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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer·5 Ta 159/18·25.11.2018

Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung - gebührenrechtlicher Einwand

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ehemalige Prozessbevollmächtigte begehrten die Festsetzung von Vergütung nach § 11 RVG für Tätigkeiten im Berufungs-/Vergleichszusammenhang. Streitig war, ob mangels (fortbestehender) Bevollmächtigung und fehlender Kausalität der Vergleichsmitwirkung das vereinfachte Festsetzungsverfahren ausgeschlossen ist und ob Verfahrens- sowie Einigungsgebühr entstanden sind. Das LAG bejahte gebührenrechtliche Einwendungen und stellte klar, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Tatsachenstreitigkeiten zu klären sind. Es setzte die Gebühren jedoch nur aus dem auftragsbezogenen Gegenstandswert (6.000 €) fest und wies den Mehrbetrag zurück.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde überwiegend stattgegeben; Vergütung nur in reduzierter Höhe (aus 6.000 €) festgesetzt, Mehrbetrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebührenrechtliche Einwendungen i.S.d. § 11 Abs. 5 RVG liegen vor, wenn geltend gemacht wird, die Vergütung sei nach dem RVG (einschließlich in Bezug genommener Gebührenvorschriften) nicht oder nicht in der verlangten Höhe entstanden.

2

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist nicht nur über Rechtsfragen des Gebührenrechts, sondern auch über streitige Tatsachen zu entscheiden, selbst wenn sich deren Klärung nicht aus der Akte ergibt.

3

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG entsteht bereits bei jeder Tätigkeit des Rechtsanwalts im Interesse des Mandanten im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel, wenn der Auftrag endet, bevor das Rechtsmittel eingelegt wird; ein Nach-außen-Treten der Tätigkeit ist nicht erforderlich.

4

Für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1004 VV RVG hat der Rechtsanwalt die Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen darzulegen; steht eine fördernde Mitwirkung fest, wird die Ursächlichkeit für den Vergleichsschluss vermutet und ist vom Auftraggeber zu widerlegen.

5

Der Gebührenanspruch bemisst sich nach dem Gegenstandswert des erteilten Auftrags; nicht vom Auftrag erfasste Streitgegenstände bleiben bei der Wertbemessung außer Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs 5 RVG§ Nr 3201 Abs 1 Nr 1 RVG-VV§ Nr 1000 Abs 1 Nr 1 RVG-VV§ Nr 1000 Abs 2 RVG-VV§ Nr 1004 RVG-VV§ 11 RVG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. August 2018, 2 Ca 509/16, Beschluss

Leitsatz

Gebührenrechtliche Einwendungen liegen vor, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften des RVG einschließlich der darin in Bezug genommenen sonstigen Gebührenvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe erwachsen. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dabei sowohl über Rechtsfragen des Gebührenrechts als auch über Streitfragen im Tatsächlichen zu entscheiden, selbst wenn sich deren Klärung nicht aus der Akte ergibt.(Rn.22)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2018 – 2 Ca 509/16 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die vom Kläger aus Anlass des Verfahrens 12 Sa 58/17 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – an die Antragsteller zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 1.034,82 € (in Worten: eintausendvierunddreißig EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Juli 2018.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat 71 %, die Antragsteller haben 29 % der Kosten des Festsetzungsverfahrens zu tragen.

IV. Von der Erhebung der Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird abgesehen.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG.

2

Die Antragsteller vertraten den Kläger im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht betreffend eine Versetzung und zwei Abmahnungen seiner Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 02.05.2017, den Antragstellern in vollständiger Form zugestellt am Vormittag des 04.08.2017 ab und setzte den Streitwert auf 12.000,00 € fest (6.000,00 € für den Angriff gegen die Versetzung und jeweils 3.000,00 € betreffend die beiden Ermahnungen). Vereinbarungsgemäß entwarfen die Antragsteller zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung sofort eine gegen die Abweisung der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung gerichtete Berufung nebst Begründung, bevor die neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers ihnen mit am Nachmittag des 04.08.2017 eingegangenem Fax das Mandat kündigten. Bis zu diesem Zeitpunkt standen die Antragsteller auch in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit der Beklagtenseite. Das von den neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeleitete Berufungsverfahren endete durch Vergleich.

3

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller vom Kläger aus einem Streitwert von 12.000,00 € eine 1,1-fache Verfahrensgebühr Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sowie eine 1,3-fache Einigungsgebühr Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 1004 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.463,50 € nebst Zinsen verlangen können. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Begründung, er habe die Antragsteller für die zweite Instanz nicht bevollmächtigt und deren Tätigkeiten seien für den Vergleich nicht ursächlich geworden, habe der Kläger nichtgebührenrechtliche Einwendungen geltend gemacht, weshalb die vereinfachte Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG ausgeschlossen sei.

