code oder sonstige Anti-Doping Bestimmungen durch das E. nach dessen Sportschiedsgerichtsordnung (E.-SportSchO 2016) und den Verfahrensvorschriften der Anti-Doping Bestimmungen entschieden werden sollen. Die Klausel informierte zudem darüber, dass der T. die Durchführung des Ergebnismanagements und die Einleitung des Disziplinarverfahrens für Doping-Verfahren seit 2011 auf die Antragsgegnerin übertragen habe, so dass anerkannt werde, dass die Antragsgegnerin unmittelbar Schiedsklage gegen den Athleten einreichen könne. Ferner enthielt Zif. 4 der Schiedsvereinbarung eine Regelung, wonach gegen den Schiedsspruch des E. ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Y. eingelegt werden könne.

6

Im August 2022 befand sich der Antragsteller in einer Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker und bezog eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von netto 482,00 €. Derzeit absolviert er eine Meisterschule und lebt von BaFöG.

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Auf Grundlage ihres Sanktionsbescheides vom 15.06.2022 (Anlage 05, Bl. 470-486 d. A.), welchem der Antragsteller widersprach (Schriftsatz vom 08.07.2022, Anlage 05, Bl. 496 f. d. A.) hat die Antragsgegnerin beim E. mit Schiedsklage vom 09.08.2022 (Anlage 03, Bl. 118-143 d. A.) wegen des Vorwurfs von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen die Verhängung einer Sperre von 2 Jahren gegen den Antragsteller sowie die Annullierung der von ihm erzielten Wettkampfergebnisse im Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum Beginn der Sperre beantragt (T. 8 der Antragsschrift, Bl. 10 d. A.).

8

Der Antragsteller hat in seiner Schiedsklageerwiderung vom 17.10.2022 (Anlage 06, Bl. 586-603 d. A.) beantragt, die Schiedsklage abzuweisen und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2022 (Anlage 06, Bl. 617-620 d. A.) forderte der Antragssteller den T. und die Antragsgegnerin - unter Fristsetzung auf den 17.10.2022, 9 Uhr - fruchtlos zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung bezüglich der ihm im schiedsgerichtlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerin voraussichtlich entstehenden Schiedsgerichts- und Anwaltskosten auf und kündigte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2022 (Anlage 06, Bl. 613 f. d. A. = Anlage 07/A6, Bl. 628 f. d. A.) gegenüber dem T. die Schiedsvereinbarung, was er u.a. damit begründete, die E.-Verfahrenskostenhilfe (s E. -VKH-Ordnung v. 01.04.2016, Anlage 21, Bl. 833-836 d. A.) komme lediglich für Kosten bis zu einem Betrag von 2.750,00 € auf, womit der seinen Anwalt, der nach einem Stundensatz von 230,00 € netto abrechne, nicht bezahlen könne (T. 8 f. der Antragsschrift, Bl. 10 f. d. A.). Erst recht könne er die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens vor dem CAS, die nicht selten 25.000 CHF oder mehr betrügen, nicht aufbringen, dies auch nicht unter Berücksichtigung der vor dem CAS in Betracht kommenden „Legal Aid“ (T. 10 der Antragsschrift, Bl. 12 d. A.).

10

Mit dem angegriffenen Zwischenentscheid vom 10.09.2024 (Anlage 17, Bl. 785-824 d. A.) bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit.

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Der Antragsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Schiedsvereinbarung verletze seinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), indem er faktisch gezwungen worden sei, die Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen und auf ein Verfahren vor staatlichen Zivilgerichten unfreiwillig zu verzichten (T. 18 der Antragsschrift, Bl. 20 d. A.). Für die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sei deutsches Sachrecht anzuwenden; eine analoge Anwendung von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ scheide aus, weil ansonsten die Schiedsklausel im Ergebnis das für ihre Wirksamkeit anwendbare Recht selbst regeln und eine AGB-Kontrolle vereitelt würde (T. 2, 4, 6 f. des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1163, 1165, 1167 f. d. A.). Es müsse berücksichtigt werden, dass in Deutschland eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem T., beide in Deutschland ansässig, geschlossen worden sei und sich eine Anwendbarkeit des UNÜ nur aus dem Schiedsort in der Schweiz hergeleitet werden könne (T. 5 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1166 d. A.). Eine Analogie zu Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ sei nur in Anwendung des Gedankens des inneren Entscheidungseinklangs gerechtfertigt, womit die Einheitlichkeit des auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Statuts im Einrede- und Vollstreckungsverfahren gewahrt werden solle, was aber vorliegend nicht einschlägig sei, da der Verband kraft seiner übermächtigen Stellung gegenüber dem Athleten den Schiedsspruch selbst vollstrecken könne, indem er den Athleten infolge der schiedsgerichtlich bestätigten Disziplinarentscheidung des Verbandes nicht zu Wettkämpfen zulasse, ohne dass ein staatliches Gericht über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit zuvor entscheiden müsste (T. 10 f., 24 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1171 f., 1185 d. A.). Dies werde auch nicht durch die Möglichkeit eines Athleten, gegen die Anerkennung eines Schiedsspruchs des CAS mithilfe eines Antrags auf Feststellung der Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt., 1061 Abs. 2 ZPO vorzugehen, kompensiert, da hiermit nicht - wie bei einer Nichtanerkennung - präventiv vorgegangen werden könne, sondern der Verband in einem System autonomer Vollstreckbarkeit dem Athleten weiterhin die Zulassung zu Wettkämpfen verweigern könne (T. 12 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1173 d. A.). Es könne keine Rechtswahl i. T. d. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ angenommen werden, wenn dem Athleten faktisch der Schiedsstandort Schweiz aufgezwungen werde (T. 13 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl: 1174 d. A.).

12

Die Anwendung Schweizer Rechts verletze die in Art. 19 EUV, Art. 267, 344 AEUV, Art. 47 Abs. 1 EU-GrCh verbürgte Garantie effektiven Rechtsschutzes, da die Auslegung des EU-Rechts sowie die Prüfung der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dem EU-ordre-public durch den CAS und das Schweizer Bundesgericht als nicht vorlageberechtigte Gerichte i. T. d. Art. 267 AEUV nicht gewährleistet werden könne (T. 14-16 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1175-1177 d. A.). Der Antragsteller erläutert seine Ansicht, die Schiedsvereinbarung zwischen ihm und dem T. verstoße gegen die Effektivität des Unionsrechts in Gestalt der Überprüfbarkeit des europäischen ordre-public im Rahmen des europäischen Rechtsschutzsystems bzw. der europäischen Garantie effektiven Rechtsschutzes, indem von der Schiedsvereinbarung umfasste materiell- wie prozessrechtliche Regelungen des Doping-Verfahrens durch den insoweit beschränkten Prüfungsumfang des CAS und des Schweizer Bundesgerichts als alleinigem Anfechtungs- und Revisionsgericht sowie die mangelnde Vorlageberechtigung beider Gerichte i .T. d. Art. 267 AEUV von einer Überprüfung am Maßstab des europäischen ordre-public abgeschirmt werden; eine Schiedsvereinbarung, die die finale Schiedsinstanz und ihr alleiniges staatliches Anfechtungs- und Revisionsgericht zwingend in einem Nicht-EU-Staat verorte, sei als solche unwirksam T. 16-23 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1177-1184 d. A.). Ferner sei Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ nicht analog anwendbar, weil auf diese Weise durch eine aufgezwungene Schiedsvereinbarung die EU-Rechtsschutzgarantie nach Art. 4 Abs. 3 EUV umgangen und eine Überprüfung der Schiedsvereinbarung anhand der unionalen ordre-public-Vorschriften vereitelt würde (T. 23-29 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1184-1190 d. A.). Der Antragsteller erläutert seine Ansicht, unter Berücksichtigung der Athletenvereinbarung (Anlage A_26, Bl. 1230-1242 d. A.), der Ansässigkeit der Schiedsparteien in Deutschland, der Verwendung der deutschen Sprache, der Unterzeichnung in Frankfurt a. M. und Neuss sei eine konkludente Wahl deutschen Sachrechts anzunehmen (T. 29-31 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1190-1192 d. A.).

