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Oberlandesgericht Köln·17 W 327/01·14.01.2002

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Mehrvertretungsgebühr bei rechtsfähiger GbR verneint

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Kostenfestsetzung wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Streitpunkt war die Anerkennung einer Mehrvertretungsgebühr in Höhe von 2.227,50 DM. Das Gericht stellte fest, dass die klagende Partei als rechtsfähige GbR auftrat und daher nur ein Auftraggeber vertreten wurde, sodass eine Mehrvertretungsgebühr entfällt. Nur die für die GbR entstandenen Anwaltskosten sind zu berücksichtigen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Mehrvertretungsgebühr versagt und Kostenverteilung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsteht nur, wenn der Anwalt tatsächlich mehrere Auftraggeber als getrennte Parteien vertreten hat; ist eine Partei als rechtsfähige GbR tituliert und als einzige Partei am Verfahren beteiligt, bleibt die Gebührenerhöhung außer Betracht.

2

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch steht allein der titulierten Partei zu; einzelnen Gesellschaftern einer GbR können aus dem Kostentitel der Gesellschaft keine eigenen Erstattungsansprüche erwachsen.

3

Bei der Kostenfestsetzung sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die für die anwaltliche Tätigkeit gegenüber der titulierten Partei angefallen sind; ein Mehrvertretungszuschlag darf nicht gemäß § 106 ZPO verrechnet werden, wenn keine Vertretung der einzelnen Gesellschafter stattgefunden hat.

4

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO§ 106 ZPO§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 275/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 2.227,50 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 3. zu tragen. Von den übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger jeweils 37,5 % und die Beklagte zu 3. 25 %.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

3

In der Sache hat das Rechtsmittel - soweit ihm nicht durch Beschlüsse der Rechtspflegerin vom 3.9.2001 in Höhe von 6.509,08 DM abgeholfen worden ist - dagegen keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten zu 3. zur Festsetzung mit Schriftsatz vom 14.5.2001 (GA 441) angemeldete Mehrvertretungsgebühr in Höhe von 2.227,50 DM versagt, da eine solche Gebühr den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 3. vorliegend nicht erfallen ist. Der Kostenbeschluss des Prozessgerichts weist nicht die Gesellschafter des in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Immobilienfonds, sondern die Gesellschaft selbst als klagende und erstattungsberechtigte Partei aus. Danach steht für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich fest, dass am Berufungsverfahren ausschließlich die Gesellschaft als Klägerin beteiligt war, und dass der nach dem zweitinstanzlichen Kostenbeschluss titulierte prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Gesellschaft zusteht. Der Rechtsstreit ist von Anfang an gegen die Gesellschaft geführt worden. Mit der Änderung des Rubrums der Kostengrundentscheidung durch Beschluss des Landgerichts vom 19.11.2001 ist die Parteibezeichnung der Beklagten zu 3. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtig gestellt worden, zumal der Schadensersatzanspruch, der Gegenstand der gegen die Beklagte zu 3. gerichteten Klage war, als Folge der wirtschaftlichen Betätigung der Gesellschaft zur Entstehung gelangt sein soll. Der durch die Berichtigung der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.11.2001 begründete prozessuale Anspruch auf anteilige Erstattung der Prozesskosten steht allein der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber den ihr angehörenden Gesellschaftern zu. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren können deshalb nur die durch die anwaltliche Tätigkeit für die Gesellschaft angefallenen Kosten Berücksichtigung finden, weil nur diese Inhaberin eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostentitels ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber ist nach der im Laufe des vorangegangenen Rechtsstreits geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die von der Rechtspflegerin zitierte Entscheidung vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - in: NJW 2001, 1056) rechts- und parteifähig, so dass der Anwalt, der die Gesellschaft im Prozess vertritt, unabhängig von der Anzahl ihrer Gesellschafter nur für einen Aufraggeber tätig wird und für die Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, der die Prozessgebührenerhöhung an die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber knüpft, kein Raum ist (Senatsbeschl. vom 12.12.2001 - 17 W 358/01).

5

Da eine anwaltliche Vertretung der Gesellschafter der Beklagten zu 3. nicht stattgefunden hat, kann der angemeldete Mehrvertretungszuschlag in die auf die Kosten der Prozessbeteiligten beschränkte Verrechnung gemäß § 106 ZPO nicht einbezogen werden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

7

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 8.736,58 DM