4

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Anspruch weiter. Der tatsächlich nur erhobene Einwand, es habe ab dem Zugang der Mandatskündigung keine Vollmacht mehr vorgelegen, sei unerheblich. Das bloße Bestreiten der Kausalität der Mitwirkung der Antragsteller am Vergleich stelle eine – unzureichende – gebührenrechtliche Argumentation dar, weshalb die Festsetzung antragsgemäß zu erfolgen habe.

5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die sofortige Beschwerde der antragstellenden ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 11 Abs. 3 RVG, § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 103 ff. ZPO iVm. §§ 567 ZPO); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig und überwiegend begründet. Den Antragstellern stehen die mit Antrag vom 03.07.2018 (Bl. 151 f. der erstinstanzlichen Akte) geltend gemachten Gebühren, bestehend aus der 1,1-fachen Verfahrensgebühr Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (1.) und der 1,3-fachen Einigungsgebühr Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 1004 VV RVG (2.) nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 1.034,82 €, nicht jedoch in der geltend gemachten Höhe von 1.463,50 €, zu. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen sind gebührenrechtlicher Art und unerheblich.

7

1. Die Antragsteller haben Anspruch auf eine Verfahrensgebühr Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 389,40 € netto.

8

a) Die Gebühr entsteht, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt hat. Unabhängig von einer (weiteren) Entgegennahme von Informationen genügt, dass der Rechtsanwalt auftragsgemäß prüft, ob der Mandant Rechtsmittel einlegen soll, auch wenn dann nichts Weiteres passiert. Jede Tätigkeit im Interesse des Mandanten im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf löst die Verfahrensgebühr aus (allgemeine Auffassung, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe 23. Aufl. Nr. 3201 VV RVG Rn 27 mwN).

9

b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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aa) Die Antragsteller haben unwidersprochen vorgetragen, dass mit dem Kläger vereinbart gewesen sei, unverzüglich nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils Berufung nur gegen das Unterliegen bezüglich der Versetzung einzulegen und diese auch sogleich zu begründen. Absprachegemäß hätten die Antragsteller dies deshalb bereits am Vormittag des 04.08.2017 erledigt, bevor am Nachmittag des 04.08.2017 durch die neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Mandatskündigung erfolgt sei.

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bb) Damit steht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO fest, dass bis zur Mandatskündigung am 04.08.2017 ein Auftrag des Klägers gegenüber den Antragstellern zur Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen die Versetzungsentscheidung bestand und die Antragsteller auch bereits tätig geworden sind (vgl. den Ausdruck des am Vormittag des 04.08.2017 diktierten Berufungsschriftsatzes auf Bl. 199 ff. der erstinstanzlichen Akte). Dass diese Tätigkeit nicht nach außen gedrungen ist, ist unerheblich (allgemeine Auffassung, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO Nr. 3201 VV RVG Rn 25 mwN).

12

c) Die Argumentation des Arbeitsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 07.08.2018 (Bl. 238 der erstinstanzlichen Akte), die Antragsteller seien vom Kläger zur Durchführung eines Berufungsverfahrens weder berufen noch bevollmächtigt worden, ist offensichtlich falsch. Der Kläger hat lediglich vortragen lassen, dass ab dem Zugang der Mandatskündigung am 04.08.2017 kein Auftrag hierzu mehr bestanden habe. Letzteres trifft zwar zu, ist aber unerheblich, weil nicht geeignet, die Voraussetzungen der bis dahin entstandenen Gebühren rückwirkend zu beseitigen.

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d) Der Höhe nach ist die Gebühr Nr. 3201 VV RVG nur aus einem Streitwert von 6.000,00 € begründet. Auf diesen Wert bemisst sich der Angriff des Klägers gegen die Versetzungsmaßnahme der Beklagten. Die weiteren 6.000,00 € entfallen auf die beiden Ermahnungen vom 15.09.2016, die nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht Gegenstand des Auftrags für die Durchführung des Berufungsverfahrens waren. Die 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus einem Streitwert von 6.000,00 € beläuft sich auf 389,40 € netto.

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2. Die Antragsteller können vom Kläger auch die Entrichtung einer 1,3-fachen Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 1004 VV RVG aus einem Streitwert von 6.000,00 € in Höhe von 460,20 € netto verlangen.

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a) Danach entsteht im Berufungsverfahren eine 1,3-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, dass die Mitwirkung für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen muss der Rechtsanwalt beweisen, dass er mitgewirkt hat. Steht fest, dass er insoweit fördernd tätig war, dreht sich hinsichtlich der Kausalität die Beweislast um. Aus den Worten „es sei denn“ gemäß Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG ergibt sich, dass die Ursächlichkeit dann vermutet wird. Der Auftraggeber muss dann beweisen, dass die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht ursächlich war (allgemeine Auffassung, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO Nr. 1000 VV RVG Rn 285 f. mwN).