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Der Antragsteller ist der Ansicht, es sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (T. 8 f. des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1169 f. d. A.). Demgemäß seien die §§ 305 ff. BGB anzuwenden und ein Verbrauchervertrag i. T. d. § 310 Abs. 4 BGB anzunehmen (T. 5 des Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1166 d. A.).

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Das Schiedsgericht verkenne die völkerrechtliche Bindungswirkung des WADC und die Bedeutung von § 11 AntiDopG; die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sei allein am Maßstab des Grundgesetzes und der EMRK zu messen. Der WADC sei lediglich ein Anhang zum UNESCO-Übereinkommen, der lediglich Informationszwecken diene, ohne dass aus ihm völkerrechtlich verbindliche Verpflichtungen erwüchsen (T. 22-24 der Antragsschrift, Bl. 24-26 d. A.).

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Fehlerhaft schließe sich das Schiedsgericht dem Freiwilligkeitsmaßstab des BGH in der Rechtssache S. an, der aber im Lichte der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des Bundesverfassungsgerichts im S.-Verfahren nicht haltbar sei (T. 26 der Antragsschrift, Bl. 28 d. A.).

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Der Justizgewährungsanspruch werde dadurch verletzt, dass Art. R 57 Abs. 2 CAS-Code die Entscheidung über die Öffentlichkeit in das Ermessen des Schiedsgerichts stelle und einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch für solche Fälle nicht vorsehe, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie der Art. 20 Abs. 2 und 3 GG zwingend geboten sei; der Antragsteller ist der Ansicht, auch bei der Neufassung des CAS-Code sei diesem Erfordernis unzureichend Rechnung getragen worden (T. 29-37 der Antragsschrift, Bl. 31-39 d. A., T. 31-35 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1192-1196 d. A.).

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Der Antragsteller vertritt die Ansicht, der Grundsatz prozessualer Waffengleichheit sowie der Fairness des Verfahrens aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK werde dadurch verletzt, dass ihm die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe entzogen werde, zumal dieser Entzug durch die vor dem CAS geltenden Regelungen zur „Legal Aid“ nicht bzw. unzureichend kompensiert werde; allein die Gerichtskosten im Verfahren vor dem CAS überstiegen die Höchstgrenzen der Gerichtskosten vor deutschen Gerichten regelmäßig um mehr als 50.000,00 € (T. 38-42 der Antragsschrift, Bl. 40-44 d. A., T. 35-40 des ASt-Schriftsatzes vom 16.06.2025, Bl. 1196- 1201 d. A.).

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Nach der Erfahrung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers habe die Antragsgegnerin in CAS-Doping-Verfahren auf einem Dreierschiedsgericht bestanden; auch sei die Bestellung eines Dreiergremiums nach Art. R.50 CAS-Code zwingend, wenn sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen könnten (Anlage A, T. 2 des ASt-Schriftsatzes vom 21.02.2025, Bl. 1074 d. A.).

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Es komme vor, dass die Kostenvorschüsse für die Schiedsrichterhonorare bisweilen auf 20.000 CHF für einen Einzelschiedsrichter und auf 40.000 - 42.000 CHF für ein Schiedsgericht mit 3 Schiedsrichtern festgesetzt würden T. 3 f. des Schriftsatzes vom 21.02.2025, Bl. 1075 f. d. A.).

20

Während Prozesskostenhilfe unabhängig vom Verfahrensausgang bewilligt werde, sehe Art. 5 lit. b Nr. 1 LAG des CAS lediglich eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten oder eines Kostenvorschusses vor, die jedoch versagt werden könne, wenn die auf Legal Aid antragende Partei auf Antragsgegnerseite stehe und demgemäß nicht verpflichtet sei, einen Teil dieser Kosten zu tragen (T. 43 der Antragsschrift, Bl. 45 d. A.). Selbst im Falle des Obsiegens könne der Antragsgegner im Ergebnis dazu verpflichtet sein, Kosten für Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher zu tragen, da diese Positionen keine Verfahrenskosten i. T. .d. Art. 5 lit. b Nr. 1 LAG darstellten (T. 45 der Antragsschrift, Bl. 47 d. A.).

21

Unterliege der Antragsteller als Rechtsmittelgegner vor dem CAS oder ergehe aus einem anderen Grund eine Kostenentscheidung zumindest teilweise zu seinen Lasten, müsse er nicht nur die über den zu Beginn des Verfahrens geschätzten Kostenvorschuss hinausgehenden Gerichtskosten (Art. R64.4, R64.5 CAS-Code) tragen, sondern sei überdies verpflichtet, den von der Antragsgegnerin (nach Art. 64.2 CAS-Code) übernommenen Kostenvorschuss an diese vollständig zurückzuzahlen, ohne in den Genuss von Legal Aid kommen zu können, da dessen Gewährung selbst nach Art. 5 lit. b Nr. 1 LAG ausgeschlossen gewesen sei (T. 45 f. der Antragsschrift, Bl. 47 f. d. A.).

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Eine weitere Benachteiligung gegenüber der deutschen Prozesskostenhilfe bestehe darin, dass Art. 5 lit. b Nr. 2 i.V.m. Art. 22 LAG statt der Übernahme der Kosten eines frei gewählten und mit dem bisherigen Verfahrensgang vertrauten Rechtsbeistands nur die Wahl eines „pro bono“-Anwalts aus der festen CAS-Liste vorsehe, wogegen die Kosten des eigenen Rechtsanwalts (außerhalb der Liste der „pro bono“- Anwälte des CAS) über Legal Aid nicht ersatzfähig seien (T. 47 der Antragsschrift, Bl. 49 d. A.). Schließlich bestehe ein gravierender Nachteil auch darin, dass die LAG die Bewilligung der Legal Aid in das Ermessen des Schiedsgerichts stellten und gegen eine ablehnende Entscheidung keine Rechtsschutzmöglichkeit vorgesehen sei (T. 49 der Antragsschrift, Bl. 51 d. A.).

23

Der Antragsteller moniert, auch die Regelungen zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) im E.-Sportschiedsverfahren verletzten den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit bzw. der Rechtsschutzgleichheit und den fair-trial-Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Antragsteller erhalte für das anhängige E.-Verfahren lediglich 2.750,00 € (inkl. Umsatzsteuer), was ihm nicht ermögliche, seinen gewählten Rechtsbeistand nach einem vereinbarten und nach Ansicht des Antragstellers üblichen Stundensatz von 230,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, die Schiedsvereinbarung verstoße gegen die Effektivität des Unionsrechts in Gestalt der Überprüfbarkeit europäischen Wettbewerbsrechts (Art. 101, 102 AEUV) im Rahmen des europäischen Rechtsschutzsystems (Art. 19 EUV, 267, 344 AEUV), weil durch die Regelung eines Rechtsmittelverfahrens vor dem CAS die Überprüfung und letztinstanzliche Kontrolle dem Schweizer Bundesgericht und damit dem Gericht eines Drittstaates zugewiesen werde, so dass keine effektive Kontrolle des unionalen ordre public in Gestalt des europäischen Wettbewerbsrechts (Art. 101, 102 AEUV) ermöglicht werde. Dies verstoße gegen die im EU-Recht (Art. 19 EUV, Art. 267, 344 AEUV) vorgesehene effektive Rechtsschutzarchitektur und damit gegen den europarechtlich verstandenen Justizgewährungsanspruch, was zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führe (T. 52 der Antragsschrift, Bl. 54 d. A.).

25

Ferner erläutert der Antragsteller seine Ansichten zur Einordnung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 01.08.2025 (C-600/23) nebst deren seiner Ansicht nach anzunehmender Bedeutung für das hiesige Verfahren (T. 4-10 des ASt-Schriftsatzes vom 25.09.2025, Bl. 1290-1296 d. A.).

26

Hilfsweise beruft sich der Antragsteller auf seine gegenüber dem T. ausgesprochene Kündigung der Schiedsvereinbarung (T. 60-63 der Antragsschrift, Bl. 62-65 d. A.).

27

Der Antragsteller beantragt,

29

den im von der E. (E.) unter dem Az. E.-SP-2022-00688 administrierten Schiedsverfahren erlassenen zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Z. X. (Vorsitzender), C. G. und A. H., vom 10.09.2024 aufzuheben, und

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festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 09.08.2022 geltend gemachten Verstöße unzuständig ist.

