Weitere Beschwerde: Kein Versuch der gütlichen Erledigung – Nr. 207 KV‑GvKostG nicht ausgelöst
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse legte weitere Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung ein, wonach keine ermäßigte Gebühr nach Nr. 207 KV‑GvKostG angefallen sei. Zentral war, ob der Gerichtsvollzieher durch Besuch der angegebenen Anschrift einen Versuch der gütlichen Erledigung unternahm. Das OLG Düsseldorf verneint dies und knüpft an die strafrechtliche Versuchslehre an: Fehlt die Vorstellung, dass kein weiterer wesentlicher Zwischenschritt nötig ist, liegt kein Versuch vor, sodass die ermäßigte Gebühr nicht entsteht.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die landgerichtliche Entscheidung zur Gebühr nach Nr. 207 KV‑GvKostG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch der gütlichen Erledigung im Gebührenrecht liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher die auftragsgemäße Anschrift aufsucht und dort feststellt, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.
Für die Annahme eines 'Versuchs' in unbestimmten Gebührenvorschriften kann auf die vom Strafrecht entwickelte Versuchstheorie abgestellt werden; maßgeblich ist die Tätervorstellung, ob nach dieser noch wesentliche Zwischenschritte zur Zielerreichung erforderlich sind.
Das Entstehen der (ermäßigten) Gebühr nach Nr. 207 KV‑GvKostG setzt einen Versuch der gütlichen Erledigung voraus; fehlt ein solcher Versuch, tritt die Gebühr nicht ein.
Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Gebührenvorschriften ist eine gesetzessystematische Heranziehung einschlägiger Begriffsbildungen aus anderen Rechtsgebieten zulässig.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25 T 51/19
Leitsatz
nicht amtlich:
1. Ein Versuch der gütlichen Erledigung liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvoll-zieher die Schuldneranschrift auftragsgemäß aufsucht und dort feststellt, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.
2. Ein Versuch liegt – in Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtsbegriff – nicht vor, wenn dem Gerichtsvollzieher bewusst wird, dass es noch mehrerer Zwischenschritte – nämlich der Ermittlung der zutreffenden Anschrift und zumindest eines weiteren Zustellversuchs – bedarf, um den Schuldner von dem Anliegen, eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen, über-haupt in Kenntnis zu setzen.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Entscheidung der Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Der Gerichtsvollzieher hat vorliegend nicht den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Eine (ermäßigte) Gebühr nach Nrn. 207, 208 KV-GvKostG ist deshalb nicht angefallen.
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen der Gebühr gem. Nr. 207 KV-GvKostG zu konkretisieren, verwendet indes mit der Formulierung „Versuch“ einen Rechtsbegriff, dem im Bereich des Strafrechts eine zentrale Bedeutung zukommt. Im Rahmen einer gesetzessystematischen Auslegung können die zu § 22 StGB von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch vorliegend nutzbar gemacht werden.
§ 22 StGB kennzeichnet den Versuch als das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung unter Berücksichtigung der Vorstellung des Täters. Maßgeblich ist, ob nach der Tätervorstellung die Schwelle zum „jetzt geht es los“ in einer Weise überschritten worden ist, dass nach dem Täterplan kein weiterer wesentlicher Zwischenakt mehr zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist (vgl. BGH 1 StR 28/18, Beschluss vom 29. Mai 2018, Juris Rn. 8 ff).
Dies zu Grunde legend fehlt es vorliegend an dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache. Denn als der Gerichtsvollzieher realisierte, dass die Schuldnerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, wurde ihm ebenfalls bewusst, dass es nunmehr noch mehrerer Zwischenschritte – nämlich der Ermittlung der zutreffenden Anschrift und zumindest eines weiteren Zustellversuchs – bedurfte, um die Schuldnerin von dem Anliegen, eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen, überhaupt in Kenntnis zu setzen.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.