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Landgericht Aachen·5 T 11/20·27.02.2020

Sofortige Beschwerde gegen Gebührensetzung bei postalischer Ladungszustellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor focht die Erinnerung gegen den Ansatz einer ermäßigten Gebühr des Gerichtsvollziehers an, der ein Ladungsschreiben mit Hinweisen zur gütlichen Einigung per Post verschickte. Zentral war, ob die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG bereits mit Versenden entstanden ist. Das Landgericht hielt dies für zutreffend und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine andere Beurteilung komme nur bei persönlicher Zustellversuch mit dem Befund "unbekannt verzogen" in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Ansatz der ermäßigten Gebühr bei postalischer Ladungszustellung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zustellung eines Ladungsschreibens mit Hinweisen zur gütlichen Einigung per Post darf der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt des Versendens annehmen, dass das Schreiben den Schuldner erreicht und hat damit alles Erforderliche zur Erwirkung einer Einigung unternommen.

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Die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG entsteht mit der Vornahme der Vollstreckungshandlung; bei postalischer Übersendung ist hierfür der Zeitpunkt des Versendens maßgeblich.

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Erkennt der Gerichtsvollzieher bei einem persönlichen Zustellversuch vor Ort, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist, ist die Vollstreckungshandlung nicht in einem erfolgten Einwurf zu sehen und eine andere Gebührenbeurteilung möglich.

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Die Landeskasse bzw. der Bezirksrevisor ist als weiterer Beteiligter beschwerdebefugt, wenn er die abstrakte Richtigkeit der Kostenerhebung rügt, weil er nicht nur fiskalische, sondern auch sachlich richtige Kostenansätze zu wahren hat.

Relevante Normen
§ KV GVKostG Nr. 208§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG§ Nr. 208 KV GvKostG§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 61 M 598/19

Leitsatz

Bei der Zustellung eines Ladungsschreibens mit Hinweisen zur gutlichen Einigung über den Postweg, darf der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen, dass dieses Schreiben den Schuldner erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gutliche Einigung zu erreichen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig! OLG Köln - 17 W 55/20

Tenor

  Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisor des Landgerichts Aachen vom 21.01.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13.12.2019 (Az. 61 M 598/19) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die statthafte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

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1.

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Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist zulässig. Zwar ist die Mindestbeschwer gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG nicht erreicht. Das Amtsgericht hat die Beschwerde jedoch ausdrücklich zugelassen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG). Der Bezirksrevisor des Landgerichts Aachen ist als weiterer Beteiligter auch beschwerdebefugt. Eine materielle Beschwer der Staatskasse liegt im Hinblick darauf, dass Zweck der Rechtsbehelfe für die Staatskasse auch die abstrakte Richtigkeit der Erhebung von Kosten ist, immer dann vor, wenn sie geltend macht, die Kostenerhebung sei fehlerhaft. Die Landeskasse hat nicht allein fiskalische Interessen zu vertreten, sondern auch auf einen sachlich richtigen Kostenansatz zur Vermeidung von Rückgriffsansprüchen hinzuwirken (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.2019, Az.: 25 T 51/19 m.w.N.– zitiert nach juris).

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Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet, da das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat.

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Der Gerichtsvollzieher hat die ermäßigte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG i.H.v. 8,- € berechtigterweise angesetzt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung eines Ladungsschreibens mit den Hinweisen zur gütlichen Einigung über den Postweg zumindest zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen darf, dass dieses Schreiben den Schuldner tatsächlich erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu erreichen (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2018, Az.: 2 W 85/18; OLG Celle, Beschl. v. 20.09.2019, Az.: 2 W 191/19; a.A.: OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2019, Az.: 25 W 66/19 – jeweils zitiert nach juris). Nach Auffassung der Kammer kann es für die Frage, ob die Gebühr entstanden ist, alleine auf den Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungshandlung ankommen. Dies ist – bei der Übersendung der Ladung mit der Post – die Aufgabe bei der Post. Zu diesem Zeitpunkt kann dem Gerichtsvollzieher aber noch gar nicht bewusst sein, dass es möglicherweise „noch mehrerer Zwischenschritte“ bedarf (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2019, Az.: 10 W 47/19 – zitiert nach juris). Die Gebühr ist in dem Zeitpunkt, in dem der Rückbrief den Gerichtsvollzieher erreicht, bereits entstanden.

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Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Gerichtsvollzieher versucht, die Ladung persönlich zuzustellen und hierbei vor Ort feststellt, dass der Schuldner nach unbekannt verzogen ist (so lag der Fall bei: OLG Koblenz, Beschl. v. 27.09.2019, Az.: 14 W 267/19; OLG Düsseldorf, a.a.O.), da in dieser Konstellation die Vollstreckungshandlung in dem dann gerade nicht vorgenommenen Einwurf des Ladungsschreibens zu sehen wäre.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG.

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Beschwerdewert: 8,- €

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XHT