31

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

33

Sie vertritt den Standpunkt, die Schiedsvereinbarung sei wirksam (T. 1 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 916 d. A.). Sie erläutert dies dahin, dass nach ständiger Rechtsprechung zwischen den etwa von den §§ 119, 123 BGB erfassten Fällen echter Unfreiwilligkeit und solchen der - ihrer Ansicht nach mangels psychischer oder physischer Gewalt, rechtswidriger Drohung, Täuschung oder fehlendem Erklärungsbewusstsein vorliegend allein in Betracht kommenden - Fremdbestimmung zu differenzieren sei. Fremdbestimmung führe indes lediglich dazu, dass eine umfassende Interessensabwägung erforderlich werde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte - wegen des legitimen Interesses an Schiedsvereinbarungen im organisierten Sport - die Fremdbestimmung bzw. Unfreiwilligkeit nicht selbst für konventionswidrig, sondern folgere hieraus lediglich, dass die ansonsten für Schiedsgerichtsverfahren nicht anwendbaren Garantien des Artikel 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet werden müssten (T. 1-4 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 916-919 d. A.).

34

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die in § 5 der Ordnung über Verfahrenskostenhilfe in Anti-Doping-Streitigkeiten des Deutschen Sportschiedsgerichts (im Folgenden „VKH-Ordnung“) vorgesehene Beschränkung der Übernahme der Rechtsanwaltskosten auf maximal 3.000,00 € pro Schiedsverfahren begründe nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, sie verletze weder den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit bzw. der Rechtsschutzgleichheit noch den fair-trial-Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Grundgesetz gebiete lediglich eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, nicht dagegen eine völlige Gleichstellung (T. 4 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 919 d. A.).

35

Ebenso wie bei der Prozesskostenhilfe sei auch hinsichtlich der im Schiedsverfahren geregelten Unterstützung unbemittelter Parteien dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit bereits dann Rechnung getragen, wenn Anwaltskosten in vergleichbarer Höhe zu den nach RVG errechneten Gebühren erstattet würden, zumal auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine vollständige Übernahme der bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts vorgesehen sei (T. 5 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 920 d. A.).

36

Die Antragsgegnerin erläutert, selbst bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 € entstünden in einem staatlichen Gerichtsverfahren lediglich Anwaltskosten in Höhe von 3.828,83 € (inkl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale) so dass der Maximalbetrag von 3.000,00 € der Verfahrenskostenhilfe des Deutschen Sportschiedsgerichts lediglich um 828,83 € überschritten werde; die Übernahme dieses Differenzbetrages sei dem Antragssteller zumutbar, notfalls durch eine Kreditaufnahme, zumal er nicht komplett mittelos sei. Für das behauptete Fehlen jeglichen Vermögens fehle ein Nachweis (T. 6 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 921 d. A.). Zudem gebe es in Deutschland im Bereich des Anti-Doping-Rechts mehrere hochspezialisierte Rechtsanwälte, die - womöglich auch wegen der Öffentlichkeits-wirksamkeit - bereit seien, vor dem Deutschen Sportschiedsgericht zu dem über die Verfahrenskostenhilfe bereitgestellten Betrag tätig zu werden, darunter auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (T. 6 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 921 d. A.). Eine solche Bereitschaft müsse auch hinsichtlich der bei der E. gelisteten Sportschiedsrichter angenommen werden, zumal diese für ihre Schiedsrichtertätigkeit in Anti-Doping-Streitigkeiten gem. § 62 der E.-SportSchO 2016 i.V.m. Anhang 2 zur E.-SportSchO 2016 ein Pauschalhonorar erhielten, das je nach Streitwert sogar unter 3.000,00 € liege (T. 7 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 922 d. A.).

37

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, selbst eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in Zif. 4 der Schiedsvereinbarung zu einem Rechtsmittelverfahren vor dem CAS führe nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, da es sich um eine von der Schiedsvereinbarung zu trennende Verfahrensregelung handle (T. 8 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 923 d. A.).

38

Soweit der Antragsteller geltend mache, eine Schiedsgerichtsbarkeit ohne Berufungsinstanz könne ihm angesichts der drohenden Sperre von bis zu vier Jahren nicht zugemutet werden, übersehe er, dass die Einstufigkeit ohne Berufungsmöglichkeit im Schiedsgerichtswesen den Regelfall darstelle (T. 9 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 924 d. A.).

39

Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, die Vereinbarung eines Rechtsmittels zum CAS sei wirksam, zumal die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung insoweit nach Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ aufgrund des Sitzes des CAS in Y./Schweiz nach Schweizer Recht zu beurteilen sei (T. 10 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 925 d. A.).

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Hinsichtlich des Aspekts der Öffentlichkeit vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, es stehe eine Verfahrensregelung in Rede, so dass eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips nur zu deren Unwirksamkeit führen könne, was aber die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung unberührt lasse. Zudem sei Art. R57 Abs. 2 Satz 4 CAS Code aber auch wirksam, zumal die seit dem 01.01.2019 gültige Fassung den Anforderungen des Art. 6 EMRK genüge (T. 10-13 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 925-928 d. A.). Die Regelung übernehme die in Art. 6 EMRK genannten Ausnahmetatbestände (Interessen der Moral, der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, Interessen von Minderjährigen, Schutzes des Privatlebens der Parteien; Beeinträchtigung der Interessen der Justiz); die weiteren Ausnahmen (nur Rechtsfragen betroffen, bereits in erster Instanz öffentlich verhandelt) basierten auf entsprechender EGMR-Rechtsprechung. Art. R57 Abs. 2 CAS-Code sei dahin zu verstehen, dass die Voraussetzungen der dort beschriebenen Ausnahmetatbestände zwingend erfüllt sein müssten, das eingeräumte Ermessen also nur dazu führen könne, dass trotz Ausnahmetatbestandes die Sitzung öffentlich durchgeführt werde (T. 12 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 927 f. d. A.).

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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die LAG verletzten weder den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit bzw. der Rechtsschutzgleichheit noch den fair-trial-Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dass die LAG eine von der Ausgestaltung der in Deutschland geltenden Prozesskostenhilfe abweichende Regelung träfen, begründe für sich genommen keinen Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit. So habe das Bundesverfassungsgericht bereits zum Armenrecht ausgeführt, es komme nicht auf einen formalen Vergleich an, sondern darauf, ob die Gesamtkonstruktion auf den Rechtsschutz unbemittelter Personen Rücksicht nehme und ihnen in einer der Eigenart des Verfahrens angepassten und hiernach ausreichenden Weise Zugang zum Gericht und sachgemäßen Vortrag ihrer Anliegen ermögliche. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der CAS weltweit als oberste Instanz in Anti-Doping-Streitigkeiten fungiere und dies unabdingbar sei für die internationale Harmonisierung der Anti-Doping-Arbeit, zu der sich auch Deutschland im UNESCO-Übereinkommens gegen Doping im Sport völkerrechtlich verpflichtet habe (T. 14 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 929 f. d. A.). Angesichts ihres globalen Geltungsanspruchs müssten die LAG zwangsläufig von den Regelungen nationaler Rechtsordnungen zu Verfahrenskostenhilfen abweichen, was zur Meidung eines Unterlaufens des UNESCO-Übereinkommens zu ermöglichen sei.

42

Der CAS entscheide bei beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Athleten regelmäßig durch Einzelschiedsrichter, nicht durch ein - dann bedeutend kostenträchtigeres - Dreiergremium, was auch im CAS-Code zumindest angedeutet werde, indem Art. R50 Absatz 1 CAS-Code als für die Benennung eines Einzelschiedsrichters sprechenden Umstand die Nichtzahlung des Kostenvorschusses durch den Beklagten nenne - was bei beklagten Athleten mit beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Regelfall sei. Auch erlege Art. 5 lit. b LAG jedem Antragsteller die Obliegenheit auf, die Benennung eines Einzelschiedsrichters zu beantragen (T. 15 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 930 d. A.).

