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Oberlandesgericht Köln·17 W 55/20·19.07.2020

Gebühr nach Nr. 208/207 KV GvKostG bei unzustellbarem Schriftangebot des Gerichtsvollziehers bejaht

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse legte gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts Aachen weitere Beschwerde ein; diese wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Entscheidend war, ob die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach Nr. 208/207 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn ein schriftliches Angebot des Gerichtsvollziehers wegen unbekannten Aufenthalts des Schuldners unzustellbar bleibt. Der Senat schloss sich der Auffassung an, dass der Versuch als erbracht gilt, wenn der Gerichtsvollzieher alles Erforderliche und Mögliche unternommen hat; die Kostenentscheidung blieb gebührenfrei.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Staatskasse gegen die Kostenentscheidung des LG Aachen als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeverfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gebühr nach Nr. 208 in Verbindung mit Nr. 207 KV GvKostG für den Versuch der gütlichen Erledigung entsteht bereits, wenn der Gerichtsvollzieher alle ihm möglichen und notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, auch wenn ein schriftliches Angebot infolge unbekannten Aufenthalts des Schuldners nicht zugestellt werden kann.

2

Der Versuch der gütlichen Erledigung ist dann als vollendet anzusehen, wenn konkrete, objektiv geeignete und zumutbare Handlungen des Gerichtsvollziehers vorgenommen wurden, die darauf gerichtet waren, den Schuldner zu erreichen.

3

Die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde der Staatskasse gegen eine Kostenentscheidung bemisst sich unter anderem nach §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG und 66 Abs. 4 GKG.

4

Bei Entscheidungen über Gebühren kann die Kostenentscheidung unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften als gebührenfrei behandelt werden (vgl. §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG).

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG§ 66 Abs. 4 GKG§ 802b ZPO§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5 T 11/20

Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 30. März 2020 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 2020 – 5 T 11/20 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die vom Landgericht Aachen im angefochtenen Beschluss zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen, gegen den am 16. März 2020 zugestellten Beschluss ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig.

3

In der Sache selbst hat sie jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (25 – 28 GA) und der Begründung im vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13. Dezember 2019 – 61 M 598/19 – keinen Erfolg.

4

Auch der Senat hatte zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26. Februar 2020 – 17 W 89/19 – (DGVZ 2020, 103 f. – dort und u.a. auch in juris unter dem unrichtigen Datum 11.10.2019 veröffentlicht) die Rechtsfrage, ob die Gebühr nach Nr. 208, 207 KVGvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung auch dann anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche schriftlich anbietet, das entsprechende Schreiben aber wegen unbekannten Aufenthaltes des Schuldners infolge Wegziehens nicht zugestellt werden kann, im Sinne der angefochtenen Entscheidung – bejahend – entschieden. Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung (OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43 f.; OLG Celle, NJW-RR 2020, 63 f.; LG Bremen, DGVZ 2020, 76 ff.; LG Osnabrück – 1 T 291/18 -, B. v. 17.07.2018; LG Stuttgart, DGVZ 2018, 50 f.; LG Duisburg, DGVZ 2018, 122 f.; a.A. OLG Hamm, DGVZ 2019, 133 f.) und der herrschenden Meinung in der Literatur (ausführlich Herrfurth, DGVZ 2020, 65, 68 f.; Zöller/Seibel, 33. Aufl., § 802b ZPO Rn 23; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., KV 208 GvKostG Rn 2; BeckOK-ZPO/Fleck, Stand 01.03.2020, § 802b ZPO Rn 21a; BeckOK-Kostenrecht/Herrfurth, Stand 01.06.2020, GvKostG Nr. 208 KV Rn 10, Nr. 207 KV Rn 5 und Nr. 600 - 604 KV Rn 25; wohl auch Voit in Musielak/Voit, 17. Aufl., § 802b ZPO Rn 21). Zu Recht weist das LG Aachen in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher mit der Aufgabe zur Post alles Notwendige und ihm Mögliche unternommen hat, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (vgl. auch NK-GK/Kessel, 2. Aufl., Nr. 207 KV GvKostG Rn 15: konkrete Handlung), also quasi der Versuch vollendet ist. Ob das auch dann gilt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vor Ort nicht antrifft, weil dieser unbekannt verzogen ist (für diese Fälle verneinend: OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 219 und OLG Koblenz, MDR 2020, 60 f. mit Anm. Hansens, RVGReport 2020, 39 f.), lässt der Senat – ebenso wie das LG Aachen im angefochtenen Beschluss – ausdrücklich offen.

5

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.