Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung von Einigungs- und Terminsgebühren nach §11 RVG
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt begehrt Festsetzung von Einigungs- und Terminsgebühren nach § 11 RVG, nachdem die Parteien außergerichtlich ohne seine Beteiligung verglichen hatten. Streitgegenstand ist, ob Gebühren entstehen, wenn die Mandantin die Vergleichsverhandlungen selbst führt. Das OLG verneint die Ansprüche: Einigungs- und Terminsgebühr setzen eine kausale anwaltliche Tätigkeit voraus. Die Innenbeschränkung der Vollmacht kann die Gebührenberechtigung ausschließen; die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Abweisung der Festsetzung nach § 11 RVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt der Mandant nicht die fehlende Bevollmächtigung, sondern dass die berechnete Gebühr mangels entsprechender anwaltlicher Tätigkeit nicht entstanden sei, handelt es sich um eine gebührenrechtliche Einwendung, die im Verfahren nach § 11 RVG zu prüfen ist.
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit ausübt, die kausal zum Abschluss des Vergleichs beiträgt; bloße Vorbereitung oder Besprechung von Mandantenvorstellungen genügt nicht.
Eine Terminsgebühr entsteht nur bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit der Gegenseite; fehlt der entsprechende Auftrag oder handelt der Anwalt gegen den ausdrücklichen oder erkennbaren Willen der Partei, ist die Gebühr ausgeschlossen.
Beschränkungen der Prozessvollmacht nach § 83 ZPO regeln allein das Verhältnis der Parteien; im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt sind Beschränkungen der Vollmacht möglich und können die Entstehung von Vergütungsansprüchen verhindern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 56/05
Leitsatz
1. Bestreitet der Mandant nicht die grundsätzliche Beauftragung des Anwalts, son-dern macht er geltend, die von diesem berechnete Gebühr sei mangels entspre-chender Tätigkeit nicht entstanden, liegt ein gebührenrechtlicher Einwand vor.
2. Besteht zwischen Mandant und Anwalt Einvernehmen, dass Ersterer die Ver-gleichsgespräche mit dem Gegner selbst führt, verdient der Anwalt weder eine Eini-gungsgebühr- noch eine Terminsgebühr, selbst wenn er sodann unabgesprochen tätig wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der antragstellende Rechtsanwalt war jahrzehntelang für die Antragsgegnerin tätig. Im zugrunde liegenden Verfahren wurde er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht Ende 2004 tätig. Noch bevor es zu einem Verhandlungstermin kam, einigten sich die Parteien im Vergleichswege. An den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen und der dort erzielten Einigung war der Antragsteller nicht beteiligt. Die Antragsgegnerin als Beklagte des Klageverfahrens wurde dabei in Absprache mit dem Antragsteller alleine von dem Leiter ihrer Rechtsabteilung vertreten. Wegen der erzielten Einigung nahmen die Kläger die Klage gegen die nunmehrige Antragsgegnerin zurück. Diese hat an den Antragsteller eine Verfahrensgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer gezahlt.
Zur Festsetzung gemäß § 11 RVG angemeldet hat der Antragsteller eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (1.255,20 €) eine „1,0 Einigungsgebühr“ nach „Nr. 1000 VV RVG“ (1.046,00 €) zuzüglich „19 %“ Mehrwertsteuer (437,23 €), insgesamt 2.738,43 €.
Er vertritt die Ansicht, seine Mitwirkung am Zustandekommen des Vergleichs sei darin zu sehen, dass er mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Mandantin vor Aufnahme der Vergleichsgespräche deren Absichten und Vorstellungen besprochen habe. Es genüge jede Mitursächlichkeit. Zudem habe er während der Vergleichsverhandlungen sowohl mit dem Leiter der Rechtsabteilung seiner Mandantin, der Antragsgegnerin, als auch dem Prozessbevollmächtigten der Prozessgegner telefoniert, des Weiteren mit dem Vorsitzenden der Zivilkammer, bei der der Rechtsstreit damals rechtshängig gewesen sei.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die zur Festsetzung allen gemeldeten Gebühren seien nicht entstanden. Dies gelte für die Terminsgebühr schon deshalb, weil ein solcher (unstreitig) gar nicht stattgefunden habe. Die Einigungsgebühr sei deshalb nicht angefallen, weil der Vergleich allein auf Initiative des Leiters ihrer Rechtsabteilung formuliert und abgeschlossen worden sei. Der Antragsteller sei lediglich vom Ergebnis informiert worden. Schon deshalb, weil materiell-rechtliche Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu prüfen seien, könne der Antrag ihres ehemaligen Rechtsvertreters keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller erwidert, eine Beschränkung der Anwaltsvollmacht sei unzulässig und verweist hierzu auf § 83 ZPO. Mithin sei die Einwendung der Antragsgegnerin, ihm sei kein Auftrag zur Mitwirkung am Vergleich erteilt worden, offensichtlich unbeachtlich.