43

Nach den Erfahrungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin als CAS-Schiedsrichter sei mit Gerichtskosten lediglich in der Größenordnung von 15.000,00 - 17.000,00-CHF zu rechnen (T. 15 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 930 f. d. A.).

44

Dass es in dem Fall, dass der Berufungsbeklagte seinen Anteil am Verfahrenskostenvorschuss nicht zahlen müsse (typischerweise, weil der Berufungskläger dies übernehme), gemäß Art. 5 lit. b Nr. 1 LAG nicht Teil der Verfahrenskostenhilfe sei, den Berufungsbeklagten von ebenjenem Verfahrenskostenvorschuss zu befreien, begründe keinen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit; vielmehr bestehe kein Bedürfnis für eine solche Freistellung (T. 16 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 931 d. A.).

45

Von der Auferlegung von Verfahrenskosten werde in der Rechtsprechung des CAS nicht nur im Falle des Obsiegens abgesehen, sondern im Falle eines Athleten auch dann, wenn die mitbeklagte nationale Anti-Doping-Organisation durch ihre falsche erstinstanzliche Entscheidung den Anlass für die Berufung geschaffen habe. Außerdem werde im Rahmen des nach Art. R64.5 CAS-Code eingeräumten Ermessens bei der Kostenentscheidung auch die finanzielle Situation der Parteien berücksichtigt, sodass in Fällen zwischen einem (weitgehend) mittellosen Athleten und einer Anti-Doping-Organisation häufig davon abgesehen werde, dem Athleten die Verfahrenskosten, bzw. einen ihn finanziell überfordernden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch sehe Art. 20 LAG für den Fall, dass dem Empfänger von Verfahrenskostenhilfe vom Schiedsgericht die Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) auferlegt waren, ausdrücklich die Möglichkeit des CAS vor, auf die Einforderung dieser Verfahrenskosten zu verzichten (T. 17-19 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 932-934 d. A.).

46

Dass die LAG für die anwaltliche Vertretung vor dem CAS lediglich die Auswahl aus einer Liste mit pro-bono-Anwälten und keine Möglichkeit der Übernahme der Kosten eines anderen selbst ausgewählten Anwalts vorsehen, begründe ebenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit bzw. der Rechtsschutzgleichheit. Beim CAS gelte kein Anwaltszwang. Auch verlange das Prinzip der prozessualen Waffengleichheit keine vollständige Gleichbehandlung von bemittelter und unbemittelter Partei, sondern sei eine nur wesentliche Gleichstellung ausreichend. Es sei daher nicht erforderlich, der unbemittelten Partei eine freie Anwaltswahl oder die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens mit dem Anwalt aus der Vorinstanz zu ermöglichen. Entscheidend sei, dass die LAG grundsätzlich eine angemessene und effektive Wahrnehmung der Rechte der unbemittelten Partei vor dem CAS gewährleisteten und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser Standard durch die Vertretung eines von der CAS-Liste ausgewählten pro-bono-Anwalts nicht eingehalten werden könne. Gemäß Art. 22 LAG sei diese Liste mit Anwälten besetzt, die über hinlängliche Kompetenz in internationalen Schiedsverfahren sowie im Sportrecht verfügten, so dass sich die Stellung eines pro-bono-Anwalts von der CAS-Liste gegenüber der Übernahme von bestimmten Anwaltskosten sogar als vorteilhaft erweisen könne, da die Athleten auf diese Weise Zugang zu Spezialisten erhielten, den sie (zumindest kostenlos) sonst womöglich nicht gehabt hätten.

47

Dass die Zuweisung eines pro-bono-Anwalts erst nach Rechtsmitteleinlegung beim CAS erfolgen könne, begründe keinen ordre-public-Verstoß, auch wenn die unbemittelte Partei die Berufungsschrift womöglich selbst verfassen müsse. Zu berücksichtigen sei, dass nach Art. R48 des CAS-Code in der Rechtsmittelschrift weder die relevanten Tatsachen noch eine rechtliche Begründung vorgetragen werden müsse und der nach Art. R48 CAS-Code zu formulierende Antrag gemäß Art. 56 CAS-Code in der späteren Begründungsschrift noch geändert werden könne (T. 20 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 35 f. d. A.). Damit seien die Anforderungen an die womöglich vom Berufungskläger selbst einzureichende Berufung sogar geringer als das, was einem PKH-Antragsteller nach deutschem Recht abverlangt werde, nämlich gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel (T. 22 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 937 d. A.).

48

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Legal Aid gem. Art. 4 LAG im Ermessen der Athletenkommission des CAS stehe und diese Entscheidung gemäß Art. 14 LAG nicht anfechtbar sei. Trotz Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums der Athletenkommission enthielten die LAG klare Voraussetzungen für die Gewährung von Legal Aid, die von der Athletenkommission bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden müssten; auch § 114 ZPO sehe im Hinblick auf die Bewertung der Erfolgsaussichten einen Beurteilungsspielraum vor. Hinsichtlich der Unanfechtbarkeit sei entscheidend, dass der CAS eine neutrale Schiedsgerichtsinstitution darstelle und bei der Athletenkommission erst recht keine Befürchtung einer athletenfeindlichen Neigung veranlasst sei (T. 23 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 938 d. A.).

49

Es führe auch nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel, dass ein Schiedsort außerhalb der EU vorgesehen sei. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stelle nicht in Frage, dass die CAS-Schiedsklausel als solche unionsrechtlich unbedenklich sei. Ferner gebe es einen gravierenden Unterschied zu dem vom EuGH entschiedenen Fall, da es um ein Szenario gegangen sei, in dem ein Sportverband Regelungen erlassen habe, die den Zweck gehabt hätten, den Wettbewerb um die Veranstaltung von Eislaufwettbewerben zu beschränken, wobei der Sportverband selbst Anbieter auf diesem Markt gewesen sei, so dass der Aspekt der Behinderung der Konkurrenz in Rede gestanden habe. Vorliegend gehe es hingegen nicht um eine Wettbewerbsbeschränkung, sondern um die Anwendung eines Anti-Doping-Regelwerks, das einzig die Fairness des sportlichen Wettbewerbs sicherstellen solle. Anti-Doping-Regeln würden indes nicht einmal tatbestandlich von den Wettbewerbsregeln erfasst (T. 24 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 939 f. d. A.); bei anderer Sichtweise ergäbe sich zudem ein Widerspruch zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport (T. 25 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 940 f. d. A.), zumal die Signatarstaaten verpflichtet seien, gegenseitig die mit dem Code vereinbaren Dopingkontrollverfahren und Methoden zur Bearbeitung der Ergebnisse einschließlich der entsprechenden Sportsanktionen aller Anti-Doping-Organisationen anzuerkennen (T. 27 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 942 d. A.).

50

Auch meint die Antragsgegnerin, die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit werde verunmöglicht, wenn die jeweiligen Heimatgerichte von Sportlern, Vereinen oder Nationalverbänden aus allen Ländern der Erde jeweils auf sich gegenseitig ausschließenden Schiedsorten bestehen könnten (T. 27 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 942 d. A.). Auch sei es fernliegend, zu verlangen, dass der Schiedsort aus EU-rechtlichen Gründen im eigenen Territorium liegen müsse, weil dies das von allen EU-Mitgliedstaaten ratifizierte UNESCO-Übereinkommen unterlaufen würde und nach der Rechtsprechung des EuGH völkerrechtliche Verträge, die von allen Mitgliedstaaten abgeschlossen worden seien, bei der Auslegung des Unionsrechts zu berücksichtigen seien. Auch stehe eine solche Sichtweise in Widerspruch zu dem von der Bundesrepublik Deutschland und allen anderen EU-Staaten ratifizierten New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ), welches keine Diskriminierung von Schiedsorten in Signatarstaaten (hier der Schweiz) dahin zulasse, dass Schiedssprüchen abhängig davon die Anerkennung versagt werde, wo der Schiedsort liege (T. 28 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 943 d. A.).