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b) Daran gemessen haben die Antragsteller die Einigungsgebühr verdient.

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aa) Sie haben vorgetragen und durch Vorlage des Schriftverkehrs (Bl. 160 ff. der erstinstanzlichen Akte) auch dokumentiert, in der Zeit vom 09.05.2017 (= Zustellung des Protokolls des erstinstanzlichen Kammertermins) bis 04.08.2017 (= Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils) außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geführt zu haben.

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bb) Damit oblag es dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass diese Tätigkeit letztlich nicht ursächlich für den durch seine nachfolgenden Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Vergleich war.

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(1) Einen solchen Vortrag ist der Kläger schuldig geblieben. Er hat insoweit lediglich bestritten, dass die Antragsteller jedenfalls nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beauftragt gewesen seien, Vergleichsgespräche zu führen (Bl. 2 des Schriftsatzes seiner neuen Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2018 <Bl. 250 der erstinstanzlichen Akte>).

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(2) Dieses Vorbringen ist unerheblich, weil weder geeignet, die unstreitigen Aktivitäten der Antragsteller und deren Mitursächlichkeit für den späteren Vergleichsabschluss in Frage zu stellen geschweige denn zu widerlegen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Antragsteller noch nach Zugang der Mandatskündigung tätig waren, sondern ob sie sich überhaupt um einen Vergleich bemüht haben. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit wird die Kausalität dieser Tätigkeit für den Vergleichsabschluss vermutet und wäre vom Kläger zu widerlegen gewesen.

21

c) Die Einwendung des Klägers ist nicht nur unerheblich, sondern entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch keine nichtgebührenrechtliche im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG – wegen der die Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ggf. abzulehnen gewesen wäre -, sondern eine gebührenrechtliche, die im Vergütungsfestsetzungsverfahren voll zu überprüfen ist.

22

aa) Gebührenrechtliche Einwendungen liegen vor, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften des RVG einschließlich der in ihr in Bezug genommenen sonstigen Gebührenvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe erwachsen. Hierzu gehört zum Beispiel der Einwand, die Voraussetzungen der gebührenrechtlichen Norm seien nicht erfüllt (zwischenzeitlich allgemeine Auffassung, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe 23. Aufl. § 11 RVG Rn 99; Mayer/Kroiß 7. Aufl. § 11 RVG Rn 136; OLG Köln 11. Mai 2012 – 17 W 60/12 – juris jew. mwN). Dabei ist nicht nur über Rechtsfragen des Gebührenrechts zu entscheiden. Besteht Streit im Tatsächlichen, so ist darüber im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden und zwar auch dann, wenn sich die Klärung nicht aus der Akte ergibt (zum Beispiel wenn streitig ist, ob der Rechtsanwalt bei einer außergerichtlichen Einigung mitgewirkt hat). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Verfahren sei, weil es sich mit Glaubhaftmachung begnüge und dem Rechtspfleger/Urkundsbeamten übertragen sei, für eine Tatsachenprüfung nicht geeignet. Es gibt auch andere Verfahren, in denen die Glaubhaftmachung ausreicht (zum Beispiel Arrest, einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung), in denen niemand auf den Gedanken kommt, sie eigneten sich deshalb nicht für eine Klärung von Tatsachen. Ein solcher Prüfvorgang ist auch dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht fremd (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 11 RVG Rn 103).

23

bb) Bei dem Einwand des Klägers, die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes der Nrn. 1000 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 1004 VV RVG lägen nicht vor, handelt es sich somit um einen originär gebührenrechtlichen. Einer tatsächlichen Sachaufklärung bedurfte es hier nicht, da die streitentscheidenden Tatsachen entweder sämtlich unstreitig oder vom Kläger auf der Darlegungsebene gar nicht hinreichend vorgetragen waren.

24

d) Der Höhe nach bemisst sich die Einigungsgebühr ebenfalls nur aus einem Streitwert von 6.000,00 € (vgl. dazu oben unter II 1 d) und beläuft sich somit auf 460,20 € netto.

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3. Unter Hinzuaddierung der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € und der 19 %-igen Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG von 165,22 € ist der Vergütungsanspruch damit in Höhe von 1.034,82 € begründet und insoweit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Tage des Eingangs des Vergütungsfestsetzungsantrags bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wegen des darüber hinaus gehenden Begehrens war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

26

1. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens waren den Beteiligten gem. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO in dem Verhältnis aufzuerlegen, in dem sie jeweils unterlegen sind.

27

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 6 Hs 2 RVG).

28

3. Von der Erhebung der Gebühr Nr. 8614 des Gebührenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz war abzusehen, da die Beschwerde überwiegend begründet war.

29

4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der Voraussetzungen des § 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.