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin habe nicht gebührenrechtliche Einwendungen erhoben, nämlich dass aufgrund der Vereinbarung der Parteien der Antragsteller zur Mitwirkung am Vergleichsschluss keinen Auftrag gehabt habe. Dem Rechtsmittel des Antragstellers hat er deshalb nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 104 Abs.3 Satz 2 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger die beantragte Festsetzung abgelehnt.
1.
Rechtsfehlerhaft ist er bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe Einwendungen erhoben, deren Grund im Gebührenrecht nicht zu finden sei. Solches gilt nur dann, wenn die Parteien darüber streiten, ob der Rechtsanwalt überhaupt einen Auftrag hatte bzw. entsprechend bevollmächtigt war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 11 Rn. 158 ff.). Macht der frühere Mandant aber geltend, der Tatbestand der von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Gebühr sei nicht erfüllt, etwa weil der Anwalt an einer Einigung nicht kausal beteiligt war, dann liegt eine gebührenrechtliche Einwendung vor, die im Verfahren nach § 11 RVG zu berücksichtigen ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rn. 179; N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., § 11 Rn. 166).
So liegt der Fall hier. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sollten die Vergleichsverhandlungen allein vom Leiter der Rechtsabteilung der Mandantin geführt werden. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Antragsteller keinen entsprechenden Auftrag hatte, weil anderenfalls nicht verständlich wäre, dass die Partei selbst und nicht ihr Rechtsvertreter entsprechend tätig geworden ist.
2.
Dadurch, dass der Antragsteller mit dem Leiter der Rechtsabteilung vor Aufnahme der Vergleichsgespräche mit dem Prozessgegner „die Absichten und Vorstellungen seiner Mandantin ausführlich erörtert“ haben mag, wurde entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht keine Einigungsgebühr ausgelöst. Zum einen ist dafür erforderlich, dass der Rechtsanwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit ausübt, die zum anderen (mit-)kausal für den Abschluss des Vertrages wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000 VV RVG Rn. 256).
An letzterem fehlt es. Denn Ursächlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt seine Partei mit allgemeinen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen unterstützt, die Einigung aber sodann ausschließlich zwischen den Parteien ohne sein Zutun erreicht wird. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn zu der Zeit, als er seine Partei beraten hat, die Einigungsgespräche noch gar nicht aufgenommen worden waren, wie vorliegend unstreitig ist.
3.
Ebenso wenig steht dem Antragsteller eine Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG zu. Auch wenn eine solche schon dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, z. B. einem Telefonat mit der Gegenseite – Gespräche mit der eigenen Partei oder dem Gericht reichen entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht nicht aus -, so steht es der Entstehung der Gebühr entgegen, wenn der Rechtsanwalt dabei gegen den ausdrücklichen oder erkennbaren Willen seiner Partei handelt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV Vorb. 3 Rn. 89).
Hiernach kann der Antragsteller eine Terminsgebühr nach der vorgenannten Norm nicht beanspruchen. Denn es war nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers abgesprochen worden, dass es dem Leiter der Rechtsabteilung seiner Mandantin überlassen bleiben sollte, die Vergleichsverhandlungen mit dem Prozessgegner zu führen. Deshalb hatte der Antragsteller zum Führen von Telefonaten mit deren Prozessbevollmächtigten keinen Auftrag, so dass eine Terminsgebühr zu seinen Gunsten nicht festsetzbar ist.
4.
Selbiges gilt im Hinblick auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Eine solche entsteht, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dafür reicht es aus, wenn dieser – so wie im vorliegenden Fall – außergerichtlich ohne Beteiligung des Gerichts erzielt wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Nr. 3104 VV RVG Rn. 61).
Dass der Rechtsanwalt Honorierung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann, setzt nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 allerdings voraus, dass dem eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit zugrunde liegt. An dieser Voraussetzung mangelt es jedoch. Denn die außergerichtliche Einigung zwischen den Prozessparteien ist unstreitig und in Absprache mit der Antragsgegnerin ohne die Beteiligung des Antragstellers erzielt worden.
5.
Unbehelflich ist schließlich der Verweis des Antragstellers auf § 83 ZPO, wonach eine Beschränkung der Prozessvollmacht nicht zulässig ist. Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass diese Regelung allein das Verhältnis der Prozessparteien regelt. Im Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt kann eine Vollmacht beliebig beschränkt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 83 Rn. 1).
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 S. 4 und 6 RVG.