51

Auch wenn der Entscheidung eines Schiedsgerichts in einer Anti-Doping-Angelegenheit eine selbstvollstreckende Wirkung dahin nachgesagt werde, dass regelmäßig kein Bedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung bestünde, führe das nicht dazu, dass eine ordre-public-Kontrolle der nationalen Gerichte oder der EU-Gerichte nicht stattfinden könne, da der mit einer Sperre belegte Athlet gegenüber dem ihm die Zulassung versagenden Verband auf Zulassung klagen und in diesem Verfahren die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs geltend machen könne T. 28 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 943 d. A.). Auch könne der Athlet auf Feststellung der Nichtanerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs klagen (T. 29 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 944 d. A.).

52

Dass mitgliedstaatliche Gerichte den CAS-Schiedsspruch nicht aufheben könnten, führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich nicht um eine Besonderheit von Schiedssprüchen im Bereich des Sports handle, sondern für alle Schiedsverfahren mit Schiedsort in einem Drittstaat gelte; auch in solchen Fällen könne der Schiedsspruch nur von den Gerichten im Sitzstaat aufgehoben werden und müsse der Schiedsspruchgläubiger ggf. in mehreren Mitgliedstaaten die Vollstreckbarerklärung beantragen und demgemäß im Rahmen derartiger Verfahren der Schiedsspruchschuldner die fehlende Anerkennungsfähigkeit jeweils gesondert geltend machen (T. 29 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 94 d. A.).

53

Die Antragsgegnerin erachtet die vom Antragssteller erklärte Kündigung der Schiedsvereinbarung als unwirksam, zumal es bereits an substantiiertem Tatsachenvortrag sowie einem Beweisantritt zur geltend gemachten Mittellosigkeit des Antragstellers - die bestritten werde - fehle. Selbst bei nachgewiesener Mittellosigkeit sei eine hierauf gestützte Kündigung ausgeschlossen, wenn die Gegenpartei der mittellosen Partei deren Anteil am Verfahrenskostenvorschuss sowie notwendige Rechtsanwaltskosten vorstrecke. Da der Antragsteller im Schiedsverfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht im Wege der E.-VKH von der Zahlung seines Anteils am Kostenvorschuss befreit worden und ihm ein Betrag von bis zu 3.000,00 € für die eigenen Rechtsanwaltskosten bewilligt worden sei, seien notwendige Rechtsanwaltskosten abgedeckt, so dass es keine Veranlassung zur Vorstreckung jedwelcher weiterer Kosten gegeben habe (T. 30 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 945 d. A.)

54

Ferner meint die Antraggegnerin, auch im eventuellen Verfahren vor dem CAS werde einer etwaigen Mittellosigkeit durch die dortige Legal Aid wirksam begegnet. Dies sei aber ohnehin nach Schweizer Recht zu überprüfen, dem die LAG genügten. Auch wenn man insoweit auf etwaig strengere deutsche Maßstäbe abstellen würde, sei kein Verstoß gegen den internationalen ordre-public anzunehmen, zumal hinzukomme, dass die im UNESCO-Übereinkommen völkerrechtlich bindend vereinbarte Harmonisierung der Anti-Doping-Arbeit untergraben würde, wenn jeder Signatarstaat die Anerkennung des weltweit einheitlichen Schiedsmechanismus von der vollständigen Wahrung der eigenen nationalen Vorstellungen zur Ausgestaltung einer Verfahrenskostenhilfe abhängig machen würde (T. 31 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 946 d. A.).

55

II.

56

Der zulässige Antrag des Antragstellers unterliegt der Zurückweisung, weil er unbegründet ist.

57

1.

58

Der Antrag ist nach § 1040 Abs. 3 T. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, mit dem ein Schiedsgericht auf Rüge des Antragstellers hin seine Zuständigkeit festgestellt hat. Der Zwischenentscheid (Bl. 785 ff. d.A.) trägt das Datum vom 10.09.2024 und wurde den Parteivertretern nach Mitteilung des Schiedsgerichts vom 30.09.2024 (Anlage A 17, Bl. 825 f. d. A.) am 27.09.2024 zugestellt. Damit erfolgte die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung am 27.10.2024 innerhalb der Monatsfrist gemäß § 1040 Abs. 3 T. 2 ZPO.

59

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß §§ 1040, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Parteien als Schiedsort Köln in Nordrhein-Westfalen vereinbart haben, indem sie in der Schiedsvereinbarung vom 04./11.11.2020 (Anlage A 1, Bl. 70 d. A.) unter Zif. 2 die Geltung der Sportschiedsgerichtsordnung der E. (E.-SportSchO 2016) vorgesehen haben, die in ihrem § 21 Abs. 1 die Regelung enthält, dass der Ort des Schiedsverfahrens (§ 1043 ZPO) in Köln liegt. Sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten sind nach § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) i.V.m. § 28 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz vom 04.12.2024 (JuZuVO-NRW, GVBl. NRW 2024, 1144 ff.) dem Oberlandesgericht Köln übertragen.

60

2.

61

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das Schiedsgericht kraft einer vollwirksamen Schiedsvereinbarung i. T. d. § 1029 ZPO zuständig und zur Entscheidung über die von der Antragsgegnerin beantragte Sanktionierung des Antragstellers berufen ist.

62

a)

63

Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung stünde entgegen, wenn sich der Antragsteller nicht freiwillig der Spruchkompetenz des Schiedsgerichts unterworfen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.03. 1978, III ZR 78/76, juris Rn. 17; Beschluss vom 09.03.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 66; Althammer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 10/2025, vor § 1025 ZPO, Rn. 4).

64

Der Einwand des Antragstellers, er habe die Schiedsvereinbarung vom 04./11.11.2020 nicht freiwillig abgeschlossen, greift indes nicht durch. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass der Abschluss auch nach seinem eigenen Tatsachenvortrag formal freiwillig erfolgt ist, zumal weder zu Täuschungen, noch zu irgendeiner Art von Bedrohung oder Zwangsausübung vorgetragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15, juris Rn. 53 f.). Soweit also lediglich in Rede steht, dass der Antragsteller insoweit in seiner Wahlfreiheit eingeschränkt war, als die Nichtunterzeichnung der Schiedsvereinbarung zur Beendigung seiner Tätigkeit als Profi-X.Sportler geführt hätte, da auch ein etwaiger anderer Verband ihm die Unterzeichnung einer vergleichbaren Schiedsvereinbarung abverlangt hätte, ist die Relevanz einer solchen Drucksituation als durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt zu bewerten.

65

Das deutsche Recht ordnet eine Situation, in der einer der Vertragspartner eine Machtposition innehat, die es ihm ermöglicht, vertragliche Regelungen faktisch einseitig durchzusetzen, als Fremdbestimmung des anderen Vertragsteils ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.02.2001, 1 BvR 12/92, juris Rn. 33), die im Falle von Grundrechtsrelevanz zur Erforderlichkeit des Eingreifens staatlicher Regelungen und diesbezüglicher Kontrolle führt, um den Grundrechtsschutz des mindermächtigen Vertragspartners zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15, juris Rn. 55; vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 36). In Zusammenhang mit der Fremdbestimmtheit eines professionellen Sportlers, dem die Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung insoweit abverlangt wird, als die Fortsetzung seiner Karriere faktisch hiervon abhängt, führt die Fremdbestimmtheit demgemäß nicht zur auch nur teilweisen Unwirksamkeit der Schiedsklausel, sondern lediglich dazu, dass ihre Wirksamkeit davon abhängt, dass das schiedsrichterliche Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Verfahrensordnung(en) den Mindeststandards des Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt (BVerfG, Urteil vom 03.06.2022, 1 BvR 2103/16, juris Rn. 36; vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15, juris Rn. 65). Damit im Ergebnis übereinstimmend nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezugnehmend auf die in seiner eigenen Rechtsprechung entwickelte Terminologie zwar eine „Zwangs“-Schiedsgerichtsbarkeit an, zieht hieraus jedoch nicht die Konsequenz, die Schiedsvereinbarung mit einem Unwirksamkeitsverdikt zu belegen, sondern postuliert lediglich die Wahrung der - ansonsten im Schiedsverfahren unter Umständen abdingbaren - Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die maßgeblichen Verfahrensordnungen (EGMR, Urteil vom 02.10.2018, 40575/10, BeckRS 2018, 23523 Rn. 95, 115).

