Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer GbR abgelehnt – Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich gegen die Versagung einer Mehrvertretungsgebühr. Das OLG Köln erklärt die sofortige Beschwerde für zulässig, weist sie jedoch zurück, da die Anwältin ausschließlich die GbR als Partei vertreten habe. Eine Erhöhungsgebühr nach §6 Abs.1 S.2 BRAGO setzt die Vertretung mehrerer Auftraggeber voraus; die GbR ist parteifähig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Mehrvertretungsgebühr als unbegründet verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nach der neueren Rechtsprechung als solche rechts- und parteifähig und kann alleinige Prozesspartei sein.
Ist in Klage, Klagebegründung und Parteiführung die GbR als Beklagte bezeichnet und in Anspruch genommen, ist an dieser Parteibezeichnung festzuhalten; abweichende Formulierungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen ändern daran nichts.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei erfolglosem Rechtsmittel sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 441/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 278,46 EUR (entsprechend 544,62 DM)
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die von der Beklagten angemeldete Mehrvertretungsgebühr mit Recht versagt, da eine solche Gebühr den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht erfallen ist.
Für den Anfall der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Vorliegend war am Rechtsstreit jedoch ausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, die nach der neueren Rechtsprechung des BGH als solche rechts- und parteifähig ist (vgl. BGH NJW 2001, 1056).
Dass der Rechtsstreit ausschließlich gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt worden ist, ergibt sich aus dem von der Klägerin und dem Gericht zugrundegelegten klägerischen Rubrum, das bereits mit Klageerhebung dahin konkretisiert worden ist, dass als Beklagte anzusehen sein sollte "F.J.K.& M.M. GbR". Die Beklagte hat ihre gesamte vorprozessuale Korrespondenz unter der Bezeichnung der GbR geführt. Diese Parteibezeichnung wurde von der Klägerin in das Passivrubrum der Klageschrift übernommen. Im Urteil des Landgerichts vom 2.11.2001 ist die Beklagte ebenfalls als GbR bezeichnet. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen, auch wenn in Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils - abweichend vom Passivrubrum - von Beklagten die Rede ist. Entscheidend ist vielmehr, dass nach Klagebegründung und Klageerwiderung die beklagte GbR als unmittelbare Vertragspartner der Klägerin in Anspruch genommen werden sollte, nicht aber deren Gesellschafter. An dieser Bezeichnung und damit an der Parteirolle auf Beklagtenseite hat sich während des gesamten Rechtsstreits nichts geändert. Wenngleich die Klageerhebung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Rechtsprechung noch nicht von der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ausging, hat die Kostenfestsetzung nunmehr nach den objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2002 - 17 W 327/01 -). Die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist danach aber auch für die hier zu treffende Entscheidung zugrunde zu legen.
Mit dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW 2001, 3483). Die vom OLG Nürnberg (a.a.O.) entschiedene besondere Fallgestaltung, bei der neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die Gesellschafter in eigener Rechtspersönlichkeit Partei gewesen sind, findet im vorliegenden Rechtsstreit keine Entsprechung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.