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Oberlandesgericht Köln·18 W 32/13·04.06.2013

PKH im Nachtragsverteilungsverfahren: Schiedsvereinbarung wegen Undurchführbarkeit nicht einschlägig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage im Nachtragsverteilungsverfahren; das Landgericht versagte PKH mit der Begründung, die Klage sei wegen einer Schiedsvereinbarung unzulässig. Das OLG hebt auf und verweist zurück, da die Schiedsvereinbarung wegen Mittellosigkeit des Verfahrens und fehlender Kostendeckung undurchführbar ist. Mutwilligkeit i.S.v. §114 ZPO liegt nicht vor, weil voraussichtliche Erlöse die Massekosten decken können.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts, PKH zu versagen, aufgehoben; Sache zur erneuten Bescheidung des PKH-Antrags zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einrede der Schiedsvereinbarung nach §1032 Abs. 1 ZPO greift nur, wenn eine wirksame, die Parteien bindende und nicht undurchführbare Schiedsvereinbarung besteht.

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Eine Schiedsvereinbarung ist undurchführbar, wenn der Anspruchsteller die für das vereinbarungsgemäß erforderliche Schiedsverfahren anfallenden Kosten wegen Mittellosigkeit nicht aufbringen kann und keine anderweitige Kostendeckung besteht; in diesem Fall entfällt die Schiedsvereinbarung ex lege.

3

Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach §114 S.1 ZPO wegen Mutwilligkeit ist nur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet oder voraussichtlich die zu erwartenden Erlöse die mangelnde Kostendeckung nicht beseitigen.

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Im Nachtragsverteilungsverfahren und bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse können Anhaltspunkte für die Mittellosigkeit vorliegen, die die Durchführbarkeit eines Schiedsverfahrens in Frage stellen.

5

Die Nachreichung einer Begründung zur sofortigen Beschwerde nach §571 Abs.1 ZPO steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 203 InsO§ 114 S.1 ZPO§ 1032 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO§ 571 Abs. 1 ZPO§ 207 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16 O 2/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. April 2013 wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 11. März 2013 – 16 O 2/13 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Mai 2013 – 16 O 2/13 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2012 nach Maßgabe der folgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

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Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer I der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

4

Kurz: Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Rahmen des Nachtragsverteilungsverfahrens (§ 203 InsO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von 21.012,12 EUR gerichtete Klage. Dieser Betrag entspricht dem seitens der Schuldnerin als Mitglied der Antragsgegnerin in einen Fonds, dessen Mittel der Entsorgung überzähligen Leergutes für den Fall einer Beendigung eines von der Antragsgegnerin betriebenen Mehrwegpools dienen, eingezahlten Betrag. Die Antragsgegnerin verwaltet die Fondsmittel treuhänderisch. Sie hat zwar die Kündigung der Mitgliedschaft seitens der Schuldnerin akzeptiert, verweigert aber die (Rück-)Zahlung der seitens der Schuldnerin in den Fonds geleisteten Mittel. Im ersten Rechtszug hat die Antragsgegnerin dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers u.a. einen von ihm unterzeichneten Schiedsvertrag (vgl. Anlage 3, Bl. 85 f. GA) entgegengehalten.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung ausgeführt, es fehle der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der nach § 114 S. 1 ZPO erforderlichen Aussicht auf Erfolg, weil die Klage wegen der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (vgl. Bl. 1 ff. BH-Pkh). Nachdem ihm der vorgenannte Beschluss am 19. März 2013 zugestellt worden ist (vgl. EB, Bl. 8 BH-Pkh), hat der Antragsteller mit einem am 19. April 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Mit einem Beschluss vom 28. Mai 2013 (vgl. Bl. 136 GA), auf den die Details betreffend verwiesen wird, hat das Landgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen seiner erst nach der Nichtabhilfeentscheidung eingegangenen Begründung hält der Antragsteller der Entscheidung des Landgerichts u.a. entgegen, dass ihm die Rechtsverfolgung in einem Schiedsverfahren wegen des insofern fehlenden Instituts der Prozesskostenhilfe nicht möglich sei (vgl. Bl. 147 GA).

6

II.

7

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO erhoben worden. Auch steht die Nachreichung der Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 571 Abs. 1 ZPO („…soll…“) nicht entgegen.

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuerlicher Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen des Senats.

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1. a) Das vom Landgericht bejahte Eingreifen der aus § 1032 Abs. 1 ZPO folgenden Einrede der Schiedsvereinbarung setzt nicht nur den Bestand einer wirksamen und die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung voraus, sondern darüber hinaus darf die Schiedsvereinbarung, wie § 1032 Abs. 1 letzter HS. Alt. 3 ZPO ausdrücklich vorsieht, nicht undurchführbar sein. In der Undurchführbarkeit liegt dabei kein Kündigungsgrund, sondern sie führt ex lege zum Wegfall der Schiedsvereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000 – III ZR 33/00 -, juris Rn. 11 f.). Undurchführbar in diesem Sinne ist eine Schiedsvereinbarung schon dann, wenn der Anspruchsteller wegen Mittellosigkeit die Kosten des vereinbarungsgemäß erforderlichen Schiedsverfahrens nicht aufzubringen vermag und nicht anderweitig für eine Kostendeckung gesorgt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13 f.).

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b) Im vorliegenden Fall folgt die Mittellosigkeit des als Insolvenzverwalter tätigen Antragstellers schon daraus, dass das Insolvenzverfahren zum einen mit Beschluss vom 23. September 2010 mangels kostendeckender Masse nach § 207 InsO eingestellt wurde, zum anderen aber mit demselben Beschluss gemäß § 203 InsO eine Nachtragsverteilung hinsichtlich des Genossenschaftsanteils der Schuldnerin an der Beklagten und den damit zusammenhängenden Rechten sowie hinsichtlich eines Genossenschaftsanteils von 300,- EUR an einer W e.G. angeordnet wurde (vgl. Anlage 2, Bl. 18 GA). Denn daraus ergibt sich, dass der Kläger die nach Ziffer V der Schiedsvereinbarung (vgl. Anlage 3, Bl. 86 GA) u.U. ihn treffenden Kosten eines Schiedsverfahrens aus der bereitstehenden Masse nicht tragen könnte. Da auch nicht ersichtlich ist, wie die Kosten in zumutbarer Weise anderweitig gedeckt werden könnten, ist die Schiedsvereinbarung hier undurchführbar und steht der Zulässigkeit der beabsichtigten Klage nicht entgegen.

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2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch nicht wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO verweigert werden. Zwar steht Massekostenarmut der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit nur dann nicht entgegen, wenn der aus der Prozessführung zu erwartende Erlös voraussichtlich dazu ausreicht, die Massekostenarmut zu beseitigen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2013 – IX ZB 48/12 -, juris Rn. 6 sowie Beschl. v. 22. November 2012 – IX ZB 62/12 -, juris Rn. 10). Jedoch hat der Antragsteller bereits in der Antragsschrift hinreichend dargetan, dass der voraussichtlich Erlös selbst unter Berücksichtigung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos nicht nur zur Deckung der Kosten führen wird, sondern auch zu einer Quote (vgl. 3 ff. der Antragsschrift, Bl. 4 ff. GA).