66

Den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK wird indes durch die vor dem Deutschen Sportschiedsgericht geltende E.-SportSchO 2016 sowie die bezüglich des Rechtsmittelverfahrens vor dem CAS maßgeblichen Regelungen des CAS-Code vollumfänglich Rechnung getragen - die demgegenüber vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

67

b)

68

Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens nach Schweizer Recht zu beurteilen, da insoweit die Zuständigkeit dem in Y. ansässigen CAS zugewiesen wird.

69

Im Kollisionsfall ist die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung eingedenk deren Natur als prozessrechtlicher Vertrag nicht nach deutschem internationalen Privatrecht zu beurteilen (anders die frühere Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016, KZR 6/15, juris Rn. 44 m.w.N.). Vielmehr ist, soweit die Rechtsordnungen von Signatarstaaten des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ) in Betracht kommen, das in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ zu ermittelnde Statut der Schiedsvereinbarung maßgeblich (BGH, Urteil vom 26.11.2020, I ZR 245/19, juris Rn. 51; Beschluss vom 27.07.23, I ZB 43/22, juris, Rn. 95 f.). Dies findet seine Grundlage darin, dass sich in derartigen Konstellationen die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines etwaigen Schiedsspruchs gemäß Art. I UNÜ nach ebenjenem Abkommen richten würde. Da demgemäß in einem etwaigen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung betreffenden Verfahren die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach den Anforderungen des Art. II UNÜ zu beurteilen wäre, ist in vorgelagerten Verfahren betreffend die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung Art. II UNÜ in teleologischer Auslegung unter Berücksichtigung des Prinzips des inneren Entscheidungseinklangs analog anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020, I ZR 245/19, a.a.O.). Dies rechtfertigt es, auch für die Frage des anzuwendenden Rechts die betreffende Regelung des UNÜ, nämlich Art. V UNÜ, analog anzuwenden (BGH, a.a.O.).

70

Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, ist nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ das Recht des Landes maßgeblich, in dem „der Schiedsspruch ergangen ist“, was im Rahmen der entsprechenden Anwendung zur Wahl der Rechtsordnung desjenigen Landes führt, in dem der Rechtsmittelschiedsspruch ergehen würde, wenn es zu einem Rechtsmittelverfahren kommt - dies wäre die Schweiz, da das Rechtsmittelverfahren nach der Schiedsvereinbarung beim CAS in Y. in der Schweiz stattfinden soll.

71

Das UNÜ ist maßgeblich, da dieses für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 28.09.1961 (BGBl. 1962 II T. 102) und für die Schweiz am 30.08.1965 (nach Genehmigung der Bundesversammlung vom 02.03.1965 [der Antragsschrift 1965, 793] und am 01.06.1965 erfolgter Hinterlegung der Ratifikationsurkunde) in Kraft getreten ist.

72

Dem Europäischen Übereinkommen vom 21.04.1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ, Gesetz vom 17.04.1964, BT-Drs. IV/1597, 1901) kommt dagegen vorliegend schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Schweiz kein Signatarstaat ist.

73

Es ist davon auszugehen, dass nach Schweizer Recht keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen, zumal andere Schiedsvereinbarungen zum CAS in Y. von der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Schweiz als wirksam erachtet worden sind (Bundesgericht [der Schweiz], Urteil vom 27.05.2003, 4P.267-270/2002, SchiedsVZ 2004, 208, 209 f.; Urteil vom 17. 10. 2018, 4A_284/2018, SpuRt 2019, 25, 26 f.; Urteil vom 22.12.2020, 4A_318/2020, SpuRt 2021, 85, 88 f.). Dieser seitens der Antragsgegnerin mitgeteilten und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts der Schweiz erläuterten Wertung (T. 10 der Antragserwiderung, Bl. 925 d. A.) tritt auch der Antragsteller nicht entgegen (vgl. Ast-Schriftsätze vom 21.02.2025, Bl. 1073-1077 d. A., vom 07.04.2025, Bl. 1096 f. d. A., vom 16.06.2025, dort T. . 4-31, Bl. 1165-1192 d. A. und vom 25.09.2025, dort T. 3, Bl. 1289 d. A.).

74

Rein vorsorglich stellt der Senat diesbezüglich klar, dass er auch in Anwendung deutschen Sachrechts keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hätte und insbesondere aus den unter 2. a, d - f dargestellten Erwägungen keinen Anhaltspunkt für eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB) des Athleten sieht, dies auch nicht, soweit er als Verbraucher i. T. d. § 13 BGB anzusehen wäre.

75

c)

76

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist vorliegend keine getrennte Beurteilung bloßer Verfahrensregelungen vorzunehmen.

77

Es wird nicht übersehen, dass im Ansatz zwischen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung und Anforderungen an die jeweilige Schiedsgerichtsordnung zu trennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014, III ZB 83/13, juris Rn. 15; Saenger, Kommentar zur ZPO, 10. Auflage 2023, § 1042 ZPO, Rn. 12), so dass zu etwaigen Defiziten von Vorschriften der Schiedsgerichtsordnung grundsätzlich nur deren etwaige (Un-)Wirksamkeit zu diskutieren ist, ohne dass dies zwingend zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führen würde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, 14 Sch 4/09, juris Rn. 17; KG, Beschluss vom 13.06.2016, 20 SchH 1/16, BeckRS 2016, 126421 Rn. 51). Damit übereinstimmend unterscheidet auch das Schweizer Recht in den Art. 178 und Art. 182 Abs. 1 des Bundesgesetzes der Schweiz über das Internationale Privatrecht (IPRG, abrufbar z. B. unter www.fedlex.admin.ch) zwischen Fragen der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 IPRG) und Verfahrensregelungen (Art. 182 IPRG).

78

Das dogmatisch zutreffende Postulat nach derartig getrennter Behandlung und Überprüfung hat vorliegend aus den vorstehend unter 2.a dargestellten Erwägungen im Hinblick auf den Schutz der Rechte des Athleten aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zurückzustehen, da die besondere Drucksituation des Athleten bei Abschluss der Schiedsvereinbarung dazu führt, dass deren Wirksamkeit davon abhängt, dass die Verfahrensregelungen in die Prüfung einbezogen werden und diesbezüglich festgestellt werden kann, dass die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK gewahrt werden (EGMR, Urteil vom 02.10.2018, 40575/10, BeckRS 2018, 23523 Rn. 95, 115).

79

Auch verfängt das Argument nicht, Schiedsverfahren seien regelmäßig einstufig, so dass die Regelungen für den Rechtsmittelzug dahinstehen könnten. Da bereits die Schiedsvereinbarung einen Rechtsmittelzug vorsieht, wird die abschließende die Parteien bindende Entscheidung potentiell, d. h. für den Fall, dass zumindest eine Partei Rechtsmittel einlegt, nicht dem Deutschen Sportschiedsgericht, sondern dem CAS in Y. zugewiesen, so dass keine Veranlassung besteht, für diesen Fall die an das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu stellenden Anforderungen auf einen der beiden Instanzenzüge zu beschränken.

80

d)

81

Der Öffentlichkeitsgrundsatz wird nicht verletzt.

82

Das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Prinzip der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens ist von fundamentaler Bedeutung, da es vor einer geheimen, sich der öffentlichen Kontrolle entziehenden Justiz schützt (EGMR, Urteil vom 02.10.2018, 40575/10, BeckRS 2018, 23523 Rn. 175). Es entspricht dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.06.2022, 1 BvR 2103/16, juris Rn. 44). Ist durch die normative Ausgestaltung des Schiedsverfahrens ein gleichwertig effektiver und rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechender Rechtsschutz zu gewährleisten, muss auch der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt und ein Anspruch hierauf gewährleistet sein (EGMR, BVerfG a.a.O.).

83

Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht jedoch Ausnahmen vor. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist hiernach nicht verletzt, wenn ein Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder zur Wahrung der Interessen von Jugendlichen, zum Schutz des Privatlebens der Prozessparteien oder zur Meidung einer Beeinträchtigung von Interessen der Rechtspflege erforderlich ist.

84

Weiterhin ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch dann nicht geboten, wenn ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betroffen sind (EGMR, Urteil vom 02.10.2018, 40575/10, BeckRS 2018, 23523 Rn. 176, 177) oder in der Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat (EGMR, Urteil vom 29.10.1991, 22/1990/213/275, NJW 1992, 1813, 1814; BGH, Beschluss vom 24.07.2014, III ZB 83/13, juris Rn. 7).

85

§ 28 E.-SportSchGO 2016 entspricht diesen Anforderungen, indem ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung sowie auf Öffentlichkeit garantiert wird. Einem Antrag einer natürlichen Person, die Partei des Schiedsverfahrens ist, muss hiernach zwingend stattgegeben werden, ohne dass Ausnahmetatbestände vorgesehen sind.

86

Auch die für das Rechtsmittelverfahren in Art. 57 CAS-Code getroffene Regelung genügt den dargestellten Anforderungen, da hiernach in Angelegenheiten von disziplinarrechtlicher Natur - um solche handelt es sich in Anti-Doping-Verfahren - auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person eine öffentliche Anhörung vorgesehen ist, wovon das Schiedsgericht nur dann abzusehen befugt ist, wenn ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die Ausnahmetatbestände entsprechen denjenigen des Art. 6 Abs. 1 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

87

Die Ansicht des Antragstellers, dem Schiedsgericht werde in Satz 1 durch die Formulierung „should“ i. T. v. „kann“ ein Ermessen eingeräumt, sodass die Regelung ihm einen Anspruch auf Öffentlichkeit nicht gewähre, teilt der Senat nicht, weil die Systematik der Regelung und ihr Sinn und Zweck für eine Auslegung im Sinne der Gewährung eines Anspruchs auf Öffentlichkeit sprechen. So verdeutlicht die in Satz 2 geregelte Beschränkung der Befugnis zur Ablehnung eines Antrages auf Öffentlichkeit auf die in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten und hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände, dass ein Ermessen nicht, bzw. nur insoweit besteht, als ein Ausnahmetatbestand nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner spricht die Übernahme der von Art. 6 Abs. 1 EMRK geregelten und von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmetatbestände dafür, dass Sinn und Zweck der Regelung sein soll, eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK genügende Regelung zu treffen, sodass die Bestimmung nur mit diesem Regelungsgehalt sinnvoll erscheint.

88

e)

89

Durch das infolge der Schiedsvereinbarung eintretende Entfallen der Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe nach deutschem Recht wird der Grundsatz des „fair trial“ nicht verletzt.

90

Art. 6 Abs. 1 EMRK entfließt als elementarer Teil eines fairen Verfahrens auch der Grundsatz der Waffengleichheit (EGMR, Urteil vom 27.06.1968, 1936/63, juris; Meyer in: Karpenstein/Mayer, Kommentar zur EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 6 EMRK Rn. 126). In diesem Zusammenhang gewährt Art. 6 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche auch für Personen, die keine ausreichenden Mittel haben, um Gerichtsgebühren, eine erforderliche Sicherheitsleistung oder eine notwendige anwaltliche Vertretung zu bezahlen (vgl. EGMR, Urteile vom 09.10.1979, 6289/73, BeckRS 1979, 108525 Rn. 24 ff. und vom 26.10.2010, 46040/07, BeckRS 2010, 147452 Rn. 55 ff.), wobei der Staat aber die Mittel zur Erreichung dieses Ziels frei wählen kann (EGMR, Urteile vom 25.01.2001, 28460/95, BeckRS 2001, 165947 und vom 08.12.2009, 54193/07, juris Rn. 78; Harrendorf/König/Voigt in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Handkommentar zur EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 6 EMRK Rn. 37, 39).

91

Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält also schon im Ansatz keine Garantie für die Wahrung des deutschen PKH-Standards.

92

Weiterhin kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage der Bindung an eine Schiedsabrede bei später eingetretener Mittellosigkeit im deutschen Recht höchstrichterlich geklärt ist.

93

Hiernach kann die Mittellosigkeit einer Partei zwar einen Umstand darstellen, der zur Annahme der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung i. T. v. § 1032 Abs. 1, 2. Hs. ZPO mit der Folge führt, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1, 1. Hs. ZPO unbegründet wird und der ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann, ohne dass es einer Kündigung der Schiedsvereinbarung bedarf (BGH, Urteil vom 14.09.2000, III ZR 33/00, juris Rn. 12 - 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024, 4 U 62/23, juris Rn. 57; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2001, 2 W 8057/99, juris Rn. 3 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2003, 16 U 95/98, juris Rn. 92; OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2013, 18 W 32/13, juris Rn. 6; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 1029 ZPO, Rn. 99). Ausdrücklich nicht fallengelassen worden ist aber der zum früheren Recht in Bezug auf eine Kündigung der Schiedsvereinbarung entwickelte Gedanke, dass die Mittellosigkeit bereits dann keinen Kündigungsgrund mehr darstellt, wenn sich die Gegenpartei bereiterklärt, die erforderlichen Vorschüsse für das Schiedsgericht und die anwaltliche Vertretung der mittellosen Partei zu übernehmen und sie dieser auf diese Weise vorzuschießen (BGH, Urteil vom 12.11.1987, III ZR 29/87, juris Rn. 13 - 14; Urteil vom 10.03.1994, III ZR 60/93, juris Rn. 12, Geimer a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2000, III ZR 33/00, juris Rn. 15).

94

Führt aber die Mittellosigkeit bereits dann nicht mehr zur Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung und kann diese bereits dann nicht mehr wirksam wegen Mittellosigkeit gekündigt werden, wenn die mittellose Partei lediglich von ihren etwaigen Verpflichtungen zur Leistung von Vorschüssen befreit wird, so können an ein PKH-ersetzendes Unterstützungssystem wie die E.-VKH oder die Legal Aid des CAS auch keine höheren Anforderungen gestellt werden. Hieran wären nur dann Zweifel angebracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK für internationale Schiedsverfahren ein höherrangiges Schutzniveau garantieren wollte, als es die bundesdeutsche Rechtsordnung für inländische Schiedsverfahren einer mittellosen Partei bietet. An derartigen Anhaltspunkten fehlt es indes.

95

Auf dieser Grundlage bieten die Regelungen der E.-VKH sowie der CAS-Legal-Aid eine angemessene und ausreichende Kompensation, da der Antragsteller im Ergebnis von der Leistung von Vorschüssen entbunden wird, er also so gestellt wird, als habe ihm sein Gegner Vorschuss geleistet.

96

So übernimmt die E.-VKH nach § 5 Abs. 2 E.-VKH-Ordnung vom 01.04.2016 sowohl die Bearbeitungsgebühr, als auch die Schiedsrichterhonorare und Kosten für Zeugen und Sachverständige. Soweit die Rechtsanwaltskosten auf 3.000,00 €, bzw. nach Abzug eines Selbstbehaltes von 250,00 € auf 2.750,00 € gedeckelt werden, enthält auch dies keine relevante Einschränkung. Zwar mag der Antragsteller letztendlich mit etwas höheren Anwaltskosten belastet werden (selbst bei Ansatz des vom Antragsteller nach seinen Angaben [vgl. T. 64 der Antragsschrift, Bl. 69 d. A.] im Schiedsverfahren vorgetragenen Wertes von 50.000,00 € ergeben sich 2,5 x 1.198,00 € = 2.995,00 € zzgl. Mwst. u. Kostenpauschale: 3.611,65 €), allerdings ist nicht ersichtlich, dass die 2.750,00 € unzureichend wären, um dem Antragsteller die Zahlung etwaiger Vorschüsse zu ermöglichen.

97

Soweit der Antragsteller zu den Gesamtkosten eines CAS-Verfahrens vorträgt, ist klarzustellen, dass auch die Prozesskostenhilfe für den Fall des Unterliegens keine vollständige Freistellung des Prozesskostenhilfeempfängers von jeglicher Kostenlast vorsieht. Gemäß § 123 ZPO sind die dem Gegner entstanden Kosten in voller Höhe (also nicht nur die ermäßigten Gebührensätze nach § 49 RVG) zu erstatten. Wegen der Anwalts- und Gerichtskosten sind die Inanspruchnahmemöglichkeiten begrenzt, aber keineswegs ausgeschlossen. Insbesondere sind nach § 120a ZPO Zahlungsanordnungen für Fälle der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Überprüfungsmöglichkeiten und Mitteilungspflichten vorgesehen. Erst 4 Jahre nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung muss der Prozesskostenhilfeempfänger keine Zahlungsanordnungen mehr befürchten (§ 120a Abs. 1 T. 4 ZPO).

98

Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Wege der Prozesskostenhilfe vor einem staatlichen Gericht die Anwaltsgebühren in weitaus stärkerem Maße gedeckelt wären - der Antragsteller müsste dann einen Anwalt finden, der sich bereitfände, zu den ermäßigten Gebührensätzen des beigeordneten Anwalts nach § 49 RVG tätig zu werden.

99

Jedenfalls kann es weder Aufgabe der staatlichen, noch der schiedsgerichtlichen Prozess-/Verfahrenskostenhilfe oder des sozial definierten Undurchführbarkeits-erfordernisses sein, einer mittellosen Partei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu einem Stundensatz von 230,00 € netto zu ermöglichen oder zu garantieren.

100

In ähnlicher Weise befreit auch die Legal Aid des CAS nach Maßgabe des Art. 5 LAG von jeglicher Vorschusspflicht, indem eine entsprechende Befreiung ausgesprochen wird oder eine Veranlassung hierfür bereits dadurch entfallen ist, dass die Gegenseite den entsprechenden Vorschuss gezahlt hat. Über die Kosten der Zeugen und Sachverständigen hinausgehend wird nach Art. 5 lit. b Zif. 3 LAG auch eine Pauschale für die Reise- und Unterbringungskosten des Antragstellers selbst gewährt. Auch die Gestellung eines Pro-Bono-Anwaltes anstelle der Übernahme von Kosten eines anderweitig gewählten Rechtsanwaltes ist nicht zu beanstanden. Die Regelung hält sich im Rahmen des von Art. 6 Abs. 1 EMRK auch den Mitgliedsstaaten gewährten Gestaltungsspielraums, zumal die Qualifikation der beim CAS gelisteten Pro-Bono-Anwälte vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt wird.

101

f)

102

Gegen den Justizgewährungsanspruch (Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRCh]) und den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 GRCh) wird durch die Gestaltung des Schiedsverfahrens sowie durch Zuweisung der letztinstanzlichen Kontrolle an das Bundesgericht der Schweiz nicht verstoßen.

103

Die diesbezügliche Argumentation des Antragstellers verfängt nicht. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich durch das UNÜ zur grundsätzlichen Anerkennung auch ausländischer Schiedssprüche verpflichtet und lediglich die Vollstreckung im Bundesgebiet von einer diesbezüglichen positiven Entscheidung eines deutschen Gerichts abhängig gemacht (§ 1061 ZPO, Art. IV, V UNÜ). Die Zuständigkeit für ein von der Vollstreckbarerklärung losgelöstes Aufhebungsverfahren weisen die Art. V Abs. 1 lit. e, VI UNÜ den „zuständigen Behörden“ des Staates zu, „in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist“ - dies ist vorliegend die Schweiz.

104

Weder die Anwendung des UNÜ, noch die Wahl eines Schiedsortes im EU-Ausland nebst einer Beschränkung der Überprüfungsmöglichkeiten durch Gerichte in EU-Mitgliedsstaaten auf Inzidentüberprüfungen verstoßen gegen Art. 47 GRCh oder sonstige EU-rechtliche Vorgaben. Diese Wertung ist - insoweit teilweise abweichend vom Votum der Generalanwältin (Schlussanträge vom 16.01.2025, C-600/23, ECLI:EU:C:2025:24, juris; vgl. auch Kahlert NJW 2025, 2758 f.) - vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausdrücklich bestätigt worden (EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-600/23, juris).

105

Schiedsvereinbarungen, durch welche die Entscheidung von Streitigkeiten der Überprüfung durch staatliche Gerichte der EU-Mitgliedstaaten entzogen und einem Schiedsgericht übertragen werden, sind vielmehr nach den Maßstäben des EU-Rechts grundsätzlich zulässig (EuGH, a.a.O. Rn. 79-81). Die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass ein außerhalb der EU belegener Schiedsort vereinbart wird und dies in der Folge dazu führt, dass ein unmittelbarer Rechtsbehelf, mit dem - etwa durch einen Aufhebungsantrag - eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht eines EU-Mitgliedstaates veranlasst werden könnte, nicht zur Verfügung steht (EuGH, a.a.O., Rn. 99). Vielmehr reicht es aus, wenn die Prüfung inzident erfolgen kann (EuGH a.a.O. Rn. 76, 85, 100, 108) und sich auf etwaige Verstöße gegen den ordre-public beschränkt (EuGH a.a.O. Rn. 100). Diese Wertungen hat auch das kommentierende Schrifttum der vorzitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entnommen (vgl. Schwennicke in: J. von Staudingers Kommentar zum BGB, Buch 1 §§ 21-79a BGB, Neubearbeitung 2023, Updatestand 06.10.2025, § 25 BGB Rn. 165_1; Kahlert NJW 2025, 2758 f.; Haas/Kahlert SchiedsVZ 2025, 157, 159; Scheuch/Brandenberg auf https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c60023-seraing-internationaler-sportsgerichtshof-cas-folgen-sportgerichtsbarkeit).

106

Den vorstehenden Anforderungen genügen die nach deutschem Recht bestehenden Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle ausländischer Schiedssprüche. Zwar besteht - anders als für inländische Schiedssprüche (§ 1059 ZPO) - für ausländische Schiedssprüche nicht die Möglichkeit, vor einem deutschen staatlichen Gericht auf deren Aufhebung anzutragen. Gleichwohl steht aber ein unmittelbarer Rechtsbehelf zur Verfügung, da bis zur etwaigen Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens in entsprechender Anwendung von §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs gestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 09.03.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 92). Ferner steht es dem Antragsteller frei, vor den jeweils zuständigen deutschen staatlichen Gerichten Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin und/oder dem T. oder einem anderen Sportverband rechtshängig zu machen, um auf diese Weise das staatliche Gericht dazu zu veranlassen, inzident die Frage einer Bindung an einen über diesen Anspruch ergangenen Schiedsspruch wegen dessen etwaiger Rechtskraft (§ 325 ZPO) zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 66/08, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015, 1 U 76/14, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2019, 8 U 86/15, juris Rn. 150). Auf Grundlage der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit, ein derartiges Hauptsacheverfahren einzuleiten, besteht schließlich auch die Möglichkeit der Erlangung von Eilrechtsschutz, da in Bezug auf den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens auch vor dessen Einleitung eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann (§§ 935, 940 ZPO).

107

g)

108

Die von dem Antragsteller ausgesprochene Kündigung der Schiedsvereinbarung ist wegen Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam.

109

Zwar führt die Rechtsprechungsänderung zur Geltendmachung der Mittellosigkeit im Hinblick auf die auch ohne Kündigung unbegründet werdende Rüge der Schiedsvereinbarung nach § 1032 ZPO nicht dazu, dass keine Kündigung mehr möglich wäre, zumal ein Interesse daran bestehen kann, hierdurch auch außerhalb bzw. vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes diesbezügliche Fragen zu klären und insbesondere der Gegenseite Gelegenheit zur Vorschussleistung zu geben (ähnlich Voit in: Musielak/Voit, 22. Aufl. 2025, § 1029 ZPO Rn. 12).

110

Allerdings fehlt es an einem wichtigen Grund. Die zur Frage der (Un-) Durchführbarkeit (§ 1032 Abs. 1 ZPO) getroffene Wertung, die darauf gründet, dass die Mittellosigkeit der Durchführbarkeit nicht entgegensteht, schlägt auf die Frage des Kündigungsgrundes durch. Da die E.-VKH und die CAS-Legal-Aid die Durchführbarkeit garantieren, besteht kein Kündigungsgrund.

111

III.

112

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf dem Ansatz von jeweils 1/5 des vom Antragsteller mit 50.000,00 € angegebenen Hauptsachestreitwertes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2021, 19 SchH 38/20, juris Rn. 84, insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 23.09.2021, I ZB 13/21, juris vor Rn. 1).

Rechtsmittelbelehrung

114

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.

115

Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein.

116

Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.

117

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

118

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, T. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.